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BGH · XX ZR 214/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XX ZR 214/67

Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Die Revision gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27* Juni 1967 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Mai 1958 mit dem Kläger einen Vertrag geschlossen, in dem u.a. vereinbart wurde, daß der Kläger zunächst auf ein Probejahr und dann auf weitere fünf Jahre mit einer halbjährigen Kündigungsfrist als Angestellter in die Agentur eintritt. Der Kläger erhebt Schadensersatzansprüche mit der Begründung, der Beklagte habe die ihm obliegende Pflicht zur Einräumung einer angemessenen Teilhaberschaft schuldhaft verletzt, weil in dem angebotenen Gesellschaftsvertrag ein dritter Teilhaber vorgesehen und die vorgeschlagene Gewinnbeteiligung nicht zu demutbar gewesen sei. Es sei unstreitig, daß die Parteien sich über den vom Beklagten vorgelegten Entwurf eines Gesellschafts-Vertrages ausgesprochen hätten und der Kläger das Angebot des Beklagten abgelehnt habe. Hierbei seien die vertraglichen Beziehungen in dem Sinne neu gestaltet worden, daß a) das Festgehalt des Klägers auf monatlich 1.200 DM erhöht worden sei, b) vor Errechnung der mit 25 $ gleichgebliebenen Gewinnbeteiligung ein Betrag in Höhe des an den Kläger gezahlten Gehalts abgesetzt werden sollte, c) der Endzeitpunkt für die Dienstleistungspflicht des Klägers als Angestellter (30. September 1964) und die Teilhaberklausel (Nr. 5 des Vertrages vom 27. Dem Kläger sei es deshalb versagt, sich auf die Teilhaberklausel des Vertrages vom 27. a) Die Auslegung des Berufungsgerichts sei mit dem Wortlaut des Schreibens des Beklagten vom 1./2. b) Das Berufungsgericht komme zu seiner Auffassung, daß etwas Neues vereinbart worden sei, durch einen Vergleich mit dem Vertrag vom 27. Der Kläger hätte dann vorgetragen und durch Antrag auf Parteivernehmung unter Beweis gestellt, daß sein Gehalt bereits ab 1. c) Mit der neuen Vereinbarung, die zwischen den Parteien getroffen worden sei, sei jedenfalls nicht die Verpflichtung erloschen, den Kläger als Teilhaber aufzunehmen. d) Entgegen den PestStellungen des Berufungsgerichts sei die Gewinnbeteiligungsklausel des Vertrages vom 27- Mai 1958 nicht erst bei der Aussprache der Parteien über den vom Beklagten vorgelegten Entwurf eines Gesellschaft svertrags geändert worden; sie habe vielmehr schon seit dem 1. Die entscheidende Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, daß die Teilhaberklausel im Rahmen der neu getroffenen Vereinbarungen weggefallen sei, wird schon von den übrigen Peststellungen des angefochtenen Urteils getragen. August 1964, soweit es die im Frühjahr 1964 getroffenen Vereinbarungen wiedergibt, abschließend die jetzt gültigen Vertragsbestimmungen auf zählt, wenn dort im Anschluß an die Feststellung, daß der Kläger den Entwurf eines Gesellschaftsvertrags abgelehnt habe, ausgeführt wird: Pas angefochtene Urteil konnte demgemäß den Umstand, daß nach dem Schreiben des Beklagten vom 1./2.

Zitierte Normen: § 139 ZPO
AngriffParteiBerufungsgerichtsVereinbarungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XX ZR 214/67	URTEIL	Verkündet	am
24. November 1969 Heil,
 Jus t iz haupt s ekre tär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Reinhard Straß«
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
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9
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagter und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwälte Prof. Br. Br.
und
 
Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27* Juni 1967 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte, Inhaber einer Konzertagentur, hat am 27. Mai 1958 mit dem Kläger einen Vertrag geschlossen, in dem u.a. vereinbart wurde, daß der Kläger zunächst auf ein Probejahr und dann auf weitere fünf Jahre mit einer halbjährigen Kündigungsfrist als Angestellter in die Agentur eintritt. Unter Nr. 5 des Vertrages heißt es, Zweck dieser Vereinbarung sei, den Kläger nach Ablauf dieser Tätigkeit (30. September 1964) als Teilhaber in das Unternehmen des Beklagten aufzunehmen, "um das Unternehmen nach einer eventuellen Arbeitsunfähigkeit bzw. nach dem Ableben des Herrn Winderstein in dessen Sinne weiterzufUhren". Entsprechende Vereinbarungen hierüber
 
sollten bis zu dem 31. Dezember 1961 Min gegenseitigem Einvernehmen” getroffen werden.
Die vorgesehene Vereinbarung über die Aufnahme des Klägers kam nicht zustande. Im Frühjahr 1964 legte der Beklagte dem Kläger den Entwurf eines Gesellschaftsver-trages vor, der vorsah, daß der Kläger 1. September 1964 neben einem weiteren Mitarbeiter als persönlich haftender Gesellschafter in die Agentur des Beklagten aufgenommen wird. Der Kläger lehnte diesen Entwurf im April 1964 ab.
Da sich das persönliche Verhältnis der Parteien inzwischen verschlechtert hatte und weiter verschlechterte, kündigte der Kläger das Angestelltenverhältnis zu dem 30. Juni 1965 und schied zu diesem Zeitpunkt aus dem Unternehmen aus.
Der Kläger erhebt Schadensersatzansprüche mit der Begründung, der Beklagte habe die ihm obliegende Pflicht zur Einräumung einer angemessenen Teilhaberschaft schuldhaft verletzt, weil in dem angebotenen Gesellschaftsvertrag ein dritter Teilhaber vorgesehen und die vorgeschlagene Gewinnbeteiligung nicht zu demutbar gewesen sei. Als Schaden bezeichnet er den Unterschiedsbetrag zwischen seinem zuletzt beim Beklagten erzielten Jahresverdienst von 35.920 DM und seinem Jahreseinkommen, das er nach dem 30. Juni 1965 erzielt hat. Er beantragt demgemäß, den Beklagten zur Zahlung von 17.200 DM zu verurteilen.
Die beiden Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Beklagte durch Nr. 5 der Vereinbarung vom 27. Mai 1958 wirksam verpflichtet worden ist, den Kläger als Teilhaber aufzunehmen und ob er eine etwa bestehende Verpflichtung dadurch erfüllt hat, daß er im Frühjahr 1964 dem Kläger den Abschluß eines Gesellschaftsvertrags angeboten hat.
Es erachtet die Klage schon deshalb als unbegründet, weil die Parteien im Frühjahr 1964 ihre Rechtsbeziehungen neu geordnet hätten.
Es sei unstreitig, daß die Parteien sich über den vom Beklagten vorgelegten Entwurf eines Gesellschafts-Vertrages ausgesprochen hätten und der Kläger das Angebot des Beklagten abgelehnt habe. Hierbei seien die vertraglichen Beziehungen in dem Sinne neu gestaltet worden, daß a) das Festgehalt des Klägers auf monatlich 1.200 DM erhöht worden sei, b) vor Errechnung der mit 25 $ gleichgebliebenen Gewinnbeteiligung ein Betrag in Höhe des an den Kläger gezahlten Gehalts abgesetzt werden sollte, c) der Endzeitpunkt für die Dienstleistungspflicht des Klägers als Angestellter (30. September 1964) und die Teilhaberklausel (Nr. 5 des Vertrages vom 27. Mai 1958) weggefallen sei.
Dem Kläger sei es deshalb versagt, sich auf die Teilhaberklausel des Vertrages vom 27. Mai 1958 zu berufen.
II.	Die Revision rügt:
 
a)	Die Auslegung des Berufungsgerichts sei mit dem Wortlaut des Schreibens des Beklagten vom 1./2. August 1964 unvereinbar. Dort habe der Beklagte ausdrücklich erklärt, daß die bisherigen Vereinbarungen Gültigkeit behalten sollten.
b)	Das Berufungsgericht komme zu seiner Auffassung, daß etwas Neues vereinbart worden sei, durch einen Vergleich mit dem Vertrag vom 27. Mai 1958. Das aber sei denkgesetzlich nur möglich, wenn das angefochtene Urteil die Feststellung enthielte, daß in der Zwischenzeit die ursprüngliche Vereinbarung keine Änderung erfahren habe.
Da diese Feststellung nicht getroffen worden sei, fehle das entscheidende Bindeglied. Tatsächlich sei in der Zwischenzeit - ab 1. April 1962 - auch eine Gehaltserhöhung für den Kläger vereinbart worden. Das Berufungsgericht hätte nach § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, welche Folgerung es aus der weiteren Erhöhung des Gehalts auf monatlich 1.200 DM ziehen wolle. Der Kläger hätte dann vorgetragen und durch Antrag auf Parteivernehmung unter Beweis gestellt, daß sein Gehalt bereits ab 1. Januar 1964 auf 1.200 DM erhöht worden sei*
c)	Mit der neuen Vereinbarung, die zwischen den Parteien getroffen worden sei, sei jedenfalls nicht die Verpflichtung erloschen, den Kläger als Teilhaber aufzunehmen. Dies ergebe sich aus den Schreiben des Beklagten vom 1./2. August 1964 und des Klägers vom 15. September 1964«
 
d) Entgegen den PestStellungen des Berufungsgerichts sei die Gewinnbeteiligungsklausel des Vertrages vom 27- Mai 1958 nicht erst bei der Aussprache der Parteien über den vom Beklagten vorgelegten Entwurf eines Gesellschaft svertrags geändert worden; sie habe vielmehr schon seit dem 1. Januar 1964 gegolten. Bach § 139 ZPO befragt, hätte der Kläger dies vorgetragen und durch Antrag auf Parteivernehmung unter Beweis gestellt.
III.	Die Angriffe der Revision können im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Die von der Revision angefochtenen tatrichterlichen Peststellungen und die tatrichterliche Würdigung sind nicht von Rechtsfehlern beeinflußt, die den Bestand des angegriffenen Urteils gefährden könnten. Dies bedarf hinsichtlich der unter II a bis c wiedergegebenen Angriffe nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 15. August 1969 (BGBl I S. 1141) keiner weiteren Begründung, da insoweit Verfahrensmängel gerügt werden, die nicht vorliegen.
Im Hinblick auf die unter II d angeführten Rügen kann dahinstehen, ob die hier angegriffenen Peststellungen des Berufungsgerichts fehlerhaft sind. Die entscheidende Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, daß die Teilhaberklausel im Rahmen der neu getroffenen Vereinbarungen weggefallen sei, wird schon von den übrigen Peststellungen des angefochtenen Urteils getragen. Sie findet eine hinreichende Grundlage darin, daß der Kläger den Entwurf
 
eines Gesellschaftsvertrages abgelehnt hat, ohne Gegenvorschläge zu machen, und die Parteien sich gleichzeitig einigten, das Angestelltenverhältnis über den 30. September 1964 fortzusetzen und das Gehalt des Klägers zu erhöhen.
Pie Revision verkennt bei ihren Angriffen, daß das Schreiben des Beklagten vom 1./2. August 1964, soweit es die im Frühjahr 1964 getroffenen Vereinbarungen wiedergibt, abschließend die jetzt gültigen Vertragsbestimmungen auf zählt, wenn dort im Anschluß an die Feststellung, daß der Kläger den Entwurf eines Gesellschaftsvertrags abgelehnt habe, ausgeführt wird:
,f... In unserer abschließenden Besprechung verblieben wir dahingehend, daß damit unsere bisherigen Vereinbarungen Gültigkeit behalten, also:
1. ...
2. . . .
3...."
Pa die Teilhaberklausel (Nr. 5 des Vertrages vom 27. Mai 1958) hier nicht mehr erwähnt wird, hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß sie weggefallen ist. Pas angefochtene Urteil konnte demgemäß den Umstand, daß nach dem Schreiben des Beklagten vom 1./2. August 1964 die ’'bisherigen” Vereinbarungen Gültigkeit behalten sollten, als unerheblich behandeln.
8
Da sich hiernach die Angriffe gegen das angefochte-ne Urteil im Ergebnis als unbegründet erweisen, war die Revision zurückzuweisen,
 Dr.Kuhn Liesecke Dr.Schulze Dr.Bauer Dr.KeHermann