Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10* Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Fischer und der Bundesrichter Dr« Nörr, Liesecke, Dr« Bukow und Dr« Schulze für Recht erkannt: Die Beklagte macht geltend, zwischen ihr und dem Erblasser habe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden, weil sie ihre Arbeitskraft und ihr Vermögen in großem Umfang für die Tabakgeschäfte und den Zeitungsvertrieb eingesetzt habe» Der Erblasser habe aus dem Gesellschaftsvermögen so viel erhalten, daß die Klägerinnen nichts mehr von ihr fordern könnten» I» Das Berufungsgericht hat nicht geklärt, ob die Klägerinnen gemäß § 2039 Satz 1 BGB mit ihrem Antrag Leistung an alle Erben, also auch an das erst nach dem Tode des Erblassers geborene vierte Kind, oder Leistung an sich allein verlangen» Diese Frage ist indes für die Rechtskraftwirkung erheblich; denn hätten die Klägerinnen Leistung an sich allein gefordert, also mehr, als sie verlangen könnten (vglo über das Verhältnis beider Anträge zueinander EG JW 1928, 107), dann würden sie durch ein ihre Klage abweisendes Urteil nicht gehindert, in einem neuen Rechtsstreit Leistung an alle Miterben zu begehren, wie auch immer das erste Urteil begründet würde* Das ergibt sich daraus, daß schon das Landgericht den Antrag in diesem Sinne gedeutet hatte und die Klägerinnen das in der Berufungsinstanz nicht beanstandet haben. Die Beklagte habe ihrem Manne für den Tabakhandel 4.000 RM gegeben und habe es durch ihre Leistungen zu demindest mitermöglicht, daß das ihr gehörige Grundstück habe bebaut und daß die Grundstücke in auf ihren Namen hätten gekauft und bebaut werden können. Willen gehabt hätten, einer gemeinsamen Aufgabe zu dienen, zeige ihre in dem Erbvertrag vom 30® September 1942 niedergelegte Erklärung, sie hätten ihr Geschäft gemeinsam aufgebaut, Alle diese Umstände rechtfertigten die Annahme, zwischen den Eheleuten habe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden, Diese sei bereits auseinandergesetzt, Dabei habe die Beklagte von dem Vermögensüberschuß nicht einmal 15 # erhalten. 1. Die Revision meint, die gemeinsame Aufgabe, in deren Dienst sich die Eheleute nach den Darlegungen des Berufungsgericlits gestellt hätten, sei nur die Vermögensbildung, die Erlangung "wertvoller und wertbeständiger Vermögensstücke", gewesen. der nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts über das 9 was die Beklagte ihrem Manne geschuldet hätte, weit hinausgegangen ist. Daraus ergäbe sich nämlich nur, daß sie ihrem Manne freiwillig die Geschäftsführung überlassen hätte, was nach § 710 Satz 1 BGB, der auch für Innengesellschaften gilt, zulässig gewesen wäre. Januar 1956 (GA Bl. 165) erklärt hatte, ein zu dem eingebrachten Gut gehöriges Spargathaben habe ausschließlich ihrer Verfügung unterlegen, und weil sie gegenüber anderslautenden Behauptungen des Erblassers hatte dartun wollen, dieser müsse erhebliche Summen des eingebrachten Gutes für seine eigenen Zwecke verbraucht haben. Wenn die Beklagte ihre Pflicht zur Abrechnung im Schriftsatz vom 15o Januar 1955 (GA Bl. 18) gleichv/ohl besonders betont hat, so nur, um darzutun, daß sie entgegen der Behauptung des Erblassers unmöglich Geld aus der Nebenkasse für sich verwendet haben konnte. Der Arbeitsteilung zwischen den Eheleuten entsprach es, daß, wenn die Beklagte während der Geschäftszeit zu dem Verkauf von Tabakwaren in sein mußte, die anderen an die Geschäftszeit gebundenen Arbeiten wie die Kontrolle und Beaufsichtigung der übrigen Tabakwarenfilialen und vor allem die Leitung des Zeitungsvertriebs durch ihren Mann erfolgten. die Beklagte aus der Nebenkasse entnehmen, was sie brauchte» Das ergibt sich aus der Erklärung des Erblassers vom 6. Das steht aber nicht der Annahme ei gegen, die Beklagte sei am Gewinn und Verlust des Geschäftsbetriebs beteiligt gewesen. Besonde deutlich ergibt sich dies daraus, daß die Beklagte, um dem Erl lasser Kredit für die Eröffnung des Zeitungsvertriebs zu verschaffen, eine Grundschuld in Höhe von 10.000 DM bestellt hat*
BUNDESGERICHTSHOF 2009 070 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 10o Februar 1966 Heil Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1 «, der Witwe Anneliese H mHBB geb. und 2. ihrer minderjährigen Töchter Vera, Birgit und Petra H( gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, sämtlich wohnhaft in OdB, Bd^^stro fl, Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« gegen Frau Helene Eugenie Sch lAH^KüA o Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«, ~ 2 - X Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10* Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Fischer und der Bundesrichter Dr« Nörr, Liesecke, Dr« Bukow und Dr« Schulze für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3® Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22» Juli 1963 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen« Von Rechts wegen« Tatbestand: Die Beklagte und der Kaufmann nachfolgend Erblasser genannt, waren von 1936 bis 1954 miteinander verheiratet« Während des Rechtsstreits ist im Jahre 1961 der Erblasser verstorben« Er ist von den Klägerinnen - seiner zweiten Frau und drei Kindern - sowie einem erst nach seinem Tode geborenen Kinde beerbt worden. Gegenstand des Rechtsstreits ist die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Erblasser und der Beklagten, die bis zu dem 31® März 1953 im Güterstand der ehemännlichen Verwaltung und Nutznießung gelebt haben« Bei der Eheschließung betrieb der Erblasser ein Tabakwarengeschäft o Die Beklagte besaß ein unbebautes Grundstück in und etwa 17«000 RM« Das Grundstück wurde bebaut« Zwei weitere Grundstücke in wurden auf den Namen der Beklagten hinzuerworben und ebenfalls bebaut« Dorthin wurde das Tabakwareneinzelhandelsgeschäft verlegt« Nach den ~ 3 - Kriege wurden in anderen Orten Filialgeschäfte eingerichtet, später aber wieder aufgegebeno Außerdem wurde ein Zeitungsvertrieb eröffnet» Als sich die Eheleute trennten, verblieb das Tabakwarengeschäft in KÜ|^HH^ bei der Beklagten, der Zeitungsvertrieb beim Erblasser. Die Klägerinnen, die ursprünglich mehr begehrt hatten, verlangen in der Revisionsinstanz noch die Erstattung von 55 o 185 <>84 DM, die der Erblasser aus eigenen Mitteln für das Vermögen der Beklagten aufgewandt habe. Die Beklagte macht geltend, zwischen ihr und dem Erblasser habe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden, weil sie ihre Arbeitskraft und ihr Vermögen in großem Umfang für die Tabakgeschäfte und den Zeitungsvertrieb eingesetzt habe» Der Erblasser habe aus dem Gesellschaftsvermögen so viel erhalten, daß die Klägerinnen nichts mehr von ihr fordern könnten» Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgen die Klägerinnen ihren Antrag in Höhe von 55o185»84 DM weiter. Entscheidungsgründe; I» Das Berufungsgericht hat nicht geklärt, ob die Klägerinnen gemäß § 2039 Satz 1 BGB mit ihrem Antrag Leistung an alle Erben, also auch an das erst nach dem Tode des Erblassers geborene vierte Kind, oder Leistung an sich allein verlangen» Diese Frage ist indes für die Rechtskraftwirkung erheblich; denn hätten die Klägerinnen Leistung an sich allein gefordert, also mehr, als sie verlangen könnten (vglo über das Verhältnis beider Anträge zueinander EG JW 1928, 107), dann würden sie durch ein ihre Klage abweisendes Urteil nicht gehindert, in einem neuen Rechtsstreit Leistung an alle Miterben zu begehren, wie auch immer das erste Urteil begründet würde* Der Klagantrag ist - darin ist der Revision zuzustimmen dahin auszulegen, daß die Klägerinnen nur Leistung an alle Miterben verlangen. Das ergibt sich daraus, daß schon das Landgericht den Antrag in diesem Sinne gedeutet hatte und die Klägerinnen das in der Berufungsinstanz nicht beanstandet haben. II * Das Berufungsgericht hat ausgefUhrt: Die Eheleute hätten sich eine gemeinsame Aufgabe gestellt, die über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgegangen sei. Sie hätten sich insbesondere zu dem Betrieb von Erwerbsgeschäften verbunden. Der Erblasser habe seinen Tabakhandel und die Beklagte ihr unbebautes Grundstück und ihr Barvermögen von etwa 17.000 RM zur wirtschaftlichen Ausnutzung zur Verfügung gestellt. Die Beklagte habe ihrem Manne für den Tabakhandel 4.000 RM gegeben und habe es durch ihre Leistungen zu demindest mitermöglicht, daß das ihr gehörige Grundstück habe bebaut und daß die Grundstücke in auf ihren Namen hätten gekauft und bebaut werden können. Sie habe wenigstens das Einzelhandelsgeschäft in Kü^m^l im wesentlichen allein geführt und die sogenannte Nebenkasse mit den Einnahmen aus dem Tabakhandel und aus den Häusern verwaltet. Die Eheleute hätten somit gemeinsam begonnen, ein Vermögen anzusammeln. Beide hätten ihre Arbeitskraft und ihr gesamtes Vermögen eingesetzt, wobei besonders zu berücksichtigen sei, daß das Vermögen der Beklagten damals das ihres ManneB erheblich Uberwogen und daß gerade ;jenes Vermögen den Eheleuten die Möglichkeit gegeben habe, wertvolle und v/ertbeständige Vermögensstücke zu erwerben» Das Tabakwarengeschäft und der Hausbesitz seien in Verbindung mit der tätigen Mitarbeit der Beklagten auch die Grundlage gewesen, auf der ihr Ehemann weitere, inzwischen allerdings wieder eingestellte Tabakwarengeschäfte und insbesondere den Zeitungsvertrieb habe beginnen und diesen Vertrieb zu einem besonders ertragreichen Unternehmen habe ausgestalten können» Auch hier wieder habe die Beklagte sowohl geldliche Hilfe als auch ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt» Sie habe an dem auf ihren Namen eingetragenen Grundbesitz eine Grundschuld von 10»000 DM bestellt, die der Sicherung eines Geschäftskredits für den Zeitungsvertrieb gedient habe» Auch die Arbeitsleistung der Beklagten habe sich mit der Betriebserweiterung gesteigert» Die Beklagte habe die neu errichteten Tabakwarengeschäfte mit Ware versorgt und die Lieferungen an diese Geschäfte abgerechnet» Erst diese Mitarbeit habe es dem Erblasser ermöglicht, sich mit ganzer Kraft dem Zeitungsvertrieb zu widmen, während er die von der Beklagten betreuten und geführten Geschäfte nur noch habe beaufsichtigen müssen» Auch in dem Zeitungsvertrieb habe die Beklagte mitgeholfen, indem sie sich vor allem der besonders unangenehmen Aufgabe unterzogen habe, die Remittenden zu bearbeiten» Würdige man alle diese Leistungen der Beklagten in ihrer Gesamtheit, so gehe ihr Arbeitsbeitrag zu dem gemeinsamen Erfolg erheblich über den Rahmen dessen hinaus, wozu die Beklagte nach § 1356 Abs» 2 BGB aP verpflichtet gewesen sei» Dies gelte um so mehr, als der Erblasser das Barvermögen der Beklagten nicht kraft seines Verwaltungsrechts, sondern nur auf Grund besonderer, wenn auch stillschweigender Vereinbarung in der geschilderten Y/eise habe verwenden dürfen» Daß beide Ehegatten auch den / Willen gehabt hätten, einer gemeinsamen Aufgabe zu dienen, zeige ihre in dem Erbvertrag vom 30® September 1942 niedergelegte Erklärung, sie hätten ihr Geschäft gemeinsam aufgebaut, Alle diese Umstände rechtfertigten die Annahme, zwischen den Eheleuten habe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden, Diese sei bereits auseinandergesetzt, Dabei habe die Beklagte von dem Vermögensüberschuß nicht einmal 15 # erhalten. Deshalb könnten die Klägerinnen nichts von ihr fordern, selbst wenn man ihre Gewinnbeteiligung nur gering veranschlage. Diese Darlegungen sind frei von Rechtsirrtum. Die von der Revision erhobenen Rügen sind unbegründet. 1. Die Revision meint, die gemeinsame Aufgabe, in deren Dienst sich die Eheleute nach den Darlegungen des Berufungsgericlits gestellt hätten, sei nur die Vermögensbildung, die Erlangung "wertvoller und wertbeständiger Vermögensstücke", gewesen. Das ist nicht richtig. Y/ie die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben, haben die Eheleute auch den Handel mit Tabakwaren und Presseerzeugnissen als gemeinsame Aufgabe betrachtet. Dabei mußten sie ihre Gewinne schon deshalb wertbeständig anlegen, weil sie, wie die spätere Entwicklung gezeigt hat, eine Kreditunterlage für den weiteren Ausbau ihrer Geschäfte brauchten. Y/enn die Revision meint, die Eheleute hätten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausschließlich die Vermögensbildung erstrebt, so knüpft sie in unzulässiger Weise an einzelne, aus dem Zusammenhang gerissene Wendungen des Berufungsgerichts an. 2. Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich festgestellt, die Beklagte habe in dem Geschäftsbetrieb jedenfalls im Verhältnis der Eheleute zueinander gleichgeordnet neben dem Erblasser stehen sollen. Das ergibt sich indes schon aus Art und Größe des Arbeitsund Kapitaleinsatzes der Beklagten, der nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts über das 9 was die Beklagte ihrem Manne geschuldet hätte, weit hinausgegangen ist. Die Revision möchte einzelnen Behauptungen der Beklagten entnehmen, diese sei trotz allem in dem Geschäftsbetrieb ihrem Manne nicht gleich-, sondern untergeordnet gewesen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die Beklagte im allgemeinen der möglicherweise größeren Sachkunde und Einsicht ihres Mannes gefügt hat. Daraus ergäbe sich nämlich nur, daß sie ihrem Manne freiwillig die Geschäftsführung überlassen hätte, was nach § 710 Satz 1 BGB, der auch für Innengesellschaften gilt, zulässig gewesen wäre. Die Beklagte durfte demgemäß ihrem Manne durchaus die Verfügung über ihr eingebrachtes Gut überlassen. Sie hat ihm im Schriftsatz vom 20. Januar 1956 (GA Bl. 171) zwar dennoch entgegengehalten, er habe selbständig verfügt, und im Schriftsatz vom 23. Mai 1955 (GA Bl. 87), er habe ihr nie Rechenschaft Uber die Verwendung gelegt. Sie hat das jedoch nur getan, weil er im Schriftsatz vom 17. Januar 1956 (GA Bl. 165) erklärt hatte, ein zu dem eingebrachten Gut gehöriges Spargathaben habe ausschließlich ihrer Verfügung unterlegen, und weil sie gegenüber anderslautenden Behauptungen des Erblassers hatte dartun wollen, dieser müsse erhebliche Summen des eingebrachten Gutes für seine eigenen Zwecke verbraucht haben. Unerheblich ist auch, daß die Beklagte nach ihrem Vortrag über die sogenannte Nebenkasse ihrem Manne gegenüber • 8 wöchentlich abrechnen mußte» Das verstand sich von selbst, weil die gesamten Geschäftsbücher vom Erblasser und den Angestellten im Zeitungsvertrieb geführt wurden. Wenn die Beklagte ihre Pflicht zur Abrechnung im Schriftsatz vom 15o Januar 1955 (GA Bl. 18) gleichv/ohl besonders betont hat, so nur, um darzutun, daß sie entgegen der Behauptung des Erblassers unmöglich Geld aus der Nebenkasse für sich verwendet haben konnte. Der Arbeitsteilung zwischen den Eheleuten entsprach es, daß, wenn die Beklagte während der Geschäftszeit zu dem Verkauf von Tabakwaren in sein mußte, die anderen an die Geschäftszeit gebundenen Arbeiten wie die Kontrolle und Beaufsichtigung der übrigen Tabakwarenfilialen und vor allem die Leitung des Zeitungsvertriebs durch ihren Mann erfolgten. Daraus ergab sich insbesondere auch von selbst, daß die Beklagte in der Versorgung der anderen Filialen von V/eisungen ihres Mannes abhängig war, wenn sie bei der Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben sinnvoll mitwirken wollte. Auch alles das bedeutete keine Unterordnung der Beklagten unter den Y/illen ihres Mannes. Das Berufungsgericht brauchte deshalb entgegen dem Antrag der Klägerinnen vom 15* Juni 1965 (GA Bl. 741 f) den Zeugen Schmitt nicht zu vernehmen. 3« Zu Unrecht vermißt die Revision schließlich die Feststellung, daß die Beklagte von Anfang an am Gewinn und Verlust habe teilnehmen sollen. Diese Beteiligung ergab sich schon aus der vom Berufungsgericht festgestellten Art der Lebensund Wirtschaftsführung der Eheleute. Ein Teil der Geschäftsgewinne floß sogleich der Beklagten zu; denn auch diese Gewinne wurden dazu verwandt, auf den Namen der Beklagten Grundbesitz zu kaufen und zu bebauen. Außerdem konnte ~ s - die Beklagte aus der Nebenkasse entnehmen, was sie brauchte» Das ergibt sich aus der Erklärung des Erblassers vom 6. Juli 1955 (GA Bl. 109 u»), die Entnähmen der Beklagten seien höher gewesen als ihre im Haushaltsbuch verzeichneten Ausgaben, was er jedoch nicht beanstandet habe. Die Beklagte will zwar - diesen Vortrag macht die Hevisic sich zueigen - vor der Eheschließung gefordert haben, daß von ihrem Gelde bleibende Werte geschaffen würden, wie es dann auc tatsächlich geschehen ist. Das steht aber nicht der Annahme ei gegen, die Beklagte sei am Gewinn und Verlust des Geschäftsbetriebs beteiligt gewesen. Ihr Kapitaleinsatz war nach den Fesl Stellungen des Berufungsgerichts immer wieder ursächlich dafüi daß das Geschäft immer weiter ausgebaut werden konnte. Besonde deutlich ergibt sich dies daraus, daß die Beklagte, um dem Erl lasser Kredit für die Eröffnung des Zeitungsvertriebs zu verschaffen, eine Grundschuld in Höhe von 10.000 DM bestellt hat* III. Nach alledem muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Dr. Fischer Dr. Nörr Liesecke Dr» Bukow Dr. Schulze