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BGH

Gericht: BGH

wie die von der beklagten Krankenkasse an die Klägerin zu zahlende GesamtVergütung für das 3o Vierteljahr des Jahres 1948 zu berechnen ist Die Berechnung der.Gesamtvergütung erfolgt nach den Grundsätzen'», die dem sogenannten Juli-Abkommen über die kassenärztliche Vergütung vom Sc Juli,1932 i0dvom 5* November 1932 und 4-0 Februar 1933 (RAB1 1933 IV S 167) in Verbindung mit §§ 39 ff des Kassenärztlichen Mantel- und Gesamt-Vertrages für. Baden vom 25* Mai 1932 (im folgenden Mageba genannt) niedergelegt sindo Danach wird die Gesamtvergütung aus einer Vervielfachung des sogenannten Kopfpauschale mit der Mitgliederzahl der Kasse berechnet0 Das Kopf pauschale wird 1t § 40 Mageba nach den In Anl 3 zu dem Mageba enthaltenen Angaben festgesetzte Ausgangspunkt ist gemäß § 1 des Juli-Abkommens der auf ein Kassenmitglied entfallende Teil der kassenärztlichen Vergütung im Geschäftsjahr 1930 oder auf Verlangen der Kasse der doppelte Vergütungsbetrag für das erste Halbjahr 1931o Dieser sogenannte Grundbetrag unterliegt der Kürzung durch einen nach seiner Höhe ge.staf- Vierteljahr 1.948 nur die tatsächlichen Bei-tragseinnahmen in Höhe von 2,426,290,25 DM in die in § 8 des Juli-Abkommens genannte Berechnungsformel eingesetzt, Gegenüber früher haben,sich die Einnahmen für diesen Zeitraum dadurch um 866„651 ,36 Mark vermindert, daß .vor der Wähi’ungsumstellung fällige Beitragszahlungen erst nach der Währungsreform in 10 s 1 umgestellten Beträgen in DM geleistet und auch nur in dieser Höhe in Soll gestellt wurden* Die Klägerin vertritt die Auffassung,, daß die auf DM umgestellten rückständigen Beitragseinnahmen der Beklagten für die Errechnung der*Grund lohnsumme des 3c Quartals 1948 in voller Reichsmarkhöhe in DM einzusetzen seien, wodurch sich für die Gesamtvergütung eine Mehrforderung der Klägerin Vin Höhe von 39o'547?27 DM ergeben würde. Der Kern der Begründung für diese Auffassung der Klägerin ist deren Behauptung, daß nur Veränderungen in der Lohnhöhe, nicht aber solche der tatsächlichen Beitragseinnahmen für die Grund- Ausserdem handle es sich bei den Gesamtvergütungsansprüchen der Klägerin um regelmässig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 1 UmstG, die nicht auf einem Umweg einer;anderen Umstellung unterworfen ■ werden dürften-. geabweisungsantrag damit9 daß die Abstimmung des Kopfpau-schales nach den jeweiligen Lohnverhältnissen nur ein Gedanke des Vergütungsabkommens sei» Zur Erhaltung der Einanzkraft der Kassen sei in dieses Abkommen mit voller Ab-S sicht der Sicherheitsfaktor E (die tatsächlichen Beitrags- ; einnahmen) eingebaut worden0 Angesichts des klaren Wortlauts des Vergütungsabkommens (§ 8) sei die Einsetzung des unverminderten Beitrags-So11s entgegen der bisher von der Klägerin nie.beanstandeten Handhabung unmöglich und die Auferlegung des Währungsverlustes allein auf die Kasse nicht zu demutbaro Bas Landgericht hat die Klage abgewieseno Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung machte die Klägerin geltend? i daß das angefochtene Urteil in der Begründung verfehlt und unhaltbar seio Bas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zr-rückgewieseno Mit der Revision? weil der Streit der Parteien in Y/irklichkeit um höhere Vermögenswerte ging als um das im Rechtsstreit geltend gemachte Streitobjekte Es lag also in dem vom III« Zivilsenat entschiedenen Fall eine Verkennung des Begriffs der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache vor« Davon:kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein,, Hier hat das Berufungsgericht mit keinem Wort angedeutet? daß es die Revision deshalb zulasse, weil j nur ein Teilbetrag des gesamten von der Klägerin beanspruch-! b) Mit Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß das Abkommen der Parteien eine Vertragsiücke enthalte, die nach § 157 BG-B zu ergänzen gewesen wäre». Zwar gibt § 157 BGB nach anerkannter Lehre und Rechtsprechung dem Gericht die Befugnis, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auch solche Punkte, über die eine Vereinbarung in einem Vertrage nicht getroffen ist, in der Weise zu regeln, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern,. Soergel aaO insbesondere RGZ Bd 87 S 213 ff)o Das abe erstrebt die Klägerin im vorliegenden Falle0 Es ist unstrer tig und durch § 8 Abs 1 des Abkommens eindeutig belegt, daß die Grundlohnsumme nach den tatsächlichen? daß aber nach Abs 3 des § 8 der Gesamtvertrag bestimmen kann, die Grundlohnsumme solle statt aus den tatsächlichen Einnahmen an Beiträgen aus dem Beitrags-Soll ermittelt werden? also der hier in Präge kommende Gesamtvertrag für Baden von der Befugnis des § 8 Abs '5 des Juli-Abkommens keinen Gebrauch gemacht hat* Das Berufungsgericht stellt hierzu tatsächlich fest, es sei den Parteien bei Abschluß des Gesamtvertrages völlig klar gewesen, daß das Risiko eines etwaigen Absinkens der Einnahmen die beklagte Kasse nicht treffen sollte * Daraus folgt aber zugleich, daß wenn die Klägerin beansprucht? ■Gesichtspunkt der Erschütterung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zuzubilligenaAus dem Vortrag der Parteien den Vorinstanzen ergibt sich nämlich als unstreitig9 daß de auf die Währungsreforrn zurückzuführende Rückgang der Ist-ftf nahmen der beklagten Krankenkasse die an die Klägerin für das 3o Vierteljahr 1948 gezahlte Vergütung um nicht einmal 10 VoHo verringert hat0'.Es 'ist aber in Lehre und Rechtsprei chung anerkannt? daß von einem Wegfall.oder einer Erschütte rung der Geschäftsgrundlage eines Vertragsverhältnisses nur dann gesprochen werden kann9 wenn das Festhalten an den ursprünglichen ' Schuldyerhä'ltnissen einem Vertragsteil nach Tre und Glauben unzu demutbare Opfer auferlegen würde (vgl RGRK.

Zitierte Normen: § 157 BGB
tatsächlichBerufungsgerichtParteivorliegendKlägerinJuli-AbkommensKasseRevision

Volltext der Entscheidung

-7^
2387 075
II ZR 2] 5'£5
Verkündet am 30^ Januar 1954 jodas9 Justizangestellter als Urkunds beamt er der Geschäfts-
Im Ha men des Volke s In dem Rechtsstreit
 der Kassenärztlichen Vereinigungq Körperschaft des öffent-liehen Rechts? Landesstelle
 strasse ,€l? vertreten durch den Vorsitzenden Br 0 med0Otto
.. ' .
Klägerin und Revisionsklägerin?
- Prozeßhevollmächtigter§ Rechtsanwalt Dr,
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die Allgemeine Ortskrankenkasse öffentlichen Rechts, in	R<
fc, Körperschaft des itrasse
 Beklagte und Revisionsbeklagte9 - Prozeßhevollmächtigterg Rechtsanwalt Brc
 hat der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20o Januar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br u Canter und der Bundesrichter Dr, Brost9 Br o Belhrück? Br0 Haidinger und Artl
 für Recht erkannt %
Bie Revision der Klägerin gegen das am 10 Juli 1953 verkündete Urteil*des Oherlandesgerichts in Karlsruhe - 1„ Zivilsenat - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen o
Von Rechts wegen
 Tatbestands	•
Die Vergütung für die^ärztlichen. Dienste der bei einer Krankenkasse zugelassenen Ärzte ist nach § 368 e RVO von den Krankenkassen an die än der sogenannten Kassenärztlichen Vereinigung zusammengeschlossenen Ärzte eines bestimmten Bezirks als Gesamtvergütung in Form einer Pauschalsumme zu bezahlen* Die Kasse entrichtet die Gesamtvergü-tüng mit befreiender Wirkung an die kassenärztliche Vereinigung* die ihrerseits die Desamtvergütung an die Kassenärzte verteilt*
Die Parteien streiten darüber? wie die von der beklagten Krankenkasse an die Klägerin zu zahlende GesamtVergütung für das 3o Vierteljahr des Jahres 1948 zu berechnen ist Die Berechnung der.Gesamtvergütung erfolgt nach den Grundsätzen'», die dem sogenannten Juli-Abkommen über die kassenärztliche Vergütung vom Sc Juli,1932 i0dvom 5* November 1932 und 4-0 Februar 1933 (RAB1 1933 IV S 167) in Verbindung mit §§ 39 ff des Kassenärztlichen Mantel- und Gesamt-Vertrages für. Baden vom 25* Mai 1932 (im folgenden Mageba genannt) niedergelegt sindo Danach wird die Gesamtvergütung aus einer Vervielfachung des sogenannten Kopfpauschale mit der Mitgliederzahl der Kasse berechnet0 Das Kopf pauschale wird 1t § 40 Mageba nach den In Anl 3 zu dem Mageba enthaltenen Angaben festgesetzte Ausgangspunkt ist gemäß § 1 des Juli-Abkommens der auf ein Kassenmitglied entfallende Teil der kassenärztlichen Vergütung im Geschäftsjahr 1930 oder auf Verlangen der Kasse der doppelte Vergütungsbetrag für das erste Halbjahr 1931o Dieser sogenannte Grundbetrag unterliegt der Kürzung durch einen nach seiner Höhe ge.staf-
feiten Abschläge, woraus sich das Ausgangskopfpauschale ergibt (§ 3 des Juli-Abkommens)o Das Kopfpauschale ist entsprechend der wechselnden Höhe des Grundlohnes veränderlich»
Die Grundlohnsumme je Versicherten wird gemäß § 8 des Juli-Abkommens nach einer Formel ermittelt:, worin die mit 100 vervielfachte Einnahme an Beiträgen (E) durch das Produkt aus Durchschnittsmitgliederzahl (M) und dem Beitragshundertsatz (B) geteilt wirdo Das Juli-Abkommen laßt eine ' Abweichung hiervon im Gesamtvertrag derart zu, daß die Grund lohnsumme nicht aus den tatsächlichen Einnahmen, sondern aus dem Beitragsoll ermittelt v/ird0 Der Mageba vom 25- Mai 1932 enthält eine solche Abweichung von der oben darge-stellten Berechnungsformel nicht<>.
Seit Inkrafttreten des Juli-Abkommens und des Mageba im Jahre 1932 ist demgemäß das Kopfpauschale und die Grundlohnsumme nach der geschilderten Formel JEx 100 unter Zu-
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grundelegung der jeweiligen tatsächlichen, also der sogo Ist-Einnahmen unbeanstandet von der Beklagten berechnet worden. Schwierigkeiten ergaben sich erst durch die Währungsreform hinsichtlich der Zahlungen für den Monat Juni 1948° Diese Schwierigkeiten Wurden aber in dem sogo Kölner Schiedsver-gleich vom 26« November 1948 beigelegt, der sich unbestrit-ten nur auf das 20 Quartal 1948 bezieht 0
Der vorliegende Streit der Parteien geht lediglich, darüber, wie die Grundlohnsumme für das 3° Vierteljahr 1948 zu berechnen ist0 •

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Die Beklagte.hat in ihrer Abrechnung vom 12, Oktober 1948 für das 3c. Vierteljahr 1.948 nur die tatsächlichen Bei-tragseinnahmen in Höhe von 2,426,290,25 DM in die in § 8 des Juli-Abkommens genannte Berechnungsformel eingesetzt, Gegenüber früher haben,sich die Einnahmen für diesen Zeitraum dadurch um 866„651 ,36 Mark vermindert, daß .vor der Wähi’ungsumstellung fällige Beitragszahlungen erst nach der Währungsreform in 10 s 1 umgestellten Beträgen in DM geleistet und auch nur in dieser Höhe in Soll gestellt wurden* Die Klägerin vertritt die Auffassung,, daß die auf DM umgestellten rückständigen Beitragseinnahmen der Beklagten für die Errechnung der*Grund lohnsumme des 3c Quartals 1948 in voller Reichsmarkhöhe in DM einzusetzen seien, wodurch sich für die Gesamtvergütung eine Mehrforderung der Klägerin Vin Höhe von 39o'547?27 DM ergeben würde. Hiervon macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag von 2.0000 DM zuzüglich Zinsen geltend. Der Kern der Begründung für diese Auffassung der Klägerin ist deren Behauptung, daß nur Veränderungen in der Lohnhöhe, nicht aber solche der tatsächlichen Beitragseinnahmen für die Grund-
lohnsumme nach dem Sinn des Juli-Abkommens maßgeblich seien. Sie ist der Meinung, daß, wenn durch aussergewöhnliche nicht voraussehbare Umstände wie die Währungsreform die effektiven Beitragseinnahmen grössere Veränderungen in der Lohnhöhe nicht mehr widerspiegelten, ein nicht im Vertrag gewolltes und den Kassenärzten nicht zu demutbares Ergebnis zustande komme. Ausserdem handle es sich bei den Gesamtvergütungsansprüchen der Klägerin um regelmässig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 1 UmstG, die
 nicht auf einem Umweg einer;anderen Umstellung unterworfen ■ werden dürften-. Demgegenüber begründet die Beklagte den Kla-
geabweisungsantrag damit9 daß die Abstimmung des Kopfpau-schales nach den jeweiligen Lohnverhältnissen nur ein Gedanke des Vergütungsabkommens sei» Zur Erhaltung der Einanzkraft der Kassen sei in dieses Abkommen mit voller Ab-S sicht der Sicherheitsfaktor E (die tatsächlichen Beitrags- ; einnahmen) eingebaut worden0 Angesichts des klaren Wortlauts des Vergütungsabkommens (§ 8) sei die Einsetzung des unverminderten Beitrags-So11s entgegen der bisher von der Klägerin nie.beanstandeten Handhabung unmöglich und die Auferlegung des Währungsverlustes allein auf die Kasse nicht zu demutbaro
 Bas Landgericht hat die Klage abgewieseno
 Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung machte die Klägerin geltend? die buchstäbliche Anwendung des § 8 des Juli-Abkommens verstosse gegen dessen Sinn und sei unzulässig im Hinblick auf die veränderte Situation gegenüber dem Ausgangszeitpunkt der vertraglichen Beziehungen im Jahre 1932p Bie Bestimmung des § 8.bedürfe daher der Auslegung entsprechend ihrem Zweck? daß sich die Kassenleistung aj der tatsächlichen Lohnhöhe zu orientieren hätte und daß der; Rechnungswert ^Grundlohnsumme" lediglich der Spiegel dieser * jeweiligen Lohnhöhe sei? die sich rein rechnerisch durch die; Währungsreform nicht verändert habe» Sie wies auf die Stel-^ lungnahme anderer kassenärztlicher Vereinigungen hin und i hat Beweis durch sachverständige Zeugen dafür angetreten? i daß das angefochtene Urteil in der Begründung verfehlt und unhaltbar seio
 Bas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zr-rückgewieseno Mit der Revision? die das Oberlandesgericht zuj
 gelassen hat? verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.«,' Die Beklagte bittet um Zurückweisungder Revision«,
Entscheidungsgründes
 Die gegen das Berufungsurteil erhobenen Revisionsrügen, können keinen Erfolg habenQ
a)	An der Zulässigkeit der Revision kann zwar entgegen---'-' den Ausführungen der Revisionsbeantwortung zu I nicht ge-zweifelt werden. Die Begründung dafür,, weshalb das Berufungsurteil die Revision zugelassen hat? ist im letzten Satz der Entscheidungsgründe (S 7 BU) enthalten« Danach ist ’’die Zulassung der Revision nach § 546 Abs I? II Satz 1 ZPO erfolgt H o Das bringt eindeutig zu dem Ausdruck, daß das Gericht die Revision zugelassen hat,weil nach seiner Meinung die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat» In der von der Revision sbeaiit wortung angezogenen Entscheidung des III« Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 2? -396 ff) hatte das Berufungsgericht zwar auch erklärt., daß es die Revision zulasse ’’wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache1’., Es hatte aber diesen Worten noch eine weitere Begründung hin- , zugefügt? aus der sich ergab? daß die Zulassung der Revision nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache? sondern nur deshalb ausgesprochen worden war? weil der Streit der Parteien in Y/irklichkeit um höhere Vermögenswerte ging als um das im Rechtsstreit geltend gemachte Streitobjekte Es lag also in dem vom III« Zivilsenat entschiedenen Fall eine Verkennung des Begriffs der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache vor« Davon:kann jedoch im vorliegenden Fall
 keine Rede sein,, Hier hat das Berufungsgericht mit keinem Wort angedeutet? daß es die Revision deshalb zulasse, weil j nur ein Teilbetrag des gesamten von der Klägerin beanspruch-!
ten Betrages eingeklagt sei„ Daher kann die Entscheidung inj
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BG-HZ 2, 396 ff auf den vorliegenden Fall keine Anwendung j
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b)	Mit Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß das Abkommen der Parteien eine Vertragsiücke enthalte, die nach § 157 BG-B zu ergänzen gewesen wäre». Zwar gibt § 157 BGB nach anerkannter Lehre und Rechtsprechung dem Gericht die Befugnis, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auch solche Punkte, über die eine Vereinbarung in einem Vertrage nicht getroffen ist, in der Weise zu regeln, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern,. Insbesondere gilt dies für solche Fälle, in denen Verhältnisse eingetreten sind, die vo' den Parteien bei Abschluß des Vertrages nicht vorausgesehen worden sind und deren Regelung sie deshalb unterlassen haben (vgl Staudinger-Riezler 10o Aufl Anm 5 z § 157, Soergel 8»Au Anm I a und b zu § 157 BGB und die dort angeführte Rechtspre chung)0 Es besteht aber ebenso in Lehre und Rechtsprechung Einigkeit darüber, daß für einen solchen ergänzenden Ausspruch des Richters hur dann Raum ist, wenn ein Vertrag inner halb seiner eigenen Grenzen eine Lücke aufweist, nicht aber, wenn die Ergänzung zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen würde, insbesondere wenn an Stelle des von de Parteien vereinbarten Vertragsinhalts ein anderer Vertrags' inhalt gesetzt werden soll (RGRKIO0 Aufl Anm,1 zu § 157 S 324? Soergel aaO insbesondere RGZ Bd 87 S 213 ff)o Das abe erstrebt die Klägerin im vorliegenden Falle0 Es ist unstrer
 tig und durch § 8 Abs 1 des Abkommens eindeutig belegt, daß die Grundlohnsumme nach den tatsächlichen? den Ist-Einnahmen? zu berechnen.ist? daß aber nach Abs 3 des § 8 der Gesamtvertrag bestimmen kann, die Grundlohnsumme solle statt aus den tatsächlichen Einnahmen an Beiträgen aus dem Beitrags-Soll ermittelt werden? wenn dies die Parteien im Gesamtver-trag abweichend von Abs 1 des Abkommens vereinbaren* Es ist ferner unstreitig, daß der Magoba? also der hier in Präge kommende Gesamtvertrag für Baden von der Befugnis des § 8 Abs '5 des Juli-Abkommens keinen Gebrauch gemacht hat* Das Berufungsgericht stellt hierzu tatsächlich fest, es sei den Parteien bei Abschluß des Gesamtvertrages völlig klar gewesen, daß das Risiko eines etwaigen Absinkens der Einnahmen die beklagte Kasse nicht treffen sollte * Daraus folgt aber zugleich, daß wenn die Klägerin beansprucht? es sei bei der Berechnung der Gesamtvergütung der Soll-Betrag der Einnahmen einzusetzen? sie etwas verlangt? was zweifellos gerade nicht vereinbart war, Mit Hecht sagt daher das Berufungsgericht? daß im vorliegenden Palle kein Raum für eine ergänzende Auslegung des Vertrages dahin besteht? daß die gerade nicht gewählte Art der Berechnung der Grundlohnsumme dem Geist? Sinn und Zweck des Vertrages entsprecheoEine Lücke des Vertrages liegt also nicht vom* Die von der Klägerin verlangte Auslegung des Vertrages läuft vielmehr? wie das Berufungsgericht zutreffend sagt? darauf hinaus? daß die falsche Wahl der Klägerin "in der ihr freigestelllen.iVertragsgestaltung wieder beseitigt wirdo Das aber ist unzulässig (vgl RGZ 87? 214)o
c)	Es ist auch nicht angängig? wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht angeregt hat? der Klägerin den verlangten Ausgleich aus dem
■Gesichtspunkt der Erschütterung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zuzubilligenaAus dem Vortrag der Parteien den Vorinstanzen ergibt sich nämlich als unstreitig9 daß de auf die Währungsreforrn zurückzuführende Rückgang der Ist-ftf nahmen der beklagten Krankenkasse die an die Klägerin für das 3o Vierteljahr 1948 gezahlte Vergütung um nicht einmal 10 VoHo verringert hat0'.Es 'ist aber in Lehre und Rechtsprei chung anerkannt? daß von einem Wegfall.oder einer Erschütte rung der Geschäftsgrundlage eines Vertragsverhältnisses nur dann gesprochen werden kann9 wenn das Festhalten an den ursprünglichen ' Schuldyerhä'ltnissen einem Vertragsteil nach Tre und Glauben unzu demutbare Opfer auferlegen würde (vgl RGRK. 10. Aufl Anm 5 z § 242 BGB; Soergel 8.0 Au fl Anm III 3 z § 24 BGB; Enneccerus-Lehmann 13.Aufl § 41 III)o Davon kann jedoch im vorliegenden Falle keine Rede sein.,
La sich somit die Revisionsrügen als unbegründet erwef sen, war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurlickzuweiseno
 Lr0Ganter Lr0Lrost Lr0 Leibrück Dr0Haidinger Artl