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BGH

Gericht: BGH

Am Gesellschaftskapital und damit auch am Gewinn und Verlust waren der Beklagte zunächst mit 59#, die Klägerin mit 25,5# beteiligt« Im Jahre 1952 wurde das Gesellschaftskapital von 20.000,- BM auf 50.000,- BM erhöht« Bie Erhöhung wurde durch eine entsprechende Umbuchung von den Kapitalkonten IX auf die Kapitalkonten I der Gesellschafter vorgenommen« Bei dieser Erhöhung erklärte sich die Klägerin ebenso wie ihre Schwester, die als Kommanditistin bis dahin ebenfalls mit 25,5# am Gesellschaftskapital beteiligt war, damit einverstanden, daß der Anteil des Beklagten am Gesellscbaftskapital von bisher 59# durch eine entsprechende höhere Umbuchung auf 51# erhöht und .daß ihre Anteile durch eine entsprechend geringere Umbuchung auf je 19,5# ermäßigt wurden. Gegen diese Maßnahmen hat sich die Klägerin gewandt und zuletzt beantragt festzustellen, daß die Durchführung der Erhöhung der Kapital- und Kommanditeinlagen der Gesellschaft um 200«000,- DM von der Gesellschafterversammlung nicht beschlossen wurde« Das [Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben« Mit der Revision, die die Klägerin zurückzuweisen beantragt, erstrebt der.Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils« Das Oberlandesgericht ist der Meinung, der Beschluß über die Erhöhung der Einlagen sei nicht wirksam geworden« Denn im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung habe die Gewinnverteilung neu geregelt werden sollen« Hierüber hätten sich die Parteien nicht geeinigt« Infolgedessen sei gemäß §154 Abs« 1 BGB die gesamte Vertragsänderung nicht zustandegekommen» Io Zu Unrecht meint sie, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen des § 154 Abs0 1 BGB verkannt* Es habe übersehen, daß die Vorschrift nur angewandt werden könne, wenn festgestellt sei, daß die Kapitalerhöhung und die anderen Verhandlungspunkte Teile eines Vertrages hätten sein sollen« Die Parteien und ihre Mitgesellschafter haben darüber verhandelt, ob und wie mehrere Funkte des Gesellschaftsvertrages abzuändern seien» In einem solchen Palle ist es, wie der Revision zuzugeben ist, nicht selbstverständlich, daß alle Punkte nur zusammen geändert, werden sollten aus der fehlenden Einigung in einem Punkte kann nicht ohne weiteres auf die Unverbindlichkeit der Einigung über einen anderen Punkt geschlossen werden» Andererseits kann ihre Ansicht, jede einzelne Vertragsänderung sei für sich gesehen im Sinne des § 154 Abs» 1 BGB "der Vertrag" (der ohne weiteres selbständig wirksam werden müsse), in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden» Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt» Die von der Revision vermisste Feststellung, daß die Parteien oder zu demindest die Klägerin die Kapitalerhöhung und die künftige Gewinnverteilung als zusammengehörend behandelt wissen wollten, hat das Berufungsgericht getroffen. 14) hat es aus dem objektiven Zusammenhang zwischen Kapitalerhöhung und Gewinnverteilung und der räumlich und zeitlich zusammenhängenden Erörterung beider Punkte $urch die Gesellschafter geschlossen* die Kapitalerhöhung sei nur ein 11 feil der als regelungsbedurftig erkannten Maßnahmen gewesen" ( BU S« 14)9 Und zuvor hatte es ausgefUhrt (BU S« 13)9 daß "beide Punkte nach dem erkennbaren Willen der Klägerin nur zusammen geregelt werden sollten"o Damit hat es hinreichend die gewollte Einheitlichkeit festgestellt« Es konnte daher ohne Hechtsfehler davon ausgehen* daß der Beschluss über die Kapitalerhöhung gemäß § 134 Abs« 1 BGB im Zweifel nicht wirksam war* obgleich sich die Parteien über diesen Punkt geeinigt und ihn im Protokoll schriftlich festgelegt hatten« Juni I960 erörterten Verhandlungspunkte feile eines einheitlichen Vertrages hätten werden sollen« Zwar stehe im Protokoll* daß sowohl, die Kapitalerhöhung als auch die Gewinnverteilung im neuen Gesellschaftsvertrag festzuhalten seien« Daraus ergäbe sich aber nichts; selbstverständlich habe auch eine (wirksam) beschlossene Kapitalerhöhung in einem neu gefaßten Vertrage ihren Niederschlag finden müssen« liehen” aus dem Protokollinhalt abgeleitet, wie die Revision meinto Es hat dem Protokoll und der Beweisaufnahme entnommen, daß die Klägerin und der Beklagte den Zusammenhang zwischen Kapitalerhöhung und Gewinnverteilung gesehen und daher beides im unmittelbaren Zusammenhang erörtert haben; hieraus und aus dem Gang der Verhandlungen am 20 Juni I960, wie er sich nach der Beweisaufnahme darstellte, hat es erst auf die gewollte Zusammengehörigkeit der beiden Verhandlungspunkte geschlossen» In diesen Grenzen war es rechtlich bedenkenfrei, den Protokollin-halt für die Beweiswürdigung heranzuziehea« b) Die Revision meint’ ferner, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Kapitalerhöhung in einem besonderen Absatz des Protokolls behandelt sei« Diese besagen aber nur, daß sich die Gesellschafter über die Kapitalerhöhung geeinigt haben«' Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen« 3s hat daraus und aus dem weiteren Inhalt der Zeugenaussagen keinen Anhaltspunkt dafür entnommen, daß die Kapitalerhöhung selbständig und sofort habe in Kraft treten sollen. 4« Das Berufungsgericht hat die Unwirksamkeit des umstrittenen Qesellschafterbeschlusses zusätzlich damit begründet» daß dieser Beschluß nach dem erklärten Willen der Klägerin in den neu zu fassenden Gesellschaftsvertrag hätte aufgenommen werden müssen, um wirksam zu werden (§ 154 Abs. 2 BGB}.

Zitierte Normen: § 154 BGB
wirksampunktenBerufungsgerichtParteiProtokollKlägerinKapitalerhöhungGesellschafterRevision

Volltext der Entscheidung

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/M
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 2U/65
URTEIL
Verkündet am
H« Oktober 1965 Schornip
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Hechtsetreit
 des Kaufmanns Ewald B im Hause der Pirma 0«. F
Eflj^pstraße A
9 Werbung KG>
Beklagten und Revisionsklägers
 Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Profo Br,
 und Dr<
gegen
 die verwitwete Kauffrau Elsbeth gebo	B
Straße
 Klägerin und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr®

9
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom Ho Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Liesecke, Br« Schulze und Stimpel
 für Hecht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Juli 1965 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Bie Parteien sind persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft Firma	Werbung in
 Hannover. Am Gesellschaftskapital und damit auch am Gewinn und Verlust waren der Beklagte zunächst mit 59#, die Klägerin mit 25,5# beteiligt« Im Jahre 1952 wurde das Gesellschaftskapital von 20.000,- BM auf 50.000,- BM erhöht« Bie Erhöhung wurde durch eine entsprechende Umbuchung von den Kapitalkonten IX auf die Kapitalkonten I der Gesellschafter vorgenommen« Bei dieser Erhöhung erklärte sich die Klägerin ebenso wie ihre Schwester, die als Kommanditistin bis dahin ebenfalls mit 25,5# am Gesellschaftskapital beteiligt war, damit einverstanden, daß der Anteil des Beklagten am Gesellscbaftskapital von bisher 59# durch eine entsprechende höhere Umbuchung auf 51# erhöht und .daß ihre Anteile durch eine entsprechend geringere Umbuchung auf je 19,5# ermäßigt wurden. Damit wurde das Stimmrecht des Beklagten erhöht, das der Klägerin verrihgert. Bagegen wurde eine entsprechende Regelung für die Gewinn-
-3”
und Verlustbeteiligung der Parteien durch die Neufassung des § 6 des Gesellechaftsvertrages ausgeschlossen0 Dieser lautet:
"Am Gewinn und Verlust der Gesellschaft sind die Gesellschafter nach Maßgabe ihrer jeweiligen Beteiligung am Gesellschafttsvermögen beteiligt« Solange Frau
 lebt, steht ihr der Gewinnanteil an einem 3000DM betragenden feil der Kapitaleinlage des Herrn	zu*°
In einer Gesellschafterversammlung am 2» Juli i960 erörterten die Gesellschafter eine weitere Kapitalerhöhung o Das von ihnen unterschriebene Protokoll besagt darüber:
"Die Gesellschafter haben beschlossen, das Kapital um 200*000,- DM auf 250*000,- DM zu erhöhen*
Ein neuer Gesellschaftsvertrag wird von dem Steuerberater Dr* K^p entworfen, der . den Gesellschaftern dann zur Prüfung be zw-« Abänderung vorgelegt wird* Er soll insbesondere die Punkte der Kapitalerhöhung, der Niederlegung der persönlichen Haftung von Frau K^|^und die Gewinnverteilung in Bezug auf die Anteile beinhalten«11
Hierbei waren sich die Gesellschafter einig, daß sie an der Kapitalerhöhung im Verhältnis ihrer bisherigen Einlagen teilnehmen sollten« Dagegen einigten sie sich in der nachfolgenden Zeit über die Neufassung des
 Vertrages nicht« Streitig blieb insbesondere, ob und in welcher Höhe der in § 6 des bisherigen Vertrages bestimmte "Sondergewinnanteil11 der Klägerin erhalten bleiben sollte« Der Beklagte vertrat in der Folgezeit den Standpunkt, daß die Kapitalerhöhung wirksam beschlossen sei« Er ließ sie buchmäßig vornehmen und den Gewinnanteil der Klägerin für 196t nach dem Verhältnis der erhöhten Einlagen und nur unter Berücksichtigung eines Fünftels desjenigen "Sondergewinnanteils" berechnen, den die Klägerin beanspruchte«
Gegen diese Maßnahmen hat sich die Klägerin gewandt und zuletzt beantragt festzustellen, daß die Durchführung der Erhöhung der Kapital- und Kommanditeinlagen der Gesellschaft um 200«000,- DM von der Gesellschafterversammlung nicht beschlossen wurde« Das [Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben« Mit der Revision, die die Klägerin zurückzuweisen beantragt, erstrebt der.Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils«
Entscheidungbgründe s
Das Oberlandesgericht ist der Meinung, der Beschluß über die Erhöhung der Einlagen sei nicht wirksam geworden« Denn im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung habe die Gewinnverteilung neu geregelt werden sollen« Hierüber hätten sich die Parteien nicht geeinigt« Infolgedessen sei gemäß §154 Abs« 1 BGB die gesamte Vertragsänderung nicht zustandegekommen»
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet*
Io Zu Unrecht meint sie, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen des § 154 Abs0 1 BGB verkannt* Es habe übersehen, daß die Vorschrift nur angewandt werden könne, wenn festgestellt sei, daß die Kapitalerhöhung und die anderen Verhandlungspunkte Teile eines Vertrages hätten sein sollen«
Die Parteien und ihre Mitgesellschafter haben darüber verhandelt, ob und wie mehrere Funkte des Gesellschaftsvertrages abzuändern seien» In einem solchen Palle ist es, wie der Revision zuzugeben ist, nicht selbstverständlich, daß alle Punkte nur zusammen geändert, werden sollten aus der fehlenden Einigung in einem Punkte kann nicht ohne weiteres auf die Unverbindlichkeit der Einigung über einen anderen Punkt geschlossen werden» Andererseits kann ihre Ansicht, jede einzelne Vertragsänderung sei für sich gesehen im Sinne des § 154 Abs» 1 BGB "der Vertrag" (der ohne weiteres selbständig wirksam werden müsse), in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden»
Denn maßgeblich ist insoweit wie bei jedem zusammengesetzten Rechtsgeschäft der Parteiwille; von diesem ist cs allein abhängig, was im Einzelfall Gegenstand der (einheitlichen) Vereinbarung ist« Es genügt, daß ein Vertragspartner erkennbar die Zusammengehörigkeit mehrerer Verhandlungspunkte gewollt hat«
Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt» Die von der Revision vermisste Feststellung, daß die Parteien oder zu demindest die Klägerin die Kapitalerhöhung und die künftige Gewinnverteilung als zusammengehörend behandelt wissen wollten, hat das Berufungsgericht getroffen. Denn es hat ausgeführt, mit der Einigung über
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die Kapitalerhöhung seien "noch nicht alle ««© (damit) zusammenhängenden Punkte vereinbart worden» die »o« geregelt werden sollten (BU S. 12 unten)© Im folgenden {BU So 13? 14) hat es aus dem objektiven Zusammenhang zwischen Kapitalerhöhung und Gewinnverteilung und der räumlich und zeitlich zusammenhängenden Erörterung beider Punkte $urch die Gesellschafter geschlossen* die Kapitalerhöhung sei nur ein 11 feil der als regelungsbedurftig erkannten Maßnahmen gewesen" ( BU S« 14)9 Und zuvor hatte es ausgefUhrt (BU S« 13)9 daß "beide Punkte nach dem erkennbaren Willen der Klägerin nur zusammen geregelt werden sollten"o Damit hat es hinreichend die gewollte Einheitlichkeit festgestellt« Es konnte daher ohne Hechtsfehler davon ausgehen* daß der Beschluss über die Kapitalerhöhung gemäß § 134 Abs« 1 BGB im Zweifel nicht wirksam war* obgleich sich die Parteien über diesen Punkt geeinigt und ihn im Protokoll schriftlich festgelegt hatten«
2« Die von der Revision gegen jene Feststellung erhobenen Verfahrensrügen greifen gleichfalls nicht durcho
a)	Sie meint* das Berufungsgericht habe aus dem Protokollinhalt nicht folgern dürfen* daß alle am 2«,
Juni I960 erörterten Verhandlungspunkte feile eines einheitlichen Vertrages hätten werden sollen« Zwar stehe im Protokoll* daß sowohl, die Kapitalerhöhung als auch die Gewinnverteilung im neuen Gesellschaftsvertrag festzuhalten seien« Daraus ergäbe sich aber nichts; selbstverständlich habe auch eine (wirksam) beschlossene Kapitalerhöhung in einem neu gefaßten Vertrage ihren Niederschlag finden müssen«
Hiermit wird die Revision dem angefochtenen Urteil nicht gerecht« Das Berufungsgericht hat die gewollte Einheitlichkeit der Vertragsänderungen gar nicht " im wesent-
L
liehen” aus dem Protokollinhalt abgeleitet, wie die Revision meinto Es hat dem Protokoll und der Beweisaufnahme entnommen, daß die Klägerin und der Beklagte den Zusammenhang zwischen Kapitalerhöhung und Gewinnverteilung gesehen und daher beides im unmittelbaren Zusammenhang erörtert haben; hieraus und aus dem Gang der Verhandlungen am 20 Juni I960, wie er sich nach der Beweisaufnahme darstellte, hat es erst auf die gewollte Zusammengehörigkeit der beiden Verhandlungspunkte geschlossen» In diesen Grenzen war es rechtlich bedenkenfrei, den Protokollin-halt für die Beweiswürdigung heranzuziehea«
b)	Die Revision meint’ ferner, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Kapitalerhöhung in einem besonderen Absatz des Protokolls behandelt sei«
Das Berufungsgericht hat aber schon vorher 3n. anderem Zusammenhang ausgeführt (BU S« 12)9 der besondere Absatz reiche nicht zu der Feststellung aus, daß die Kapitalerhöhung sofort (gemeint ist« sofort wirksam) beschlossen sei. Das brauchte es bei der Erörterung des § 154 Abs. 1 BGB nicht zu wiederholen.
Im Gegensatz dazu möchte die Revision aus dieser äußeren Anordnung im Protokoll einen anderen Schluß ziehen. Die Gesellschafter hätten damit bewußt zwischen Kapitalerhöhung und anderen Vertragspunkten unterschieden. Dieser Schluß ist denkgesetzlich nicht geboten. Die Revision will daher lediglich die Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene ersetzt haben« Das ist revisionsrechtlich unzulässig.
c)	Unzulässig ist auch die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht feetgestellt, die Beweis-
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aufnahme ergäbe nichts für die Selbständigkeit der Kapitalerhöhung. Zum Beleg dafür hat sie Teile von Aussagen der Zeugen	Frau	und	T^)^P wiedergege-
ben. Diese besagen aber nur, daß sich die Gesellschafter über die Kapitalerhöhung geeinigt haben«' Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen« 3s hat daraus und aus dem weiteren Inhalt der Zeugenaussagen keinen Anhaltspunkt dafür entnommen, daß die Kapitalerhöhung selbständig und sofort habe in Kraft treten sollen. Damit hält es sich im Rahmen revisionsrechtlich nicht angreifbarer Tatsachen-würdigung.
4« Das Berufungsgericht hat die Unwirksamkeit des umstrittenen Qesellschafterbeschlusses zusätzlich damit begründet» daß dieser Beschluß nach dem erklärten Willen der Klägerin in den neu zu fassenden Gesellschaftsvertrag hätte aufgenommen werden müssen, um wirksam zu werden (§ 154 Abs. 2 BGB}. Die hiergegen erhobenen Revisionsrügen brauchen nicht geprüft zu werden« Die Entscheidung wird allein schon durch die Anwendung des § 154 Abs. 1 BGB und die zugrundeliegenden Feststellungen getragen, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind«
5. Die Kosten der erfolglosen Revision fallen gemäß § 97 ZPO dem Beklagten zur lasto
 Dr. Fischer	Dr„	Kuhn
 Liesecke
Bundesrichter Dr. Schulze ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben Dr* Fischer
 Stimpel