Der Beklagte hält den erwähnten VorotandsbeSchluß für unvereinbar mit Buchst» d dos § 4 dor Satzung« Danach übt der Vorstand seine Tätigkeit ohrenamtlich aus« Dor Beklagte meint, er könno die auf don Ehronaold goloiototen 3 Zahlungen in Höhe von 1»500 DM zurückfordern und rechnet mit diesem Anspruch gegen die Darlchcnaforderung dos Klägers auf« In dor Berufungainstanz hat dor Kläger seinen Antrag, soweit er den Ehrensold betrifft, weiter verfolgt und um die Beträge für die Zeit von Februar bis Mai 1961 auf 6»500 DM erhöht« Io Das Berufungsgericht hält die Zusage einos Ehronsolds für unwirksam, weil der Vorstand dabei seine Vertrotungsmacht überschritten habe» Die Vertretungsmacht des Vorstandes werde durch den Buchstaben d dos § 4 der Satzung oingeschränkt » Diese Bestimmung sage eindeutig, daß der Vorstand seine Tätigkeit ehrenamtlich ausübo» Dadurch werde dem Vorstand verboten, einem seiner Mitglieder eine Vergütung für seine Tätigkeit im Vorstand zu gewähren» Hiergegen habe die Zusage einos Ehren-solds ver3toßcno Die Revision meint, dem Vorstand des Beklagten habe nicht die Befugnis gefehlt, dem Kläger einen Ehrensold zu versprechen. Mag ein Voroinsmitglicd in Verhältnis zu dem Voroin unter Umständen auch als Brittor angesehen worden könnon (so Coing aaO § 68 Anm» 6) und mag auch oino nicht schon in der ursprünglichen Satzung vorgenommeno Beschränkung dor Vortrotungsmacht dos Vorstandes auch im Verhältnis zu den Mitgliedern erst durch eine Register eintragung wirksam werden, dio den Erfordernissen dos § 64 DGB genügt, so darf sich doch dor Kläger hiorauf nicht berufen. Mögen auch dor Kläger und die übrigen Vorstandsmitglieder nicht erkannt haben, daß dieser Beschluß der Mitgliedorversammlung eine Beschränkung der Vertretungsmacht dos Vorstandes zu dem Inhalt hatte, so verletzten doch dor Kläger und die anderen Vorstandsmitglieder objektiv die ihnen obliegende Treupflicht, als sic den umstrittenen Ehronsold vereinbarten. Selbst wenn ihm dor Ehrensold nur im Zusammenhang mit seiner Rücktrittserklärung und erst nach ihrer Abgabe zugosagt worden wäre, verstößt er gegen Treu und Glauben, wenn er die unter seinen Vorsitz mit satzungsändernder Mehrheit beschlossene Ehrenamtlichkoit der VorstandStätigkeit nicht gegen 3ich gelten lassen will. IIo Dio Revision will die Zusage dos Ehronsolds als einen Vergleich gewertet wissen, weil der Klüger im Zusammenhang damit seinen Rücktritt von seinem Vorstandsposton erklärt habe und diese Erklärung ohne jene Zusage nicht ab-gegebon haben würde. Überdies ist auch die Ansicht der Revision unrichtig, eine Einschränkung der Vertretungomacht des Vorstands gelte nicht für einen Vergleich mit einem Vorstandsmitglied. Der Revision kann auch nicht zugegeben worden, das Berufungsgericht habe die Satzung dos Beklagten unter Verletzung der §§ 133? Sie meint, das Berufungsgericht habe insoweit unberücksichtigt //gelassen, daß der Kläger eine schließlich auf 1.290 DM pauschalierte Aufwandsentschädigung orhalton und daß die Zahlung dieser festen Vergütung dazu gedient habe, ihn dafür zu entschädigen, daß er es in Erfüllung seiner ehrenamtlichen Pflichten unterlassen habe, für sich und seine Familie anderweit Alter Vorsorge zu troffon. Das Berufungsgericht hat die Satzung nicht ausgolcgt, sondern den Buchstaben d ihres § 4? IVo Schließlich vertritt die Revision den Standpunkt, durch die jahrelange Gewährung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung soi der § 4 der Satzung dahin geändert worden, daß die Vorstandsmitglieder eben nicht ehrenamtlich tätig zu sein brauchen und der Vorotand zur Gewährung einer über die tatsächlichen Aufwendungen hinausgohcndon, vergütungs-glcichcn Aufwandsentschädigung ermächtigt wurde.
^105 029 IX_ZR_ 215/62 Verkündot an 5 o November 1964 Heil9 Justizoborsokretär, als Urkundsbeantor dor Geschäftsstelle In Namen doo Volkes In dom Rechtsstreit doo Fritz Ho G< 9 B^H^^allcc Klägers und Revioionoklägero, - Prozcßbovollmüchtigtcr; Rechtsanwalt Br. - go gen den der o<,V0 7 Bonn9 Humboldtotraßo 32, vortroten durch don 1« Bundos-Vorsitzenden Karl I«^m|otraßo Beklagten und Revioionsbeklagton, - Prozeßbovollmächtigtors Rechtsanwalt Br* hat dor IIo Ziviloonat dos Bundosgerichtohofs auf die mündliche Verhandlung vom 5 p Novombor 1964 unter Mitwirkung dos Senatoprüoidenton Br* Fischer und der Bundoorichtor Br* Kuhn Licoocko, Br« Bukow und Bro Schulze für Rocht erkannt: Bio Revision gegen das am 16» Oktober 1962 verkündete Urtoil doo lo Zivilsenats doo Oberlandosgerichts Köln v/ird auf Kosten doo Klägors zurückgewiO3eno Von Rechts wegen 2 Tatboatand: Dor Kläger v/ar orator Vorsitzender dca beklagten Veroinao /xi 20» Januar 1960 trat or von dioaem Poaten zurück» An gleichen Tage beschloß dor Voratand doa Beklagten, ihm auf Lebenszeit einen Ehronaold von 5oo IM monatlich zu zahlen» Dieser Beschluß v/urdc in den Monaten Februar, März und April I960 auch ausgefUhrt« Seitdem hat dor Beklagte doa Kläger nichts mehr ,czahlt» LIit dor Klage verlangte der Kläger den Ehronaold für die Zeit von Mai I960 bis Januar 1961, zuoammon&alao 4»500 DM« Außerdem forderte er v/eitorc 1»000 DM, die er für den Beklagten vorgclogt hatte» Der Beklagte hält den erwähnten VorotandsbeSchluß für unvereinbar mit Buchst» d dos § 4 dor Satzung« Danach übt der Vorstand seine Tätigkeit ohrenamtlich aus« Dor Beklagte meint, er könno die auf don Ehronaold goloiototen 3 Zahlungen in Höhe von 1»500 DM zurückfordern und rechnet mit diesem Anspruch gegen die Darlchcnaforderung dos Klägers auf« Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 1000 DM verurteilt und dio Klage im übrigen abgewioson» In dor Berufungainstanz hat dor Kläger seinen Antrag, soweit er den Ehrensold betrifft, weiter verfolgt und um die Beträge für die Zeit von Februar bis Mai 1961 auf 6»500 DM erhöht« Dor Beklagte hat Dich dor Berufung angeschlossen und die Abweisung dor Klage auch insoweit begehrt, als ihr statt-gegeben worden ist. Das Berufungsgericht hat die Rechtsmittel beider Parteien surückgewio o en» Hur der Kläger hat Revision eingelegto Er verfolgt seinen zun Ehrcnsold zulotzt gestellten Antrag weiter„ Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründ o; Io Das Berufungsgericht hält die Zusage einos Ehronsolds für unwirksam, weil der Vorstand dabei seine Vertrotungsmacht überschritten habe» Die Vertretungsmacht des Vorstandes werde durch den Buchstaben d dos § 4 der Satzung oingeschränkt » Diese Bestimmung sage eindeutig, daß der Vorstand seine Tätigkeit ehrenamtlich ausübo» Dadurch werde dem Vorstand verboten, einem seiner Mitglieder eine Vergütung für seine Tätigkeit im Vorstand zu gewähren» Hiergegen habe die Zusage einos Ehren-solds ver3toßcno Die Revision meint, dem Vorstand des Beklagten habe nicht die Befugnis gefehlt, dem Kläger einen Ehrensold zu versprechen. 1. Sie macht geltend: Die ursprüngliche Satzung enthalte keine Bestimmung, daß der Vorstand ohrenamtlich tätig werde. Das soi erst im Jahre 1955 zusammen mit anderen Satzungsänderungen beschlossen worden» Boi der Eintragung dieser Änderungen in das Veroinsrogistor sei entgegen § 64 Satz 2 BGB j nicht eingetragen worden, daß und in welcher Woiso die Vertretungsrecht des Vorstandoo beschränkt worden sei. Darum brauche dor Kläger im Hinblick auf die negative Publizität des Voroinorogisters (§§ 70, 68 BGB) die vom Berufungsgericht angenommene Beschränkung dor Vertrotungsmacht dos Vorstandoo nicht gegen sich gelten zu lassen» i A Dio Revision kann mit diesem Angriff keinen Erfolg haben» Allordingo hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 18 , 303) aus § 71 BGB in Verbindung mit § 64 BGB hor-gcleitet , daß die Wirksamkeit oiner Satzungsänderung, die die Vcrtrotungcnacht dos Vorstandes einschränkt, davon abhängt , daß der Inhalt der Beschränkung unter Angabe des Tages dos satzungsändornden Boochluosos ins Vcroinsregister eingetragen wird, und eine allgemeine Bezeichnung deo Gegenstandes der Änderung nicht genügt» Aber hiorauf kommt 00 nicht an» Genügte die Eintragung der Satzungsänderung als solche, so ist die vom Berufungsgericht festgestollto Beschränkung der Vortrotungsmacht des Vorstandos wirksam geworden. Andornfalls wäre sio mangels gehöriger Eintragung noch nicht wirksam und könnte aus diesem Grunde einem Britten nicht cntgogongchalton werden» Auf dio Vorschriften der §§ 70, 68 BGB käme 00 nicht an, da sie eine außerhalb des Veroins-rcgistcro wirksame Beschränkung der Vertretungsmacht voraus-sotzen und nicht für eine mangols Eintragung unwirksame Beschränkung dor Vertrotungsbofugnis golton (Coing in Staudingcr § 70 Anm» 1; V/eotornann in Erman, BGB § 70 Anm»). Mag ein Voroinsmitglicd in Verhältnis zu dem Voroin unter Umständen auch als Brittor angesehen worden könnon (so Coing aaO § 68 Anm» 6) und mag auch oino nicht schon in der ursprünglichen Satzung vorgenommeno Beschränkung dor Vortrotungsmacht dos Vorstandes auch im Verhältnis zu den Mitgliedern erst durch eine Register eintragung wirksam werden, dio den Erfordernissen dos § 64 DGB genügt, so darf sich doch dor Kläger hiorauf nicht berufen. Als Vorstandsmitglied gehörte er zur Veroinoorganisation. Auf Grund ooinor Stellung als Vorstandsmitglied und dos diooor Stellung zu gtuiidc liegend on Rechtsverhältnis so s war er dem Y/illen dor Veroinsmitglieder in ganz besonderem Maße unterworfen. Als dio Mitgliederversammlung beschloß, daß die VorstandStätigkeit ehrenamtlich auszuüben sei« v/ar der Kläger der erote Vorsitzende dG3 beklagten Vereins. Ais solcher hatte er das VeroinGloben nach den Wünschen der Vor-oinsnitglicdor, die ihren Willen mit satzungsändorndor Mehrheit kundgegebon hatten, zu lonkon und durfte sich hierzu nicht in Widoropruch setzen. Die Anordnung dor Ehrenamtlich-koit schloß die Gewährung oinoo Entgelts oder eines Ehren-□olds für die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder aus. Mögen auch dor Kläger und die übrigen Vorstandsmitglieder nicht erkannt haben, daß dieser Beschluß der Mitgliedorversammlung eine Beschränkung der Vertretungsmacht dos Vorstandes zu dem Inhalt hatte, so verletzten doch dor Kläger und die anderen Vorstandsmitglieder objektiv die ihnen obliegende Treupflicht, als sic den umstrittenen Ehronsold vereinbarten. Der Kläger wurde dieser Troupflicht nicht dadurch ledig, daß er von seinem Amt zurücktrat. Selbst wenn ihm dor Ehrensold nur im Zusammenhang mit seiner Rücktrittserklärung und erst nach ihrer Abgabe zugosagt worden wäre, verstößt er gegen Treu und Glauben, wenn er die unter seinen Vorsitz mit satzungsändernder Mehrheit beschlossene Ehrenamtlichkoit der VorstandStätigkeit nicht gegen 3ich gelten lassen will. 2. Die Revision vertritt unter Berufung auf das Urteil dos Bundesgerichtshofs vom 30»3ol953 - IV ZR 176/52 - (JZ 1953? 474/75) den Standpunkt, eine Einschränkung der Vertre-tungsnacht dos Vorstandes könne nicht dom Veroinszv/ock entnommen worden. Die angozogone Entscheidung sagt jedoch das Gegenteil und ist zu billigen. IIo Dio Revision will die Zusage dos Ehronsolds als einen Vergleich gewertet wissen, weil der Klüger im Zusammenhang damit seinen Rücktritt von seinem Vorstandsposton erklärt habe und diese Erklärung ohne jene Zusage nicht ab-gegebon haben würde. Die Partoion haben aber keinen Vergleich geschlossene Denn es bestand gar kein Stroit und keine Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis:, die im \7cgo dos gegenseitigen Nach-gebens hätte beseitigt werden sollen. Unstreitig hatte der Klügor keinen Anspruch-auf Ehrensold, und dio Beibehaltung oder Nioderlogung des Vorstandsamts konnte nicht zu dem Gegenstand eines Geschäfts gemacht werden. Überdies ist auch die Ansicht der Revision unrichtig, eine Einschränkung der Vertretungomacht des Vorstands gelte nicht für einen Vergleich mit einem Vorstandsmitglied. III. Der Revision kann auch nicht zugegeben worden, das Berufungsgericht habe die Satzung dos Beklagten unter Verletzung der §§ 133? 157 BGB ausgolcgt. Sie meint, das Berufungsgericht habe insoweit unberücksichtigt //gelassen, daß der Kläger eine schließlich auf 1.290 DM pauschalierte Aufwandsentschädigung orhalton und daß die Zahlung dieser festen Vergütung dazu gedient habe, ihn dafür zu entschädigen, daß er es in Erfüllung seiner ehrenamtlichen Pflichten unterlassen habe, für sich und seine Familie anderweit Alter Vorsorge zu troffon. Das Berufungsgericht hat die Satzung nicht ausgolcgt, sondern den Buchstaben d ihres § 4? den es als eine "ganz klare und eindeutige Regolung” anspricht, als eine Beschränkung dor Vertretungsmacht des Vorstandes gewertet. In den Tatsachcninotanzen hat der Kläger aus der Zahlung der Auf- wandsentSchädigung abzuloiton versucht, dor Vorstand müsse dann auch berechtigt gewesen sein, ihm einen Ehrcnsold zu-zugestehen. Das hat das Berufungsgericht au3 tatsächlichen Erwägungen verneint. Es spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht diese Erwägungen bei der Yfortung dos § 4 der Satzung außer acht gelassen hätto. IVo Schließlich vertritt die Revision den Standpunkt, durch die jahrelange Gewährung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung soi der § 4 der Satzung dahin geändert worden, daß die Vorstandsmitglieder eben nicht ehrenamtlich tätig zu sein brauchen und der Vorotand zur Gewährung einer über die tatsächlichen Aufwendungen hinausgohcndon, vergütungs-glcichcn Aufwandsentschädigung ermächtigt wurde. Soweit sie hierzu behauptet, die MitgliodorvorSammlung dos Beklagten sei bei der Erteilung der Entlastung jowcils ausdrücklich auf die "Aufwandsentschädigungsrogelung11 hin-gewiesen worden, ist das neu und kann im Rovisionozuge nicht berücksichtigt worden. Ihre weitoro Behauptung, auch andere Vorstandsmitglieder hätten in Form einer Aufwandsentschädigung ein echtes Entgelt erhalten, ist sogar erst übor ein Jahr nach Ablauf der Rovisionsbogründungsfrist vorgotragen worden. Die daboi erhobene Rüge einer Verletzung dos § 139 ZPO hätte bis zu dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gebracht worden müosen, um vorfahrcnsrochtlich berücksichtigt worden zu können. Im übrigon kann eine Satzungsänderung nicht durch Übung beschlossen v/orden. Es ist nur der Standpunkt vertreten wor-don (RGZ 136, 185, 189} BGHZ 16, 143, 150/51; 23, 122, 129; 25, 311, 316), daß eine unwirksam, inobooondoro ohne dio vor-geschriebene Mehrheit beschlossene Satzungsänderung durch Zustimmung woitoror LIitgliodor wirksam und diese Zustimmung auch schlüssig crtoilt werden kann» Jedenfalls aber schoitort dieser Rovisionsangriff daran, daß eine Satzungsänderung auch im Innenvorhältnis erst wirkt, wenn sie ins Voroinsregistor eingetragen ist, und hieran fohlt es o Me Revision war dahor zurückzuwoisen» Rio Kostonont3choidung beruht auf § 97 ZPO» Rr«. Fischer Rr«, Kuhn Liosocke Rr« Buckow Rr* Schulze