Bie Klägerin hat auch die Kosten der Berufung und Revision zu tragen. Sie vereinbarten mit der Speditionsfirma in Oi sich an der Ausschreibung des Postamts Osnabrück über einen Umzug aus den Räumen der Post im Gebäude der norddeutschen Bank in der Art zu beteiligen daß sie alle drei Angebote abgeben wollten und daß dabei die durch das Los bestimmte Firma ein unter dem der beiden anderen Firmen liegendes Angebot vorlegen sollte. Das Entgelt für den Umzug sollte gleichmäßig unter die drei Firmen vorteilt werden. Sie hat von der Beklagten als Ausgleich auf Grund Ge sells chaftsvcr-hältnissco und gesamtschuldnerischer Haftung aus unerlaubter Handlung Zahlung eines Drittels dieses Betrages in Höhe von 4.678,64 DM nebst Zinsen verlangt und ferner die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr ein Drittel ihrer künftigen Aufwendungen zur Erfüllung der Schadensersatzansprüche des Postobersekretärs i.R. und der Deutschen Bundespost aus dem Unfall zu ersetzen. der gesehen habe, wie Säcke aus dem Fenster geworfen wurden, treffe ein erhebliches Mitver-schuldcn, das die Klägerin bei ihrer Zahlung nicht berücksichtigt habe. Lange habe von der Firma M4IK nach den getroffenen Vereinbarungen nicht als Aufsichtsperson eingesetzt werden sollen. Entgegen der Rüge der Revision brauchte das Berufungsgericht keinen Beweis darüber zu erheben, ob die Klägerin sich nach dem Unfall mit der Firma überworfen und sie ohne Zustimmung der Beklagten von der Weiterarbeit beim Umzug der Bost ausgeschlossen hat. Diese Tatsache würde angesichts der sonstigen Feststellungen über den Inhalt der getroffenen Abreden (Abgabe des Gebotes wie vereinbart, Stellung der gleichen Anzahl Fahrzeuge und Arbeiter, gleichmäßige Teilung des Entgelts) nichts dafür ergeben, daß die Firma MgBfc und die Beklagte nur Subunternehmer der Klägerin gewesen sind. Vielmehr würde das behauptete Verhalten der Klägerin allenfalls eine Verletzung des zwischen den drei Firmen geschlossenen Gesollschaftsvertrages durch die Klägerin dartun können, indem sie die Firma nicht mehr wie vereinbart an der Ausführung des Transportverträges beteiligte. dcspost geschlosseno Gegen sie sind nach den Feststellungen de3 Berufungsgerichts begründete Schadensersatzansprüche wegen S chl echt er fül lung des Vertrages von der Deutschen Bundespost erhoben worden* Die Aufwendungen, die sie zur Erfüllung der Ansprüche zu machen hatte, sind ihr an sich gemäß §§ 713? Jedoch führt die Revision mit Recht aus, daß die Aufwendungen hier nach dem Vortrag der Klägerin auf der schuldhaften Verletzung der Beitragspflicht durch die Firma beruhen. Sie sind daher von dieser allein zu tragen« Die Klägerin kann, da die Gesellschaft beendet ist und eine Auseinandersetzung und Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen nicht in Betracht kommt, den Anspruch gegen die Firma auf volle Befriedigung er- Nach der Behauptung der Klägerin hatten die Gesellschafter abgesprochen, daß der Angestellte Dange der Firma nicht als Aufsichtsperson bei dem Umzug gestellt worden sollte. tragt und er hat es nach Behauptung der Klägerin gestattet, daß die mit Umzugsgut gefüllten Postsäcke aus dem obersten Stockwerk auf die Straße geworfen wurden, ohne daß Absperrungsmaßnahmen getroffen waren« Die Firma ^ hat hiernach schuldhaft ihre Pflicht zur Stellung einer Aufsichtsperson verletzt, indem sie den vereinbarungsgemäß ausgeschlossenen Angestellten D^B entsandte, der den Unfall von verschuldete.
11_ ZR 2X4/61 <4 Verkündet an 4- Juli 1963 Schorn, Justisangestcllter als Urkundsbeanter des Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Heinrich , Spedition^ Inhaber Heinrich BBft in OBBH^PT FflBBBPtr. B| Beklagten und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Firma Heinrich K BBM oHG, Spedition, __________ Inhaber Heinrich HiB» Walter KSB, Witwe Paula KI^B, in OBBBBi, MfllBstr. B, Klägerin und Revisionsbeklagte, -Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Körr, licsccko, Br. Bukow und Br. Schulze für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 17. November 1961 aufgehoben. Bie Berufung der Klägerin gegen das am 19* April 1961 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Osnabrück wird zurückgewiesen. Bie Klägerin hat auch die Kosten der Berufung und Revision zu tragen. Von Rechts wegen -2- H Tatbestand: Die Parteien sind Speditionsfirmen in 0\ Sie vereinbarten mit der Speditionsfirma in Oi sich an der Ausschreibung des Postamts Osnabrück über einen Umzug aus den Räumen der Post im Gebäude der norddeutschen Bank in der Art zu beteiligen daß sie alle drei Angebote abgeben wollten und daß dabei die durch das Los bestimmte Firma ein unter dem der beiden anderen Firmen liegendes Angebot vorlegen sollte. Falls diese Firma den Zuschlag erhielt, sollte sie die beiden anderen Firmen am Umzug beteiligen. Jede Firma sollte dann für die nötigen Arbeiten die gleiche Zahl Packer und Fahrzeuge stellen. Ferner sollte an jedem Arbeitstag von einer der drei Firmen abwechselnd eine Aufsichtsperson gestellt werden. Das Entgelt für den Umzug sollte gleichmäßig unter die drei Firmen vorteilt werden. Die Klägerin wurde unter den drei Firmen für das billige Angebot ausgelost und erhielt den Zuschlag, Die Bundespost erteilte ihr den Umzugsauftrag. Die drei Firmen besprachen die Ausführung und regelten die Einzelhei ten. Am 25. September 1956 stellte die Firma Meyer ihren Angestellten als Aufsicht sowie jede Firma außer den Fahrzeugen je vier Packer. Y/ährend der Umzugsarbeiten warfen Packer aus dem Fenster des 2. Stockwerkes dos Gebäudes gefüllte Postsäcke auf die Straße, ohne daß die Stelle, auf die sie fielen,abgesperrt war, und ohne daß die Packer diese sehen konnten. Ein solcher Sack fiel den Oberpostsekretär der gerade das Gebäude betreten wollte, auf den Kopf. Er erlitt erhebliche Verletzungen am Kopf und an der Haiswirbelsäule„ Welche Packer diesen Sack hinuntergeworfen haben, konnte nicht ermittelt werden. -3- Die Deutsche Bundespost hat für den Dienstunfall Heilbehandlungskosten und Unfallausgleieh geleistet. MdB ist infolge der erlittenen Verletzungen vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden« Er hat von der Klägerin Ersatz seines weiteren Schadens und ein Schmerzensgeld von 6.000 DM verlangt. Die Klägerin hat bisher 14.035,94 DM an die Deutsche Bundespost wegen des Unfalls gezahlt. Sie hat von der Beklagten als Ausgleich auf Grund Ge sells chaftsvcr-hältnissco und gesamtschuldnerischer Haftung aus unerlaubter Handlung Zahlung eines Drittels dieses Betrages in Höhe von 4.678,64 DM nebst Zinsen verlangt und ferner die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr ein Drittel ihrer künftigen Aufwendungen zur Erfüllung der Schadensersatzansprüche des Postobersekretärs i. R. und der Deutschen Bundespost aus dem Unfall zu ersetzen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat ein Gesollschaftsverhältnis bestritten. Die Klägerin habe die beiden anderen Firmen als Subunternehmer beteiligt. Ihre Arbeiter seien gar nicht im zweiten Stockwerk tätig gewesen. der gesehen habe, wie Säcke aus dem Fenster geworfen wurden, treffe ein erhebliches Mitver-schuldcn, das die Klägerin bei ihrer Zahlung nicht berücksichtigt habe. Lange habe von der Firma M4IK nach den getroffenen Vereinbarungen nicht als Aufsichtsperson eingesetzt werden sollen. Er habe, ohne für den Schutz von Passanten zu sorgen, die Säcke aus dem Fenster werfen lassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlands sgcricht hat ihr stattgegeben« Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landge- -4- richtlichcn Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent sc^eidungsgriinde^ I. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht die Ver- einbarung der drei Speditionsfirmen als Abschluß eines Gcscllcchaftsvertrages nach §§ 705 ff BGB betrachtet. Entgegen der Rüge der Revision brauchte das Berufungsgericht keinen Beweis darüber zu erheben, ob die Klägerin sich nach dem Unfall mit der Firma überworfen und sie ohne Zustimmung der Beklagten von der Weiterarbeit beim Umzug der Bost ausgeschlossen hat. Diese Tatsache würde angesichts der sonstigen Feststellungen über den Inhalt der getroffenen Abreden (Abgabe des Gebotes wie vereinbart, Stellung der gleichen Anzahl Fahrzeuge und Arbeiter, gleichmäßige Teilung des Entgelts) nichts dafür ergeben, daß die Firma MgBfc und die Beklagte nur Subunternehmer der Klägerin gewesen sind. Vielmehr würde das behauptete Verhalten der Klägerin allenfalls eine Verletzung des zwischen den drei Firmen geschlossenen Gesollschaftsvertrages durch die Klägerin dartun können, indem sie die Firma nicht mehr wie vereinbart an der Ausführung des Transportverträges beteiligte. II. Der Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages steht die MilRcgVO (BritZ) 78 nicht entgegen. Sie ist schon nach ihren Sinn und Zweck nicht anwendbar, weil keine beachtliche Wettbewerbsbeschränkung durch die Arbeitsgemeinschaft der Parteien cingetrcten ist. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist erst am 1. Januar 1958 in Kraft getreten. III. Die Klägerin hat im eigenen Hamen, aber für Rechnung der Gesellschaft den Vertrag mit der Deutschen Bun- s -5- dcspost geschlosseno Gegen sie sind nach den Feststellungen de3 Berufungsgerichts begründete Schadensersatzansprüche wegen S chl echt er fül lung des Vertrages von der Deutschen Bundespost erhoben worden* Die Aufwendungen, die sie zur Erfüllung der Ansprüche zu machen hatte, sind ihr an sich gemäß §§ 713? 670 BGB zu erstatten« Sie stellen einen Verlust der Gesellschaft dar, der von den Gesellschaftern nach gleichen Anteilen zu tragen ist (§ 735, 722 BGB). Jedoch führt die Revision mit Recht aus, daß die Aufwendungen hier nach dem Vortrag der Klägerin auf der schuldhaften Verletzung der Beitragspflicht durch die Firma beruhen. Sie sind daher von dieser allein zu tragen« Die Klägerin kann, da die Gesellschaft beendet ist und eine Auseinandersetzung und Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen nicht in Betracht kommt, den Anspruch gegen die Firma auf volle Befriedigung er- heben, zu der diese nach Behauptung der Klägerin auch in der Dago ist (Bl. 5 GA). Nach der Behauptung der Klägerin hatten die Gesellschafter abgesprochen, daß der Angestellte Dange der Firma nicht als Aufsichtsperson bei dem Umzug gestellt worden sollte. Gleichwohl hat die Firma ihn beauf- tragt und er hat es nach Behauptung der Klägerin gestattet, daß die mit Umzugsgut gefüllten Postsäcke aus dem obersten Stockwerk auf die Straße geworfen wurden, ohne daß Absperrungsmaßnahmen getroffen waren« Die Firma ^ hat hiernach schuldhaft ihre Pflicht zur Stellung einer Aufsichtsperson verletzt, indem sie den vereinbarungsgemäß ausgeschlossenen Angestellten D^B entsandte, der den Unfall von verschuldete. Diese Verletzung des Ge- scllochaftsvortrages ist auch ursächlich im Rechtssinne für den der Gesellschaft entstandenen,von der Klägerin gedeckten Schaden. Dieser Schaden muß daher schon nach ' den eigenen Vortrag der Klägerin von der Firma ge- tragen werden. Bas klagabv/eisende Urteil des Landgerichts war daher auf die Revision der Beklagten wiederherzustollen. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin nach § 91 ZPO zu tragen. Br. Fischer Br. Nörr Liesecke Br. Bukow Br. Schulze