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BGH · II SS 814/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II SS 814/58

Bezirksschornsteinfegermeister zu verstehen seien, die, wie der Kläger, nicht die Mitgliedschaft bei ihr erworben, aber in gleicher Weise wie die Mitglieder Beiträge an sie gezahlt haben. Sie wendete aber gegen die Klage ein, daß diese nicht innerhalb der in § 30 Abs. 2 ihrer Satzung bestimmten Ausschlußfrist von 6 Monaten erhoben sei. Ferner wendete sie ein, daß beim Kläger nicht die in § 36 Abs. 1 Ziff.2 b genannten Voraussetzungen erfüllt seien, daß er nämlich nicht schon in der Zeit, als er in der Ostbewerberliste eingetragen war, berufsunfähig geworden sei und daß er auch nicht nur wegen Berufsunfähigkeit nicht mehr in dieser Liste geführt werde. Das Landgericht wies die Klage ab, weil nicht erwiesen sei, daß die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Ziff.2 b der Satzung vorlägen. daß die Versorgungsansprüche nach § 36 der Satzung der Beklagten nur den Mitgliedern zustünden, die schon vor dem 8» Mai 1945 eine Versorgungsanwartschaft erworben hätten« Die Beklagte führte dazu aus, daß sie aus sozialen Erwägungen auch Nichtmitgliedern, die Beiträge geleistet hätten, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 36 der Satzung in gleicher Weise wie Mitgliedern Versorgungsbezüge gewähre, allerdings nur freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Der Kläger machte daraufhin geltend, daß er nach dem Gleichheitsgrundsatz bei Anwendung des § 36 der Satzung in gleicher Weise wie ein Mitglied behandelt werden müsse, weil er auch die gleichen Beiträge wie die Mitglieder an die Beklagte gezahlt habe. Io Soweit der Klageanspruch auf eine Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten gestützt wird, hat das Berufungsgericht die insoweit in der (Hat zweifelsfrei gegebene Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht, aber den Klageanspruch unter diesem Gesichtspunkt mit Recht als unbegründet angesehen, weil der Kläger trotz seiner Beitragszahlungen an die Beklagte nie die Mitgliedschaft bei ihr erworben hatte« Hiergegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen. Das bedeute aber, daß die Satzung nur Bestimmungen des materiellen Rechts, nicht auch solche des Prozeßrechts treffen könne. Der Rechtsweg ist vielmehr auch insoweit zulässig, als der Kläger seinen Anspruch darauf stützt, daß § 36 der Satzung nach der Auslegung, die die Beklagte ihm früher selbst gegeben habe, unmittelbar auch auf Nichtmitglieder anwendbar sei, die die gleichen Beiträge wie die Mitglieder gezahlt haben, und daß er, der Kläger, jedenfalls auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch als Nichtmitglied bei der Gewährung der Altersversorgung den Mitgliedern der Beklagten gleichgestellt werden müsse. Denn auch wenn dies der Pall sein sollte, ist für Rechtsstreitigkeiten aus ihnen der Rechtsweg gegeben, wenn sie ihm durch ein Gesetz im materiellen Sinn zugewiesen sind (RGZ 154, 207; 164, 226, 228; Wieczorek, ZPO § 13 GVG An. P S. Nach dieser Bestimmung ist für die Rechte und Pflichten ‘der beitragspflichtigen Nichtmitglieder die Satzung der Beklagten maßgebend; soweit sich nicht aus der VO etwas anderes ergibt« Bas bedeutet, daß die nach der damals vorliegenden Satzung von 1937 geltende Regelung über die Rechte und Pflichten der Mitglieder nunmehr auch auf den durch die SchVersVO neu geschaffenen und deshalb in der Satzung von 1937 noch nicht erwähnten Personenkreis der beitragspflichtigen Nichtmitglieder Anwendung finden sollte, soweit die übrigen Bestimmungen der SchVersVO oder noch zu erlassenden Satzungsvorschriften dem nicht entgegenstehen« Ba § 6 keine weitere Einschränkung enthält, gilt er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur für die materiellrechtliche, sondern in gleicher Weise auch für die verfahrensrechtliche Ordnung der Rechtsverhältnisse der beitragspflichtigen Nichtmitglieder« Es wäre auch durchaus unzweckmäßig gewesen, die Rechtsstreitigkeiten der Beklagten mit den beitragspflichtigen Nichtmitgliedem verfahrensrechtlich anders zu regeln als die mit den Mitgliedern, nachdem beide Personenkreise (abgesehen von der genannten Einschränkung) in materiellrechtlicher Hinsicht einander gleichgestellt worden waren« Für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Beklagten und ihren Mitgliedern war schon nach der damals geltenden Satzung von 1937 der Rechtsweg zulässig« Ba es sich hierbei um bürgerlichrechtliche Streitigkeiten handelt, ergab sich dies schon aus § 13 GVG« m der Satzung von 1937 wurde diese Rechtslage dadurch bekräftigt, daß in § 11 Abs« 1 bei Streitigkeiten über die Festsetzung der Rente ausdrücklich die Klage der Rentenberechtigten vor den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt wurde und daß in den §§ 1 Abs» 4 und 11 Abs* 4 in Anlehnung an die §§ 17, 22 2PO Berlin als der damalige Sitz der Beklagten zu dem (ausschließlichen) Gerichts- stand bestimmt wurde, waa ebenfalls zur Voraussetzung hatte, daß der Hechtsweg überhaupt zulässig war« Wenn nun § 6 der SchVersVO bestimmte, daß diese Hechtslage in Ermangelung einer abweichenden Regelung auch für den neugeschaffenen Kreis der beitragspflichtigen Nichtmitglieder gelten sollte, so wurden damit auch die Hechtsstreitigkeiten zwischen diesen und der Beklagten, imabhängig von ihrer rechtlichen Natur, dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen, wie dies ja auch durchaus sachdienlich war. An dieser Rechtslage hat sich dann auch durch die bei der Klageerhebung geltende neue Satzung von 1953 nichts geändert. Auch sie bestätigt in § 30 Abs. 1 das, was sich schon aus § 13 GVG ergibt, daß nämlich über Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaft s-verhältnis die ordentlichen Gerichte entscheiden. Da nach § 6 SchVersVO diese Regelung in Ermangelung abweichender Vorschriften in gleicher Weise auch für die beitragspflichtigen Nichtmitglieder gilt, ist damit also die Zuweisung der Rechtsstreitigkeiten der Beklagten auch mit ihren beitragspflichtigen Nichtmitgliedern an den ordentlichen Rechtsweg unverändert aufrechterhalten geblieben. 28.7.1937 (RGBl I, 831) an, wonach der Reichswirtschaftsminister ermächtigt ist, hinsichtlich der Beitragspflicht der Bezirksschomsteinfegermeister, die nicht Mitglieder der Beklagten sind, nähere Bestimmungen zu treffen» Die 703eh von 1937 ist nach ihrem Vorspruch ihrerseits auf Grund des Art» 2 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 13.4*1935 (RGBl I, 308) erlassen« Biese Bestimmung hat den Reichswirtschaftsminister ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern zur Burchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen» Sie stellt also auch die gesetzliche Grundlage für § 6 der VersVO von 1942 dar« Bie in Art« 2 des Gesetzes von 1933 erteilte Ermächtigung war nach den damals geltenden Rechtsgrundsätzen rechtswirksam, weil sie einen beschränkten Inhalt hatte, auf ein bestimmtes Lebensgebiet begrenzt und in einen bestimmten gesetzlichen Rahmen eingefügt war (BVerwG 2, 137 , 138), Rach Erlaß des Grundgesetzes kann ihre Rechtswirksamkeit nicht davon abhängig gemacht werden, ob sie sich im Rahmen des Art« 80 GrundG hält (BVerfG 2, 307, 327)« Ba von der Ermächtigung schon vor Erlaß des Grundgesetzes durch die angeführten Verordnungen des Reichswirtschaftsministers von 1937 und 1942 Gebrauch gemacht worden ist, können auch aus Art» 129 Abs« 3 GrundG keine Bedenken gegen die Rechtswirk-samkeit dieser Verordnungen hergeleitet werden (BVerwG 2, 137, 139). 3») Bas Berufungsgericht hat allerdings in dem Par-> allelprozeß 5 TJ 1119/57 = II ZR 83/58 Bedenken geäußert, ob der Reichswirtschaftsminister mit seinen Verordnungen von 1937 und 1942 nicht den ihm in Art. 2 des Gesetzes von 1935 gezogenen Ermächtigungsrahmen Überschritten habe. Es hat in dem dortigen Berufungsurteil darauf hingewiesen, daß das Gesetz vom 13.4.1935 nur die Einrichtung von Kehrbezirken, Kehrmonopolen, die Bestellung und den Widerruf von Bezirksschornsteinfegermeistern, die Aufhebung von Schornsteinfeger- Realrechten und die Aufstellung einer Taxe für die Bezirks-schornsteinfegermeister zu dem Gegenstand habe» Bas Berufungsgericht hat in jenem Urteil Zweifel geäußert, ob sich im Hinblick hierauf die Ermächtigung des Reichswirtschaftsministers zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen auch auf die Regelung der Alters- und Angehörigenversorgung der Schornsteinfegermeister erstrecken sollte» Biese auch im vorliegenden Rechtsstreit von Amts wegen zu prüfenden Zweifel und Bedenken sind nicht gerechtfertigt« Ben Gegenstand des Gesetzes vom 13»4«1935 bildet das Berufsrecht der Schornsteinfeger, das seit jeher im Rahmen des Handwerksrechts eine Sonderstellung einnimmt« Es beruht auf drei Grundlagen« Ber Einrichtung von Kehrbezirken, der Altersgrenze und der Altersversorgung der Schornsteinfeger» Bie Regelung dieser einzelnen Fragen ist so aufeinander abgestimmt, daß die Gesamtregelung' eine untrennbare Einheit bildet (SVerfG 1 264, 272)« Ba hiernach die Altersversorgung ein notwendiger Bestandteil dieses Berufsrechts ist, erstreckt sich die in Art. 2 des Gesetzes von 1935 erteilte Ermächtigung ohne weiteres auch auf ihre Regelung« § 6 der SchVersVO von 1942 Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, war auch die von dieser abhängige Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht zu überlassen.

Zitierte Normen: § 13 GVG § 538 ZPO
MitgliedSchVersVOBerufungsgerichtRechtBrSatzungNichtmitgliedKläger

Volltext der Entscheidung

II SS 814/58
2406 ICO
ir
 Verkündet
am 22« Oktober 1959
Pfauz?r Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ImNamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Bezirksechorngteinfegermeisters i» Rc Fritz F flBHM ? BflHMHP Hr. bei B(
Klägers und Revisionsklägers ?
-Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Verso.rgungsanstalt der deutschen Bezirksschom-steinfegermeister? Körperschaft des Öffentlichen Rechts in München? gesetzlich vertreten durch die Bayerische Versicherungskammer in München?
Beklagte und Revisionsbeklagte?
-prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8« Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Kuhn? Br. Nörr und Br. Reinicke für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 8. Mai 1958 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch Über die Kosten der Revision? an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand!
Der im Jahre 1894 geborene Kläger war seit 11* Juni 1940 Bezirksschornsteinfegermeister in Pflp. Auf Grund von Art. 2 Hr. X der Ostgebieteverordnung vom 13« August 1940 (RGBl I, 1125) und der Verordnung des Reichswirtschafts-ministers auf die soziale Versorgung im Bezirksschomstein-fegerhandwerk (SchVersVO) vom 28. April 1942 (RGBl I, 257) zahlte er an die beklagte Versorgungsanstalt, die damals noch die Bezeichnung "Versorgungsverein deutscher Schorn-steinfegermeister11 trug und eine Körperschaft des öffentlichen Rechte ist, Beiträge nach der (höchsten) Beitragsklasse IV* Hierfür hatte die Beklagte Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Einen: Anspruch auf seine eigene Altersversorgung hatte der Kläger nicht, weil er die lebenslängliche Nutzung seines Kehrbezirks hatte. Br war deshalb auch von der Mitgliedschaft bei der Beklagten befreit. Seit dem Zusammenbruch lebt der Kläger in der Bundesrepublik.
Im Jahre 1955 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Altersversorgung gemäß § 36 ihrer Satzung. Die in Frage kommenden Absätze 1 und 2 des § 36 lauten:
f,l. Vor dem 8. Mai 1945 erworbene Versorgungsanwartschaften (§§19 bis 28) der Mitglieder, die ihren Wohnsitz
a)	in einem Gebiet außerhalb Deutschlands nach dem Stande vom 31. Dezember 1937, oder
b)	in einem Gebiet Deutschlands nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 außerhalb der Bundesrepublik und des Landes Berlin
 hatten und ihren Kehrbezirk im Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Weltkrieges verloren haben, bleiben gewahrt, wenn das Mitglied 1. am 20. Juni 1948 seinen Wohnsitz im Währungsgebiet der Bundesrepublik oder des Landes Berlin hatte und
2» in der Bundesrepublik oder im Land Berlin
a)	als Bezirksschornsteinfegermeister wieder bestellt worden ist, oder
b)	bei Eintritt des Versorgungsfalles (Berufsunfähigkeit, Vollendung des 70. Lebensjahres, Tod) in der Bewerberliste B eingetragen oder nur deshalb nicht eingetragen gewesen ist, weil es bereits berufsunfähig oder über
70 Jahre alt oder verstorben war.
Die Zeit der Mitgliedschaft vom 8. Mai 1945 bis zur Wiederbestellung oder bis zu dem Eintritt des Versorgungsfalles bleibt bei der Berechnung des Ruhegeldes (§ 22) unbewertet.
2« Sind die Versorgungsanwartschaften nach Abs«. 1 gewahrt und ist der Versorgungsfall vor der Wiederbestellung eingetreten, so entsteht der Anspruch auf Versorgung (§ 19) mit dem Ablauf des Vierteljahres, in welchem der Versorgungsfall eingetreten ist, mit der Maßgabe, daß Versorgungsbezüge für die Zeit vor dem 1« Januar 1952 nicht gezahlt werden."
Die Beklagte lehnte den Versorgungsantrag des Klägers mit einem ihm am 19« Juli 1956 zugestellten Bescheid ab ..Der Kläger beantragte nunmehr mit einem am 2. Januar 1957 beim Bandgericht eingegangenen Schriftsatz das Armenrecht, das ihm mit Beschluß vom 15. Februar 1957bewilligt wurde. Daraufhin reichte er am 7. März 1957 beim Landgericht Klage mit dem Antrag ein, die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Ruhegeld festzustellen. Die Beklagte führte zunächst ausr daß unter Mitgliedern im Sinne des § 36 ihrer Satzung auch solche. Bezirksschornsteinfegermeister zu verstehen seien, die, wie der Kläger, nicht die Mitgliedschaft bei ihr erworben, aber in gleicher Weise wie die Mitglieder Beiträge an sie gezahlt haben. Sie wendete aber gegen die Klage ein, daß diese nicht innerhalb der in § 30 Abs. 2 ihrer Satzung bestimmten Ausschlußfrist von 6 Monaten erhoben sei. Ferner wendete sie ein, daß beim Kläger nicht die in § 36 Abs. 1 Ziff. 2 b genannten Voraussetzungen erfüllt seien, daß er nämlich nicht schon in der Zeit, als er in der Ostbewerberliste eingetragen war, berufsunfähig geworden sei und daß er auch nicht nur wegen Berufsunfähigkeit nicht mehr in dieser Liste geführt werde. Der Kläger führte hingegen aus, daß diese Voraussetzungen erfüllt seien.
Das Landgericht wies die Klage ab, weil nicht erwiesen sei, daß die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Ziff. 2 b der Satzung vorlägen. In der Berufungsinstanz wies das Ober-
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landesgericht in einem Aufklärungsbeschluß darauf hin? daß die Versorgungsansprüche nach § 36 der Satzung der Beklagten nur den Mitgliedern zustünden, die schon vor dem 8» Mai 1945 eine Versorgungsanwartschaft erworben hätten« Die Beklagte führte dazu aus, daß sie aus sozialen Erwägungen auch Nichtmitgliedern, die Beiträge geleistet hätten, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 36 der Satzung in gleicher Weise wie Mitgliedern Versorgungsbezüge gewähre, allerdings nur freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Der Kläger machte daraufhin geltend, daß er nach dem Gleichheitsgrundsatz bei Anwendung des § 36 der Satzung in gleicher Weise wie ein Mitglied behandelt werden müsse, weil er auch die gleichen Beiträge wie die Mitglieder an die Beklagte gezahlt habe. Biese habe auch schon anderen ostvertriebenen Schomstein-fegermeistern unter den gleichen Voraussetzungen die satzungsmäßige Altersversorgung gewährt.
Z)as Berufungsgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe $
Io Soweit der Klageanspruch auf eine Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten gestützt wird, hat das Berufungsgericht die insoweit in der (Hat zweifelsfrei gegebene Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht, aber den Klageanspruch unter diesem Gesichtspunkt mit Recht als unbegründet angesehen, weil der Kläger trotz seiner Beitragszahlungen an die Beklagte nie die Mitgliedschaft bei ihr erworben hatte« Hiergegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen.
II« Ber Kläger macht aber geltend,' daß der Klageanspruch ihm auch als beitragspflichtigem Nichtmitglied zustehe. Demgegenüber meint das Berufungsgericht, daß für Ansprüche
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beitragspflichtiger Nichtmitglieder gegen die Beklagte der Rechtsweg nicht offenstehe. Die Rechtsheziehungen der beitragspflichtigen Nichtmitglieder zur Beklagten seien öffentlichrechtlicher Natur. Deshalb hätten RechtsStreitigkeiten aus ihnen nur durch Gesetz dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen werden können. Die Bestimmung des § 30 der Satzung der Beklagten genüge hierfür nicht. Die Satzung einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts, wie sie die Beklagte darstellt, habe Rechtsetzungsbefugnis nur auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung. An einer solchen fehle es hier,
§ 6 SchVersVO ermächtige die Beklagte zwar, die Rechte und Pflichten der beitragspflichtigen Nichtmitglieder durch ihre Satzung zu regeln. Das bedeute aber, daß die Satzung nur Bestimmungen des materiellen Rechts, nicht auch solche des Prozeßrechts treffen könne.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Rechtsweg ist vielmehr auch insoweit zulässig, als der Kläger seinen Anspruch darauf stützt, daß § 36 der Satzung nach der Auslegung, die die Beklagte ihm früher selbst gegeben habe, unmittelbar auch auf Nichtmitglieder anwendbar sei, die die gleichen Beiträge wie die Mitglieder gezahlt haben, und daß er, der Kläger, jedenfalls auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch als Nichtmitglied bei der Gewährung der Altersversorgung den Mitgliedern der Beklagten gleichgestellt werden müsse. Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob die Rechtsbeziehungen der beitragspflichtigen Nichtmitglieder zur Beklagten öffentlichrechtlicher Natur sind. Denn auch wenn dies der Pall sein sollte, ist für Rechtsstreitigkeiten aus ihnen der Rechtsweg gegeben, wenn sie ihm durch ein Gesetz im materiellen Sinn zugewiesen sind (RGZ 154, 207; 164, 226, 228; Wieczorek, ZPO § 13 GVG Anm. P S. 112; Baumbach, ZPO § 13 GVG Anm. 1 B). Eine solche gesetzliche Zuweisung ist hier erfolgt.
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1.) Sie ist in § 6 der SchVersVO von 1942 enthalten.
Nach dieser Bestimmung ist für die Rechte und Pflichten ‘der beitragspflichtigen Nichtmitglieder die Satzung der Beklagten maßgebend; soweit sich nicht aus der VO etwas anderes ergibt« Bas bedeutet, daß die nach der damals vorliegenden Satzung von 1937 geltende Regelung über die Rechte und Pflichten der Mitglieder nunmehr auch auf den durch die SchVersVO neu geschaffenen und deshalb in der Satzung von 1937 noch nicht erwähnten Personenkreis der beitragspflichtigen Nichtmitglieder Anwendung finden sollte, soweit die übrigen Bestimmungen der SchVersVO oder noch zu erlassenden Satzungsvorschriften dem nicht entgegenstehen« Ba § 6 keine weitere Einschränkung enthält, gilt er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur für die materiellrechtliche, sondern in gleicher Weise auch für die verfahrensrechtliche Ordnung der Rechtsverhältnisse der beitragspflichtigen Nichtmitglieder« Es wäre auch durchaus unzweckmäßig gewesen, die Rechtsstreitigkeiten der Beklagten mit den beitragspflichtigen Nichtmitgliedem verfahrensrechtlich anders zu regeln als die mit den Mitgliedern, nachdem beide Personenkreise (abgesehen von der genannten Einschränkung) in materiellrechtlicher Hinsicht einander gleichgestellt worden waren«
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Beklagten und ihren Mitgliedern war schon nach der damals geltenden Satzung von 1937 der Rechtsweg zulässig« Ba es sich hierbei um bürgerlichrechtliche Streitigkeiten handelt, ergab sich dies schon aus § 13 GVG« m der Satzung von 1937 wurde diese Rechtslage dadurch bekräftigt, daß in § 11 Abs« 1 bei Streitigkeiten über die Festsetzung der Rente ausdrücklich die Klage der Rentenberechtigten vor den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt wurde und daß in den §§ 1 Abs» 4 und 11 Abs* 4 in Anlehnung an die §§ 17, 22 2PO Berlin als der damalige Sitz der Beklagten zu dem (ausschließlichen) Gerichts-
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stand bestimmt wurde, waa ebenfalls zur Voraussetzung hatte, daß der Hechtsweg überhaupt zulässig war« Wenn nun § 6 der SchVersVO bestimmte, daß diese Hechtslage in Ermangelung einer abweichenden Regelung auch für den neugeschaffenen Kreis der beitragspflichtigen Nichtmitglieder gelten sollte, so wurden damit auch die Hechtsstreitigkeiten zwischen diesen und der Beklagten, imabhängig von ihrer rechtlichen Natur, dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen, wie dies ja auch durchaus sachdienlich war. An dieser Rechtslage hat sich dann auch durch die bei der Klageerhebung geltende neue Satzung von 1953 nichts geändert. Auch sie bestätigt in § 30 Abs. 1 das, was sich schon aus § 13 GVG ergibt, daß nämlich über Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaft s-verhältnis die ordentlichen Gerichte entscheiden. Die neue 'Satzung gleicht nur die Geriöhtsstandsbes.timmung den inzwischen geänderten Verhältnissen an, indem sie in § 30 Abs. 3 den neuen Sitz der Beklagten in München zu dem Gerichtsstand bestimmt. Da nach § 6 SchVersVO diese Regelung in Ermangelung abweichender Vorschriften in gleicher Weise auch für die beitragspflichtigen Nichtmitglieder gilt, ist damit also die Zuweisung der Rechtsstreitigkeiten der Beklagten auch mit ihren beitragspflichtigen Nichtmitgliedern an den ordentlichen Rechtsweg unverändert aufrechterhalten geblieben. Es bedeutete hiernach nur eine Klarstellung, wenn dies dann durch die während des vorliegenden Rechtsstreits vorgenommene Satzungsänderung vom 1. Januar 1957 zur Behebung aufgetretenen Zweifel noch unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht wurde«
2») Die hiernach für die Eröffnung des Rechtsweges grundlegende Bestimmung des § 6 der SchVersVO des Reichswirt schaftsministers vom 28.4.1942 ist auch gesetzlich gedeckt. Biese Verordnung führt in ihrem Vorspruch als ihre Rechtsgrundlage u« a. § 55 der Verordnung des Reichswirtschaftsministers über das Schomsteinfegerwesen (VOSch) vom
28.7.1937 (RGBl I, 831) an, wonach der Reichswirtschaftsminister ermächtigt ist, hinsichtlich der Beitragspflicht der Bezirksschomsteinfegermeister, die nicht Mitglieder der Beklagten sind, nähere Bestimmungen zu treffen» Die 703eh von 1937 ist nach ihrem Vorspruch ihrerseits auf Grund des Art» 2 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 13.4*1935 (RGBl I, 308) erlassen« Biese Bestimmung hat den Reichswirtschaftsminister ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern zur Burchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen» Sie stellt also auch die gesetzliche Grundlage für § 6 der VersVO von 1942 dar« Bie in Art« 2 des Gesetzes von 1933 erteilte Ermächtigung war nach den damals geltenden Rechtsgrundsätzen rechtswirksam, weil sie einen beschränkten Inhalt hatte, auf ein bestimmtes Lebensgebiet begrenzt und in einen bestimmten gesetzlichen Rahmen eingefügt war (BVerwG 2, 137 , 138), Rach Erlaß des Grundgesetzes kann ihre Rechtswirksamkeit nicht davon abhängig gemacht werden, ob sie sich im Rahmen des Art« 80 GrundG hält (BVerfG 2, 307, 327)« Ba von der Ermächtigung schon vor Erlaß des Grundgesetzes durch die angeführten Verordnungen des Reichswirtschaftsministers von 1937 und 1942 Gebrauch gemacht worden ist, können auch aus Art» 129 Abs« 3 GrundG keine Bedenken gegen die Rechtswirk-samkeit dieser Verordnungen hergeleitet werden (BVerwG 2, 137, 139).
3») Bas Berufungsgericht hat allerdings in dem Par-> allelprozeß 5 TJ 1119/57 = II ZR 83/58 Bedenken geäußert, ob der Reichswirtschaftsminister mit seinen Verordnungen von 1937 und 1942 nicht den ihm in Art. 2 des Gesetzes von 1935 gezogenen Ermächtigungsrahmen Überschritten habe. Es hat in dem dortigen Berufungsurteil darauf hingewiesen, daß das Gesetz vom 13.4.1935 nur die Einrichtung von Kehrbezirken, Kehrmonopolen, die Bestellung und den Widerruf von Bezirksschornsteinfegermeistern, die Aufhebung von Schornsteinfeger-
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Realrechten und die Aufstellung einer Taxe für die Bezirks-schornsteinfegermeister zu dem Gegenstand habe» Bas Berufungsgericht hat in jenem Urteil Zweifel geäußert, ob sich im Hinblick hierauf die Ermächtigung des Reichswirtschaftsministers zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen auch auf die Regelung der Alters- und Angehörigenversorgung der Schornsteinfegermeister erstrecken sollte» Biese auch im vorliegenden Rechtsstreit von Amts wegen zu prüfenden Zweifel und Bedenken sind nicht gerechtfertigt« Ben Gegenstand des Gesetzes vom 13»4«1935 bildet das Berufsrecht der Schornsteinfeger, das seit jeher im Rahmen des Handwerksrechts eine Sonderstellung einnimmt« Es beruht auf drei Grundlagen« Ber Einrichtung von Kehrbezirken, der Altersgrenze und der Altersversorgung der Schornsteinfeger» Bie Regelung dieser einzelnen Fragen ist so aufeinander abgestimmt, daß die Gesamtregelung' eine untrennbare Einheit bildet (SVerfG 1 264, 272)« Ba hiernach die Altersversorgung ein notwendiger Bestandteil dieses Berufsrechts ist, erstreckt sich die in Art. 2 des Gesetzes von 1935 erteilte Ermächtigung ohne weiteres auch auf ihre Regelung« § 6 der SchVersVO von 1942
ist also hinreichend gesetzlich gedeckt.
«
III. Bie vom Berufungsgericht geprüfte und in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung und herrschenden Rechtslehre (RGZ 150, 181, 186.; BGHZ 9, 195, 207/8; Bruck-Möller, VVG § 12 Anm. 41, 43, 44) entschiedene Frage der Wirkung der entschuldbaren Versäumung der Klagefrist berührt nicht die in diesem Verfahrensabschnitt allein zu beurteilende Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern den materiellrechtlichen Bestand des Klageanspruchs selbst (QBG Büsseldorf VA 1915, 859; Bruck-Möller aaO Anm. 21).
IV« Hiernach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache gemäß § 565 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen« Eine Zurückverweisung an das Bandgericht nach
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U
§ 538 ZPO kommt deshalb nicht in Betracht, weil das Landgericht die Klage nicht durch Prozeßurteil als unzulässig abgewiesen? sondern in der Sache selbst entschieden hat.
Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, war auch die von dieser abhängige Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht zu überlassen.
Br. Nastelski	Br. Saidinger	Br,	Kuhn
 Br. Jtörr	Br.	Reinicke