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BGH · II ZR 214/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 214/87

Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte ►straße Streithelfer der Klägerin: Rechtsanwalt Lambertus Kl< Instanz: KÜHIHI^HHiH Straße Di Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter i Bundschuh, Brandes, Dr. Hesselberger und Dr. Henze am 7. Die Überlegungen des Senats aus diesen Urteilen treffen auch auf den Geschäftsführer einer Publikumsgesellschaft zu. Den Interessen der Anleger, die einen vorformu-lierten Gesellschaftsvertrag vorfanden, den sie nicht mehr ändern konnten, wird nur einer Regelung gerecht, wie sie für das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft (S 93 Abs.6 AktG) und Genossenschaft (S 34 Abs.6 GenG) sowie für den Geschäftsführer einer GmbH gilt (S 43 Abs.4 GmbHG); das sind fünf Jahre.

StraßePublikumsgesellschaftGeschäftsführerRevision

Volltext der Entscheidung

beal. Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 214/87	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des RechtsanwaltsD^. Eduard Straße (H/ dHHH H,
Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.	-
gegen
 Service GmbH & Co. KG, Gi
, vertreten durch ihre Komplementärin,
 die Allee
 die AH NHHH Service GmbH, ebenda, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Ing. Wolfgang HHI/ ebenda.
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte ►straße
 Streithelfer der Klägerin: Rechtsanwalt Lambertus Kl<
, Kl
 Straße
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Bert M. Klj II. Instanz:	KÜHIHI^HHiH	Straße
 Di
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter i	Bundschuh,	Brandes, Dr. Hesselberger und Dr. Henze
 am 7. März 1988
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 1987 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beschränkung der Haftung des Geschäftsführers einer Publikumsgesellschaft auf ein Jahr unterliegt der Inhaltskontrolle und kann ebensowenig Bestand haben wie die Abkürzung der Verjährungsfrist für Ersatzansprüche gegen Beiratsmitglieder einer Publikumsgesellschaft auf einen Zeitraum unter fünf Jahren (vgl. hierzu BGHZ 64, 238; 87, 84, 88). Die Überlegungen des Senats aus diesen Urteilen treffen auch auf den Geschäftsführer einer Publikumsgesellschaft zu.
Den Interessen der Anleger, die einen vorformu-lierten Gesellschaftsvertrag vorfanden, den sie nicht mehr ändern konnten, wird nur einer Regelung gerecht, wie sie für das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft (S 93 Abs. 6 AktG) und Genossenschaft (S 34 Abs. 6 GenG) sowie für den Geschäftsführer einer GmbH gilt (S 43 Abs. 4 GmbHG); das sind fünf Jahre.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 79.548,47 DM
Dr. Kellermann
 Bundschuh	Brandes
 Dr. Hesselberger	Dr.	Henze