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BGH · II ZR 215/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 215/65

BGB § 39 Bin Verein kann ein ausgeschiedenes Mitglied zur Leistung von Beiträgen nicht heranziehen, die die Mitgliederversammlung zv/ar während der Zugehörigkeit des Mitglieds zu dem Verein für ein vor dem Ausscheiden liegendes Geschäftsjahr festgesetzt, aber erst zu einem Zeitpunkt fällig gestellt hat, in dem das Mitglied bereits ausge-schieden war. Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13o Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Fischer und der Bundesrichtcr Tr» Kuhn, Liesccke, Dr0 Schulze und Stimpel für Recht erkannt s Die Beklagte war bis zu dem 31« Dezember I960 Mitglied des klagenden Verbandes„ Der Verband verfolgt nach § 3 seiner Satzung den Zweck, die gemeinsamen Interessen der in ihm zusammengeschlossenen gewerblichen Unternehmen j § 8 der Satzung des Klägers erlaubt den Austritt eines Mitglieds unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zu dem Schluß des Geschäftsjahres, Ara 2» Juni 1961 "befaßte sich die Mitgliederversamm-lung in Fulda mit dem Stand der Vorarbeiten für den beschlossenen Bau und der Finanzierung der vorläufig veranschlagten Kosten» Sie billigte , Der Vorstand des Klägers hat die Beklagte trotz ihres Ausscheidens ebenfalls zur Zahlung der Sonderumlago heranziehen wollen, ihren Anteil nach den eigenen. Die Beklagte hat sich geweigert, an der Sonderumlage noch teilzunehmeno Sie hält den Beschluß der Mitgliederversammlung vom 14»/15» Juni I960 für satzungs-v/idrig und meint auch deshalb nicht verpflichtet zu sein, cu zahlen, weil sie ausgeschieden sei, bevor die Mitgliederversammlung die Umlageraten abgerufen habe» Sie hat die Umlage erst in den Geschäftsjahren nach I960 erheben wollen und erhoben und damit im praktischen Ergebnis den Mitgliedern erhöhte Beiträge erst für eine Zeit auferregt, in der die Beklagte dem Verband nicht mehr angehörte. Es fragt sich aber, ob der Kläger auf diese Weise den Zweck erreichen konnte, an der Sonderumlage auch solche (dem Verband im Jahre I960 noch angehörende) Mitglieder zu beteiligen, die in der Zwischenzeit - vor Fälligkeit der Raten - aus-ocheiden würden. Sinn dieser Vorschrift ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß für Beschlüsse eines Vereins das Mehrheitsprinzip gilt und auf diese Weise den Mitgliedern Pflichten auferlegt werden können, die eine Minderheit nicht billigt. Mitglieder, die mit den durch die Mehrheit bestimmten Entschließungen eines Vereins nicht einverstanden sind, sollen das nicht unbegrenzt hinnehmen müssen, sondern ein Mittel in der Hand haben, sich in nicht zu ferner Zeit der Vereinsmacht zu entziehen und für die Zukunft Pflichten abzuschütteln, dio sie nicht tragen können oder wollen (vgl. Mit diesem Sinn und ZY/eck des § 39 BGB ist es nicht vereinbar, durch einfachen Beschluß der Mitgliederversammlung ein Mitglied über sein Ausscheiden hinaus zu Beitragszahlungen zu verpflichten, die die Mitglieder nach dem erklärten Willen der beschließenden Mitgliederversammlung erst später aufbringen und mit denen Kosten gedeckt werden sollen, die der Verein erst später aufwenden will. Der Beschluß, die Sonderumlage als Beitragspflicht für I960 zu begründen, ihre Fälligkeit aber erst in den Jahren nach I960 eintreten zu lassen, ist daher, soweit er damit zu dem Jahresende I960 ausscheidende Mitglieder über ihr Ausscheiden hinaus verpflichten sollte, eine unzulässige Umgehung der Wirkungen, die das Aus trittsreeht herbeizuführen bezweckt, und daher dem ausgeschiedenen Mitglied gegenüber unwirksam. Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten v/er-den,.ein Verein müsse unter Umständen im Rahmen des Vereinszwecks und der Satzung größere Objekte in Angriff nehmen können und dazu in der Lage sein, deren Finanzierung auf längere Sicht hin sicherzustellen; deshalb müsse er auch Beitragspflichten begründen können, denen die ihm bei der Beschlußfassung angehörenden Mitglieder ohne Rücksicht auf ihr etwaiges Ausscheiden für eine gewisse Reihe von Jahren verhaftet bleiben, Solche Vereinsinteressen hat das Gesetz berücksichtigt und in bestimmter Weise gegen das Interesse austretendor Mitglieder abgegrenzt, .indem es den Vereinssatzungen zugestanden hat, Kündigungsfristen bis zur • Dauer von zwei Jahren vorzusehen (§39 Abs, 2 BGB),. Es ist Suche des Klägers, daß er diese gesetzlichen Möglichkeiten nicht voll ausgeschöpft, sondern in seiner Satzung den Mitgliederni ermöglicht hat, jeweils am Ende eines Geschäftsjahres auszuscheiden, Bei die. erlegen, sondern in Raten auf spätere Geschäftsjahre zu verteilen, dann kann er mit rechtlichen Mitteln nicht verhindern, daß ein Mitglied inzwischen von dem satzungsmäßigen Austrittsrecht Gebrauch macht und sich damit von den erst nach seinem Ausscheiden aufzubringenden Raten befreit.

Zitierte Normen: § 39 BGB
MitgliedUmlageBeschlußMitgliederversammlungSatzungKläger

Volltext der Entscheidung

V.'
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Nachschlagewerk; ja BGHZ;	ia
BGB § 39
Bin Verein kann ein ausgeschiedenes Mitglied zur Leistung von Beiträgen nicht heranziehen, die die Mitgliederversammlung zv/ar während der Zugehörigkeit des Mitglieds zu dem Verein für ein vor dem Ausscheiden liegendes Geschäftsjahr festgesetzt, aber erst zu einem Zeitpunkt fällig gestellt hat, in dem das Mitglied bereits ausge-schieden war.
BGH, Urto v, 13.
Juli 1967 - II ZR 215/65 - OIG Gelle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
7IR_ 21S/6S
URTEIL
Verkündet am
13o Juli 1967 Heil, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	Industriewerlce	GmbH,
OÜ—frwg, vertreten durch ihren Geschäftsführer Bernard HuflV, W^H/Holland,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
den BWBWWl K^MMBBB^pindustrie e0V», Ha| HcJBHHHto, EMBSttfeweg #1 vertreten durch sei xen Vorstand, Dipl„Volkswirt Josef G(^M^, Har^WI^ und-Fabrikant Ernst-Jürgen HastfBl, FfMBBM/B!
Kläger und Revisionsbeklagten,
2
1
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13o Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Fischer und der Bundesrichtcr Tr» Kuhn, Liesccke, Dr0 Schulze und Stimpel
 für Recht erkannt s
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9V Zivilsenats des Oberlandfes-gerichts Celle vom 3° November 1965 aufgehoben und auf ihre Berufung das Urteil der 4o Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 28Februar 1964 abgeändert0
Die Klage wird abgewiesen <,
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last0
Die Beklagte war bis zu dem 31« Dezember I960 Mitglied des klagenden Verbandes„ Der Verband verfolgt nach § 3 seiner Satzung den Zweck, die gemeinsamen Interessen der in ihm zusammengeschlossenen gewerblichen Unternehmen	j
der Kalksandsteinindustrie zu fördern und hierzu unter	p
anderem Forschungsaufgaben durchzuführen und technische Fragen zu bearbeiten„ Die Höhe der Mitgliederbeiträge,	j
die Grundlagen für deren Berechnung und die Form der	1
Erhebung hat nach § 11 der Satzung alljährlich die
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
 
Mitgliederversammlung festzusetzen; der Beitragsbemessung kann sie den von dem jeweiligen Mitglied erzielten Absatz von Steinen zu Grunde legen,
 Die Parteien streiten, ob die Beklagte noch Zahlungen schuldet, Die Verpflichtung hierzu leitet der Kläger aus einem Beschluß her, den die Mitgliederversammlung am 14-« /15 o Juni I960 in Travemünde gefaßt hatte,, Dort hatte der Vorstand eine intensivere gemeinschaftliche Forschung angeregt und empfohlen, hierzu ein.Verbands- und laborgebäude zu errichten, Nachdem er im einzelnen vorgetragen hatte, wie er 'sich dessen Planung und Finanzierung denke, beriet die Mitgliederversammlung die Vorschläge und nahm mit 58 Stimmen bei einer Gegenstimme und 21 Stimmenthaltungen folgenden Antrag an;
"Die Versammlung möge beschließen, das gesamte Bauobjekt zu genehmigen. Es wird eine einmalige Umlage für 1960 in Höhe von DM 0,18/1000 VolNF ohne Staffelung und ein Sonderbeitrag von DM 0,04/1000 VoloNF zweckgebunden für die. Forschung erhoben. Bei beiden Beiträgen ist von der Basis des Absatzes I960 auszugehen. Im Jahre 1961 wird die Höhe des Gesamtobjektr vom Vorstand bekannt gegeben und der Rest erhoben,"
Unabhängig hiervon wurde in einem weiteren Beschluß der übliche Jahresbeitrag für I960 festgesetzt. Die Beklagte hatte sich in der Mitgliederversammlung von einem anderen Verbandsmitglied vertreten lassen,.Nachdem sie von dem Beschluß erfahren hatte, trat sie aus dem Verband au3,
§ 8 der Satzung des Klägers erlaubt den Austritt eines Mitglieds unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zu dem Schluß des Geschäftsjahres,
 Ara 2» Juni 1961 "befaßte sich die Mitgliederversamm-lung in Fulda mit dem Stand der Vorarbeiten für den beschlossenen Bau und der Finanzierung der vorläufig veranschlagten Kosten» Sie billigte ,
"unter Auslegung des in der Mitgliederversammlung <,»» vom 14° und 15=. Juni I960 »„ » gefaßten Beschlusses über eine Sonderumlage" den Bau des laborgebäudes "in dem inzwischen'ermittelten Umfange" und beschloß unter anderemPzur Deckung eines ersten Teilbetrages von 195»000 DM von der Sonderumlage zunächst DM 0,10/1000 VoloDF - verteilt auf die Jahre 1961 und 1962 - abzurufen 0 Auf den Abssuf der restlichen DM 0,08/1000 VolJTF einigte sich die Mitgliederversammlung am 13»/14» Juni 196-2 in Bad Godesberg, als der Bau des laborgebäudes bereits fortgeschritten und der Kostonbedarf genauer zu übersehen was?, ,
Der Vorstand des Klägers hat die Beklagte trotz ihres Ausscheidens ebenfalls zur Zahlung der Sonderumlago heranziehen wollen, ihren Anteil nach den eigenen. Angaben der Beklagten über ihren Steinabsatz im Jahre 1960 berechnet und sie aufgefordert5
864,70 DM zu dem 25» Februar 1961/
3»458,80 DM zu dem 30» August 1961,
, 4»323>51 DM zu dem 200 April 1962,
60917s64 DM zu dem 10„ August 1962 und
I,»729341 UM zu dem 18» April 1963 zu zahlen»
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Die Beklagte hat sich geweigert, an der Sonderumlage noch teilzunehmeno Sie hält den Beschluß der Mitgliederversammlung vom 14»/15» Juni I960 für satzungs-v/idrig und meint auch deshalb nicht verpflichtet zu sein,
 cu zahlen, weil sie ausgeschieden sei, bevor die Mitgliederversammlung die Umlageraten abgerufen habe»
Dem mit der Klage erhobenen Antrag des klagenden Verbandes, die Beklagte zu verurteilen, ihm 17°294,06 DM nobst Zinsen zu zahlen, haben das Landgericht und das Oberlandesgericht stattgegeben» Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen<>
Ent sehe i dung sgr und e
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Mitgliederversammlung des klagenden Verbandes habe mit der im Beschluß vom 140/15c Juni I960 festgesetzten Umlage eine zusätzliche Beitragsverpflichtung der Verbandsmitglieder für das Geschäftsjahr I960 begründet, die allerdings erst in den folgenden Jahren in Raten habe fällig werden sollen,, Diese Regelung habe den Sinn gehabtj einerseits schon bei der Planung die Gesamtfinanzierung sicher-zustellen, andererseits aber im Interesse der Mitglieder die aufzubringenden Mittel nicht unnötig beim Verband brach liegen zu lassen, da sie erst später nach und nach bei Fortschreiten des Baues benötigt worden seienQ Aus dem Hinausschieben der Fälligkeit lasse sich unter diesen Umständen nicht folgern, Mitglieder, die inzwischen auo-ocheriden würden, hätten von der noch nicht abgerufenen Umlage befreit sein sollen» Damit sei die Verpflichtung, sich an der'Umlage zu beteiligen, für alle Mitglieder vor dem Ausscheiden der Beklagten entstanden; auch diese könne infolgedessen; zur Zahlung noch herangezogen werden»
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Gegen diese Ausführungen läßt sich nichts einwenden, soweit das Berufungsgericht damit den gewollten Inhalt des Beschlusses vom 14./15. Juni I960 im Wege der Auslegung festgestellt hat. Dem Berufungsgericht ist auch zuzustimmen, daß zwar die Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein erlöschen, wenn ein Mitglied ausscheidet, daß es aber grundsätzlich Beitragsverpflichtungen verhaftet bleibt, die schon vorher rechtswirk-sam entstanden sind. Die Beklagte hätte daher für die Umlage einstehen müssen, hätte die Mitgliederversammlung beschlossen, sie schon im Jahre I960 von allen Mitgliedern zu erheben. Umgekehrt wäre die Beklagte infolge ihres Austritts freigestellt worden, wenn die Mitgliederversammlung bestimmt hätte, die Umlage sei in der Form zusätzlicher Sonderbeiträge für die Geschäftsjahre 1961, 1962 und 1963 aufzubringen. Die Mitgliederversammlung hat aber weder den einen noch den anderen Weg beschritten. Sie hat die Umlage erst in den Geschäftsjahren nach I960 erheben wollen und erhoben und damit im praktischen Ergebnis den Mitgliedern erhöhte Beiträge erst für eine Zeit auferregt, in der die Beklagte dem Verband nicht mehr angehörte. Nur der Form nach hat sie das in das Gewand eines Jahres-Zusatzbei-trages für I960 mit hinausgeschobener =; Fälligkeit gekleidet. Diese formale Gestaltung des tatsächlich Gewollten hatte für die im Verband bleibenden Mitglieder keine praktische Bedeutung. Es fragt sich aber, ob der Kläger auf diese Weise den Zweck erreichen konnte, an der Sonderumlage auch solche (dem Verband im Jahre I960 noch angehörende) Mitglieder zu beteiligen, die in der Zwischenzeit - vor Fälligkeit der Raten - aus-ocheiden würden. Diese Frage muß verneint werden0
 
Die Freiheit, die Mitgliedschaft durch Austritt zu "beenden, hat für das Vereinsrecht "besondere Bedeutung.
Sie v/ird durch § 39 BGB unabdingbar gewährleistet und kann auch durch die Satzung nur geringfügig durch begrenzte K.iidigungsfristen eingeschränkt v/erden. Sinn dieser Vorschrift ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß für Beschlüsse eines Vereins das Mehrheitsprinzip gilt und auf diese Weise den Mitgliedern Pflichten auferlegt werden können, die eine Minderheit nicht billigt. Mitglieder, die mit den durch die Mehrheit bestimmten Entschließungen eines Vereins nicht einverstanden sind, sollen das nicht unbegrenzt hinnehmen müssen, sondern ein Mittel in der Hand haben, sich in nicht zu ferner Zeit der Vereinsmacht zu entziehen und für die Zukunft Pflichten abzuschütteln, dio sie nicht tragen können oder wollen (vgl. Erman/Wester-mann, .3. Aufl. Anm. 1 zu § 39 BGB; BGB^RGRK* 11. Aufl,
 Anm. 2 zu- § 39). Mit diesem Sinn und ZY/eck des § 39 BGB ist es nicht vereinbar, durch einfachen Beschluß der Mitgliederversammlung ein Mitglied über sein Ausscheiden hinaus zu Beitragszahlungen zu verpflichten, die die Mitglieder nach dem erklärten Willen der beschließenden Mitgliederversammlung erst später aufbringen und mit denen Kosten gedeckt werden sollen, die der Verein erst später aufwenden will. Der Beschluß, die Sonderumlage als Beitragspflicht für I960 zu begründen, ihre Fälligkeit aber erst in den Jahren nach I960 eintreten zu lassen, ist daher, soweit er damit zu dem Jahresende I960 ausscheidende Mitglieder über ihr Ausscheiden hinaus verpflichten sollte, eine unzulässige Umgehung der Wirkungen, die das Aus trittsreeht herbeizuführen bezweckt, und daher dem ausgeschiedenen Mitglied gegenüber unwirksam.
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Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten v/er-den,.ein Verein müsse unter Umständen im Rahmen des Vereinszwecks und der Satzung größere Objekte in Angriff nehmen können und dazu in der Lage sein, deren Finanzierung auf längere Sicht hin sicherzustellen; deshalb müsse er auch Beitragspflichten begründen können, denen die ihm bei der Beschlußfassung angehörenden Mitglieder ohne Rücksicht auf ihr etwaiges Ausscheiden für eine gewisse Reihe von Jahren verhaftet bleiben, Solche Vereinsinteressen hat das Gesetz berücksichtigt und in bestimmter Weise gegen das Interesse austretendor Mitglieder abgegrenzt, .indem es den Vereinssatzungen zugestanden hat, Kündigungsfristen bis zur • Dauer von zwei Jahren vorzusehen (§39 Abs, 2 BGB),.
Auf diese Weise kann ein Verein die Mitglieder hindern, die Mitgliedschaft sofort zu beenden und sich beschlossener Beitragspflichten jederzeit zu entziehen. Es ist Suche des Klägers, daß er diese gesetzlichen Möglichkeiten nicht voll ausgeschöpft, sondern in seiner Satzung den Mitgliederni ermöglicht hat, jeweils am Ende eines Geschäftsjahres auszuscheiden, Bei die. er satzungsmäßigen Regelung hätte er sich der Zahlung der für das Laborgebäude aufzubringenden Sonderumlage durch alle Mitglieder nur versichern können, wenn sich die Mitgliederversammlung entschlossen hätte, die Sonderumlage als Beitrag für I960 von allen Mitgliedern sofort in diesem Geschäftsjahr zu erheben. Das hat die im Juni I960 für die Umlage stimmende Mitgliedermehrheit offenbar für unzu demutbar gehalten, jedenfalls nicht beschlossen. Wenn sich aber ein Verein entschließt, eine satzungsmäßig zulässige Sonderumlago zur Deckung künftiger Aufwendungen den Mitgliedern! nicht in einer Summe in einem Beitragsjahr aufzuer-
 
erlegen, sondern in Raten auf spätere Geschäftsjahre zu verteilen, dann kann er mit rechtlichen Mitteln nicht verhindern, daß ein Mitglied inzwischen von dem satzungsmäßigen Austrittsrecht Gebrauch macht und sich damit von den erst nach seinem Ausscheiden aufzubringenden Raten befreit.
Die mit der Klage geltend gemachten Beitragsansprüche sind nach alledem unbegründet. Die Revision der Beklagten muß daher zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Abweisung der Klage führen.
, Dr. Fischer	Dr.	Kuhn	Biesecke
 Dr. Schulze	Stimpel