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BGH · II ZR 215/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 215/07

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 18. März 2008 als Kläger und Beschwerdeführer aufgeführte Erinnerungsführer wendet sich mit seinen Schreiben vom 22. Die zulässige Erinnerung des Klägers, über die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. Januar 2008 - II ZB 34/07, iuris; BGH, Beschl. Der Erinnerungsführer wendet sich vielmehr gegen seine in dem Verlustigkeitsbeschluss des Senats vom 17. Der Erinnerungsführer muss daher darauf verwiesen werden, sich mit dem nach seiner Behauptung auftrags- und vollmachtlos für ihn aufgetretenen Anwalt wegen einer etwaigen Erstattung der von ihm - gemäß der kostenrechtlich zutreffenden, weil infolge der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde nur eine Gerichtsgebühr nach KV 1243 in Rechnung stellenden Kostenrechnung - zu zahlenden Gerichtskosten auseinanderzusetzen.

Zitierte Normen: § 66 GKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 215/07
vom 16. Mai 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
 beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 18. März 2008 - KSB 78 008 101 1056 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	I.	Der	im	Rubrum	des	Senatsbeschlusses	vom	17.	März	2008	als Kläger
 und Beschwerdeführer aufgeführte Erinnerungsführer wendet sich mit seinen Schreiben vom 22. März und 3. April 2008 gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 18. März 2008 mit der Begründung, er habe seinem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten kein Mandat zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erteilt, sondern diesen vor Einleitung weiterer Schritte lediglich darum gebeten, ihm das Kostenrisiko und das Prozessrisiko zu erläutern.
2	II.	Die	zulässige	Erinnerung	des Klägers, über die nach § 66 Abs. 1
Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, BeschI. v. 13. Januar 2005 -VZR 218/04, NJW-RR 2005, 584), ist nicht begründet. Sie kann als solche nach § 66 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Sen.Beschl. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; v. 30. Januar 2008 - II ZB 34/07, iuris; BGH, Beschl. v. 13. November 2002 - IV ZR 146/01, iuris; BFH, Beschl. v. 21. August 2007
-3-
-1 B 116-122/07, iuris; Hartmann, Kostengesetze 37. Aufl. §66 Rdn. 21). Entsprechendes Vorbringen enthält die Erinnerung nicht. Der Erinnerungsführer wendet sich vielmehr gegen seine in dem Verlustigkeitsbeschluss des Senats vom 17. März 2008 ausgesprochene Kostenpflicht, an die sowohl der Kostenbeamte als auch - wegen Rechtskraft der Entscheidung - der Senat selbst gebunden sind. Der Erinnerungsführer muss daher darauf verwiesen werden, sich mit dem nach seiner Behauptung auftrags- und vollmachtlos für ihn aufgetretenen Anwalt wegen einer etwaigen Erstattung der von ihm - gemäß der kostenrechtlich zutreffenden, weil infolge der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde nur eine Gerichtsgebühr nach KV 1243 in Rechnung stellenden Kostenrechnung - zu zahlenden Gerichtskosten auseinanderzusetzen.
3	Eine	Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 66 Abs. 8 GKG).
Goette
 Kurzwei ly
 Kraemer
Caliebe
 Drescher
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 17.05.2006 - 418 O 52/06 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.08.2007 - 11 U 147/06 -