Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an den Kläger für die von ihm in den westlichen Besatzungszonen für die Beklagte zu 1) vermittelten Versicherungsgeschäfte 75 # der Originalprovision bis zu seinem Tode zu. Von dort aus nahm er nach dem Zusammenbruch seine Tätigkeit für die Beklagte wieder auf.Zwischen den Parteien entwickelte Bich ein Schriftwechsel über die Frage, wie die vertraglich vorgesehenen Zcroviaionasätze den geänderten Verhältnissen und der. Februar 1955 zahlt sie dem Kläger für die von ihm mit westdeutschen Kunden vermittelten Versicherungen nur noch 50 # ihrer Originalprovisionen mit der Begründung, dem Kläger habe gemäß Ziff 2 des Nachtrags vom 29-4./5.5.1946 der höhere Provisionssatz von 75 i» für das Westzonengeschäft nur solange zugestanden, wie er diesen Versicherüngsbestand auch selbst verwaltet habe. habe hieran grundsätzlich nichts geändert und sehe eine Kürzung der Provisionen auf 50 $ nur hinsichtlich der Berliner Versicherungsnehmer vor, soweit es sich um Kun-den handle, die er selbst geworben habe. In der Berufungsinstanz hat er im Wege der Zwischenfeststellungsklage zusätzlich beantragt, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, an ihn für die von ihm in den westlichen Besatzungszonen vermittelten Versicherungskunden 75 # der Originalprovision bis zu seinem Tode zu zahlen. Den höheren Satz von 75 i für die vom Kläger vermittelten und bearbeiteten Geschäfte mit Versicherungsnehmern in der Bundesrepublik habe sie dem Kläger nur aus'Entgegenkommen und mit Rücksicht darauf ausnahmsweise zugestanden, daß sie in Westdeutschland da- Hinsichtlich der vom Kläger beanspruchten Provisionen für die Westberliner Versicherungen hat die Beklagte vorgetragen, der Abschluß dieser Verträge sei nicht auf die Tätigkeit des Klägers zurüokzuführen. wesentlichen Ge sichtspunkte dahin ausgelegt, daß deci Kläger die in Ziff 2 des Nachtrages versprochene Provision von 75 für die von ihm vermittelten Geschäfte mit westdeutschen Versicherungsnehmern auch nach der Beendigung des Agenturvertrages zustehe. In § 7 des Vertrages vom 28.l./l,2.1933 hatten die Parteien bestimmte Provisionssätfze (regelmäßig 75 #) vereinbart, die nach § 8 grundsätzlich auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses ungekürzt weiterzuzahlen waren, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Kläger dann noch für die Beklagte tätig war oder nicht. jedenfalls insoweit nicht berührt worden, als der Kläger nach dem Erlöschen des Vertrages die ihm bis dahin zustehenden Provisionen in gleichbleibender Höhe weiter erhalten sollte» Die Revision beruft sich demgegenüber darauf, daß die Beklagte nach Ziff 1) des Nachtrags "grundsätzlich” nur noch eine Provision von 50 # zu zahlen hatte, und daß der Kläger gemäß Ziff 2) die höhere Provision von 75 für die in Westdeutschland laufenden und von ihm selbst abge- schlossenen Versicherungen nur solange beziehen sollte, wie er sich in -den westlichen Besatzungszonen aufhielt Sie will daraus einen allgemeinen «Bearbeituugsgrundsatz« herleiten, wonach dem Kläger als Entgelt für die laufende Bearbeitung der Verträge ausnahmsweise ein Aufschlag von 25 bei Wegfall'dieser «selbstverständlichen” Voraussetzung aber nur noch die «Regelprovision« von 50 zugestanden habe. Richtig ist allerdings, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der höhere Provisionssatz von 75 io für die westdeutschen Versicherungen deswegen beibehalten wurde, weil der Kläger diese Verträge im Gegensatz zu seinem Berliner .Versicherungsbestand, dessen Verwaltung die Beklagte übernommen hatte, von sei- Aus dieser auch vom Berufungsgericht nicht verkannten Tatsache folgt aber keineswegs zwingend, daß die Provision für die WestZonengeschäfte auch dann auf 50 # ermäßigt werden sollte, wenn durch eine Kündigung des Vertrages eine weitere Arbeitstätigkeit des Klägers von selbst entfiel und nunmehr die Versorgungsabrede des § 8 des Vertrages vom 28.1./1.2.1933 eingriff, die eine Provisionskürzung für diesen Pall nicht vorsah. Die Annahme der Revision, § 8 des Vertrages sei durch die Nachtragsvereinbarung von 1946 überhaupt aufgehoben worden, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage; sie liefe darauf hinaus, daß dem Kläger nach Beendigung des Agenturverhältnisses ein vertraglicher Provisionsanspruch überhaupt nicht mehr zustünde, ein Standpunkt, den auch die Beklagte selbst niemals ernstlich vertreten hat» Bas Berufungsgericht hat erkennbar auch die Vorkorrespondenz hinreichend gewürdigt, ist aber zu den Ergebnisgekommen, daß sie nicht für, sondern gegen die Auslegung der Beklagten spreche, Hiergegen läßt sich rechtlich nichts einwenden, wenn man die von der Revision wiedergegebenen Briefstellen nicht für sich allein, sondern im richtigen Zusammenhang betrachtet. Januar 1946 hatte die Beklagte von Berlin aus dem Kläger zunächst mitgeteilt, daß sie sich mit Rücksicht auf die derzeitigen Verhältnisse insbesondere in.Berlin und der Sowjetzone gezwungen sehe, die Provisionen für. Bezüglich des Westsonengeschäfts schlug er vor, für seine eigenen Kunden den Satz von 75 # bestehen zu lassen und für die ihm zur Bearbeitung Übergebenen Geschäfte eine Provision von 50 i» festzusetzen, Bie Beklagte erwiderte darauf mit Schreiben vom 8. April 1946; sie stellte eine weitgehende Übereinstimmung fest und unterbreitete ihrerseits einen Vertragsentwurf, der hinsichtlich der westdeutschen Versicherungsnehmer den Vorschlägen des Klägers im wesentlichen entsprach, also lediglich zwischen den "eigenen Kunden" des Klägers und den ihm "zur Bearbeitung zugewiesenen" Geschäften unterschied und es bei den "eigenen Kunden" nicht darauf abstellte, ob diese Verträge vom Klä~ Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, es könne keineswegs angenommen werden,1daß der Kläger mit der von ihm vorgeschlagenen Passung die Absicht verfolgt habe, seine eigene Stellung über den Vorschlag der Beklagten hinaus noch weiter zu verschlechtern. Er hat den geänderten Verhältnissen und den wirtschaftlichen Schwierigkeiten, vor die sich die Beklagte beim Wiederaufbau ihres Versicherungsgeschäfts nach dem Krieg gestellt sah und die bei Beendigung des Vertrages im übrigen längst wieder .behoben waren, schon dadurch weitgehend Rechnung getragen, daß er sich mit einer Kürzung der Provision für seinen Versicherungsbestand in Berlin, seinem hauptsächlichen früheren Tätigkeitsgebiet, einverstanden erklärte und damit auch einen nicht unerheblichen Teil der ihm vertraglich zugestandenen Altersversorgung preisgabc Unter diesen Umständen unterliegt die Auffassung des Berufungsgerichts, das Zugeständnis des Klägers enthalte keinen, über die Regelung für den Berliner Bereich hinausgehenden allgemeinen Verzicht auf die bisherige Rechtsstellung in dem Sinne, daß der Satz von 75 # schlechthin, also auch für den Pall der Kündigung 2.) Das Berufungsgericht hat dem Kläger ferner eine Provision für den Versicherungsvertrag zugebilligt, den die Beklagte am 23» August 1949 mit der Firma & Co» in abgeschlossen hat» Es hat unter eingehender Darstellung des Entwicklungsgangs dieser Firma und der von ihr abgeschlossenen Versicherungen an Hand der vorliegenden Versicherungsscheine festgestellt, daß der Vertragsabschluß vom 23« August 1949 nur die schon seit 1924 bestehende, unstreitig vom Kläger vermittelte Einheitsversicherung fortgesetzt habe, daß sich diese Versicherung im Jahre. Dadurch, daß man nach der Währungsreform die in Westberlin versicherten Werte aus der alten Versicherung herausgenommen und unter einer neuen Police gesondert versichert habe, kurz bevor die Firma B^i^ September 1949 ihren Sitz von der C^straße (Ostsektor) in den Westsektor von Berlin verlegt habe und die Firma im sowjetischen Sektor alsdann gelöscht worden sei, habe sich an der Identität des Versicherungsnehmers und des versicherten Gegenstandes nichts geändert» Denn durch diese Maßnahme sei nur ein und dasselbe Risiko in zwei verschiedene Teile aufgespalten worden» Auch diese tatsächlichen Feststellungen sind für das Revisionsge-richt verbindlich. Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe es versäumt, die Beklagte nach § 139 ZPO zu befragen, ob sie sich auf das mündliche Zeugnis des Inhabers der Firma B^P & Co, berufen wolle, kann die Revision nicht gehört werden. 3») Auch im Falle ist die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden* Das Berufungsgericht hat den Sinn des § 8 Abs 1 Satz 2 des Vertrages vom 28.1./1,2, 1933 darin gesehen, daß bei Abschlüssen» die ein Beamter der Beklagten mit einem alten Kunden des Klägers tätige,, das alte Versicherungsverhältnis nur formell erneuert werde und ein ursächlicher Zusammenhang mit der Werbetätigkeit des Klägers zu vermuten sei, während bei Neuabschlüssen durch einen Vertreter regelmäßig erst eine neue Werbetätigkeit entfaltet werden müsse. Daß zwischen der Kündigung des alten, noch vom Kläger vermittelten Versicherungsvertrages mit und dem Neuabschluß vom 7» März 1950 ein 'Zeitraum von etwa zwei Jahren liege, sei .unerheblich, weil § 8 Abs 1 Satz 2 des Agenturvertrages eine Befristung nicht vo'rsehe und die Verzögerung hier lediglich auf eine wirtschaftliche Umgestaltung, im Betrieb des Versicherungsnehmers zurückzuführen sei* Wie der Versicherungsnehmer durch das Wort Mvor-läufig" in seinem Kündigungsschreiben zu dem Ausdruck gebracht habe, habe er die Beendigung des Vertragsverhältniss;es ■nicht-als endgültig betrachtet, hie Vermittlertätigkeit 'des Klägers sei daher 'euch für den Vertragsabschluß vom ’,‘7.März' 1950 ursächlich gewesen;, hie von der, Beklagten '.hierbei entfaltete Tätigkeit habe sich lediglich im Rah-men..'ihrer aus dem Gesichtspunkt der Treue begründeten ’Vertragspflicht bewegt?
XI ZE 215/55 ) C _7 ^'6 Verkündet laut Protokoll am 4» Juni 1956 Braun; Jüstizobersekrtär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit . 1,) der Firma Oskar Sch 4HBÜ KG., BrHH^ Str, W/W, 20 des Kaufmanns Karl Sch tfHHl » BrWWW Str» W/W, Beklagten und Revisionskläger -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br: gegen den Major a,B.. M. Allee G. Kläger und Revisionsbeklagten -Brozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Belbrück, Br. Haidinger, Artl und Br.. Haager für Recht erkannt? Bie Revision gegen das an VerkÜndungs Statt am 1. Juli 1955 zügestellte Urteil des 7* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Urteilsformel zu 2) wie folgt neu gefaßt wird? Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an den Kläger für die von ihm in den westlichen Besatzungszonen für die Beklagte zu 1) vermittelten Versicherungsgeschäfte 75 # der Originalprovision bis zu seinem Tode zu. zahlen* Von Rechts wegen ~5~ Die Beklagte zu 1) (im folgenden "Beklagte" genannt) ist eine Versicherungsvermittlungsgesellschaft, der Beklagte zu 2) ihr. persönlich haftender Gesellschafter. Der Kläger arbeitete seit 1922 für die Rechtsvorgängerin der Beklagten und später für diese seihst als Generalvertreter im Bezirk Groß-Berlin, mit der Berechtigung, auch an anderen Plätzen Deutschlands Versicherungen für die Beklagte zu vermitteln. Durch Vertrag vom 28« JanuarA* Februar 1933 versprach ihm die Beklagte für die von ihm vermittelten und eingelösten Versicherungen (mit gewissen Ausnahmen) eine Abschluß- und Inkassoprovision in Höhe von 75 derjenigen Provisionen, welche die Beklagte selbst von den Versicherungsgesellschaften erhielt»In § 8 Abs 1 dieses Vertrages war folgendes bestimmt« "Im Palle des Erlöschens des Vertrages werden die fälligen Provisionen, solange die durch Herrn Lfejor a„D, M.G. NBBfe zu dem Abschluß gebrachten Versicherungen durch die Oskar SchB^AG. laufen und bezahlt werden oder auf Antrag der Versicherungsnehmer zu den bisherigen Bedingungen durch die Oskar SchBB AG. verlängert werden, an ihn weiter gezahlt. Werden Versicherungen nach ihrer Kündigung durch den Versicherungsnehmer durch Beamte der Oskar SchB^AG. neu abgeschlossen, so erhält Herr Major a-D, M.G. NBB 50 # der vertragsmäßig vorgesehenen Provisionj werden Versicherungen nach ihrer Kündigung durch einen Vertreter der Oskar SchB^ AG. neu abgeschlossen, so hört mit Beginn der neuen Versicherung die Provisionszah-lung an Herrn Miajor a.D. M.G. VBB auf." Gegen Ende des letzten Krieges verlegte der Kläger seinen ' Wohnsitz nach Westdeutschland. Von dort aus nahm er nach dem Zusammenbruch seine Tätigkeit für die Beklagte wieder auf. Zwischen den Parteien entwickelte Bich ein Schriftwechsel über die Frage, wie die vertraglich vorgesehenen Zcroviaionasätze den geänderten Verhältnissen und der. Tat- sache, daß der Kläger den Versicherungsbestand in Berlin und der Sowjetzone nicht mehr von Ort und Stelle aus bearbeiten konnte, anzupassen waren« Am 29. April/5. Hai 1946 vereinbarten die Parteien einen Nachtrag zu dem Agenturvertrag von 1933? durch den dieser Vertrag u.a, wie folgt abgeändert bzw. ergänzt wurde5 nl.) Herr M.G. erhält grundsätzlich auf die der Oskar Schrift KG. von ihm zugewiesenen Versicherungsgeschäfte 50 $ der Original Provision, welche die Oskar S.ch^Hl KG. auf diese Geschäfte von seiten der Versicherungsgesellschaften erhält. 2>) Solange Herr M.G. N^BB^ seinen Wohnsitz noch nicht wieder nach Berlin zurückverlegt hat. und sich in einer der zurzeit bestehenden drei westlichen Besatzungszonen aufhält, erhält er für seine eigen von ihm bearbeiteten, in den westlichen Besatzungszonen domizilierenden Kunden 75 $, für die ihm zur Bearbeitung und Abwicklung zugewiesenen Geschäfte der Oskar Sch^MKG. 50 $> der Qriginalprovision, welche die Birma Oskar SciUflBKG.auf diese Geschäfte von seiten der Versicherungsgesellschaften erhält,w Die Beklagte hat das Vertragsverhältnis' fristgemäß zu dem 1. Mai 1952 gekündigt. Seit dem 1. Februar 1955 zahlt sie dem Kläger für die von ihm mit westdeutschen Kunden vermittelten Versicherungen nur noch 50 # ihrer Originalprovisionen mit der Begründung, dem Kläger habe gemäß Ziff 2 des Nachtrags vom 29-4./5.5.1946 der höhere Provisionssatz von 75 i» für das Westzonengeschäft nur solange zugestanden, wie er diesen Versicherüngsbestand auch selbst verwaltet habe. Der Kläger beruft sich demgegenüber auf § 8 des Vertrages vom 28.1./1,2.1933.' Der Zweck dieser Bestimmung sei der gewesen, seine Altersversorgung mit Rücksicht auf seine langjährige Tätigkeit für die. Beklagte sicherzustellen. Der Nachtrag vom 29.4./5.5.1946 habe hieran grundsätzlich nichts geändert und sehe eine Kürzung der Provisionen auf 50 $ nur hinsichtlich der Berliner Versicherungsnehmer vor, soweit es sich um Kun-den handle, die er selbst geworben habe. Der Kläger verlangt mit seiner Klage zunächst die ihm nach seiner Ansicht zu Unrecht vorenthaltene Restprovision von 25 f* für die in Westdeutschland vermittelten Versicherungsverträge' •Er hat weiterhin eine Provision für eine Reihe von Versicherungsverträgen mit Berliner Kunden, u,a, mit den Firmen Bfl^ & Co. und gefordert und dazu be- hauptet, es handle sich bei diesen von der Beklagten abgeschlossenen Rachkriegsgeschäften nicht um eigentliche Seuabschlüsse, sondern lediglich um eine Fortsetzung oder Erneuerung von Verträgen, die er noch selbst zustande gebracht habe; das Jeweilige Risiko sei dasselbe, zu demindest seien die Versicherungsnehmer, durchweg solche Kunden, die er der Beklagten erst zugeführt habe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung • von 2,142,49 IM nebst Zinsen zu verurteilen. In der Berufungsinstanz hat er im Wege der Zwischenfeststellungsklage zusätzlich beantragt, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, an ihn für die von ihm in den westlichen Besatzungszonen vermittelten Versicherungskunden 75 # der Originalprovision bis zu seinem Tode zu zahlen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat geltend gemacht, durch die Sachtragsvereinbarung vom 29-4./ 5.5.1946 sei die Provision des Klägers grundsätzlich auf 50 io festgesetzt worden. Den höheren Satz von 75 i für die vom Kläger vermittelten und bearbeiteten Geschäfte mit Versicherungsnehmern in der Bundesrepublik habe sie dem Kläger nur aus'Entgegenkommen und mit Rücksicht darauf ausnahmsweise zugestanden, daß sie in Westdeutschland da- 6 mals noch keine Filiale unterhalten und der Kläger diesei. Versicherungsbestand von seinem Wohnsitz in Holzminden aus selbständig betreut habe. Diese Voraussetzung sei weggefallen, seitdem der Kläger im Jahre 1952 die gesamte Bearbeitung der Verträge an ihre westdeutschen Zweigstellen abgegeben habe. Die damit verbundene Mehrbelastung an Spesen und Arbeitsaufwand könne sie mit einer Restprovision von 25 i» bei weitem nieht decken, geschweige denn noch einen Reingewinn erzielen. Hinsichtlich der vom Kläger beanspruchten Provisionen für die Westberliner Versicherungen hat die Beklagte vorgetragen, der Abschluß dieser Verträge sei nicht auf die Tätigkeit des Klägers zurüokzuführen. Die. versicherten Gegenstände seien andere als bei den alten, vom Kläger vermittelten und inzwischen erloschenen Verträgen, Auch die Versicherungsnehmer seien nicht mit den vom Kläger geworbenen Kunden identisch- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammer-gericht' hat dem Peststellungsantrag unbeschränkt und der Zahlungsklage in Höhe von 1.813,21 DM stattgegeben. In dieser Summe sind die vom Kläger geforderte Restprovision von 25 für die westdeutschen Versicherungen sowie Provisionen für die Versicherungsverträge'mit. den Berliner Kunden B^|^& Co. und enthalten; die weite- ren Provisionsansprüche aus Berliner Versicherungen hat das Kammergericht abgewiesen. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstreben die Beklagten die völlige Abweisung der Klage. i . * -. Entscheidungsgründe a 1.) Das. Rerufungsgericht hat den Agenturvertrag vom 28.1./I,2.1933 ia Verbindung mit der Nachtragsvereinbarung vom 29.4./5.5.1946 in eingehender Würdigung aller wesentlichen Ge sichtspunkte dahin ausgelegt, daß deci Kläger die in Ziff 2 des Nachtrages versprochene Provision von 75 für die von ihm vermittelten Geschäfte mit westdeutschen Versicherungsnehmern auch nach der Beendigung des Agenturvertrages zustehe. Biese Auslegung ist möglich und daher für das Revisionsgericht bindend. Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Berufungsgericht weder gegen die Auslegungsgrundsätze der §§ 135» 157, 242 BGB verstoßen, noch hat es wesentlichen Auslegungsstoff übersehen oder den Vereinbarungen der Parteien einen Sinn untergelegt, der mit ihrem Y/ortlaut, ihrem inneren Zusammenhang und wirtschaftlichen Zweck unvereinbar wäre. In § 7 des Vertrages vom 28.l./l,2.1933 hatten die Parteien bestimmte Provisionssätfze (regelmäßig 75 #) vereinbart, die nach § 8 grundsätzlich auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses ungekürzt weiterzuzahlen waren, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Kläger dann noch für die Beklagte tätig war oder nicht. Biese Regelung, in die mit gewissen Einschränkungen auch die Ehefrau des Klägers einbezogen war, hatte dep offenkundigen Zweck, die Altersversorgung des Klägers.sicherzustellen, Ber hierdurch begründete Versorgungsanspruqh des Klägers ist nach den rechtlich unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts durch den Nachtrag vom 29i4./5.5,i946 jedenfalls insoweit nicht berührt worden, als der Kläger nach dem Erlöschen des Vertrages die ihm bis dahin zustehenden Provisionen in gleichbleibender Höhe weiter erhalten sollte» Die Revision beruft sich demgegenüber darauf, daß die Beklagte nach Ziff 1) des Nachtrags "grundsätzlich” nur noch eine Provision von 50 # zu zahlen hatte, und daß der Kläger gemäß Ziff 2) die höhere Provision von 75 für die in Westdeutschland laufenden und von ihm selbst abge- -8- schlossenen Versicherungen nur solange beziehen sollte, wie er sich in -den westlichen Besatzungszonen aufhielt Sie will daraus einen allgemeinen «Bearbeituugsgrundsatz« herleiten, wonach dem Kläger als Entgelt für die laufende Bearbeitung der Verträge ausnahmsweise ein Aufschlag von 25 bei Wegfall'dieser «selbstverständlichen” Voraussetzung aber nur noch die «Regelprovision« von 50 zugestanden habe. Richtig ist allerdings, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der höhere Provisionssatz von 75 io für die westdeutschen Versicherungen deswegen beibehalten wurde, weil der Kläger diese Verträge im Gegensatz zu seinem Berliner .Versicherungsbestand, dessen Verwaltung die Beklagte übernommen hatte, von sei- . & '* ; . . nem damaligen Y/ohnsitz in Holzminden aus selbst bearbeiten konnte? deshalb sollte die.se' Regelung auch nur bis zur Rückkehr des Klägers nach Berlin gelten. Insoweit hatte die persönliche Arbeitsleistung des Klägers in der Tat einen gewissen Einfluß auf die Höhe der ihm versprochenen Provision. Aus dieser auch vom Berufungsgericht nicht verkannten Tatsache folgt aber keineswegs zwingend, daß die Provision für die WestZonengeschäfte auch dann auf 50 # ermäßigt werden sollte, wenn durch eine Kündigung des Vertrages eine weitere Arbeitstätigkeit des Klägers von selbst entfiel und nunmehr die Versorgungsabrede des § 8 des Vertrages vom 28.1./1.2.1933 eingriff, die eine Provisionskürzung für diesen Pall nicht vorsah. Die Annahme der Revision, § 8 des Vertrages sei durch die Nachtragsvereinbarung von 1946 überhaupt aufgehoben worden, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage; sie liefe darauf hinaus, daß dem Kläger nach Beendigung des Agenturverhältnisses ein vertraglicher Provisionsanspruch überhaupt nicht mehr zustünde, ein Standpunkt, den auch die Beklagte selbst niemals ernstlich vertreten hat» -^9- Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht weiter vor., es habe den vorvertragli.chen Schriftwechsel der Parteien nicht richtig ausgewertet. Bas Berufungsgericht hat erkennbar auch die Vorkorrespondenz hinreichend gewürdigt, ist aber zu den Ergebnisgekommen, daß sie nicht für, sondern gegen die Auslegung der Beklagten spreche, Hiergegen läßt sich rechtlich nichts einwenden, wenn man die von der Revision wiedergegebenen Briefstellen nicht für sich allein, sondern im richtigen Zusammenhang betrachtet. In ihrem Brief vom 11. Januar 1946 hatte die Beklagte von Berlin aus dem Kläger zunächst mitgeteilt, daß sie sich mit Rücksicht auf die derzeitigen Verhältnisse insbesondere in.Berlin und der Sowjetzone gezwungen sehe, die Provisionen für. diesen alten Tätigkeitsbereich des Klägers der geänderten Sachlage anzupassen; sie könne im äußersten Pall 50 # der Originalprovisionen zubilligen. In seinen Antwortschreiben vom 26, Januar und 2. März 1946 schränkte der Kläger sein Einverständnis mit einer solchen Regelung ausdrücklich dahin ein, daß eine Änderung des Provisionssatzes auf 50 # nur hinsichtlich • seiner Kunden in Berlin und der Sowjetzone und nur bis zu seiner Rückkehr nach Berlin erfolgen solle. Bezüglich des Westsonengeschäfts schlug er vor, für seine eigenen Kunden den Satz von 75 # bestehen zu lassen und für die ihm zur Bearbeitung Übergebenen Geschäfte eine Provision von 50 i» festzusetzen, Bie Beklagte erwiderte darauf mit Schreiben vom 8. April 1946; sie stellte eine weitgehende Übereinstimmung fest und unterbreitete ihrerseits einen Vertragsentwurf, der hinsichtlich der westdeutschen Versicherungsnehmer den Vorschlägen des Klägers im wesentlichen entsprach, also lediglich zwischen den "eigenen Kunden" des Klägers und den ihm "zur Bearbeitung zugewiesenen" Geschäften unterschied und es bei den "eigenen Kunden" nicht darauf abstellte, ob diese Verträge vom Klä~ •0 -10- ger "bearbeitet" wurden oder nicht. Auf Vorschlag des Klägers wurde dann zwischen die Worte "seine eigenen Kunden" der Zusatz "von ihm bearbeiteten" eingefügt. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, es könne keineswegs angenommen werden,1daß der Kläger mit der von ihm vorgeschlagenen Passung die Absicht verfolgt habe, seine eigene Stellung über den Vorschlag der Beklagten hinaus noch weiter zu verschlechtern. Der Ausdruck "bearbeitet" sei vielmehr gleichbedeutend mit "geworbene" Xunden (im Gegensatz zu den "zugewiesenen" Kunden)% diese Kunden habe der Kläger allerdings, solange er in Westdeutschland gewohnt habe und für die Beklagte überhaupt tätig gewesen sei, auch "bearbeiten" sollen. • Diese Auslegung steht durchaus im Einklang mit der Lebenserfahrung, der.Interessenlage und den Grundsätzen von Treu und Glauben. Denn nach dem Agenturvertrag vom 28.1./1.2.1933 hatte der Kläger einen festen, das Vertragsende überdauernden Provisionsanspruch, der ihm nicht gegen seinen Willen wieder entzogen werden konnte. Er hat den geänderten Verhältnissen und den wirtschaftlichen Schwierigkeiten, vor die sich die Beklagte beim Wiederaufbau ihres Versicherungsgeschäfts nach dem Krieg gestellt sah und die bei Beendigung des Vertrages im übrigen längst wieder .behoben waren, schon dadurch weitgehend Rechnung getragen, daß er sich mit einer Kürzung der Provision für seinen Versicherungsbestand in Berlin, seinem hauptsächlichen früheren Tätigkeitsgebiet, einverstanden erklärte und damit auch einen nicht unerheblichen Teil der ihm vertraglich zugestandenen Altersversorgung preisgabc Unter diesen Umständen unterliegt die Auffassung des Berufungsgerichts, das Zugeständnis des Klägers enthalte keinen, über die Regelung für den Berliner Bereich hinausgehenden allgemeinen Verzicht auf die bisherige Rechtsstellung in dem Sinne, daß der Satz von 75 # schlechthin, also auch für den Pall der Kündigung 4 -Il- des Vertrages, von der Weiferbearbeitung des Versiche-runcsbestandes abhängig sein sollte, keinen Bedenken. 2.) Das Berufungsgericht hat dem Kläger ferner eine Provision für den Versicherungsvertrag zugebilligt, den die Beklagte am 23» August 1949 mit der Firma & Co» in abgeschlossen hat» Es hat unter eingehender Darstellung des Entwicklungsgangs dieser Firma und der von ihr abgeschlossenen Versicherungen an Hand der vorliegenden Versicherungsscheine festgestellt, daß der Vertragsabschluß vom 23« August 1949 nur die schon seit 1924 bestehende, unstreitig vom Kläger vermittelte Einheitsversicherung fortgesetzt habe, daß sich diese Versicherung im Jahre. 1945 zunächst auf Waren sowohl im heutigen Ost- und Westsektor von Berlin als auch in der Sowjetzone erstreckt habe und dann lediglich der jeweiligen, durch die politischen.Verhältnisse bedingten Lage angepaßt worden sei. Dadurch, daß man nach der Währungsreform die in Westberlin versicherten Werte aus der alten Versicherung herausgenommen und unter einer neuen Police gesondert versichert habe, kurz bevor die Firma B^i^ September 1949 ihren Sitz von der C^straße (Ostsektor) in den Westsektor von Berlin verlegt habe und die Firma im sowjetischen Sektor alsdann gelöscht worden sei, habe sich an der Identität des Versicherungsnehmers und des versicherten Gegenstandes nichts geändert» Denn durch diese Maßnahme sei nur ein und dasselbe Risiko in zwei verschiedene Teile aufgespalten worden» Auch diese tatsächlichen Feststellungen sind für das Revisionsge-richt verbindlich. Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe es versäumt, die Beklagte nach § 139 ZPO zu befragen, ob sie sich auf das mündliche Zeugnis des Inhabers der Firma B^P & Co, berufen wolle, kann die Revision nicht gehört werden. Zur Austibung des Fragerechts bestand näm- lieh schon deswegen kein Anlaß» weil die Beklagte selbst niemals bestritten hat, daß die nunmehr in Westberlin an- * • sässige Firma B^fc & Co. nicht nur denselben Firmennamen trägt,- sondern auch denselben Inhaber hat wie das frühere Geschäft in der C^HBB^traße. Diese Tatsache in Verbindung mit der vom Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei festgestellten Gleichheit des versicherten Gegenstandes reicht aus, um im Sinne der Frovisionsvereinbarung den Fortbestand des alten Versicherungsverhältnisses anzuneli-meni zu demal der Vertrag vom 23. August 1949 noch vor der' Sitzverlegung zustande kam. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher die Ansicht der Firma sie habe mit dem im Juli 1950 geschlossenen Betrieb in der Charlottenstraße ''nichts zu tun*, als unmaßgeblich angesehen. 3») Auch im Falle ist die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden* Das Berufungsgericht hat den Sinn des § 8 Abs 1 Satz 2 des Vertrages vom 28.1./1,2, 1933 darin gesehen, daß bei Abschlüssen» die ein Beamter der Beklagten mit einem alten Kunden des Klägers tätige,, das alte Versicherungsverhältnis nur formell erneuert werde und ein ursächlicher Zusammenhang mit der Werbetätigkeit des Klägers zu vermuten sei, während bei Neuabschlüssen durch einen Vertreter regelmäßig erst eine neue Werbetätigkeit entfaltet werden müsse. Daß zwischen der Kündigung des alten, noch vom Kläger vermittelten Versicherungsvertrages mit und dem Neuabschluß vom 7» März 1950 ein 'Zeitraum von etwa zwei Jahren liege, sei .unerheblich, weil § 8 Abs 1 Satz 2 des Agenturvertrages eine Befristung nicht vo'rsehe und die Verzögerung hier lediglich auf eine wirtschaftliche Umgestaltung, im Betrieb des Versicherungsnehmers zurückzuführen sei* Wie der Versicherungsnehmer durch das Wort Mvor-läufig" in seinem Kündigungsschreiben zu dem Ausdruck gebracht habe, habe er die Beendigung des Vertragsverhältniss;es ■nicht-als endgültig betrachtet, hie Vermittlertätigkeit 'des Klägers sei daher 'euch für den Vertragsabschluß vom ’,‘7.März' 1950 ursächlich gewesen;, hie von der, Beklagten '.hierbei entfaltete Tätigkeit habe sich lediglich im Rah-men..'ihrer aus dem Gesichtspunkt der Treue begründeten ’Vertragspflicht bewegt? den alten Berliner Kundenstamm des Klägers ’mit Rücksicht auf seine Altersversorgung zu erhalten»';hie ingriffe der Revision hiergegen beschrän-‘keh'vsichVwiederum darauf? -die tatsächlichen Feststellungen "des Berufungsgerichts in Zweifel zu ziehen» Sie sind daher unbeachtlich». ’s . ’ \ , : . i ^ t ' 4v) hä s’ Berufungsgericht hat in-Ziff 2) der Urteils-'formel-festgestellt? daß die Beklagten verpflichtet seien? dem Kläger für..die von ihm in'den festzönen vermittelten ?!Versicherüngskunden" 75 $ der Originalprovision zu zahlen» Diese Fassung konnte zu Mißverständnissen-Anlaß gebend Sie könnte darauf 'hindeuten? daß dem Kläger für alle Verträge mit Künden? die er früher einmal geworben hat;? eine Pro-, vision zusteh'e'?/also auch für'solche Ke uab Schlüsse ? die ohne seine Mitwirkung zustande .gekommen sind'"und ein ganz anderes Risiko/betreffen» Einen so weitgehenden.Kunden->schutz ha't das'.Berufungsgericht'..aber den §§^-7? ;8 des Vertrages vom 28.1./l,2»1933 nicht'entnommen» her Senat hat daher'■ zur Klarstellung den Ausdruck "Versicherungskunden" im erkennenden Teil des Urteils.'durch das Wort "'Versiehe'' rungsgeschäfte" ersetzt»; //. "," , ' Im übrigen war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen* Dr* Canter Dr* Delbrück Dr. Haidinger u Artl Dr, Haager