35o BV-ÜmstG, wenn=die'Tätigkeit des Geschäftsführers später vom; zuständigen^ Organ'.der uristischen Person genehmigt worden ist \ - -"r Klägerin gegen das Urteil der 2c Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Köln vom 21o Pebruar 1957 wird zurückgewiesen„ Die Klägerin ist das für bestimmte Gebietsteile Deutsch-£ lands östlich der Elbe in Form einer Gesellschaft mit be-; schränkter Haftung errichtete Kohlensyndikat, das seinen -/Sitz bis zu dem Jahre 1945 im heutigen Ostsektor Berlins hatteo sie ohne Absicht eigener Gewinnerzielung durchführte® Die Klägerin ist durch die Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht in deren Zone im Jahre 1946 enteignet und aufgelöst wordene Sie besitzt weiteres Vermögen im Gebiet der Bundes-republiko Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin bereits am 21o Juni 1948 den Ort ihrer Geschäftsleitung im 'Währungsgebiet hatte® Auf Antrag einer Gläubigerin hat das Amtsgericht Köln am 27o April 1948 für die Klägerin den Wirtschaftsprüfer K^B^-zu dem Pfleger mit dem Wirkungskreis bestellt, ihre Borderungerechte gegen das Rheinische BraunkohlenSyndikat zu verwalten® Am 9.* Juni 1948 wurde sein Wirkungskreis dahin erweitert, daß er die Klägerin in einem gegen sie geführten Rechtsstreit vertreten solle® Im Jahre 1949 wurde zu dem Pfleger für alle Vermögensangelegenheiten, die in der Britischen Zone zu erledigen seien, bestellt® Die Gesellschafterversammlung der Klägerin beschloß im Jahre 1951 die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft nach KBM>« Sämtlichen AufSichtsratsmitgliedern wurde für die Zeit vom 1® April 1944 ah Entlastung erteilt® Es wurde ein neuer Aufsichtsrat bestellt, der den bisherigen Pfleger Wirtschafts- . daß der Ort der Geschäftsleitung der Klägerin sich am 21„ Juni 1948 in KflRV befunden habe* Die Beklagte hat lediglich die Umstellung im Verhältnis 100 s 5 gemäß dem Umstellungsergänzungsgesetz vom 21 o September 1953 anerkannt«, Mit der Klage verlangt die Klägerin den Unterschieds^ betrag von 12 505?20 DMo Die Beklagte hat beantragt? daß durch die Tätigkeit des Pflegers KfBB* nicht "Ort der Geschäfts leitung" geworden sei0 daß sich nach Verlust des satzungsmäßigen Sitzes nicht automatisch im Hinblick auf das Westvermögen der Sitz in das Gebiet der Bundesrepublik verlagert hat«, Ein Sitz hätte zwar beim Vorhandensein von Vermögen in der Bundesrepublik hier ohne Sitzverlegung neu begründet werden können? daß die Gesellschaft ‘in der Bundesrepublik an einem bestimmten Ort wieder in Punktion tritt„ Ein derartiger Akt fehlt hier0 Die Wahrnehmung von Vermögensinteressen durch einen Pfleger oder durch einen Beauftragten einzelner Aufsichtsratsmitglieder reicht für' einen solchen nicht aus«, leitung gemacht habe» Ber Pfleger ist vor dem 21* Juni 1948 zur Verwaltung einer*' einzelnen Forderung der Klägerin (Verfügung des Amtsgerichts Köln vom 27c April 1948) und zur Vertretung in einem gegen sie gerichteten Rechtsstreit (Verfügung vom 9° Juni 1948) verpflichtet wordene Seine Bestellung diente gerade wegen des Pehlens einer Geschäftsleitung in KflM^der Fürsorge für einzelne bestimmte Vermögensangelegenheiten? sende Tätigkeit für die Klägerin ausgeübt, die der Ermittlung und Verwaltung ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten dientet Pie Revision greift diese Feststellungen mit einer Verfahrensrüge an, doch bedarf es ihrer Prüfung nicht«, Auch dann* wenn die beanstandeten Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde .gelegt werden, ist keine Geschäftsleitung der Klägerin in am 21«, Juni 1948 dar getane Von der Geschäftsleitung einer juristischen Person am einem bestimmten Ort im Sinne des § 6 der 35«, PVO zu dem UmstG kann dann gesprochen werden, wenn dort entweder ihre zuständigen Organe selbst oder von ihnen rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter derart tätig werden, daß der Ort als Mittelpunkt geschäftlicher Oberleitung erscheint«. Gleichwohl nimmt das Berufungsgericht an, daß hier-durch eine ,?Gesehäf tsleitung" der Klägerin in KjfPI begründet worden sei, weil die Gesellschafterversammlung im Jahre 1951 aus Anlaß ihrer Beschlußfassung über die Verlegung des Sitzes nach Kf^und über die Entlastung des bisherigen Aufsichtsrats die Tätigkeit mindestens stillschweigend genehmigt habe^ gleichzeitig vom neuen Aufsichtsrat in Kenntnis seiner Maßnahmen seit Frühjahr 194-8 zu dem neuen Geschäftsführer bestellt worden* Diese Auffassung hält, wie der Revision zuzugeben ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand* Durch § 6 DVO zu dem UmstG wurde der Kreis der Verbindlichkeiten, derentwegen Geldinstitute im Währungsgebiet aus Anlaß der Umstellung in Anspruch genommen werden können, näher bestimmt. das die Zuordnung einer Verbindlichkeit zu dem Währungsgebiet begründet, gegeben gewesen sein* Die "Geschäftsleitung" verlangt aber, wie ausgeführt, in jedem Palle die tatsächliche Vornahme geschäftlicher Maßnahmen für die juristische Person mit Hechtswirkung für -diese* Es handelt sich bei der Begründung einer Geschäftsleitung an einem bestimmten Ort nicht um ein Rechtsgeschäft,, dessen.Wirkungen bei Pehlen einer erforderlichen Zustimmung zunächst in der Schwebe- bleiben . Damals wurde in Köln für die Klägerin eine Geschäftsführung ohne Auftrag Yorgenommen0 Es bestand aber keine Geschäftsleitung« Es wäre mit dem Zweck der 35« DVO zu dem UmstG* nach dem Stande vom 21o Juni 1948 abschließend eine Zuordnung bestimmter juristischer Personen zu dem Währungsgebiet vorzunehmen* nicht verträglich* wenn durch spätere Maßnahmen eine bis dahin für die Geschäftsleitung nicht ausreichende Tätigkeit zu einer solchen gemacht werden konnte« Die Genehmigung wie sie das Berufungsgericht als dargetan angesehen hat* mag für die Ansprüche und Verpflichtungen des Geschäftsführers ohne Auftrag und die etwa von ihm getroffenen Verfügungen bedeutsam sein» Sie kann aber nicht mehr denjenigen Tatbestand schaffen* an den die Umstellungsgesetzgebung die Zuordnung zu dem Währungsgebiet geknüpft hat« nach den Peststellungen des Berufungsgerichts in der Ermitt lung und Verwaltung des Vermögens der Klägerin erschöpft un nur der Vorbereitung der Abwicklung gedient hat* überhaupt eine Geschäftsleitung im Sinne des § 6 Abs» 1 Kr« 2 a der 55c, DVO zu dem UmstG darstellt* braucht unter diesen Umständen nicht entschieden zu werden« Auch,auf die Verfahrensrügen ist nicht mehr einzugehen«
Affitiiche. V : v^-tT •^'•'Y'Y" 2491 084 '. ' AktG- § 5? BGBGB A£to 7 \ ... Zur Begründung eines .Sitzes. in. der Bundes republikist bei einer in der Sowjefczone, entei^eten,' für' das Gebiet der Bundesrepublik aber bestehen gebliebenen Aktiengesellschaft ein konstitutiver Akt der Gesellschaft erforderlich« 35.o BY-TJmstG. § 6. War bis zu dem 21«J.üniv 1948,.für.’.eine juristische. Person im Währungsgebiet lediglichJein^Geschäftsführer ohne Auftrag tätig, so befand,sich hierauch dahn>kein «Ort der Ge-schäftsleitung” im Sinne :des, §< 6,Abs<>;l JTr« 2 a.der . .. * 35o BV-ÜmstG, wenn=die'Tätigkeit des Geschäftsführers später vom; zuständigen^ Organ'.der uristischen Person genehmigt worden ist \ - -"r .. 01)G Köln BGH .Urt«. v. ‘ 1XG. Köln - •> . ^ v ' 5 *' . 1 - ' f < ‘ 5 . * 5; '** , * '' r' .0.215/57 erkundet ’am 29 o Januar 1959 V*' S Pfauz? Justizangestellter ;äls Urkundsbeamter der "Geschäftsstelle s Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der G( vertreten Direktor __ Aktiengesellschaft, in durch den Vorstands Direktor Hanns De und Beklagte und Revisionsklägerin, •* Proze&bevollmächtigter.s Rechtsanwalt ProfoDr gegen' das "Gesellschaft mit be- schränkter Haftung in Liquidation? vertreten durch den Liquidator, Rechtsanwalt. Hans SchflP? in KMP? Hl Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmäohtigters Rechtsanwalt Dr<> hat der II® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29• Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr® Rastelski und der Bundesrichter Dr® Rischer? Br* Kuhn? Dr„ NÖrr und Lieseeke für Recht erkannt? Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 29» Oktober 1957 aufgehobene Die Berufung der. Klägerin gegen das Urteil der 2c Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Köln vom 21o Pebruar 1957 wird zurückgewiesen„ Auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegte Von Rechts wegen fatbestand s Die Klägerin ist das für bestimmte Gebietsteile Deutsch-£ lands östlich der Elbe in Form einer Gesellschaft mit be-; schränkter Haftung errichtete Kohlensyndikat, das seinen -/Sitz bis zu dem Jahre 1945 im heutigen Ostsektor Berlins hatteo 'v Ihr oblag der Vertrieb der Erzeugnisse ihrer Mitglieder, den X * sie ohne Absicht eigener Gewinnerzielung durchführte® Die Klägerin ist durch die Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht in deren Zone im Jahre 1946 enteignet und aufgelöst wordene Sie besitzt weiteres Vermögen im Gebiet der Bundes-republiko Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin bereits am 21o Juni 1948 den Ort ihrer Geschäftsleitung im 'Währungsgebiet hatte® Auf Antrag einer Gläubigerin hat das Amtsgericht Köln am 27o April 1948 für die Klägerin den Wirtschaftsprüfer K^B^-zu dem Pfleger mit dem Wirkungskreis bestellt, ihre Borderungerechte gegen das Rheinische BraunkohlenSyndikat zu verwalten® Am 9.* Juni 1948 wurde sein Wirkungskreis dahin erweitert, daß er die Klägerin in einem gegen sie geführten Rechtsstreit vertreten solle® Im Jahre 1949 wurde zu dem Pfleger für alle Vermögensangelegenheiten, die in der Britischen Zone zu erledigen seien, bestellt® Die Gesellschafterversammlung der Klägerin beschloß im Jahre 1951 die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft nach KBM>« Sämtlichen AufSichtsratsmitgliedern wurde für die Zeit vom 1® April 1944 ah Entlastung erteilt® Es wurde ein neuer Aufsichtsrat bestellt, der den bisherigen Pfleger Wirtschafts- . Prüfer ZBHH^ sum alleinigen Geschäftsführer bestellte® Im Jahre 1955 wurde die*Auflösung der Gesellschaft von der Gesellschafterversammlung beschlossen® ... 3 - Die Klägerin hat von der Beklagten als Abwicklungsbank ihr Guthaben von 698 621 bei der Commerzbank in B4IH^ zur Umstellung im Verhältnis 100 % 6?5 gemäß der 35o DVO zu dem UmstG mit der Begründung angemeldet? daß der Ort der Geschäftsleitung der Klägerin sich am 21„ Juni 1948 in KflRV befunden habe* Die Beklagte hat lediglich die Umstellung im Verhältnis 100 s 5 gemäß dem Umstellungsergänzungsgesetz vom 21 o September 1953 anerkannt«, Mit der Klage verlangt die Klägerin den Unterschieds^ betrag von 12 505?20 DMo Die Beklagte hat beantragt? die Klage abzuweiseno Sie hat geltend gemacht? daß durch die Tätigkeit des Pflegers KfBB* nicht "Ort der Geschäfts leitung" geworden sei0 Das Landgericht hat die Klage abgewieseno Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegebeno Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weitere Die Kläger' beantragt? die Revision zurückzuweisen0 Entscheidungsgründe % Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen? daß di Klägerin in der Bundesrepublik? in der sie Vermögen hatte? auch nach den gegen sie an ihrem Sitz in Berlin (Ostsektor) getroffenen Enteignungsmaßnahmen fortbestand (BGHZ 13? 106, 108).o Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten? daß sich nach Verlust des satzungsmäßigen Sitzes nicht automatisch im Hinblick auf das Westvermögen der Sitz in das Gebiet der Bundesrepublik verlagert hat«, Ein Sitz hätte zwar beim Vorhandensein von Vermögen in der Bundesrepublik hier ohne Sitzverlegung neu begründet werden können? würde aber einen besonderen konstitutiven Akt der Gesellschaft erfor-dex’t haben (vgl* Würdinger? RGRK HGB AllgoEinlo Anm«, 80; irischer in Großkomm. AktG § 38 Annie 11; anders W„ Schmidts aaO § 5 Anm* 6 a)« Erst ein solcher bewirkt? daß die Gesellschaft ‘in der Bundesrepublik an einem bestimmten Ort wieder in Punktion tritt„ Ein derartiger Akt fehlt hier0 Die Wahrnehmung von Vermögensinteressen durch einen Pfleger oder durch einen Beauftragten einzelner Aufsichtsratsmitglieder reicht für' einen solchen nicht aus«, Bas Berufungsgericht hat aber angenommen? die Klägerin habe am 21 o Juni 194-8 den "Ort ihrer Geschaftsleitung" im Währungsgebiet? nämlich in k4HK> gehabte Es hat deshalb die Voraussetzungen des. § 6 Abs«. 1 Hr0 2 a der 35o DVO zu dem ÜmstG für erfüllt angesehen* Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet* Zutreffend hat das Berufungsgericht die Tätigkeit des gerichtlich bestellten Pflegers ZflHP? soweit sie sich im Rahmen des ihm übertragenen Wirkungskreises gehalten hat? nicht als solche angesehen? die zu dem Ort der Geschäfts- leitung gemacht habe» Ber Pfleger ist vor dem 21* Juni 1948 zur Verwaltung einer*' einzelnen Forderung der Klägerin (Verfügung des Amtsgerichts Köln vom 27c April 1948) und zur Vertretung in einem gegen sie gerichteten Rechtsstreit (Verfügung vom 9° Juni 1948) verpflichtet wordene Seine Bestellung diente gerade wegen des Pehlens einer Geschäftsleitung in KflM^der Fürsorge für einzelne bestimmte Vermögensangelegenheiten? bei denen ein Bedürfnis her vor ge treten war«. Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Wirtschaftsprüfer Z^Hfc über seinen Wirkungskreis als Pfleger hinaus vor dem 21«, Juni 1948 in eine umfas- sende Tätigkeit für die Klägerin ausgeübt, die der Ermittlung und Verwaltung ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten dientet Pie Revision greift diese Feststellungen mit einer Verfahrensrüge an, doch bedarf es ihrer Prüfung nicht«, Auch dann* wenn die beanstandeten Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde .gelegt werden, ist keine Geschäftsleitung der Klägerin in am 21«, Juni 1948 dar getane Von der Geschäftsleitung einer juristischen Person am einem bestimmten Ort im Sinne des § 6 der 35«, PVO zu dem UmstG kann dann gesprochen werden, wenn dort entweder ihre zuständigen Organe selbst oder von ihnen rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter derart tätig werden, daß der Ort als Mittelpunkt geschäftlicher Oberleitung erscheint«. Ob und unter weichen Voraussetzungen außer rechtsgeschäftlichen Vertretern auch Treuhänder (insbesondere ein custodian der Militär regierung) oder HotVertreter nach § 29 BGB oder Pfleger mit umfassendem Wirkungskreis eine solche "Geschäftsleitung" gm Ort ihrer Tätigkeit für die juristische Person begründen können, bedarf hier keiner Entscheidung,, Bern Wirtschaftsprüfer Zepter fehlte abgesehen von den ganz begrenzten Pflegschaftsgeschäften überhaupt die rechtliche Befugnis zu einer geschäftsleitenden Tätigkeit mit Wirkung für die Klägerin«, ZflMHI hatte lediglich von dem Vorsitzer des Aufsichtsrats und einem weiteren Aufsichtsratsmitglied, also Personen, die zur gesetzlichen Vertretung der Klägerin nicht berechtigt waren, den Auftrag erhalten, sich um die Vermögensinteressen der Klägerin zu kümmern«, Zutreffend hat das Berufungsgericht die Tätigkeit für die Klägerin? soweit sie über seinen Wirkungskreis a,ls Pfleger hinausgegangen ist, als"Geschäftsführung ohne Auftrag bezeichnet«. ^ 6 - /1 H Gleichwohl nimmt das Berufungsgericht an, daß hier-durch eine ,?Gesehäf tsleitung" der Klägerin in KjfPI begründet worden sei, weil die Gesellschafterversammlung im Jahre 1951 aus Anlaß ihrer Beschlußfassung über die Verlegung des Sitzes nach Kf^und über die Entlastung des bisherigen Aufsichtsrats die Tätigkeit mindestens stillschweigend genehmigt habe^ gleichzeitig vom neuen Aufsichtsrat in Kenntnis seiner Maßnahmen seit Frühjahr 194-8 zu dem neuen Geschäftsführer bestellt worden* Die Genehmigung habe gemäß § 184 BGB rückwirkende Kraft* Diese Auffassung hält, wie der Revision zuzugeben ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand* Durch § 6 DVO zu dem UmstG wurde der Kreis der Verbindlichkeiten, derentwegen Geldinstitute im Währungsgebiet aus Anlaß der Umstellung in Anspruch genommen werden können, näher bestimmt. Soweit es sich um Verbindlichkeiten handelt, die im Geschäftsbetrieb einer verlagerten Niederlassung begründet waren, sollen Personen, die am 21. Juni 1948 ihren Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, Sitz, Ort der Niederlassung oder Ge-schäftsleitung im Währungsgebiet hatten, Ansprüche erheben können* An diesem Stichtag muß dasjenige Merkmal? das die Zuordnung einer Verbindlichkeit zu dem Währungsgebiet begründet, gegeben gewesen sein* Die "Geschäftsleitung" verlangt aber, wie ausgeführt, in jedem Palle die tatsächliche Vornahme geschäftlicher Maßnahmen für die juristische Person mit Hechtswirkung für -diese* Es handelt sich bei der Begründung einer Geschäftsleitung an einem bestimmten Ort nicht um ein Rechtsgeschäft,, dessen.Wirkungen bei Pehlen einer erforderlichen Zustimmung zunächst in der Schwebe- bleiben . können, sondern um einen tatsächlichen Vorgang, der bereits - ( ~ am 21« Juni 1958 HechtsWirkungen für die Klägerin gehabt haben muß« Oh und in welchem Umfange die Vorschriften über Rechtsgeschäfte auf geschäftsähnliche Handlungen (etwa die Begründung des Wohnsitzes* vgl» Erman* BGB § 7 Arniu 2) entsprechend angewendet werden können, bedarf keiner Erörterung Die Umstellung knüpft jedenfalls an den Tatbestand so* wie er sich am 21« Juni' 1948 darstellte* an. Damals wurde in Köln für die Klägerin eine Geschäftsführung ohne Auftrag Yorgenommen0 Es bestand aber keine Geschäftsleitung« Es wäre mit dem Zweck der 35« DVO zu dem UmstG* nach dem Stande vom 21o Juni 1948 abschließend eine Zuordnung bestimmter juristischer Personen zu dem Währungsgebiet vorzunehmen* nicht verträglich* wenn durch spätere Maßnahmen eine bis dahin für die Geschäftsleitung nicht ausreichende Tätigkeit zu einer solchen gemacht werden konnte« Die Genehmigung wie sie das Berufungsgericht als dargetan angesehen hat* mag für die Ansprüche und Verpflichtungen des Geschäftsführers ohne Auftrag und die etwa von ihm getroffenen Verfügungen bedeutsam sein» Sie kann aber nicht mehr denjenigen Tatbestand schaffen* an den die Umstellungsgesetzgebung die Zuordnung zu dem Währungsgebiet geknüpft hat« Ob die über seinen Wirkungskreis als Pfleger hinausgehende Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers die sic^ nach den Peststellungen des Berufungsgerichts in der Ermitt lung und Verwaltung des Vermögens der Klägerin erschöpft un nur der Vorbereitung der Abwicklung gedient hat* überhaupt eine Geschäftsleitung im Sinne des § 6 Abs» 1 Kr« 2 a der 55c, DVO zu dem UmstG darstellt* braucht unter diesen Umständen nicht entschieden zu werden« Auch,auf die Verfahrensrügen ist nicht mehr einzugehen« Das angefochiene Urteil war vielmehr aufzuheben und di - 8 ~ Berufung gegen das Urteil des Landgerichts? das die Klage angewiesen hatte? zurückzuweisen.o Die Kostenentscheidung Beruht auf § 91 ZPO«, BroUastelski BroFischer BroKuhn BrdSFÖrr Liesecke 'S ' r. il ! * i t * * f i i f t. s i