Juni 1983 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann für Recht erkannt: Die Revisionen der Kläger zu 14 bis 17 und des Rechtsanwalts Dr. AWKKKB gegen das Urteil des 6. b) die von den Klägern zu 14 bis 16 im eigenen Namen erhobene Klage als unbegründet abgewiesen wird, Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob er neben dieser (bereits geleisteten) "Pflichteinlage" auch eine "Hafteinlage" an die Gesellschaft zu zahlen hat. 1.5 Mio.DM hinausgehende Summe des Nennwertkapitals von 3 Mio.DM ist die Hafteinlage, die nach den Planungen der Gesellschaft zwar nicht einzuzahlen ist, in deren Höhe die Gesellschafter jedoch maximal als Deckung für die vereinbarte Finanzierung haften. Mit der Revision verfolgen die Kläger zu 14 - 17 und Rechtsanwalt Dr. als ihr Streithelfer den Klageantrag weiter. 1. Das Berufungsgericht hat die für die 17 Kläger im Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhobene (Gesamthand-) Klage mit Recht als unzulässig abgewiesen; denn Rechtsanwalt Dr. AiBBD, der den Auftrag zur Klage erteilt hatte, besaß auch schon vor seiner Abberufung keine Rechtsmacht, insoweit die Gesellschaft zu vertreten. Da ihm die Mehrzahl der Gesellschafter keine Vollmacht erteilt hatte, hätte er die Vertretungsmacht nur aus dem Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit dem Geschäftsführungs- und Verwaltungsvertrag herleiten können. ihrer "Bereitschaft zur zusätzlichen Haftung in Höhe der doppelten Summe der Pflichteinlage" (§ 2 Abs.3 des Gesellschaftsvertrages) keine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Gesellschaft übernommen, sondern nur dem Verwalter die (insoweit begrenzte) Vollmacht eingeräumt hatten, sie bis zur Höhe der übernommenen Haftsummen den Gesellschaftsgläubigern gegenüber persönlich zu verpflichten (vgl. Daß die Gesellschafter nicht verpflichtet sein sollten, über die "Pflichteinlage" hinaus Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten, ergibt sich schon aus der Unterscheidung zwischen "Pflicht-" und "Haft-"Einlage; denn diese Unterscheidung kann nur bedeuten, daß die letztere allein den Gläubigern geschuldet werden sollte. die nach den Planungen der Gesellschaft zwar nicht einzuzahlen ist, in deren Höhe die Gesellschafter jedoch maximal als Deckung für die vereinbarte Finanzierung haften". Ob es aus steuerlichen Rücksichten geboten gewesen wäre, auch der Gesellschaft selbst einen Anspruch auf die Hafteinlagen zu geben, und ob besonders geschäftsgewandte Beitrittswillige dies dem in § 2 Abs. 1 und 3 zu dem Ausdruck gebrachten Bemühen um die Vermeidung negativer Kapitalkonten hätten entnehmen müssen, ist ohne Belang; denn solche Überlegungen rechtfertigen es nicht, den Gesellschaftsvertrag, der für eine unbestimmte Vielzahl von Geldanlegern maßgeblich sein sollte, entgegen dem Hinweis auf die "Planungen" der Gesellschaft dahin auszulegen, daß die Hafteinlage dennoch einzuzahlen sei (vgl. Danach hätte die Verpflichtung der Gesellschafter, auch die Hafteinlage einzuzahlen, nur durch eine Änderung des Auf die Frage, ob ein von einem Gesellschaftsgläubiger persönlich in Anspruch genommener Gesellschafter von den Mitgesellschaftern einen anteiligen Ausgleich bis zur Höhe von deren "Hafteinlage" verlangen könnte, kommt es hier nicht an. b) Bestand mithin ein Anspruch der Gesellschaft auf eine Hafteinlage nicht, so hatte Rechtsanwalt Dr. AflHM als Verwalter auch keine Vertretungsmacht, einen solchen Anspruch geltend zu machen. Der Beklagte hat daher im Ergebnis zu Recht geltend gemacht, daß Rechtsanwalt Dr. AflBiB eine Klage auf Zahlung der Hafteinlage nicht im Namen der Gesellschaft gegen ihn erheben konnte und diese unzulässig war. c) Die Gesamthandklage ist nicht dadurch zulässig geworden, daß die Kläger zu 14 - 17 ihr beigetreten sind; denn sie hätte im Namen der Gesellschaft wirksam nur von allen Gesellschaftern erhoben werden können. Der Senat erachtet sie nachträglich für sachdienlich, da jedenfalls in der Revisionsinstanz davon auszugehen ist, daß die vier Kläger Prozeßvollmacht erteilt haben, und weil über denselben Prozeßstoff zu entscheiden ist. Die Mitglieder der Gesellschaftermehrheit waren jedoch, obwohl Rechtsanwalt Dr. A^H^B auch in ihrem Namen geklagt hatte, wegen des Fehlens seiner Vertretungsmacht überhaupt nicht am Prozeß beteiligt. Daran kann der Umstand, daß die Kläger zu 14 - 17 Rechtsanwalt Dr. AiBBB unterstützt haben, wiederum nichts ändern; denn sie allein waren gleichfalls nicht befugt, für die Gesellschaftergesamtheit zu klagen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TI 7.R 214/82 URTEIL Verkündet am 27. Juni 1983 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Gesellschafter der H| bürgerlichen Rechts, Kal Patentvermietungsgesellschaft Straße Mi, D( 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 30 2 - 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. in ihrem Namen klagend der frühere "Verwalter" der Gesellschaft, Rechtsanwalt Dr. Eduard aBB, Ka^Hi^HlSP Straße SB, DI Kläger und zu 14 bis 17 Revisionskläger , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Streithelfer: Rechtsanwalt Dr. Eduard Al I, DI - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen Zahnarzt Dr. Rüdiger Schl El >, Schl Straße Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. J5? 3 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1983 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann für Recht erkannt: Die Revisionen der Kläger zu 14 bis 17 und des Rechtsanwalts Dr. AWKKKB gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 1982 - 6 U 63/80 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß a) die Berufung gegen das Urteil der 11. Zivils kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Februar 1980 als unbegründet zurückgewiesen wird, b) die von den Klägern zu 14 bis 16 im eigenen Namen erhobene Klage als unbegründet abgewiesen wird, c) von den Kosten des ersten Rechtszuges die Kläger zu 14 bis 17 je 1/17 und Rechtsanwalt Dr. AMB 13/17 und d) von den Kosten des Berufungsverfahrens die Kläger zu 14 bis 16 je 1/6 und 1/34, die Klägerin zu 17 1/34 und Rechtsanwalt Dr. AflM 13/34 tragen Die in der Revisionsinstanz durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt Rechtsanwalt Dr. AMI, Die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger zu 14 bis 16 zu je 7/24 und die Klägerin zu 17 zu 3/24. Von Rechts wegen Tatbestand Die Patentvermietungsgesellschaft, eine zu steuer- lichen Abschreibungszwecken gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, hat zur Zeit 18 Gesellschafter. Einer von ihnen ist der Beklagte, der mit einer Pflichteinlage von 10 000 DM beigetreten ist. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob er neben dieser (bereits geleisteten) "Pflichteinlage" auch eine "Hafteinlage" an die Gesellschaft zu zahlen hat. § 2 des Gesellschaftsvertrages lautet auszugsweise: (1) Zur Erfüllung des ... Gesellschaftszwecks, insbesondere auch zu dem Zwecke der Vermeidung eines sog. negativen Kapitalkontos der Gesellschafter, ... wird die Gesellschaft mit einem Gesellschaftskapital in Höhe bis zu 4,5 Mio. DM ausgestattet. 5 - Von dem vorgenannten Nennwert-Gesellschafts-kapital beträgt die von den Gesellschaftern zu leistende Pflichteinlage insgesamt 1.5 Mio. DM. Der in der Zeichnungserklärung genannte Betrag stellt die Pflichteinlage des Gesellschafters dar.... (3) Mit der Zeichnung der Pflichteinlage erklärt der Beitrittswillige zugleich seine Bereitschaft zur zusätzlichen Haftung in Höhe der doppelten Summe der Pflichteinlage. Die über den Betrag aller Pflichteinlagen von 1.5 Mio. DM hinausgehende Summe des Nennwertkapitals von 3 Mio. DM ist die Hafteinlage, die nach den Planungen der Gesellschaft zwar nicht einzuzahlen ist, in deren Höhe die Gesellschafter jedoch maximal als Deckung für die vereinbarte Finanzierung haften. Ein negatives Kapitalkonto wird auf diese Art vermieden.... Die Gesellschaft wird durch einen Verwalter vertreten. Das war ursprünglich Rechtsanwalt Dr. Eine Mehrheit aus 14 Gesellschaftern, zu denen auch der Beklagte gehört, hat ihn am 15. November 1979 aus seinem Amt abberufen. Da ein Gesellschaftsgläubiger (neben der Gesellschaft selbst) die Kläger zu 14 - 17 auf Begleichung einer Gesellschaftsschuld anteilig - entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung am Gesellschaftskapital - in Anspruch nehmen wollte, hatte Rechtsanwalt Dr. AflHBV noch unmittelbar vor seiner Abberufung namens der Gesellschaft Auftrag erteilt, gegen den Beklagten und die restlichen 13 Mitglieder der Gesellschaft in getrennten Prozessen Klage auf Zahlung der Hafteinlage in die Gesellschaftskasse zu erheben. 30 6 - Das Landgericht hat die gegen den Beklagten gerichtete Klage auf Zahlung von 20 000 DM mit Zinsen als unbegründet, das Berufungsgericht hat sie als unzulässig abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger zu 14 - 17 und Rechtsanwalt Dr. als ihr Streithelfer den Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revisionen zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revisionen der Kläger zu 14 - 17 und des Streithelfers sind unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat die für die 17 Kläger im Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhobene (Gesamthand-) Klage mit Recht als unzulässig abgewiesen; denn Rechtsanwalt Dr. AiBBD, der den Auftrag zur Klage erteilt hatte, besaß auch schon vor seiner Abberufung keine Rechtsmacht, insoweit die Gesellschaft zu vertreten. Da ihm die Mehrzahl der Gesellschafter keine Vollmacht erteilt hatte, hätte er die Vertretungsmacht nur aus dem Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit dem Geschäftsführungs- und Verwaltungsvertrag herleiten können. Dort hat sie jedoch keine Grundlage. a) In diesem Zusammenhang ist zunächst dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die Gesellschafter mit der Erklärung 7 ihrer "Bereitschaft zur zusätzlichen Haftung in Höhe der doppelten Summe der Pflichteinlage" (§ 2 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages) keine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Gesellschaft übernommen, sondern nur dem Verwalter die (insoweit begrenzte) Vollmacht eingeräumt hatten, sie bis zur Höhe der übernommenen Haftsummen den Gesellschaftsgläubigern gegenüber persönlich zu verpflichten (vgl. § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages: "Pas ... Vertretungsrecht des Verwalters ist derart beschränkt, daß keine gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter, sondern jeweils nur eine Teilhaftung im Verhältnis des jeweiligen Kapitalanteils eintreten darf..."). Daß die Gesellschafter nicht verpflichtet sein sollten, über die "Pflichteinlage" hinaus Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten, ergibt sich schon aus der Unterscheidung zwischen "Pflicht-" und "Haft-"Einlage; denn diese Unterscheidung kann nur bedeuten, daß die letztere allein den Gläubigern geschuldet werden sollte. Sie hat auch im Recht der Kommanditgesellschaft keinen anderen Sinn. Es kommt hinzu, daß es von der Hafteinlage in § 2 Abs. 3 ausdrücklich heißt: "... die nach den Planungen der Gesellschaft zwar nicht einzuzahlen ist, in deren Höhe die Gesellschafter jedoch maximal als Deckung für die vereinbarte Finanzierung haften". Bestätigt wird diese Auslegung durch § 2 Abs. 4, wo, soweit hier interessierend, nur die Fälligkeit der Pflichteinlage geregelt ist, und durch Nr. 1 der zwischen der Gesellschaft und Dr. A^pB geschlossenen Zusatzvereinbarung zu dem Geschäftsführungs- und Verwaltungsver & 8 - trag, nach der der Verwalter gehalten war, "keine Verpflichtungen zu kontrahieren oder zu bezahlen, die bei Berücksichtigung der durch die Gründungsgesellschafter bereits begründeten Verpflichtungen in ihrer Gesamtsumme das gezeichnete Pflichtkapital" überstiegen. Zu Unrecht verweisen die Revisionen demgegenüber auf eine Reihe anderer gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen. Aus ihnen ergibt sich, soweit sie die vorstehende Auslegung nicht überhaupt bestätigen, jedenfalls nichts anderes. Ob es aus steuerlichen Rücksichten geboten gewesen wäre, auch der Gesellschaft selbst einen Anspruch auf die Hafteinlagen zu geben, und ob besonders geschäftsgewandte Beitrittswillige dies dem in § 2 Abs. 1 und 3 zu dem Ausdruck gebrachten Bemühen um die Vermeidung negativer Kapitalkonten hätten entnehmen müssen, ist ohne Belang; denn solche Überlegungen rechtfertigen es nicht, den Gesellschaftsvertrag, der für eine unbestimmte Vielzahl von Geldanlegern maßgeblich sein sollte, entgegen dem Hinweis auf die "Planungen" der Gesellschaft dahin auszulegen, daß die Hafteinlage dennoch einzuzahlen sei (vgl. zu dem Anspruch einer Gesellschaft auf Verlustausgleich das Senatsurteil vom 27.9.1982 - II ZR 241/81 = LM BGB § 707 Nr. 3 = WM 1982, 1311). Danach hätte die Verpflichtung der Gesellschafter, auch die Hafteinlage einzuzahlen, nur durch eine Änderung des 9 Gesellschaftsvertrages begründet werden können, die die Gesellschafter jedoch nicht beschlossen haben. Auf die Frage, ob ein von einem Gesellschaftsgläubiger persönlich in Anspruch genommener Gesellschafter von den Mitgesellschaftern einen anteiligen Ausgleich bis zur Höhe von deren "Hafteinlage" verlangen könnte, kommt es hier nicht an. b) Bestand mithin ein Anspruch der Gesellschaft auf eine Hafteinlage nicht, so hatte Rechtsanwalt Dr. AflHM als Verwalter auch keine Vertretungsmacht, einen solchen Anspruch geltend zu machen. Nach §§ 709, 714 BGB geht in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Vertretungsmacht eines allein-geschäfts-führenden Gesellschafters nicht weiter, als ihm die Gesellschafter Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt haben (BGHZ 38, 26, 34). Das gilt für die Vertretungsmacht eines zur Geschäftsführung bestellten Dritten, wie Rechtsanwalt Dr. A^H^B es war, gleichermaßen. Zu seinen Verwalteraufgaben gehört gegenüber den Gesellschaftern nur die Einziehung derjenigen Ansprüche, die im Gesellschaftsvertrag festgelegt sind, hier also der Pflichteinlage. Mit Ansprüchen, die im Gesellschaftsvertrag keine Grundlage haben, darf er daher die Gesellschafter nicht überziehen, wie auch ein allein-geschäftsführender Gesellschafter dazu nicht befugt wäre. Davon kann auch dann keine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Verwalterbefugnis gegenüber Dritten umfassend ist oder wenn, wie die Revisionen geltend machen, der Umfang der Verpflichtungen der Gesellschafter zweifelhaft ist 39 und der Verwalter ihn klären lassen will. Er hat gerade in einem solchen Falle eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeizuführen. Der Beklagte hat daher im Ergebnis zu Recht geltend gemacht, daß Rechtsanwalt Dr. AflBiB eine Klage auf Zahlung der Hafteinlage nicht im Namen der Gesellschaft gegen ihn erheben konnte und diese unzulässig war. Auf die weiteren Gründe, deret-wegen das Berufungsgericht die Klage für unzulässig gehalten hat, ist infolgedessen nicht einzugehen. c) Die Gesamthandklage ist nicht dadurch zulässig geworden, daß die Kläger zu 14 - 17 ihr beigetreten sind; denn sie hätte im Namen der Gesellschaft wirksam nur von allen Gesellschaftern erhoben werden können. 2. Die Kläger zu 14 - 16 haben allerdings im zweiten Rechtszug den Anspruch auf Einzahlung der Hafteinlage auch im jeweils eigenen Namen, also im Wege der Gesellschafterklage, geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat über die Zulässigkeit der Klagänderung (Klagenhäufung), die darin lag, nicht entschieden. Der Senat erachtet sie nachträglich für sachdienlich, da jedenfalls in der Revisionsinstanz davon auszugehen ist, daß die vier Kläger Prozeßvollmacht erteilt haben, und weil über denselben Prozeßstoff zu entscheiden ist. 11 Die Gesellschafterklage ist aber unbegründet, weil der Beklagte, wie oben ausgeführt, nicht verpflichtet ist, die Haftsumme in das Gesellschaftsvermögen einzuzahlen. 3. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ergibt sich daraus: a) Der Senat konnte, wie auch in der mündlichen Verhandlung nicht in Zweifel gezogen worden ist, den Rechtsstreit entscheiden, ohne die Gesellschaftermehrheit als Streitgenossen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Allerdings wären die Gesellschafter, hätte Rechtsanwalt Dr. AflÜB die Klage wirksam für sie erhoben, notwendige Streitgenossen gewesen mit der Folge, daß sie sich wenigstens noch am Revisionsverfahren der Kläger zu 14 - 17 hätten beteiligen können (vgl. RGZ 157, 33, 38). Die Mitglieder der Gesellschaftermehrheit waren jedoch, obwohl Rechtsanwalt Dr. A^H^B auch in ihrem Namen geklagt hatte, wegen des Fehlens seiner Vertretungsmacht überhaupt nicht am Prozeß beteiligt. Daran kann der Umstand, daß die Kläger zu 14 - 17 Rechtsanwalt Dr. AiBBB unterstützt haben, wiederum nichts ändern; denn sie allein waren gleichfalls nicht befugt, für die Gesellschaftergesamtheit zu klagen. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Berufung nicht unzulässig, sondern unbegründet. Das muß im Urteilsspruch richtiggestellt werden. Wie dargelegt, waren 12 ÖO Rechtsanwalt Dr. AflHBfe und die Kläger zu 14 - 17 zwar nicht befugt, namens der Gesellschaftergesamtheit zu klagen. Das hinderte sie aber nicht, das ihnen ungünstige Urteil des Landgerichts in der Berufungsinstanz zur Nachprüfung zu stellen. c) Außerdem hatte der Senat die von den Klägern zu 14 - 16 im eigenen Namen erhobene Gesellschafterklage als unbegründet abzuweisen. 13 d) Die Entscheidung über die Kosten der einzelnen Rechtszüge berücksichtigt die unterschiedlichen Klageanträge. Rechtsanwalt Dr. fällt ein Teil der Kosten als Streithelfer, ein anderer Teil als vollmachtlosem Vertreter zur Last (BGH, Beschl. v. 4.12.1974 - VIII ZB 30/74 = VersR 1975, 343 unter 3) . Stimpel Dr. Schulze Richter am Bundesgerichtshof Fleck kann krankheitshalber nicht unterschreiben. Stimpel Dr. Bauer Dr. Kellermann