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BGH · II ZR 214/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 214/65

Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« Juni 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Kuhn, Dr. Nörr, Br» Schulze, Pieck und Stimpel für Recht erkannt % Dem geschäftsführenden Gesellschafter .kann mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen St inanen der Gese 11schafterverSammlung * ** die Geschäfts-föhrung unter der Voraussetzung entzogen werden, daß an seiner Stelle mit der gleichen Stimmenmehrheit der Gesellschafterversammlung ein anderer persönlich haftender Gesellschafter bestellt wird . Gestützt auf diese Bestimmung beschloß in der Gesellschafterversammlung vom 27o Juni 1962 der durch den Geschäftsführer der Firma BdiHB vertretene Beklagte mit 3/4 Stimmenmehrheit gegen die Stimme daß die M^BßmbH? eine 100 #ige Tochtergesellschaft der Firma BBH, mit einer Einlage von 100*000 DM als persönlich haftende ge-schäftsführende Gesellschafterin aufgenommen und daß dem Gesellschafter MflB die Geschäftsführungsbefugnis entzogen werde* Der in der Gesellschafterversammlung anwesende Geschäftsführer der Firma Me|p erklärte für diese dem Eintritt in die klagende Gesellschaft* Mach der Gesellschafterversammlung nahm seinen Jahresurlaub, den er mit einer Kur verband* Am 2* Juli 1962 schrieb er der Firma DfllHHB unter anderem: Mach §19 Abs* 3 des Gesellschaftsvertrags bedürfe es zu einer Ver-tragsänderung, solange er persönlich haftender Gesellschafter sei, seiner Zustimmung* Die Entziehung seiner Geschäftsführungsbefugnis habe eine Änderung seiner Rechtsstellung als persönlich haftender Gesellschafter und damit eine Änderung des Vertrages zur Folge* Da er dieser nicht zugestimmt habe, sei er nach wie vor persönlich haftender ge-schäftsführender Gesellschafter* § 19 Abs* 3 lautet: zu haben, daß dieser nur mit seiner - ~ Zustimmung die Stellung eines persönlich haltenden und vertretungsberechtigten Gesellschafters verlieren und zu dem Kommanditisten gemacht werden könne« Gleichwohl sei die Klage unbegründet, weil weder dem Beklagten noch der Firma als seiner Erfüllungsgehilfen ein Verschulden an der Herbeiführung des Beschlusses vom 27* Juni 1962 zur Last falle« Bas Berufungsgericht stützt seine gegenteilige Annahme darauf, daß der Beklagte die Berufung gegen das Urteil vom 3* Oktober 1962 - 7 Q 48/62 - zurückgenommen und im vorliegenden Rechtsstreit erklärt hat (S« 3 seines Schrift^ satzes vom 21« Oktober 1964, Bl« 194 dA), zur "Klärung” der Frage, ob der Beschluß vom 27» Juni 1962 wirksam ist oder nicht, sei ein Rechtsstreit erforderlich gewesen« Bas Urteil vom 3« Oktober 1962 hat eine einstwei-lige Verfügung aufrechterhalten, durch die dem Beklagten und der bUB GmbH insbesondere untersagt wurde, bei der Ausübung seiner Tätigkeit als geschältsführender Gesellschafter der Faul Cie« zu behindern« Dies wird, * lieh haltender Gesellschafter würde» Werde &|H ü*-e <*e-schäftsführungsbefugnis entzogen, so habe dies zwangsläufig die Folge, daß sich seine Gesellschafterstellung in die eines Kommanditisten umwandle» Derartige Veränderungen am Mitgliederbestand seien Änderungen des Gesellschaftsvertrages und nach dem Wortlaut des § 19 Abs» 3 Satz 2 nur mit Zustimmung von MflB zulässig» Der Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, daß mit den beiden umstrittenen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages etwas anderes vereinbart worden sei» Mit seiner Äußerung, zur Klärung der i^age nach der Gültigkeit des Beschlusses vom 27* Juni 1962 sei ein Rechts*« st eit erforderlich gewesen, nahm er zu dem Vorwurf der Klage Stellung, ihn und (oder) die Firma^ 4HHHB treffe an der Herbeiführung des Beschlusses vom 2?« «Funl 1962 ein Verschulden* Auch aus dieser Äußerung läßt sich selbst in Verbindung mit der Zurücknahme der Berufung in der Sache 7 Q 42/62 nicht folgern, er halte nunmehr selbst den von dem Urteil vom 3* Oktober 1962 angenommenen Vertragsinhalt für richtig» bei den Vertragsverhandlungen verlangt, an Stelle des später Vertrag gewordenen § 6 Abs. 2 vorzusehen, daß er nicht mit den Stimmen von B(|HHB aus der Stellung eines unbeschränkt haftenden und geschäftsführenden Gesellschafters verdrängt werden dürfe*, Dieses Verlangen sei aber abgelehnt worden,, Der Beklagte müßte diese Zeugen desavouiert haben, sollte er sich die Auffassung des Urteils vom 3, Oktober 1962 vom Vertrageinhalt zu eigen gemacht haben« Das kann nicht ohne weiteres angenommen werden« Hierfür fehlt jeder Anhalt, Das Prozeßverhalten des Beklagten läßt jedoch den Schluß zu, daß er den Beschluß vom 27* Juni 1962 in Übereinstimmung mit allen übrigen Beteiligten als unwirksam behandelt und nicht in Zweifel zieht, daß noch unbeschränkt haftender Gesellschafter und zur Vertretung der Klägerin berechtigt ist. Auf Grund der Annahme, der Beklagte habe den von der Klage behaupteten Vertragsinhalt zugestanden oder nicht bestritten, glaubt das Berufungsgericht ohne eigene Prüfung davon ausgehen zu müssen, die Partner des Gesell-schaft©Vertrages hätten sich objektiv dahin geeinigt, daß § 6 Abs, 2 für die Bauer der Komplementäreigenschaft von Mang nicht gelte o Bas Berufungsgericht legt dann dar, die überzeugt gewesen, daß § 19 Abs, 3 Satz 2 das in § 6 Abs, 2 vorgesehene Hecht nicht betreffe und darum auch nicht beschränke, Biese Überzeugung beruhe nicht auf warteten großen finanziellen Engagements eine beherrschende Stellung in der Kommanditgesellschaft sichern wollen, Bie einzige Handhabe hierzu habe § 6 Abs, 2 geboten. Das steht jedoch keineswegs fest« Ist aber noch offen, welchen Inhalt der Gesellschaftsvertrag hat, so handelte die Firma BfliBi nicht schuldhaft, wenn sie am 27<> Juni 1962 in der Überzeugung abstimmte, § 6 Abs« 2 gebe dem Beklagten das Recht, abzuberufen, einen neuen Komplementär auf- zunehmen und die Stellung in die eines Kommanditisten umzuwandeln« Denn aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen durfte sie der Auffassung sein, die für sie ungemein wichtige Bestimmung des § 6 Abs. 2 sei nicht durch Aufnahme des Satzes 2 in § 19 Abs.3 für die Dauer der Komplementäreigenschaft Inhaltsleer geworden.

Zitierte Normen: § 33 GenG § 1 GmbHG § 24 GenG
FirmaGmbHKlägerin®Gesellschafterpersönlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2o r?
IM NAMEN DES VOLKES
077
II ZR 214/65	URTEIL	Verkündet am 15a Juni 1967 Heil, Justizobersekretär
		als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Paul	&	Cie.,	Klebstoff-Chemie	KG,
Vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Paul «■, Sg/gg/Saar, Am ZflHH ■ ,
Pro z e ßb e vo 1 Imäc ht igt e:
Klägerin und Revisionsklägerin ,
Rechtsanwälte Pr.
Pr.
und
 gegen
den Chefarzt Br. Hans 0
tetraße
 Beklagten und Revis ions beklagten ,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Br.
6
und
-2-
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« Juni 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Kuhn, Dr. Nörr, Br» Schulze, Pieck und Stimpel
 für Recht erkannt %
Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 24« November 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen »
Von Rechts wegen Tatbestand:
Bie Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, bestand im Jahre I960 aus ihrem persönlich haftenden Gesellschafter Mang und 15 Kommanditisten» Sie war verschuldet» Über ihre Sanierung verhandelte Mang mit der	GmbH«
Man einigte sich schließlich dahin, daß die 13 Kommanditisten ausschieden, der Beklagte mit einer Einlage von 3ÖÖ»000 BM treuhänderisch für BflHHHl Kommanditist wurde und mit einem Kapitalanteil von 100»000 BM persönlich haftender geschäftsführender Gesellschafter blieb»
Bie	GmbH	zahlte	bis etwa Mitte 1962 ein-
schließlich der Kommanditeinlage des Beklagten mehr als 1,1 Hill» BM an die Klägerin und Übernahme für sie Bürgschaften bis zu 900»000 BM» Sie war mit den Betriebsergebnissen unzufrieden, führte das auf ein Versagen Mangs zurück und sah in § 6 Abs» 2 des Gesellschaftsvertrages eine Möglichkeit, für Abhilfe zu sorgen» Biese Bestimmung lautet z
r
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Dem geschäftsführenden Gesellschafter .kann mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen St inanen der Gese 11schafterverSammlung * ** die Geschäfts-föhrung unter der Voraussetzung entzogen werden, daß an seiner Stelle mit der gleichen Stimmenmehrheit der Gesellschafterversammlung ein anderer persönlich haftender Gesellschafter bestellt wird . Mit der Entziehung der Gesehäftsführungs-befugnis wird der persönlich haftende Gesellschafter zu dem Kommanditisten «...
Gestützt auf diese Bestimmung beschloß in der Gesellschafterversammlung vom 27o Juni 1962 der durch den Geschäftsführer der Firma BdiHB vertretene Beklagte mit 3/4 Stimmenmehrheit gegen die Stimme	daß	die M^BßmbH?
eine 100 #ige Tochtergesellschaft der Firma BBH, mit einer Einlage von 100*000 DM als persönlich haftende ge-schäftsführende Gesellschafterin aufgenommen und daß dem Gesellschafter MflB die Geschäftsführungsbefugnis entzogen werde* Der in der Gesellschafterversammlung anwesende Geschäftsführer der Firma Me|p erklärte für diese dem Eintritt in die klagende Gesellschaft*
Mach der Gesellschafterversammlung nahm	seinen
 Jahresurlaub, den er mit einer Kur verband* Am 2* Juli 1962 schrieb er der Firma DfllHHB unter anderem: Mach §19 Abs* 3 des Gesellschaftsvertrags bedürfe es zu einer Ver-tragsänderung, solange er persönlich haftender Gesellschafter sei, seiner Zustimmung* Die Entziehung seiner Geschäftsführungsbefugnis habe eine Änderung seiner Rechtsstellung als persönlich haftender Gesellschafter und damit eine Änderung des Vertrages zur Folge* Da er dieser nicht zugestimmt habe, sei er nach wie vor persönlich haftender ge-schäftsführender Gesellschafter* § 19 Abs* 3 lautet:
Eine Änderung dieses Vertrages bedarf einer Mehrheit von 75 $ der Stimmen der Gesellsehafterversammlung* Solange Herr Faul MM| persönlich haftender Gesellschafter ist, bedarf es
 zu einer Änderung des Vertrages dessen Züstjinunung*
Am 14o September 1962 nahm Mfl® seine Tätigkeit als (Geschäftsführer wieder auf«, nachdem dem Beklagten und B®|®® durch einstweilige Verfügung des Landgerichts Saarbrücken vom 12 0 September 1962 untersagt worden war, ihn daran zu hindern*
In der Zwischenzeit hatte die Firma Me® als Geschäftsführerin einigen Bediensteten der Klägerin Gehaltserhöhungen bewilligt, neues Personal eingestellt und hei verschiedenen Firmen Waren und Investitionsgüter bestellt* Die Klägerin ist der Ansicht, diese Maßnahmen seien unzulässig gewesen* Sie hat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, sie von den Lieferantenschulden nebst Verzugszinsen und Prozeßkosten zu befreien und 25.295*93	nebst Zinsen
 an sie zu zahlen*
Bas Landgericht hat der Klage teilweise stattge-geben* Las Oberlandesgerioht hat sie auf die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Klägerin in vollem Umfang abgewiesen*
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter«,
Ent scheidungsgründe:
Bas Berufungsgericht meint: Ber Beklagte habe zugestanden oder nicht bestritten, sich mit M®| dahin geeinigt
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zu haben, daß dieser nur mit seiner -	~	Zustimmung
 die Stellung eines persönlich haltenden und vertretungsberechtigten Gesellschafters verlieren und zu dem Kommanditisten gemacht werden könne« Gleichwohl sei die Klage unbegründet, weil weder dem Beklagten noch der Firma als seiner Erfüllungsgehilfen ein Verschulden an der Herbeiführung des Beschlusses vom 27* Juni 1962 zur Last falle«
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Io	Im	Ausgangspunkt kann dem Berufungsgericht nicht
 gefolgt werden«
• • V.V1
Der Beklagte hat die Klagebehauptungen über den Inhalt des Gesellschaftsvertrages nicht zugestanden und nicht nichtubestritten«
Bas Berufungsgericht stützt seine gegenteilige Annahme darauf, daß der Beklagte die Berufung gegen das Urteil vom 3* Oktober 1962 - 7 Q 48/62 - zurückgenommen und im vorliegenden Rechtsstreit erklärt hat (S« 3 seines Schrift^ satzes vom 21« Oktober 1964, Bl« 194 dA), zur "Klärung” der Frage, ob der Beschluß vom 27» Juni 1962 wirksam ist oder nicht, sei ein Rechtsstreit erforderlich gewesen«
Biese Begründung trägt die Auffassung des Berufungsgerichts nicht«
Bas Urteil vom 3« Oktober 1962 hat eine einstwei-lige Verfügung aufrechterhalten, durch die dem Beklagten und der bUB GmbH insbesondere untersagt wurde, bei der Ausübung seiner Tätigkeit als geschältsführender Gesellschafter der Faul	Cie«	zu	behindern«	Dies	wird,	*
wie folgt, begründet: Hach § 6 Abs« 2 des Gesellschafts Vertrages habe	als	dem	einzigen	Komplementär	die	Ge-
schäftsführungsbefugnis nur entzogen werden dürfen, wenn ein Kommanditist oder ein außenstehender Britter persön-
lieh haltender Gesellschafter würde» Werde &|H ü*-e <*e-schäftsführungsbefugnis entzogen, so habe dies zwangsläufig die Folge, daß sich seine Gesellschafterstellung in die eines Kommanditisten umwandle» Derartige Veränderungen am Mitgliederbestand seien Änderungen des Gesellschaftsvertrages und nach dem Wortlaut des § 19 Abs» 3 Satz 2 nur mit Zustimmung von MflB zulässig» Der Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, daß mit den beiden umstrittenen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages etwas anderes vereinbart worden sei»
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist damit keine irgendwie verbindliche Feststellung des Inhalts des Gesellschafts Vertrages getroffen worden * Es handelt sich vielmehr nur um eine nicht der Rechtskraft fähige Erwägung der Entscheidungsgründe»
Die Zurücknahme der gegen das Urteil vom 3* Oktober 1962 angebrachten Berufung besagt nicht mehr, als daß der Beklagte seinen Standpunkt vom Vertrags Inhalt in der eV-Sache nicht weiter verfclgen wollte»
Mit seiner Äußerung, zur Klärung der i^age nach der Gültigkeit des Beschlusses vom 27* Juni 1962 sei ein Rechts*« st eit erforderlich gewesen, nahm er zu dem Vorwurf der Klage Stellung, ihn und (oder) die Firma^ 4HHHB treffe an der Herbeiführung des Beschlusses vom 2?« «Funl 1962 ein Verschulden* Auch aus dieser Äußerung läßt sich selbst in Verbindung mit der Zurücknahme der Berufung in der Sache 7 Q 42/62 nicht folgern, er halte nunmehr selbst den von dem Urteil vom 3* Oktober 1962 angenommenen Vertragsinhalt für richtig»
In der eV-Sache hatten die von ihm benannten Zeugen Dr»	Dr» KflHHB ausgesagt s	habe

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bei den Vertragsverhandlungen verlangt, an Stelle des später Vertrag gewordenen § 6 Abs. 2 vorzusehen, daß er nicht mit den Stimmen von B(|HHB aus der Stellung eines unbeschränkt haftenden und geschäftsführenden Gesellschafters verdrängt werden dürfe*, Dieses Verlangen sei aber abgelehnt worden,, Der Beklagte müßte diese Zeugen desavouiert haben, sollte er sich die Auffassung des Urteils vom 3, Oktober 1962 vom Vertrageinhalt zu eigen gemacht haben« Das kann nicht ohne weiteres angenommen werden«
Hinzu kommt, daß die Firma	wie	das	Be-
rufungsgericht bei seinen Erörterungen zur Verschuldens-frage festgestellt hat, damit rechnete, erhebliche Geldbeträge investieren zu müssen und darum eine beherrschende Stellung in der Gesellschaft anstrebte. Der Beklagte müßte diesen Interessen seiner Treugeberin zuwider gehandelt haben, wollte man annehmen, er habe die Darstellung, die MflBvom Vertrags inhalt gegeben hat, zugestanden oder nicht bestritten. Hierfür fehlt jeder Anhalt,
 Das Prozeßverhalten des Beklagten läßt jedoch den Schluß zu, daß er den Beschluß vom 27* Juni 1962 in Übereinstimmung mit allen übrigen Beteiligten als unwirksam behandelt und nicht in Zweifel zieht, daß noch unbeschränkt haftender Gesellschafter und zur Vertretung der Klägerin berechtigt ist. Das ist etwas ganz anderes, als das Berufungsgericht seinem Prozeßverhalten entnommen hat,
II. Von dem fehlerhaften Ausgangspunkt sind auch die Ausführungen des Berufungsurteils zur Verschuldens frage beeinflußt.
Auf Grund der Annahme, der Beklagte habe den von der Klage behaupteten Vertragsinhalt zugestanden oder nicht bestritten, glaubt das Berufungsgericht ohne eigene
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Prüfung davon ausgehen zu müssen, die Partner des Gesell-schaft©Vertrages hätten sich objektiv dahin geeinigt, daß § 6 Abs, 2 für die Bauer der Komplementäreigenschaft von Mang nicht gelte o Bas Berufungsgericht legt dann dar, die
 überzeugt gewesen, daß § 19 Abs, 3 Satz 2 das in § 6 Abs, 2 vorgesehene Hecht nicht betreffe und darum auch nicht beschränke, Biese Überzeugung beruhe nicht auf
 warteten großen finanziellen Engagements eine beherrschende Stellung in der Kommanditgesellschaft sichern wollen, Bie einzige Handhabe hierzu habe § 6 Abs, 2 geboten. Ohne
 großen finanziellen Risikos Mf^^weitgehend ausgeliefert
 in der eV-Sache seien durchaus glaubhaft, Ber Satz 2 des § 19 Abs, 3 sei ein Kompromiß gewesen. Roch nach der Aufnahme dieses Satzes in den Vertragsentwurf sei Hfl® darauf hingewiesen worden, daß § 6 Abs, 2 doch gelte und BfllBHI auf dem Hecht bestehe, den Geschäftsführer ohne Nachweis der Unfähigkeit abzuberufen. Rach der Vorstellung der Vertreter der BflHHHRümbH habe § 19 Abs, 3 Satz 2 den Sinn gehabt, sicherzustellen, daß der Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte nicht ohne die Zustimmung HUB babe geändert werden können. Außerdem sei^ein^bb^ . sonderer Geschäftsführervertrag geschlossen und darin bestimmt worden, daß I^H|den dort vorgesehenen Gehaltsan- > Spruch bei einer ohne wichtigen Grund erfolgenden Abberufung nicht verliere. Auf diese Weise sei eine dem § 33 Abs, 1 GmbHG und dem § 24 Abs, 3 Satz 2 GenG entsprechende Regelung getroffen worden. Auch die Forderung Mf^f, für Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit eine 4/5~Hehrheit vorzusehen, sei abgelehnt worden, Banach sei es recht unwahrscheinlich, daß die	GmbH mit einer zeitwei-
liegen Außerkraftsetzung des § 6 Abs, 2 einverstanden gewesen sein könne. Überdies sei die Ansicht	unrich-
Vertreter der
 GmbH und der Beklagte seien davon
 Verschulden, Bie Firma
 habe sich wegen des er-
diese Bestimmung wäre die Firma
 trotz ihres
 gewesen, Bie Aussagen von Br,
 und Br,
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tig, daß § 19 Abs« 3 Satz 2 bei Richtigkeit des Standpunkts des Beklagten wertlos seio Denn die Birma	werde
 kaum daran gedacht haben , Mj^die Gesehäftsführungsbefug-nis grundlos zu entziehen, da sie ihm sonst sein nicht unbeträchtliches Geschäftsführergehalt habe weiterzahlen müssen« Rach der Prozeßlage genüge jedoch zur Abweisung der Klage die Peststellung, daß 4HHHB zu demindest habe glauben dürfen, eö könne nach § 6 Abs« 2 verfahren werden«
Die Revision meint, aus der Annahme einer objektiven Yfillensübereinatimmung folge zwingend, daß der Beschluß vom 27o Juni 1962 einen schuldhaften Vertragsbruch darstelle, und der zugestandene Vertragsinhalt lasse keinen Raum für eine davon abweichende Überzeugung«
Diese Angriffe beruhen auf der Annahme, der Gesellschafts vertrag habe den von der Klage behaupteten Inhalt«
Das steht jedoch keineswegs fest« Ist aber noch offen, welchen Inhalt der Gesellschaftsvertrag hat, so handelte die Firma BfliBi nicht schuldhaft, wenn sie am 27<> Juni 1962 in der Überzeugung abstimmte, § 6 Abs« 2 gebe dem Beklagten das Recht,	abzuberufen, einen neuen Komplementär auf-
zunehmen und die Stellung	in	die	eines	Kommanditisten
 umzuwandeln« Denn aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen durfte sie der Auffassung sein, die für sie ungemein wichtige Bestimmung des § 6 Abs. 2 sei nicht durch Aufnahme des Satzes 2 in § 19 Abs. 3 für die Dauer der Komplementäreigenschaft	Inhaltsleer geworden.
Damit entfällt zugleich eine Haftung aus unerlaubter Handlung«
Es bedarf auch nicht der Prüfung, ob nicht durch die Haftung für bloße Fahrlässigkeit die freie Willensbe-
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st immung bei der Stimmabgabe in unerträglicher Weise beeinträchtigt werden würde und darum eine derartige Haftung rechtlich verneint werden muß*
HI» Auch die §§ 6779 678 BOB rechtfertigen nicht die Inanspruchnahme des Beklagten* Nicht er, sondern die Firma Me® hat in der Zeit vom 27* Juni bis 12* September 1962 für die Klägerin gehandelt* Dieses Handeln kann dem Beklagten nicht zugerechnet werden, da er bloß die inzwischen wieder rückgängig gemachte Aufnahme der Firma Me® in die Gesellschaft herbeigeführt hat*
der Me® GmbH als einer selbständigen juristischen Ferson außer Betracht gelassen werden kbnnte, liegen jedoch nicht
 vom 27o Juni 1962 für den Beklagten gehandelt, nicht dagegen bei den Geschäftsführungsmaßnahmen der Me® GmbH*
Die Klägerin kommt zu ihrem gegenteiligen Standpunkt nur deshalb, weil sie die Firma als	Er-
füllungsgehilfin des Beklagten ansieht und meint, und Me® seien als Einheit zu behandeln*
Die Voraussetzungen, unter denen die Eigenschaft
 vor* Außerdem hat die
 GmbH nur bei dem Beschluß
r
IVo Die Kosten der nach alledem erfolglosen Revision müssen gemäß § 97 Absc 1 ZPO der Klägerin auf erlegt \*erden0
Dr0 Kuhn
 Pr» Rr>rr	Dr0	Sehnige
 Pieck
Stimpel