November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundecrichter Br. Kuhn, Br. NÖrr, Br. Reinicke und Br. Bukow für Recht erkannt: In Ziff.1 dieses Vertrages wurde zu dem Ausdruck gebracht, daß der Kläger durch verschiedene Vorkommnisse so sehr an Prestige verloren habe, daß er als Geschäftsführer der Beklagten nicht mehr tragbar sei. In Ziff.2 wurde anerkannt, daß der Kläger mit großem Fleiß für die Beklagte tätig gewesen sei und ihre Entwicklung nach Kräften gefördert habe; im Hinblick hierauf wurde ihm für den Fall, daß er sich unverzüglich zur Aufgabe seiner Stellung entschließen sollte, ein Jahresgehalt (= 12 x 1.400 DM) al3 Abfindung versprochen. Die Ziff* 3 bestimmte, daß der Kläger, wenn er vorläufig für die Beklagte tätig bleiben wolle, hierzu Gelegenheit erhielte; hierfür wurde festgelegt, welche Aufgaben er zu erfüllen habe und daß ihm pro forma der Titel eines Geschäftsführers belassen werde. V. \7gp nicht als loyaler Einsatz für V/Bi^ GmbH zu betrachten ist, so behält sich die GmbH Beendigung seines Dienstverhältnisses vor mit der kürzesten unter den jeweiligen Umständen gesetzlichen Frist. Die Beklagte hat dem Kläger noch vorgeworfen, er habe verschiedene Mitarbeiter.für ein Konkurrenzunternehmen abzuwerben versucht, unberechtigte Spesen angesetzt und den Kaufmann RflB aufgefordert, unter den Angestellten und Vertretern der Beklagten Unruhe zu stiften. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Präge, ob sich der Kläger loyal für die Beklagte eingesetzt hat, nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen sei. Die Revision meint demgegenüber, entscheidend sei das subjektive Ermessen der holländischen Gesellschaft, diese habe nach Ziff.5 des Vertrages vom 5. Mit diesen Ausführungen kann die Revision nicht gehört werden, da der Rechtsstreit in beiden Tatsacheninstanzen auf der Grundlage geführt worden ist, ob sich der Kläger bei objektiver Beurteilung loyal für die Beklagte eingesetzt hat, und da der Standpunkt der Revision andere tatsächlicho Erwägungen als die in und von den Vorinstanzen angestellten voraussetzen würde. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei dafür beweispflichtig, daß sich der Kläger nicht loyal für die Beklagte eingesetzt habe, und sieht diesen Beweis als nicht erbracht an. 1. Die Revision hält diese Beweislastverteilung für falsch und vertritt den Standpunkt, der Kläger müsse beweisen, daß er sich loyal für die Beklagte eingesetzt habe. April I960 kann nicht ohne Rücksicht auf die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages verstanden werden« Nach Ziff.2 des Vertrages wurde dem Kläger mit Rücksicht auf seinen Fleiß und seinen Einsatz für die Beklagte eine Abfindung von 12 Monatsgehältern für den Fall zugebilligt, daß er seine Stellung sofort aufgebe. Für den Fall, daß er vorläufig weiter tätig bleiben wollte, sich loyal für die Beklagte einsetzte, die Beklagte aber gleichwohl nicht zufriedenstellte und sie ihm deshalb, vor dem 31. Sine Abfindung war dagegen nicht zu zahlen, wenn die Beklagte das vorläufig fortgesetzte Dienstverhältnis deshalb kündigte, weil sich der Kläger nicht loyal für die Beklagte einsetste (Ziff.5 a). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe sich für sie nicht loyal eingesetzt, 3ind rechtlich nicht zu beanstanden.
II ZR 215/61 2150 029 Vorkündet am 15. November 1962 Schorm, Justizangestellter als Urkimdsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Kunststoff röhrenwerke GmbH., WKP , HedMHHIP Uber vertreten durch di ^Geschäfts- führer: farektor Johann Christian KflP in Geschäftsführer Wilhelm Ba^Hl in Kaufmann Bruno Wu(p in Beklagten und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Geschäftsführer Wolfgang P. B( Siedlung (Krs. * >, He( Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundecrichter Br. Kuhn, Br. NÖrr, Br. Reinicke und Br. Bukow für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 29. November 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewi es en• Von Rechts wegen 2- i / i\ ,! r Tatbestand; Der Kläger war Geschäftsführer der Beklagten, die eine Tochtergesellschaft der H. V, in zBHP/HflHIB ist. Im Frühjahr I960 trug sich die holländische Gesellschaft mit dem Gedanken, das Anstellungsverhältnis zu lösen. Am 5. April I960 kam es in 2BBD zu einer Einigung über das künftige Verhältnis der Parteien. In Ziff. 1 dieses Vertrages wurde zu dem Ausdruck gebracht, daß der Kläger durch verschiedene Vorkommnisse so sehr an Prestige verloren habe, daß er als Geschäftsführer der Beklagten nicht mehr tragbar sei. In Ziff. 2 wurde anerkannt, daß der Kläger mit großem Fleiß für die Beklagte tätig gewesen sei und ihre Entwicklung nach Kräften gefördert habe; im Hinblick hierauf wurde ihm für den Fall, daß er sich unverzüglich zur Aufgabe seiner Stellung entschließen sollte, ein Jahresgehalt (= 12 x 1.400 DM) al3 Abfindung versprochen. Die Ziff* 3 bestimmte, daß der Kläger, wenn er vorläufig für die Beklagte tätig bleiben wolle, hierzu Gelegenheit erhielte; hierfür wurde festgelegt, welche Aufgaben er zu erfüllen habe und daß ihm pro forma der Titel eines Geschäftsführers belassen werde. In Ziff, 4 wurde ihm für den Fall, daß er die in Ziff. 3 vorgesehenen Aufgaben zur Zufriedenheit der Gesellschaft erfülle, in Aussicht gestellt, die Leitung eines bestimmten Betriebes übertragen zu erhalten. Ziff. 5 bestimmt: ”a) Wenn Herr BfllB (Kläger) sich in einer Weise verhält, die nach Ermessen der N. V. \7gp nicht als loyaler Einsatz für V/Bi^ GmbH zu betrachten ist, so behält sich die GmbH Beendigung seines Dienstverhältnisses vor mit der kürzesten unter den jeweiligen Umständen gesetzlichen Frist. b) Auch wenn Herr bBIB sich loyal für die GmbH einsetzt, aber trotzdem die unter Ps. 3 gemachten Auflagen nicht zur Zufriedenheit der Ge- Seilschaft durchführt, so behält sich die Gesellschaft sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses mit Herrn BflBP vor* In diesem Palle ,-je-doch v/ird Herrn eine Abfindungssumme aus- gezahlt, die dem Gehalt vom Beendigungstag bis zu dem 31.3.1961 entspricht.11 Mit Schreiben vom 24. Mai I960 kündigte die holländische Gesellschaft dem Kläger da3 Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Sie warf ihm vor, das Vertrauensverhältnis zerstört und die weitere Zusammenarbeit unmöglich gemacht zu haben, da er ohne triftigen Grund zu drei Besprechungen mit dem Direktor der holländischen Gesellschaft nicht erschienen sei und bei Abschluß der Vereinbarung vom 5. April I960 nicht offenbart habe, daß er weit stärker verschuldet sei, als dies die Beklagte bis dahin habe annehmen müssen. Der Kläger verlangt auf Grund der Ziff. 5 b) des Vertrages eine Abfindungssumme von 10 x 1.400 DM, also 14.000 DM. Da er den Anspruch in Höhe von 3.800 DM an die Firma abgetreten und die Korn-Großbrenncrei Josef Nachf. den restlichen Anspruch gepfändet hat, beantragt er dementsprechende Leistung an diese beiden Firmen. Die Beklagte hat dem Kläger noch vorgeworfen, er habe verschiedene Mitarbeiter.für ein Konkurrenzunternehmen abzuwerben versucht, unberechtigte Spesen angesetzt und den Kaufmann RflB aufgefordert, unter den Angestellten und Vertretern der Beklagten Unruhe zu stiften. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die. Berufung des Klägers führte zur Verurteilung der Beklagten. -4- Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision gebeten hat. Ent scheidung3 gründe; I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Präge, ob sich der Kläger loyal für die Beklagte eingesetzt hat, nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen sei. Die Revision meint demgegenüber, entscheidend sei das subjektive Ermessen der holländischen Gesellschaft, diese habe nach Ziff. 5 des Vertrages vom 5. April I960 das Recht zu völlig freier, nicht nachprüfbarer Entscheidung; wolle man dem nicht folgen, so seien die §§ 317 ff BGB anzuwenden, da die holländische Gesellschaft im Verhältnis zu den Parteien Dritter im Sinne dieser Bestimmungen sei. Mit diesen Ausführungen kann die Revision nicht gehört werden, da der Rechtsstreit in beiden Tatsacheninstanzen auf der Grundlage geführt worden ist, ob sich der Kläger bei objektiver Beurteilung loyal für die Beklagte eingesetzt hat, und da der Standpunkt der Revision andere tatsächlicho Erwägungen als die in und von den Vorinstanzen angestellten voraussetzen würde. II. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei dafür beweispflichtig, daß sich der Kläger nicht loyal für die Beklagte eingesetzt habe, und sieht diesen Beweis als nicht erbracht an. 1. Die Revision hält diese Beweislastverteilung für falsch und vertritt den Standpunkt, der Kläger müsse beweisen, daß er sich loyal für die Beklagte eingesetzt habe. -5- Dem kann nicht gefolgt werden * Die Ziff. 5 des Vertrages vom 5. April I960 kann nicht ohne Rücksicht auf die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages verstanden werden« Nach Ziff. 2 des Vertrages wurde dem Kläger mit Rücksicht auf seinen Fleiß und seinen Einsatz für die Beklagte eine Abfindung von 12 Monatsgehältern für den Fall zugebilligt, daß er seine Stellung sofort aufgebe. Für den Fall, daß er vorläufig weiter tätig bleiben wollte, sich loyal für die Beklagte einsetzte, die Beklagte aber gleichwohl nicht zufriedenstellte und sie ihm deshalb, vor dem 31. März 1961 kündigte, sollte er als Abfindung noch das Gehalt vom Vertragsende bis zu dem 31. März 1961 gezahlt erhalten (Ziff. 3, 5 b). Diese Regelung entspricht der der Ziff. 2. Sie umfaßte denselben Zeitraum, nämlich das vom 1. April I960 bis zu dem 31. .März 1961 laufende Jahr, und billigte dem Kläger genau so wie die Ziff. 2 eine Abfindung zu. Beide Vertragsbestimmungen sicherten dem Kläger das Gehalt noch für ein Jahr zu, bei sofortiger Beendigung des Anstellungsverhältnisses ganz als Abfindung, bei vorläufiger Fortsetzung des Dienstverhältnisses teils als Dienst Vergütung, teils als Abfindung. Der Kläger sollte, wenn er für die Beklagte vorläufig weiter tätig bleiben wollte, nicht schlechter gestellt werden, als y/enn er sofort ausschied. Das wird ganz deutlich, wenn man berücksichtigt, daß die Abfindung für die durch Tätigkeit nicht ausgefüllte Zeit des an die Beendigung der Organstellung anschließenden Jahres auch dann zu zahlen war, wenn der Kläger die in Ziff. 3 vorgesehenen Aufgaben nicht zur Zufriedenheit der Beklagten erledigte. Sine Abfindung war dagegen nicht zu zahlen, wenn die Beklagte das vorläufig fortgesetzte Dienstverhältnis deshalb kündigte, weil sich der Kläger nicht loyal für die Beklagte einsetste (Ziff. 5 a). Diese Anordnung durchbricht die Regelung der Ziffern 2 und 5 b) über die Abfindung und stellt sich gegenüber den Abfindungsrecht als i i -6- eine Ausnahme dar. Hierfür ist derjenige bev/eispflichtig, der sich auf diese Ausnahme beruft«, Das ist die Beklagte, 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe sich für sie nicht loyal eingesetzt, 3ind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision sucht insov/eit die tatsächlichen Feststellungen und Wertungen des Berufungsgerichts durch andere zu ersetzen. Das ist unzulässig, III, Schließlich beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe die Bev/eieangebote des Schriftsatzes vom 13. November 1961 zu Unrecht für unerheblich gehalten. Dabei geht es um die Behauptung der Beklagten, der Fabrikant Zeigraeister habe dem Kläger erklärt, er bekomme nur dann einen Vertrag, wenn er "die Mannschaft mitbringo". Die Beklagte hat diese Äußerung zur Unterstützung der Behauptung vorgetragen, der Kläger habe Mitarbeiter für ein Konkurrenzunternehmen abzuwerben versucht. Da das Berufungsgericht auf Grund der Vernehmung der unmittelbar Beteiligten festgestellt hat, der Kläger habe keinen der Angestellten der Beklagten zu einem Stellungswechsel zu überreden versucht, kam eB auf das angebliche Verlangen Zeigmeister1s, die Mannschaft mitzubringen, nicht an. Deshalb ist auch dieser Revisionsangriff unbegründet. Die Revision war daher zurückzuweioen -7- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO Dr. Nastelski Dr. Kuhn Dr. Dr. Reinicke Dr. Bukow i [ • Nörr