Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Dieses hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden mit Ausnahme der Gerichtskosten, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben werden. April 1986 der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Leben im Seilschaft war es, eine Teilfläche eines bestimmten in Köln gelegenen Grundstücks zu erwerben und auf ihm eine Anzahl von Eigentumswohnungen sowie zwei Gewerbeeinheiten zu errichten. Mai 1987 notariell beurkundete Teilungserklärung führte nicht zur Begründung von Wohnungsund Teileigentum, weil die Kläger hierbei nicht mitwirkten und sich auch nicht vertreten ließen. Die Kläger wurden aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Februar 1989 fand eine weitere Gesellschafterversammlung statt, in der die Gesellschafter nochmals beschlossen, daß die Kläger wegen gesellschaftswidrigen Verhaltens aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. März 1989 gegen die Beklagten Klage u.a. mit dem Antrag erhoben, den in der Gesellschafterversammlung der Aufbaugemeinschaft "Leben im S " vom 9. Im vorliegenden Verfahren ist die Klage den Beklagten zwischen dem 24. Die Revision führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . Da Feststellungsklagen gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, nicht aber auf die Klärung von Vorfragen gerichtet sein könnten, ergebe die Auslegung der Klageanträge, daß in beiden Prozessen der Streitgegenstand die Mitgliedschaft der Kläger in der Gesellschaft "Leben im GbR" sei. 1. Die Klage eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Feststellung, daß sein Ausschluß aus der Gesellschaft nichtig sei, ist zulässig. Im Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist es herrschende Meinung, daß derjenige, der sich auf die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses oder die Unrichtigkeit des festgestellten Beschlußergebnisses beruft, Feststellungsklage erheben kann (vgl. MünchKomm.-Ulmer, BGB 2. Damit ist der Auslegung des Berufungsgerichts, die Anträge der Kläger in beiden Prozessen seien auf die Fest- Da die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses zulässig ist, hätte sich das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Streitgegenstände beider Prozesse identisch sind, an dem eindeutigen Wortlaut der Klageanträge orientieren müssen. Aus ihm ergibt sich, daß Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Gesellschafterentschließung vom 10. November 1988 ist, während den Gegenstand des Parallelprozesses 8 0 206/89 LG Köln der Gesellschafterbeschluß vom 9. Er hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß durch keinen dieser Beschlüsse sein Ausschluß bewirkt werden konnte.
BUNDESGERICHTSHOF // IM NAMEN DES VOLKES II ZR 214/90 URTEIL Verkündet am: 21. Oktober 1991 Spengler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. Herbert B< 2. Shahala Shahidi K( -Straße 16, Bfli, K^P-KflÜ-Straße 16, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 2 J/ 11. 12. 13. 14 . 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1991 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Dr. Henze und Dr. Goette für Recht erkannt: * Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. September 1990 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden mit Ausnahme der Gerichtskosten, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben werden. Von Rechts wegen 4 Tatbestand: Die Kläger traten mit notariellem Vertrag vom 11. April 1986 der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Leben im Seilschaft war es, eine Teilfläche eines bestimmten in Köln gelegenen Grundstücks zu erwerben und auf ihm eine Anzahl von Eigentumswohnungen sowie zwei Gewerbeeinheiten zu errichten. In der Folge kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten über die Nutzung der dem Beklagten zu 2 zugewiesenen Einheit Nr. 1 im Hause Nr. 8 als Zahnarztpraxis. Eine am 5. Mai 1987 notariell beurkundete Teilungserklärung führte nicht zur Begründung von Wohnungsund Teileigentum, weil die Kläger hierbei nicht mitwirkten und sich auch nicht vertreten ließen. Nachdem eine für September 1988 vorgesehene Beurkundung der Teilungserklärung nicht zustande kam, fand am 10. November 1988 eine Gesellschafterversammlung statt. Die Kläger wurden aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Am 9. Februar 1989 fand eine weitere Gesellschafterversammlung statt, in der die Gesellschafter nochmals beschlossen, daß die Kläger wegen gesellschaftswidrigen Verhaltens aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Im Parallelverfahren 8 0 206/89 LG Köln (= 2 U 181/89 OLG Köln) haben die Kläger gemäß Schriftsatz vom 7. März 1989 gegen die Beklagten Klage u.a. mit dem Antrag erhoben, den in der Gesellschafterversammlung der Aufbaugemeinschaft "Leben im S " vom 9. Februar 1989 gefaßten Beschluß, GbR" als Mitgesellschafter bei. Zweck dieser Ge- 5 sie aus der Gesellschaft auszuschließen, für nichtig zu erklären. Diese Klage ist den Beklagten zwischen dem 18. und 23. März 1989 zugestellt worden. Das Verfahren ist noch rechtshängig. Im vorliegenden Verfahren ist die Klage den Beklagten zwischen dem 24. und dem 27. Mai 1989 zugestellt worden. Die Kläger beantragen u.a., die in der Gesellschafterversammlung der Aufbaugemeinschaft "Leben im vom 10. November 1988 gefaßte Entschließung, sie aus der Gesellschaft auszuschließen, für nichtig zu erklären. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter. Entscheidunqsqründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der Zulässigkeit der hier zu beurteilenden Klage stehe das von Amts wegen zu beachtende Prozeßhindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen. Da Feststellungsklagen gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, nicht aber auf die Klärung von Vorfragen gerichtet sein könnten, ergebe die Auslegung der Klageanträge, daß in beiden Prozessen der Streitgegenstand die Mitgliedschaft der Kläger in der Gesellschaft "Leben im GbR" sei. Diese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg an. SS - s - 1. Die Klage eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Feststellung, daß sein Ausschluß aus der Gesellschaft nichtig sei, ist zulässig. Beschlüsse der Gesellschafter sind Rechtsverhältnisse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Sie stellen nach herrschender Meinung Rechtsgeschäfte dar (vgl. Wiedemann, Gesellschaftsrecht Bd. I 1980 § 3 III 1 b S. 179; MünchKomm.-Ulmer, BGB 2. Auf1. § 709 Rdn. 47; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht 2. Auf1. 1991 § 15 I 2 a S. 355; je m.w.N.). Es wäre gekünstelt anzunehmen, der Beschluß begründe zwar ein Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift, sei aber selber kein solches (vgl. Noack, Fehlerhafte Beschlüsse in Gesellschaften und Vereinen, 1989, S. 82). Der Streit über die Wirksamkeit von Beschlüssen schafft Rechtsunsicherheit. Über ihre Rechtmäßigkeit oder Unwirksamkeit muß daher möglichst bald Klarheit geschaffen werden. In Übereinstimmung hiermit hat bereits das Reichsgericht den Beschluß über den Vereinsausschluß wie ein Rechtsverhältnis behandelt (RGZ 122, 266, 269). Im Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist es herrschende Meinung, daß derjenige, der sich auf die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses oder die Unrichtigkeit des festgestellten Beschlußergebnisses beruft, Feststellungsklage erheben kann (vgl. MünchKomm.-Ulmer, BGB 2. Aufl. § 709 Rdn. 95 m.w.N.; Karsten Schmidt, aaO § 15 II 1 d S. 363; Noack, aaO S. 81 ff. m.w.N.). Diesen Standpunkt teilt der erkennende Senat (vgl. Sen.Urt. v. 30. Juni 1966 - II ZR 149/64, WM 1966, 1036). 2. Damit ist der Auslegung des Berufungsgerichts, die Anträge der Kläger in beiden Prozessen seien auf die Fest- 7 Stellung ihrer weiteren Mitgliedschaft in der "Leben im smmm GbR" gerichtet, der Boden entzogen. Da die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses zulässig ist, hätte sich das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Streitgegenstände beider Prozesse identisch sind, an dem eindeutigen Wortlaut der Klageanträge orientieren müssen. Aus ihm ergibt sich, daß Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Gesellschafterentschließung vom 10. November 1988 ist, während den Gegenstand des Parallelprozesses 8 0 206/89 LG Köln der Gesellschafterbeschluß vom 9. Februar 1989 bildet. Da beide Klageanträge verschiedene Gesellschafterbeschlüsse betreffen, also nicht identisch sind, liegt nicht derselbe Streitgegenstand und damit auch keine anderweitige Rechtshängigkeit vor. 3. Das rechtliche Interesse der Kläger an der beantragten Feststellung ist gegeben. Das rechtliche Interesse eines Gesellschafters an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses ergibt sich regelmäßig aus seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft (vgl. BGHZ 43, 261, 265 zur Nichtigkeitsklage in der GmbH; Noack, aaO S. 83 f.). Wird ein Gesellschafter durch zwei zeitlich aufeinanderfolgende Beschlüsse der Gesellschafterversammlung aus der Gesellschaft ausgeschlossen, so ändert sich dadurch an diesem Grundsatz nichts. Er hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß durch keinen dieser Beschlüsse sein Ausschluß bewirkt werden konnte. 4. Diese Feststellung kann er in zwei getrennten Verfahren begehren. Im Zivilprozeß hat der Kläger die freie /// Wahl, ob er verschiedene Streitgegenstände im Wege der kumulativen oder eventuellen Klagehäufung in einem Prozeß oder in zwei selbständigen Verfahren geltend machen will. Wählt er den letzteren Weg, so kann ihm deshalb das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. II. Die Sache muß zurückverwiesen werden, damit nunmehr darüber entschieden werden kann, ob die Entschließung der Gesellschafterversammlung vom 10. November 1988 unwirksam ist oder nicht. Boujong Brandes Dr. Hesselberger Dr. Henze Dr. Goette