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BGH · II ZR 215/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 215/74

Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Dezember 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Die Klägerin und die - als Unt er f rächt führ erin eingesetzte - Streithelferin haben behauptet, daß es bei der Durchführung des Transports erhebliche Schwierigkeiten gegeben habe, weil der Kokillengußbruch nicht, wie die Beklagte angegeben habe, "sm-fähig zerkleinert” (Höchstmaße 150 x 50 x 50 cm) gewesen sei und deshalb in Rotterdam nicht mit herkömmlichen Polypgreifem auf die Küstenmotorschiffe habe übergeschlagen werden können• Zu den Schwierigkeiten der Klägerin sei es nur dadurch gekommen, daß sie für den von ihr übernommenen Transport in (Rl^fe)- 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klage schon deshalb unbegründet, weil das von der Klägerin behauptete vertragswidrige Verhalten der Beklagten die angeblichen Mehrkosten und Schäden nicht verursacht habe. Hier stehe auf Grund des Berichts des Sachverständigen fest, daß sich unter dem Kokillengußbruch kein Stück befunden habe, das eine Ausdehnung von 150 cm in einer Dimension überschritten habe. Danach hätte bei einer vertragsgemäßen Beschaffenheit des Kokillengußbruchs kein kleinerer Polypgreifer eingesetzt werden können, als er mit Rücksicht auf dessen tatsächliche Maße notwendig gewesen sei. Dann sei aber nicht zu erkennen, daß beim Umschlag des von der Beklagten angedienten Gutes aus den Binnen- in die Seeschiffe Schwierigkeiten auf getreten seien, die nicht ebenso gut und in dem gleichen Umfang entstanden wären, wenn der Kokillengußbruch die von der Klägerin als vertragsgemäß bezeichneten Abmessungen gehabt hätte. Sofern daher die Beklagte vertragswidrig dimensionierten Kokillengußbruch angedient habe, könne dieser Verstoß jedenfalls für die angeblichen Vermögensnachteile der Klägerin nicht ursächlich gewesen sein. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, ein etwaiges vertragswidriges Verhalten der Beklagten habe die angeblichen Mehrkosten der Klägerin nicht verursacht. Nach den Ausführungen auf den Seiten 14 unten/15 oben des angefochtenen Urteils ist zugunsten der Klägerin folgender Sachverhalt zu unt er stell en s ”SM-fähig zerkleinerter” Kokillengußbruch darf keine größeren Abmessungen als 150 x 50 x 50 cm haben, um nach Handelsbrauch polypgreiferfähig zu sein; die einzelnen Stücke der angedienten Ladung überschritten diese Maße großenteils in einer Dimension; sie konnten wegen ihrer Größe nur mit den von der Firma AQK0 bei der ersten Teil-partie eingesetzten Polypgreifern übergeschlagen werden; diese Greifer sind als überschwer anzusehen und für das Löschen von Binnenschiffen zu groß, so daß es hierbei zwangsläufig zu Schäden an den Schiffen kommt; auch sind sie im Hafen von Rotterdam xxiüblich und nicht ohne weiteres gemeint, wenn von Polypgreifem schlechthin die Rede ist. Die Klägerin hat behauptet, daß bei der ersten Teil-partie zunächst Wartezeiten entstanden seien, weil der Umschlag nur mit den überschweren Ploypgreifern der Firma Ai^^^ möglich gewesen sei; auch seien die Kosten für den Umschlag höher als beim Einsatz üblicher Polypgreifer gewesen und die beiden Binnenschiffe (MS und MS "ArM ) durch die überschweren Polyp- Die Klägerin hat weiter behauptet, daß bei dem Versuch, die zweite Teilpartie mit üblichen Polypgreifern umzuschlagen, die gleichen Schwierigkeiten wie bei der ersten Teilpartie aufgetreten seien; sie habe deshalb einen Löschungsversuch mit Stroppen in Dordrecht versucht, der aber mißlungen sei ; sodann sei der Überschlag mit einem Magnetgreifer vorgenommen worden, was teurer als der Einsatz der üblichen Polypgreifer gewesen sei , außerdem eine besondere Sicherung der Kreiselkompaßanlage des Seeschiffes erfordert habe. der dritten Teilpartie zu einer Verzögerung des Umschlags wegen der vertragswidrigen Maße des Kokillengußbruchs mit der Folge gekommen sei, daß die Partie vorübergehend in Rotterdam auf Lager habe 4. Zum Feststellungsanspruch hat das Berufungsgericht ergänzend aus geführt, daß er auch deshalb abzuweisen sei, weil die Klägerin ein Feststellungsinteresse nicht genügend dargelegt habe. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Landgericht, das die Feststellungsklage als unbegründet und nicht als unzulässig abgewiesen hat, offenbar das Feststellungs-interesse der Klägerin für gegeben erachtet hat.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
TeilpartiePolypgreiferBerufungsgerichtKokillengußbruchStückKlägerinRotterdamSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 215/74
URTEIL
Verkündet am
13. Dezember 1976 Kaufmann
 Justizsekretärin
als Urkundabeamter der GeachÜtaatelle
 in dem Rechtsstreit
 der Fr achte on tor J
& Co.,
W, gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, Dipl «-Kaufmann Br. rer« pol« Dietrich HeiflHM*, ebenda,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
ind Dr« ÜHBHi -
Stre Ithelferin:
Befrachtungskontor Sch	Gesellschaft	mit
 beschränkter Haftung & Co., Kommanditgesellschaft, WePHPPB fl/üP, HPP (Bam), gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Befrachtungskontor SchflBB Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführerin Chri stel SchfllB, ebenda,
- Prozeßbevollmächtigte II« Instanz:
die Speicheret- und Speditionsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Schiffahrt, Kranenbetrieb, Lagerung, SchwÜflHfc Straße lB/0, D—gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer dl 11> IdWBBP, Karl TflPPHP, Kurt UBP und Horst Hoflfc, ebenda.
gegen
 Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
 
Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Dezember 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 1974 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte hat im Juni 1972 die Klägerin beauftragt, 10.000 t Kokillengußbruch von	(HflB)-Spfll-
Sl nach Br^H-F^mp (Enfli^B) zu befördern. Der Transport sollte bis Rotterdam mit Binnenschiffen uid von dort aus mit Küstenmotorschiffen erfolgen. Ferner sah der Frachtvertrag vor, daß "die Ware mit einem Polypgreifer entlöscht werden kann”.
Die Klägerin und die - als Unt er f rächt führ erin eingesetzte - Streithelferin haben behauptet, daß es bei der Durchführung des Transports erhebliche Schwierigkeiten
 
gegeben habe, weil der Kokillengußbruch nicht, wie die Beklagte angegeben habe, "sm-fähig zerkleinert” (Höchstmaße 150 x 50 x 50 cm) gewesen sei und deshalb in Rotterdam nicht mit herkömmlichen Polypgreifem auf die Küstenmotorschiffe habe übergeschlagen werden können•
So hätten die erste Teilpartie mit ‘'überschweren ” Polypgreifem der Firma A^| und die zweite mit einem Magnetgreifer umgeschlagen werden müssen; ferner sei es bei der dritten Teilpartie notwendig gewesen, sie vorübergehend an Land zu lagern. Dadurch seien erhebliche Mehrkosten entstanden. Die Klägerin und die Streithelferin haben beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 33.539,69 hfl nebst Zinsen zu verurteilen sowie festzustellen, daß diese verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, daß die zu befördernden 10.000 t Kokillengußbruch nicht greiferfähig gewesen seien.
Die Beklagte hält die Klage für unbegründet, weil die von ihr angediente Ladung durchaus mit Polypgreifern habe umgeschlagen werden können. Zu den Schwierigkeiten der Klägerin sei es nur dadurch gekommen, daß sie für den von ihr übernommenen Transport in	(Rl^fe)-
Sp^BHB ungeeignete Schiffe vorgelegt und sich in Rotterdam für den Umschlag nicht zweckmäßig eingedeckt habe.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.
 
Entscheidungsgründe:
1.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klage schon deshalb unbegründet, weil das von der Klägerin behauptete vertragswidrige Verhalten der Beklagten die angeblichen Mehrkosten und Schäden nicht verursacht habe. Denn diese wären auch dann entstanden, wenn die Abmessungen der einzelnen Stücke des Kokillengußbruchs innerhalb der vertragsgemäßen Grenzen (150 x 50 x 50 cm) gelegen hätten. Im einzelnen hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Polypgreifer besäßen mehr als zwei Arme, die beim Öffnen gleichzeitig nach oben und außen gezogen würden, wobei die Öffnung allenthalben kreisförmig sei. Beim Schließen erfaßten die Arme in konzentrischem Zugriff das Gut, das, um gefahrlos abgehoben werden zu können, vollständig in den von den Armen eingeschlossenen Innenraum des Greifers gelangen müsse. Dieser Raum müsse demnach so groß sein wie die größte Dimension des aufzunehmenden Guts. Betrage letztere beispielsweise 150 cm, so müsse dem der Durchmesser des Innenraums mindestens entsprechen. Daneben hänge die Verwendbarkeit eines Ploypgreifers von seiner Nutzlast ab, d. h. dem Gewicht, das er tragen könne. Hier stehe auf Grund des Berichts des Sachverständigen	fest, daß sich unter dem
 Kokillengußbruch kein Stück befunden habe, das eine Ausdehnung von 150 cm in einer Dimension überschritten habe. Das massigste Stück sei nicht mehr als 132 x 80
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x 30 cm groß gewesen, was einen Rauminhalt von 3 16.800 cnr ergebe. Um dieses Stück überzuschlagen, sei aber kein
 
größerer Polypgreifer als für ein solches von 150 x 50 x 50 cm (Rauminhalt 375.000 cm^) erforderlich gewesen, da Gewicht und größte Ausdehnung in einer Dimension bei dem ersten Stück kleiner als bei dem zweiten seien. Danach hätte bei einer vertragsgemäßen Beschaffenheit des Kokillengußbruchs kein kleinerer Polypgreifer eingesetzt werden können, als er mit Rücksicht auf dessen tatsächliche Maße notwendig gewesen sei. Dann sei aber nicht zu erkennen, daß beim Umschlag des von der Beklagten angedienten Gutes aus den Binnen- in die Seeschiffe Schwierigkeiten auf getreten seien, die nicht ebenso gut und in dem gleichen Umfang entstanden wären, wenn der Kokillengußbruch die von der Klägerin als vertragsgemäß bezeichneten Abmessungen gehabt hätte.
Sofern daher die Beklagte vertragswidrig dimensionierten Kokillengußbruch angedient habe, könne dieser Verstoß jedenfalls für die angeblichen Vermögensnachteile der Klägerin nicht ursächlich gewesen sein.
2.	Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, ein etwaiges vertragswidriges Verhalten der Beklagten habe die angeblichen Mehrkosten der Klägerin nicht verursacht.
Nach den Ausführungen auf den Seiten 14 unten/15 oben des angefochtenen Urteils ist zugunsten der Klägerin folgender Sachverhalt zu unt er stell en s ”SM-fähig zerkleinerter” Kokillengußbruch darf keine größeren Abmessungen als 150 x 50 x 50 cm haben, um nach Handelsbrauch polypgreiferfähig zu sein; die einzelnen Stücke der angedienten Ladung überschritten diese Maße großenteils in einer Dimension; sie konnten wegen ihrer Größe
 
nur mit den von der Firma AQK0 bei der ersten Teil-partie eingesetzten Polypgreifern übergeschlagen werden; diese Greifer sind als überschwer anzusehen und für das Löschen von Binnenschiffen zu groß, so daß es hierbei zwangsläufig zu Schäden an den Schiffen kommt; auch sind sie im Hafen von Rotterdam xxiüblich und nicht ohne weiteres gemeint, wenn von Polypgreifem schlechthin die Rede ist.
Danach ist zunächst davon auszugehen, daß Kokillengußbruch mit Abmessungen bis zu 150 x 50 x 50 cm mit den üblichen Polypgreifem aus Binnenschiffen, und zwar ohne diese zu beschädigen, gelöscht werden kann. Das hat nun allerdings das Berufungsgericht mit den oben unter Ziff. 1 wieder gegebenen Ausführungen verneint.
Dafür mögen die von dem Berufungsgericht vor genommenen Berechnungen und Überlegungen sprechen. Gegen diese bestehen aber einmal deshalb rechtliche Bedenken (§ 286 ZPO), weil sie nur von dem Gutachten des Sachverständigen vom 13. Juli 1972 ausgehen, das lediglich die zweite Teilpartie betrifft und bei dem es sich um ein im Auftrag der Beklagten erstelltes Partei gut achten handelt. Außerdem befinden sie sich mit dem Umstand in einem unlösbaren Widerspruch, daß die tatsächlichen Gegebenheiten anders zu sein scheinen. Andernfalls wäre es unverständlich, daß sich der - vom Berufungsgericht unterstellte - Handelsbrauch gebildet haben soll. Mit Rücksicht darauf hätte sich das Berufungsgericht sachverständig (§ 144 ZPO) zu der Frage beraten lassen müssen, bis zu welchen Abmessungen Kokillengußbruch mit den üblichen Polypgreifem
 
von Schiff zu Schiff übergeschlagen werden kann. Mit der unter Ziff. 1 wiedergegebenen Begründung des Berufungsgerichts kann die Abweisung der Klage daher keinen Bestand haben.
3.	Hilfsweise hat das Berufungsgericht die Abweisung des Zahlungsantrags damit gerechtfertigt, daß es an einer 11 substantiier ten Darlegung der Forderungshöhe fehlt”.
Das ist nicht zutreffend.
Die Klägerin hat behauptet, daß bei der ersten Teil-partie zunächst Wartezeiten entstanden seien, weil der Umschlag nur mit den überschweren Ploypgreifern der Firma Ai^^^ möglich gewesen sei; auch seien die Kosten für den Umschlag höher als beim Einsatz üblicher Polypgreifer gewesen und die beiden Binnenschiffe (MS und MS "ArM	)	durch	die überschweren Polyp-
greifer beschädigt worden. Die Klägerin hat weiter behauptet, daß bei dem Versuch, die zweite Teilpartie mit üblichen Polypgreifern umzuschlagen, die gleichen Schwierigkeiten wie bei der ersten Teilpartie aufgetreten seien; sie habe deshalb einen Löschungsversuch mit Stroppen in Dordrecht versucht, der aber mißlungen sei ; sodann sei der Überschlag mit einem Magnetgreifer vorgenommen worden, was teurer als der Einsatz der üblichen Polypgreifer gewesen sei , außerdem eine besondere Sicherung der Kreiselkompaßanlage des Seeschiffes erfordert habe. Ferner hat die Klägerin vor getragen, daß es auch bei. der dritten Teilpartie zu einer Verzögerung des Umschlags wegen der vertragswidrigen Maße des Kokillengußbruchs mit der Folge gekommen sei, daß die Partie vorübergehend in Rotterdam auf Lager habe
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übernommen werden müssen, weil zwischenzeitlich in ein Hafenarbeit erstreik ausgebrochen sei.
Die Klägerin hat sodann die gesamten Kosten, die ihr durch die behaupteten Schwierigkeiten, Verzögerungen, Schäden an Binnenschiffen usw. entstanden seien, in einer gesonderten Aufstellung ziffernmäßig aufgeführt. Damit hat sie ihren Zahlungsanspruch auch der Höhe nach hinreichend substantiiert dar ge tan.
4.	Zum Feststellungsanspruch hat das Berufungsgericht ergänzend aus geführt, daß er auch deshalb abzuweisen sei, weil die Klägerin ein Feststellungsinteresse nicht genügend dargelegt habe. Insoweit habe sie in der Klageschrift nur vorgebracht, es müsse damit gerechnet werden, daß sie noch mit weiteren Schäden belastet werde, die zur Zeit - immerhin vier Monate nach der Durchführung der Transporte - noch nicht beziffert werden könnten; damit fehle jede Darlegung darüber, wo und in welcher Hinsicht nach dem Zeitpunkt der Klageeinreichung noch zusätzliche Schäden hätten entstehen und inwiefern die Klägerin bereits entstandene Schäden nicht hätte beziffern können. Zudem habe sie im Berufungsrechtszug überhaupt keine Ausführungen dem Feststellungs-Interesse gewidmet.
Dem ist entgegenzuhalten, daß das Landgericht, das die Feststellungsklage als unbegründet und nicht als unzulässig abgewiesen hat, offenbar das Feststellungs-interesse der Klägerin für gegeben erachtet hat. Mit Rücksicht darauf wäre es aber Pflicht des Berufungsgerichts gewesen, darauf hinzuweisen, daß es die
 
Darlegungen der Klägerin zu dem Feststellungsinteresse nicht für ausreichend halte (§ 139 Abs. 1 und 2 ZPO).
Wäre das geschehen, so hätte die Klägerin, wie sie im Revisionsrechtszug aufgezeigt hat, ihren Vortrag zu dem Feststellungsantrag ergänzen oder insoweit zur Zahlungsklage übergehen können.
5.	Demnach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es war deshalb aufzuheben und, da die Sache weiterer tatsächlicher Prüfung bedarf, diese zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurükzuverweisen.
Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Dr. Kellermann Dr. Skibbe