Zur Haftung des Eigners oder des Ausrüsters eines Schiffes gegenüber dem Eigentümer eines längsseits gekuppelten (zweiten) Schiffes, dessen Schiffsführer aus Gefälligkeit den Schiffer des ersten Schiffes am Ruder dieses Fahrzeugs vorübergehend abgelöst und dort durch Unterlassen gebotener Schallzeichen die Beschädigung des zweiten Schiffes infolge eines Schiffszusammenstoßes mitverschuldet hat. Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12* Februar 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Mai 1973 - längsseits gekuppelt - auf dem Rhein zu Tal« Wegen eines Schadens an der Maschine des MS nBurg Hi^BHV erfolgte ihr Antrieb allein durch MS "WflH^p”« Ferner wurden sie von diesem Schiff aus gesteuert« Gegen 1 Uhr kam ihnen in der Ortslage Biebesheim das MS entgegen« Zu dieser Zeit stand Schiffsführer Kraus von MS "Burg HiflliHH§” am Ruder des MS "WflHHlBn* Er hatte dessen Schiffer vorübergehend beim Steuern abgelöst, so daß dieser auf einer Bank im Steuerhaus seines Fahrzeugs etwas schlafen konnte. Der Kläger hat behauptet, Schiffsführer Kfl^| habe den Schiffszusammenstoß mitverschuldet, weil er es unterlassen habe, die Führung des MS "EflHB1 durch Schallzeichen auf den falschen Kurs ihres Schiffes aufmerksam zu machen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 446.771,08 DM nebst Zinsen zu verurteilen, und zwar dinglich mit MS "WMB^B" sowie persönlich im Rahmen des § 114 BinnSchG haftend. Nach § 3 Abs. 2 BinnSchG gehören zur Schiffsbesatzung der Schiffer, die Schiffsmannschaft und alle übrigen auf dem Schiff angestellten Personen. Demnach kommt eine Haftung des Eigners oder des Ausrüsters eines Schiffes nach § 3 Abs. 1 BinnSchG nur für solche Personen in Betracht, die zu ihnen in einem Dienstverhältnis stehen (vgl. Mit Recht hat daher das Rheinschiffahrtsobergericht für den Streitfall eine unmittelbare Anwendung des § 3 Abs. 1 BinnSchG verneint. Demgemäß hat der Senat in dieser Entscheidung § 3 Abs, 1 BinnSchG entsprechend angewendet, um dem Eigentümer eines Segelbootes Schadensersatz gegen den Eigner eines Jollenkreuzers zuzubilligen, dessen Schiffer das Segelboot infolge eines nautischen Verschuldens beschädigt, jedoch in keinem Dienstverhältnis zu dem Eigner des Jollenkreuzers gestanden, sondern dieses Schiff nur aus Gefälligkeit geführt hatte. Dabei hat sich der Senat besonders von dem Gedanken leiten lassen, daß § 3 Abs, 1 BinnSchG den Schutz Dritter vor den mit dem Schiffsbetrieb verbundenen Gefahren bezweckt und es insoweit keinen Unterschied machen kann, ob es sich bei dem Schiffsführer, wie es die Regel ist, um einen Bediensteten des Schiffseigners handelt oder ob dieser die Führung des Schiffes nur aus Gefälligkeit übernommen hat. Auch insoweit wäre es mit dem Schutzgedanken, der § 3 Abs, 1 BinnSchG zugrunde liegt, nicht zu vereinbaren, die Haftung des Schiffseigners oder des Ausrüsters für das nautische Fehlverhalten einer solchen Person zu verneinen. Das meint im Grundsatz offenbar auch das Rheinschiffahrtsobergericht, Jedoch hält es eine entsprechende Anwendung des § 3 Abs, 1 BinnSchG dann nicht für möglich, wenn der zeitweilige Rudergänger des schädigenden Fahrzeugs mit dem Schiffsführer des beschädigten Fahrzeugs personengleich ist, weil in einem solchen Fall der Eigentümer dieses (zweiten) Fahrzeugs nicht als "Dritter" im Sinne der genannten Vorschrift angesehen werden könne. Davon abgesehen übt hier der fremde Schiffer, solange er auf dem anderen Fahrzeug dessen Schiffsführer am Ruder vertritt, die Funktion eines Rudergängers auf diesem (anderen) Fahrzeug aus; er ist damit insoweit bei dessen Betrieb tätig, und dessen Eigner oder Ausrüster ist daher folgerichtig auch für einen Schaden (jedenfalls mit-)verantwortlich, den jener schuldhaft dem Eigentümer des Schiffes zufügt, zu dessen Besatzung er im übrigen gehört. Das gilt auch dann, wenn dieses, wie hier, zu einer gemeinsamen Reise längs des anderen Fahrzeugs gekuppelt ist und von dort aus Antrieb und Steuerung der Fahrzeugzusammenstellung erfolgen. Jedoch hat auch der Schiffer, der nicht für die Führung der Einheit verantwortlich ist, alle Maßnahmen zu ergreifen, die für die sichere Führung des eigenen Fahrzeugs durch die Umstände geboten sind (§ 1.02 Nr. 5 Abs. 2 Satz 2 RheinSchPolVO). Soweit daher das Rheinschiffahrtsobergericht hilfsweise ausgeführt hat, letztlich schließe § 254 Abs. 1 BGB .jeden Schadensersatzanspruch des Eigentümers von MS "Burg Hif^HHV gegen die Beklagte aus, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein BinnSchG §§ 3, 92 c Zur Haftung des Eigners oder des Ausrüsters eines Schiffes gegenüber dem Eigentümer eines längsseits gekuppelten (zweiten) Schiffes, dessen Schiffsführer aus Gefälligkeit den Schiffer des ersten Schiffes am Ruder dieses Fahrzeugs vorübergehend abgelöst und dort durch Unterlassen gebotener Schallzeichen die Beschädigung des zweiten Schiffes infolge eines Schiffszusammenstoßes mitverschuldet hat. BGH, Urt. v. März 1979 - II ZR 215/77 - Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe Rheinschiffahrts-gericht Mainz BUNDESGERICHTSHOF ' 7 / IM NAMEN DES VOLKES II ZR 215/77 URTEIL Verkündet am 1. März 1979 Kaufmann, Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Schiffsversicherungs-Vereins a* G« A0H^Saale, CiHV-Haus £, H—■> vertreten durch die Vorstandsmitglieder Fritz BW und Hans UlBBit dort selbst, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen die Karl und Ernst traße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr v* - 2 Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12* Februar 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Karlsruhe vom 25* Oktober 1977 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hatte MS "Burg gegen die Gefahren der Schiffahrt versichert« Die Beklagte ist Ausrüsterin des MS Die beiden Fahrzeuge fuhren am 8. Mai 1973 - längsseits gekuppelt - auf dem Rhein zu Tal« Wegen eines Schadens an der Maschine des MS nBurg Hi^BHV erfolgte ihr Antrieb allein durch MS "WflH^p”« Ferner wurden sie von diesem Schiff aus gesteuert« Gegen 1 Uhr kam ihnen in der Ortslage Biebesheim das MS entgegen« Zu dieser Zeit stand Schiffsführer Kraus von MS "Burg HiflliHH§” am Ruder des MS "WflHHlBn* Er hatte dessen Schiffer vorübergehend beim Steuern abgelöst, so daß dieser auf einer Bank im Steuerhaus seines Fahrzeugs etwas schlafen konnte. Infolge eines falschen Begegnungskurses des MS "EMHBP stieß dieses Schiff gegen MS nBurg HiflUHB" und beschädigte es schwer« MS "Burg HiflHHHT sank wenig später und mußte nach der Bergung verschrottet werden« Der Kläger fordert - aus Ubergegangenem Recht - von der Beklagten den Teil des Kollisionsschadens des Eigentümers des NS nBurg ersetzt, der durch den Wert des MS "eBHB* nicht gedeckt 1st; dieses Schiff 1st von seinen Eignem dem Eigentümer des MS "Burg Hlj BH” zu dem Schadensausgleich zur Verfügung gestellt worden. Der Kläger hat behauptet, Schiffsführer Kfl^| habe den Schiffszusammenstoß mitverschuldet, weil er es unterlassen habe, die Führung des MS "EflHB1 durch Schallzeichen auf den falschen Kurs ihres Schiffes aufmerksam zu machen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 446.771,08 DM nebst Zinsen zu verurteilen, und zwar dinglich mit MS "WMB^B" sowie persönlich im Rahmen des § 114 BinnSchG haftend. Die Beklagte, die MS "WBHI^V in Kenntnis der Klageforderung zu neuen Reisen ausgesandt hat, hat jedes Mitverschulden des Schiffsführers KflBI an der Kollision bestritten, überdies meint sie, daß sie dafür jedenfalls nicht zu haften habe. Kraus sei nicht Mitglied der Besatzung ihres MS "WBHIHV gewesen, als er vorübergehend am Ruder dieses Fahrzeugs gestanden habe. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründe: Das angefochtene Urteil hält nur teilweise einer rechtlichen Überprüfung stand. 1. Das Rheinschiffahrtsobergericht hat die Frage offengelassen, ob Schiffsführer KflBfdie Kollision durch das Unterlassen gebotener Schallzeichen mitverschuldet hat. Für die Revisionsinstanz ist deshalb ein derartiges Verschulden von Kraus zu unterstellen. 2. Nach § 3 Abs. 1 BinnSchG sind der Eigner oder der Ausrüster (vgl. § 2 Abs. 1 BinnSchG) eines Schiffes für den Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten in Ausführung von Dienstverrichtungen schuldhaft zufügt. Nach § 3 Abs. 2 BinnSchG gehören zur Schiffsbesatzung der Schiffer, die Schiffsmannschaft und alle übrigen auf dem Schiff angestellten Personen. Demnach kommt eine Haftung des Eigners oder des Ausrüsters eines Schiffes nach § 3 Abs. 1 BinnSchG nur für solche Personen in Betracht, die zu ihnen in einem Dienstverhältnis stehen (vgl. BGHZ 3, 34, 39; 26, 152, 157; 57, 309, 313; 70, 113, 115 und 127, 129). Ein derartiges Verhältnis hat zwischen der Beklagten und Schiffsführer KflB nicht Vorgelegen. Mit Recht hat daher das Rheinschiffahrtsobergericht für den Streitfall eine unmittelbare Anwendung des § 3 Abs. 1 BinnSchG verneint. 3. Nicht zutreffend sind hingegen seine Ausführungen, soweit es auch eine ent sprechende Anwendung dieser Vor- schrift abgelehnt hat Nach der Rechtsprechung des Senats ist § 3 Abs, 1 BinnSchG sinngemäß heranzuziehen, wenn die Gleichheit der Interessenlage es erfordert, einem durch einen Schiffsunfall Geschädigten einen gleichartigen Schutz zu gewähren (BGHZ 57, 309, 313). Demgemäß hat der Senat in dieser Entscheidung § 3 Abs, 1 BinnSchG entsprechend angewendet, um dem Eigentümer eines Segelbootes Schadensersatz gegen den Eigner eines Jollenkreuzers zuzubilligen, dessen Schiffer das Segelboot infolge eines nautischen Verschuldens beschädigt, jedoch in keinem Dienstverhältnis zu dem Eigner des Jollenkreuzers gestanden, sondern dieses Schiff nur aus Gefälligkeit geführt hatte. Dabei hat sich der Senat besonders von dem Gedanken leiten lassen, daß § 3 Abs, 1 BinnSchG den Schutz Dritter vor den mit dem Schiffsbetrieb verbundenen Gefahren bezweckt und es insoweit keinen Unterschied machen kann, ob es sich bei dem Schiffsführer, wie es die Regel ist, um einen Bediensteten des Schiffseigners handelt oder ob dieser die Führung des Schiffes nur aus Gefälligkeit übernommen hat. Nicht anders liegt es, wenn eine Person, die nicht in den Diensten des Eigners oder des Ausrüsters eines Schiffes steht, den Schiffsführer aus Gefälligkeit vorübergehend am Ruder ablöst. Auch insoweit wäre es mit dem Schutzgedanken, der § 3 Abs, 1 BinnSchG zugrunde liegt, nicht zu vereinbaren, die Haftung des Schiffseigners oder des Ausrüsters für das nautische Fehlverhalten einer solchen Person zu verneinen. Das meint im Grundsatz offenbar auch das Rheinschiffahrtsobergericht, Jedoch hält es eine entsprechende Anwendung des § 3 Abs, 1 BinnSchG dann nicht für möglich, wenn der zeitweilige Rudergänger des schädigenden Fahrzeugs mit dem Schiffsführer des beschädigten Fahrzeugs personengleich ist, weil in einem solchen Fall der Eigentümer dieses (zweiten) Fahrzeugs nicht als "Dritter" im Sinne der genannten Vorschrift angesehen werden könne. Das ist nicht richtig. Denn "Dritter” kann im Rahmen des § 3 Abs. 1 BinnSchG jedermann mit Ausnahme des Täters und des Eigners des schädigenden Schiffes sein (Mittelstein, Das Recht der Binnenschiffahrt S. 42; vgl. auch Vortisch/Zschucke, Binnenschiffahrts- und Flößereirecht 3. Aufi. BschG § 3 Anm. 5 sowie RGZ 45, 50, 55). Davon abgesehen übt hier der fremde Schiffer, solange er auf dem anderen Fahrzeug dessen Schiffsführer am Ruder vertritt, die Funktion eines Rudergängers auf diesem (anderen) Fahrzeug aus; er ist damit insoweit bei dessen Betrieb tätig, und dessen Eigner oder Ausrüster ist daher folgerichtig auch für einen Schaden (jedenfalls mit-)verantwortlich, den jener schuldhaft dem Eigentümer des Schiffes zufügt, zu dessen Besatzung er im übrigen gehört. 4. Allerdings entbindet ihn eine solche Tätigkeit nicht von der Verantwortung für das eigene Fahrzeug. Das gilt auch dann, wenn dieses, wie hier, zu einer gemeinsamen Reise längs des anderen Fahrzeugs gekuppelt ist und von dort aus Antrieb und Steuerung der Fahrzeugzusammenstellung erfolgen. Zwar ist in einem solchen Fall der Schiffer des anderen Fahrzeugs zugleich der Führer der Einheit (§ 1.02 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 RheinSchPolVO). Diesem obliegt es daher, Kurs und Geschwindigkeit der Zusammenstellung zu bestimmen, für deren ordnungsgemäßes Steuern zu sorgen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die nach der jeweiligen Lage im Revier erforderlich sind. Jedoch hat auch der Schiffer, der nicht für die Führung der Einheit verantwortlich ist, alle Maßnahmen zu ergreifen, die für die sichere Führung des eigenen Fahrzeugs durch die Umstände geboten sind (§ 1.02 Nr. 5 Abs. 2 Satz 2 RheinSchPolVO). Dazu kann gehören, daß er den Führer der Fahrzeugzusammenstellung auf einen fehlerhaften Kurs derselben oder eines anderen Fahrzeugs im Revier aufmerksam macht (vgl. SenUrt. v. 30. 6. 69 - II ZR 193/67, VersR 1969, 989, 990) oder ihn in einer gefährlichen Lage auf die Notwendigkeit von Schallzeichen hinweist. Unterläßt er das, so kann ihn ein Mitverschulden an einer Beschädigung des eigenen Fahrzeugs treffen. Nun ist bei dem derzeitigen Stand des Verfahrens (vgl. oben Ziff. 1) davon auszugehen, daß auf MS "W| keine Schallzeichen gegeben worden sind, obwohl das wegen des fehlerhaften Begegnungskurses des MS "Elfried" geboten war. Es wäre deshalb im Interesse der Sicherheit des eigenen Fahrzeugs Pflicht der Führung des MS nBurg HiflBBB" gewesen, den Schiffsführer von MS auf die Notwendigkeit derartiger Zeichen hinzuweisen. Indes stand Schiffsführer KflH (MS "Burg zu diesem Zeitpunkt - anstelle des schlafenden Schiffers von MS "WflUHHH" - selbst am Steuer dieses Fahrzeugs. Er hätte daher infolge seiner vorübergehenden Stellung als Rudergänger des MS die erforderlichen Schall- zeichen auch selbst geben können. Sein Unterlassen fällt demnach sowohl in den Bereich seiner Tätigkeit als Schiffsführer des MS "Burg als auch in denjenigen als zeitweiliger Rudergänger auf MS "WfliHHHP» Sein Fehler kann deshalb nur zu Lasten der Interessenten beider Fahrzeuge gehen. Daß dieser nach der einen Seite schwerer als nach der anderen wiegen soll, ist nicht ersichtlich. Soweit daher das Rheinschiffahrtsobergericht hilfsweise ausgeführt hat, letztlich schließe § 254 Abs. 1 BGB .jeden Schadensersatzanspruch des Eigentümers von MS "Burg Hif^HHV gegen die Beklagte aus, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. 5. Die Entscheidung über den Klageanspruch hängt demnach davon ab, ob Schiffsführer KflIB durch Unterlassen gebotener Schallzeichen die Kollision zwischen MS "El und MS "Burg mitverschuldet hat. Zur Klärung dieser vom Rheinschiffahrtsobergericht bisher nicht geprüften Frage war die Sache - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils - zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte dieses die Frage nunmehr bejahen, so wird es bei der Abwägung der Schwere des auf jeder Seite obwaltenden Verschuldens (vgl. § 92 c Abs. 1 BinnSchG) auf die Grundsätze zu achten haben, die gelten, wenn an einem Schiffszusammenstoß drei "schuldige” Fahrzeuge beteiligt sind (vgl. SenUrt. v. 29. 6. 59-11 ZR 3/58, LM Rheinschiff-fahrtspolizeiVO v. 4. 12. 1954 Nr. 3). Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Bundschuh Dr. Skibbe