BGH · II ZR 215/89 vom 24.09.1990
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Nachschlagewerks ja BGHZ : nein GmbHG § 8 Abs, 2 Auch eine von dem Gesellschafter unmittelbar auf ein debitorisches Bankkonto der Gesellschaft geleistete Zahlung seiner Einlage verstößt im allgemeinen nur dann gegen das Gebot, die Einlagemittel zur freien Verfügung der Geschäftsführung zu leisten (§ 8 Abs, 2 GmbHG), wenn die Gesellschaft infolgedessen, insbesondere wegen gleichzeitiger Kündigung oder Rückführung des bisher eingeräumten Kreditrahmens auf den neuen Saldo, keine Möglichkeit erhält, über Mittel in entsprechender Höhe zu verfügen (Ergänzung zu BGH, Urt. v. Die Gemeinschuldnerin war im Dezember 1979 von der Beklagten zusammen mit ihrem Ehemann gegründet worden, die beide jeweils mit Alleinvertretungsmacht unter Befreiung vom Verbot des § 181 BGB auch zu Geschäftsführern bestellt wurden. Von dem Stammkapital der Gesellschaft übernahm die Beklagte einen Betrag von 20.000,-- DM, ihr Ehemann von 80.000,— DM. In dem vorliegenden Rechtsstreit verfolgt der Kläger gegen die Beklagte den Anspruch auf Zahlung der Stammeinlagen in Höhe von 100.000,— DM. Die im Januar 1987 von dem verstorbenen Ehemann der Beklagten geleisteten Zahlungen von 270.000,— DM seien nicht als auf die Stammeinlagen erbracht anzusehen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte auf ihre Berufung nur zur Zahlung ihrer eigenen restlichen Stammeinlage von 15.000,-- DM verurteilt und die Klage hinsichtlich der auf die Stammeinlage ihres verstorbenen Ehemannes entfallenden weiteren 60.000,— DM abgewiesen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Ehemann der Beklagten durch die von ihm am 19. Da der überwiesene Betrag von insgesamt 270.000,— DM sowohl zur Erfüllung seiner restlichen Einlageverbindlichkeit in der genannten Höhe als auch zu dem Ausgleich einer damals noch bestehenden Verpflichtung zur Rückzahlung eines von der Gesellschaft gewährten Darlehens in Höhe von 158.028,87 DM ausgereicht habe und weitere Schulden des Ehemanns gegenüber der Gesellschaft nicht vorhanden gewesen seien, sei, ohne daß es dazu einer besonderen der Leistung beigegebenen Zweckbestimmung bedurft habe, davon auszugehen, daß der Ehemann der Beklagten mit seiner Zahlung seine Verpflichtungen aus Stammeinlage und Darlehen habe erfüllen wollen und der etwaige noch verbleibende Überschuß als zusätzliche Kapitalzuführung an die überschuldete GmbH gedacht gewesen sei. Dieser Tilgungswirkung stehe auch nicht entgegen, daß die Zahlung auf ein im Debet stehendes Konto der Gesellschaft geleistet, worden sei und die kontoführende Sparkasse den eingezahlten Betrag unmittelbar mit dem der Gesellschaft von ihr gewährten Kredit, der damit auf rund 78.000,-- DM zurückgeführt worden sei, verrechnet habe. Allerdings scheitert die schuldbefreiende Wirkung der von dem verstorbenen Ehemann der Beklagten geleisteten Einzahlung nicht schon daran, daß diese auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft erfolgt ist und die Sparkasse die eingezahlten Mittel sofort mit dem Sollsaldo der GmbH verrechnet hat. allgemeinen nur dann gegen das Gebot, die Einlagemittel zur freien Verfügung der Geschäftsführung zu leisten (§ 8 Abs. 2 GmbHG), wenn die Gesellschaft infolgedessen, insbesondere wegen gleichzeitiger Kündigung oder Rückführung des bisher .eingeräumten Kreditrahmens auf den neuen Saldo, keine Möglichkeit erhält, über Mittel in entsprechender Höhe zu verfügen (vgl. Der Kläger hat jedoch keine Umstände vorgetragen, die konkret dafür sprechen könnten, daß die Sparkasse nicht bereit gewesen wäre, ihr bisheriges Kreditengagement ausdrücklich oder stillschweigend auch über diesen Termin hinaus fortzusetzen. Daß diese Bereitschaft tatsächlich bestand, zeigt der Umstand, daß das Konto der GmbH bei der Sparkasse auch über den genannten Termin hinaus im Soll geführt worden ist, ohne daß die Bank auf Rückführung des verbliebenen Saldos gedrängt hätte, der im Gegenteil in der Folge wieder von Entscheidend ist allein, daß es unter den gegebenen Umständen an jedem Anhaltspunkt fehlt, der zu der Annahme berechtigen könnte, die Einzahlung des von dem Ehemann der Beklagten geleisteten Betrages auf das im Debet stehende Konto der GmbH und die damit verbundene Verrechnung der eingezahlten Summe mit dem Sollsaldo dieses Kontos habe die Gesellschaft daran gehindert, über den zur Verfügung gestellten Betrag wenigstens bis zur Höhe des auf die Einlageschuld entfallenden Teils zu verfügen. Angesichts dessen muß es als unschädlich gelten, daß die GmbH später infolge des Niedergangs ihres Geschäftsbetriebes im Zuge der tödlichen Erkrankung des Ehemannes der Beklagten ihren offensichtlich fortbestehenden Kredit bei der Sparkasse nicht mehr bis zur vollen Höhe der von dem Ehemann der Beklagten geschuldeten Einlageleistung ausgeschöpft hat. Auch aus allgemeinen Gesichtspunkten kann der Leistung des Ehemannes der Beklagten die Eignung zur Tilgung einer offenstehenden Einlageverbindlichkeit nicht von vornherein abgesprochen werden. Dazu reicht es aus, daß die bewirkte Leistung die allein geschuldete ist und daneben keine andere, gleichartige Schuld besteht, auf welche die Leistung daneben oder statt-dessen erbracht worden sein könnte, und der Schuldner nicht selbst eine abweichende Bestimmung trifft (vgl. Es ist nicht einzusehen, welchen Sinn in solchen Fällen die Forderung nach einer zusätzlichen Tilgungsbestimmung des Schuldners bei der Leistung haben sollte. Seite 160), wird dort nur im Hinblick darauf erhoben, daß bei Bestehen mehrerer Verbindlichkeiten nicht offen bleiben darf, auf welche oder gar auf wessen Schuld die Leistung angerechnet werden soll (so deutlich aaO. Diese Forderung verliert dagegen ihren Sinn, wenn die bewirkte Leistung sämtliche den Umständen nach vernünftigerweise in Betracht kommenden Verbindlichkeiten abdeckt, weil dann kein Rest mehr offen bleibt, auf den sich eine Tilgungsbestimmung beziehen kann. Die Annahme, der Ehemann habe der GmbH 270.000,-- DM ohne Rechtsgrund zuführen und seine Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH daneben fortbestehen lassen wollen, liegt bei lebensnaher Betrachtung so fern, daß sie nicht das Erfordernis einer Tilgungsbestimmung zu begründen vermag. Einer solchen Bestimmung bedurfte es lediglich insoweit, als noch eine Erklärung (Leistungsbestimmung) des Ehemannes zu erwarten war, welchen Rechtsgrund er der Zahlung des Überschießenden Betrages von rund 50.000,— DM zuweisen wollte. Für die Annahme, der Zweck der Zahlung sei in der Schwebe geblieben, weil der Ehemann hinsichtlich seiner gesamten Leistung die notwendige Bestimmung unterlassen habe, auf welche seiner Verbindlichkeiten die von ihm geleistete Zahlung in welcher Höhe angerechnet werden solle, ist mithin im vorliegenden Fall kein Raum. Eine andere rechtliche Beurteilung hätte nur dann angebracht sein können, wenn die Beklagte in prozessual bindender Weise selber vorgetragen hätte, ihr Ehemann habe (anstatt seine Schulden gegenüber der GmbH zu tilgen) ausdrücklich bestimmt, die von ihm geleistete Zahlung solle in ihrem gesamten Umfang als ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen gelten. Die Beklagte hat dies aber schon von Beginn des Prozesses an damit erklärt, es habe sich um eine nicht den Tatsachen entsprechende Notbehauptung gehandelt, zu der es lediglich deshalb gekommen sei, weil sie keinen Einblick in die ausschließlich von ihrem verstorbenen Ehemann geführten finanziellen Angelegenheiten der Gesellschaft gehabt habe, damals von der im Januar 1987 erfolgten Einzahlung nichts gewußt habe und davon erst später durch die Auffindung der Einzahlungsbelege erfahren habe. Diese Erklärung hat das Berufungsgericht als schlüssig und glaubhaft angesehen, was verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist, da die vorprozessualen Erklärungen nicht als unwiderrufliches prozessuales Geständnis gelten können und die späteren Ausführungen der Beklagten zu diesem Thema nur noch erläutern sollen, daß ihr verstorbener Ehemann auch dem Steuerberater der Gesellschaft die Anweisung erteilt habe, entsprechend Dezember 1987 ausgewiesen haben wollte, und läßt die gewünschte Erfüllungswirkung am Ende nur an der nach seiner Meinung noch offenen, bei zutreffender rechtlicher Beurteilung aber im vorliegenden Fall nicht erforderlichen Zweckbestimmung scheitern. Danach könnte von einer von dem Ehemann der Zahlung beigegebenen Zweckbestimmung als Darlehen an die GmbH nur dann auszugehen sein, wenn der Kläger eine solche Zweckbestimmung behauptet und unter Beweis gestellt hätte. Der Kläger hat keinerlei Beweis für die Richtigkeit der Behauptung angetreten, daß der Ehemann der Beklagten seiner Einzahlung irgendeine Zweckbestimmung beigegeben habe, die den Schluß erlauben könnte, er habe mit seiner Leistung nicht in erster Linie auch seine Schulden gegenüber der GmbH zu dem Erlöschen bringen wollen. Das Rechtsmittel muß jedoch Erfolg haben, weil das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, ungeprüft gelassen hat, ob sich nicht im vorliegenden Fall eine andere rechtliche Beurteilung aus dem Gesichtspunkt eigenkapitalersetzender Gesellschafterleistungen ergibt und die Klage aus diesem Grunde hätte abgewiesen werden müssen. Es ist zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt streitig gewesen, daß die Beklagte und ihr Ehemann die volle persönliche Mithaftung für sämtliche Verbindlichkeiten der GmbH bei der Stadtsparkasse Köln übernommen hatten. Sollte das Berufungsgericht bei der danach erforderlichen erneuten Prüfung des Prozeßstoffes zu dem Ergebnis gelangen, daß von einer Überschuldung der Gesellschaft auszugehen ist, so käme es entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Gesellschaft noch über eigene Sicherheiten verfügte, die sie der Stadtsparkasse hätte zur Verfügung stellen, können, und inwieweit dies die Annahme einer Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft ausschließen könnte. November 1988 - II ZR 115/88, WM 1989, 60, 62), sondern auch und gerade für die auf eine entsprechende Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG gegründete Rechtsprechung zu dem Eigenkapitalersatz (BGHZ 76, 326, 329; 81, 252, 255) ausgesprochen hat, hat eine der GmbH im Zustande der Überschuldung gewährte oder belassene Gesellschafterhilfe (unter Einschluß einer von dem Gesellschafter übernommenen Mithaftung oder einer von ihm gestellten Sicherheit für einen der Gesellschaft gewährten Fremdkredit) die Funktion haftenden Eigenkapitals, das ihr so lange zu belassen ist, wie es nach den fortgeschriebenen Buchwerten der jeweils letzten Jahresbilanz verlorenes Stammkapital oder eine über diesen Verlust hinausgehende Überschuldung abdeckt (vgl. Des weiteren hat die Beklagte lediglich geltend gemacht, ihr verstorbener Ehemann und sie selbst hätte von einer Überschuldung seinerzeit nichts gewußt, da beide Bilanzen erst im Jahre 1987 von dem Steuerberater der Gesellschaft erstellt worden seien. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es für die Umqualifizierung einer Gesellschafterhilfe in haftendes Eigenkapital nicht erforderlich, daß die Gesellschafter die inzwischen eingetretene Überschuldung oder Kreditunwürdigkeit ihrer Gesellschaft positiv gekannt haben. Sollte die Gesellschaft schon seit Jahren mit Verlusten in der oben angenommenen Größenordnung gearbeitet haben und infolgedessen überschuldet gewesen sein, so konnte dies dem verstorbenen Ehemann der Beklagten und der Beklagten selber bei gebührender Aufmerksamkeit für den Geschäftsgang des Gesellschaftsunternehmens auch dann nicht entgehen, wenn die förmlichen Bilanzen für die genannten Jahre im Januar 1987 noch nicht Vorlagen. Erbringt der Gesellschafter in dieser Lage eine Leistung an die Gesellschaft, die zur Rückführung des Kredites der Gesellschaft dienen soll, für den er selbst eine eigenkapitalersetzende Mithaftung übernommen hat, so ist im Regelfall davon auszugehen, daß er nicht seine rückständige Einlagenverbindlichkeit, sondern seine daneben bestehende Verpflichtung erfüllt, die Gesellschaftsverbindlichkeit abzulösen, die er durch seine nunmehr als Eigenkapitalersatz geltende Mithaftung gesichert hat. Dies folgt daraus, daß er nach der Rechtsprechung des Senats zu §§ 30, 31 GmbHG der Gesellschaft zur Erstattung eines entsprechenden Betrages verpflichtet wäre, wenn diese den so gesicherten Kredit Es kann im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob der Gesellschafter erst eine Leistung an die Gesellschaft erbringt und diese sodann daraus die gesellschafterbesicherte Verbindlichkeit ablöst oder ob er sogleich unmittelbar mit Zustimmung der Gesellschaft auf die Kreditverbindlichkeit zahlt. Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn der Gesellschafter bei der Leistung nicht ausdrücklich eine anderweite Zweckbestimmung getroffen hat. Das Ergebnis wäre im vorliegenden Fall aber auch dann kein anderes, wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen wäre, daß der Ehemann der Beklagten bei der am 19. Es liegt zwar, ohne daß dies im gegebenen Zusammenhang entschieden zu werden braucht, nahe anzunehmen, daß er bei einem solchen Vorgehen als Folge der seiner Leistung beigegebenen Tilgungsbestimmung seine (ursprüngliche) Stammeinlageverpflichtung zu dem Erlöschen gebracht hätte. Statt dessen wäre jedoch seine Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft aus eigenkapitalersetzender Mithaftung entsprechend §§ 30, 31 GmbHG nach wie vor offen. V. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht die bisher fehlenden abschließenden tatsächlichen Feststellungen zur Überschuldung oder Kreditunwürdigkeit der Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Zahlung durch den Ehemann der Beklagten nachholen und gegebenenfalls Feststellungen darüber treffen kann, inwieweit die von der Beklagten und ihrem Ehemann übernommene Mithaftung für die von der Gemeinschuldnerin in Anspruch genommenen Fremdkredite verlorengegangenes Stammkapital oder eine über diesen Verlust hinausgehende Überschuldung der Gesellschaft abdeckte (vgl.