April 1934 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Den Wechsel hat die italienische Schuhlieferantin der Beklagten an eigene Order ausgestellt und auf der Rückseite mit dem ersten (Blanko-)Indossament versehen. Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin mit der Behauptung, die Ausstellerin habe den Wechsel im Wege des Rückgriffs bei der Klägerin eingelöst und von ihr zurückerhalten. Die Klägerin ist durch Indossament Inhaberin des Wechsels geworden und nach der Protesterhebung wieder in den Besitz des Wechsels gekommen, den sie auch zur Zeit besitzt. Dem würde der Umstand, daß die Ausstellerin den Wechsel vorübergehend wieder in Besitz gehabt hat, nicht entgegenstehen; denn die Klägerin könnte - wie das Berufungsgericht erwägt - der Ausstellerin den Wechsel auch lediglich ausgehändigt haben, damit diese zunächst selbst versuche, die Forderung einzuziehen. Damit wäre - sieht man von einer etwaigen späteren Abtretung der Wechselrechte durch die Ausstellerin an die Klägerin ab - diese nicht mehr befugt, aus dem Wechsel zu klagen. In der Berufungsbegründung hat die Beklagte im einzelnen die Hilfstatsachen angeführt und gewürdigt, aus denen sich ihrer Meinung nach ergab, daß die Klägerin den Wechsel an die Ausstellerin "zurückübertragen” habe und daher nicht mehr "wechselmäßige Inhaberin der Rechte" sei. Dabei hat sie, wie nach dem Inhalt ihrer Ausführungen nicht zweifelhaft sein konnte, mit "diesem Rücklauf" nicht nur die vorübergehende Rückgabe des V/echsels an die Ausstellerin zu dem Zwecke des Einzuges, sondern alle Tatsachen gemeint, aus denen sich der wechselrechtliche Rückgriff ergab. Danach ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses über die Frage des Rückgriffs den gesetzlichen Vertreter der Klägerin vernehmen kann.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 215/8? URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 2. April 1934 Henco, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Schuh-Fabrikations-GmbH CMIM, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Albert SeflBHP, Straße Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. mmm - und gegen Firma CaM* di RilMBfc di PiMHHä, gesetzlich vertreten durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsrates Adv. Filippo GflBHI, Via PoflÜ^B PiMi^HI/Italien, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1934 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 20. Juli 1933 - 1 U 122/82 - aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine GmbH mit Sitz in P(HIB, als Annehmerin eines am 21. November 1981 dort zur Zahlung fällig gewesenen Wechsels über 100.000 DM in Anspruch. Den Wechsel hat die italienische Schuhlieferantin der Beklagten an eigene Order ausgestellt und auf der Rückseite mit dem ersten (Blanko-)Indossament versehen. Die Klägerin, eine italienische Sparkasse, hat den Wechsel diskontiert und zu dem Inkasso an die Bayerische Hypotheken-und Wechselbank indossiert. Die Beklagte hat den Wechsel zu Protest gehen lassen. Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin mit der Behauptung, die Ausstellerin habe den Wechsel im Wege des Rückgriffs bei der Klägerin eingelöst und von ihr zurückerhalten. Das Landgericht hat die Beklagte durch Vorbehaltsurteil antragsgemäß zur Zahlung von 100.000 DM Wechselsumme nebst Zinsen und Kosten verurteilt und ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren Vorbehalten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe; Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Klägerin ist durch Indossament Inhaberin des Wechsels geworden und nach der Protesterhebung wieder in den Besitz des Wechsels gekommen, den sie auch zur Zeit besitzt. Deshalb streitet für sie die Vermutung, noch immer Inhaberin der Wechselrechte zu sein. Dem würde der Umstand, daß die Ausstellerin den Wechsel vorübergehend wieder in Besitz gehabt hat, nicht entgegenstehen; denn die Klägerin könnte - wie das Berufungsgericht erwägt - der Ausstellerin den Wechsel auch lediglich ausgehändigt haben, damit diese zunächst selbst versuche, die Forderung einzuziehen. Die Beklagte hatte jedoch behauptet, die Klägerin habe bereits bei der Ausstellerin gemäß Art. 43 WG Rückgriff genommen. War das der Fall, so wäre dadurch die Ausstellerin wieder die Wechselberechtigte geworden. Damit wäre - sieht man von einer etwaigen späteren Abtretung der Wechselrechte durch die Ausstellerin an die Klägerin ab - diese nicht mehr befugt, aus dem Wechsel zu klagen. Das Berufungsgericht meint allerdings, die Beklagte habe ihre Behauptung nicht unter Beweis gestellt; die von ihr beantragte Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der Klägerin habe sich lediglich auf den "Rücklauf des Wechsels”, also die vorübergehende Rückgabe, nicht dagegen auf den Rückgriff als solchen bezogen. Dem kann jedoch, wie die Revision zutreffend rügt, nicht gefolgt werden. In der Berufungsbegründung hat die Beklagte im einzelnen die Hilfstatsachen angeführt und gewürdigt, aus denen sich ihrer Meinung nach ergab, daß die Klägerin den Wechsel an die Ausstellerin "zurückübertragen” habe und daher nicht mehr "wechselmäßige Inhaberin der Rechte" sei. Die Beklagte hat sodann hervorgehoben, die Klägerin habe "diesen Rücklauf des Wechsels niemals bestritten" und "rein vorsorglich" Beweis angeboten durch die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der Klägerin. Dabei hat sie, wie nach dem Inhalt ihrer Ausführungen nicht zweifelhaft sein konnte, mit "diesem Rücklauf" nicht nur die vorübergehende Rückgabe des V/echsels an die Ausstellerin zu dem Zwecke des Einzuges, sondern alle Tatsachen gemeint, aus denen sich der wechselrechtliche Rückgriff ergab. Eine nähere Kenntnis der internen Vorgänge zwischen der Klägerin und der Ausstellerin konnte das Berufungsgericht bei der Beklagten nicht voraussetzen; es hätte deshalb den Beweis erheben müssen. Hätte die Ausstellerin den Wechsel eingelöst, dann wäre allerdings die Klage noch nicht ohne weiteres abzuweisen; denn darin, daß sie den Wechsel später erneut der Klägerin übergab und diese an ihrer Stelle in den Rechtsstreit eintreten ließ, könnte eine Abtretung ihrer Wechselansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin liegen. Auch in diesem Falle wäre die Klägerin für den Wechselprozeß (wieder) aktiv legitimiert, wenngleich sie sich dann im Nachverfahren die Einwendungen entgegenhalten lassen müßte, die die Beklagte gegenüber der Ausstellerin zu haben behauptet. Andererseits läßt sich das Berufungsurteil auch nicht mit dieser Begründung halten, da die Klägerin - von ihrem Standpunkt folgerichtig - bisher keine Abtretung von Wechselrechten durch die Ausstellerin an sich selbst behauptet hat. Danach ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses über die Frage des Rückgriffs den gesetzlichen Vertreter der Klägerin vernehmen kann. Dabei wird auch zu prüfen sein, inwieweit italienisches Recht zu einer besonderen Beurteilung der Rechtsvorgänge zwischen der Ausstellerin und der Klägerin, die beide ihren Sitz in Italien haben, Ajilaß geben könnte. Stimpel Dr. Schulze Dr. Kellermann Die Richter am Bundesgerichtshof Bundschuh und Brandes können urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel