Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Die Revision gegen das Urteil des 4- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 3* Mai 1966 wird auf Kosten dos Klagers zurückge-wiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, der seinen Klagantrag auf 15 100 DM erhöht hatte, erneut zurückgewiesen. die das Berufungsgericht der Abtretungserklärung vom 25* Mai 1959 auf Grund der erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme gegeben hat. "aus ihrer früheren Geschäftsverbindung" auch der Aus-gleichsanspruch aus einer Mitbürgschaft erfaßt werde, die der Kläger und Frau a*^D Gesellschafter der Spinnerei wfBHm GmbH gegenüber der Bank übernommen hatten,verstößt nicht gegen § 133 BGB oder sonstige Auslegungsgrundoätze. Das Berufungsgericht hat mit Recht nicht für entscheidend erachtet, daß die Ausgleichsforderung nicht ausdrücklich erwähnt wird, sondern es hat den Willen der Beteiligten erforscht. Frau KflHHB behauptete jedenfalls, auf die Bürgschaftsschuld 150.000 DM gezahlt zu haben und die Beklagte nahm die Abtretung des Ausgleichsanspruchs, wie das Berufungsgericht feststellt, entgegeii für den Fall, daß das Gericht sich auf den Standpunkt stellen sollte, die Bürgschaftsschuld sei von Frau gezahlt. Auch eine Unbestimmtheit des Abtretungsgegenstandes und damit die Unwirksamkeit der Abtretung konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneinen. Da3 Berufungsgericht konnte daher in zutreffender Anwendung der §§ 133, 157 BGB die Abtretung eines Teilbetrages von 150.000 DH ’’der Forderung aus der früheren Geschäftsverbindung, insbesondere aus unerlaubter Handlung’1 dahin verstehen, daß die ersten 75.000 DH den Ausgleichsanspruch und der Rest die Schadensersatzforderung betreffen sollten.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 215/66 URTEIL Verkündet am 6, November 1967 Kaufmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Werner Büfll Str. (f. KrSo ProzeßbevollmUchtigters Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Freiherr von gegen die eGrabH in m m, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Christoph Gutstav TjjHH und Heinrich W< '9 Prozeßbevollnächtigters Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Br, 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Movember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Liesecke? Dr. Schulze? Fleck und Stimpel für Recht erkannt % Die Revision gegen das Urteil des 4- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 3* Mai 1966 wird auf Kosten dos Klagers zurückge-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheidungsgründe: Die Sache befindet sich im zweiten Revisionsrechtszug. Wegen des Sachund Streit3tandes wird auf den Tatbestand des Urteils des erkennenden Senats vom 18. Februar 1965 - II ZR 161/62 - verwiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, der seinen Klagantrag auf 15 100 DM erhöht hatte, erneut zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweioen. Diesem Antrag war stattzugeben. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Auslegung? die das Berufungsgericht der Abtretungserklärung vom 25* Mai 1959 auf Grund der erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme gegeben hat. Die Auffassung? daß mit der Abtretung einer Forderung "aus ihrer früheren Geschäftsverbindung" auch der Aus-gleichsanspruch aus einer Mitbürgschaft erfaßt werde, die der Kläger und Frau a*^D Gesellschafter der Spinnerei wfBHm GmbH gegenüber der Bank übernommen hatten,verstößt nicht gegen § 133 BGB oder sonstige Auslegungsgrundoätze. Per Wortlaut der J5r3clürung ist nicht schlechthin für ihren Inhalt maßgeblich. Das Berufungsgericht hat mit Recht nicht für entscheidend erachtet, daß die Ausgleichsforderung nicht ausdrücklich erwähnt wird, sondern es hat den Willen der Beteiligten erforscht. Ferner brauchte einer solchen Auslegung nicht entgegen* zustehen, daß die Beklagte im Rechtsstreit geleugnet hat, daß Frau KdHIH die Bürgschaftsschuld erfüllt hatte. Denn der Ausgleichsanopruch konnte als zukünftiger oder als ein möglicherweise entstandener abgetreten sein. Frau KflHHB behauptete jedenfalls, auf die Bürgschaftsschuld 150.000 DM gezahlt zu haben und die Beklagte nahm die Abtretung des Ausgleichsanspruchs, wie das Berufungsgericht feststellt, entgegeii für den Fall, daß das Gericht sich auf den Standpunkt stellen sollte, die Bürgschaftsschuld sei von Frau gezahlt. Auch eine Unbestimmtheit des Abtretungsgegenstandes und damit die Unwirksamkeit der Abtretung konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneinen. Das Berufungs-gericht stellt auf Grund der Beweisaufnahme fest, daß "bei der Zession primär an den Ausgleichsanopruch gedacht war". Dieser Feststellung stand nicht entgegen, daß die Beklagte einen solchen Anspruch im Prozeß nicht für gegeben hielt, weil sie die Zahlung der Frau au^ äie Bürgschafts- schuld leugnete. Dieser Anspruch war jedenfalls, wenn die Zahlung festgestellt wurde, nicht zu bestreiten und deshalb - 4 für die Beklagte, die "sichergehen” wollte, von besonderem Interesse. Die Schadensersatzforderung, die Drau Handlung herleitete, war schwieriger darzutun. Da3 Berufungsgericht konnte daher in zutreffender Anwendung der §§ 133, 157 BGB die Abtretung eines Teilbetrages von 150.000 DH ’’der Forderung aus der früheren Geschäftsverbindung, insbesondere aus unerlaubter Handlung’1 dahin verstehen, daß die ersten 75.000 DH den Ausgleichsanspruch und der Rest die Schadensersatzforderung betreffen sollten. Damit waren die Bedenken gegen die wirksame Aufrechnung gegenüber der festgestellten Klagforderung beseitigt. Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und war daher zurückzuweioen. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 2P0 zu tragen. Dr. Fischer Liesecke Dr. Schulze behauptete und insbesondere aus unerlaubter Fleck Stimpel