Juni 1954 beigefügt, wonach dey^XIa^er an einer chronischen Bronchitis mit LungenW^äung, einer dadurch verursachten Überlastung des Herzens und einer erheblichen Cberererregbarkeit des neuro-vegetativen Systems iteide und infolgedessen sowohl für den Lok-Heizerdienst als auch für den sonstigen Eisenbahnbetriebsdienst untauglich sei» Auf eine Rückfrage der Beklagten, von welchem Zeitpunkt ab der Kläger als dauernd dienstunfähig anZusehen sei, teilte das Gesundheitsamt mit, "daß die Dienstunfähig- Pebruar 1954” bestehec Die Beklagte lehnte daraufhin die beantragte Pensionierung des Klägers mit der Begründung ab, daß dessen dauernde Bienstunfähigkeit vor dem am 51« März 1954 erfolgten Ablauf der zehnjährigen Wartezeit eingetreten sei und hierdurch nach Art« 9 der Anlage zu § 58 ihrer Satzung seine ordentliche Mitgliedschaft bei der Beklagten geendet habe, sodaß der Klager nach Art. 15 aaO keinen Anspruch auf Buhegeld habe. Die von der Revision gegen diese' tatrichterliche Würdigung erhobenen Bedenken sind nicht gerechtfertigte Zunächst kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß für die Präge, wann die dauernde Dienstünfähigkeit eingetreten ist, nach der Satzung der Beklagten nur das amtsärztliche Zeugnis maßgebend sein könne- Hach § 20 Abs- 4 der Satzung muß allerdings in den Pallen, in denen Ruhegeld wegen dauernder Di^enetünf^higkeit verlangt wird, diese Voraussetzung durchf ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen werden - Ein solcher Nachweis ist hier erbracht ', und zudem ist es zwischen den Parteien auch unstreitig, daß der Kläger* jedenfalls seit dem 1« Juli 1954 tatsächlich dauernd dienstunfähig istDie Beklagte wendet aber unter Berufung auf Art* 9, 15 der Satzung ein, daß die dauernde Dienstunfähigkeit schon vor Ablauf der Wartezeit eingetreten seiDas muß sie beweisen» Dabei ist weder sie selbst auf bestimmte Beweismittel beschränkt, noch legt gar die Satzung einem amtsärztlichen Zeugnis über diese Präge eine zwingende Beweiskraft bei* Vielmehr hat Entgegen der Auffassung der Revision konnte das Berufungsgericht hierbei* rechtlich bedenkenfrei auch ohne Einholung eines Obergutachtens von dem amtsärztlichen Zeugnis über den Zeitpunkt des Eintritts der dauernd en Dienstunfähigkeit abweichen, weil das Gutachten insoweit ersichtlich auf einer rechtlich fehlerhaften Grundlage beruht* Das Gesundheitsamt hat nämlich diese Begutachtung - offenbar veranlaßt durch die Anfrage der Beklagten - rückbllk-kend unter Würdigung des Xrankheitszustandes' vorgenommen; wie er sich ihm bei der Untersuchung am 4* Juni 1954 dargestellt hato Maßgebend ist jedoch allein, ob der.Kläger schon vor dem 31«. März 1954 als dauernd dienstunfähig anzusehen war« Each den für das Gebiet der Invaliden-und Angestelltenversicherung entwickelten Grundsätzen, die hier sinngemäß anwendbar sind; ist als Beginn der dauernden Dienstunfähigkeit derjenige Zeitpunkt anzusehen, von dem ab der Arzt bei verständiger, pflichtgemäßer Beurteilung die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer- Zeit für ausgeschlossen erachtet (RVA in Amtliche Nachrichten des RVA .1925? Demnach kommt es hier lediglich darauf an, ob sich das Krankheitsbild des iciägers vor dem 31* März 1954 einem sachkundigen Arzt so darstellte, daß er bei der hierbei ex^forderlichen vorausschauenden Beurteilung bereits damals eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit als ausgeschlossen an-sehen mußteo Dies hat das Berufungsgericht im Hinblick darauf, daß sich zu jener Zeit die.behandelnden Ärzte von einer Kur noch eine Heilung versprachen, daß der Kläger dann auch nach Beendigung der Kur von dem Kurarzt für dienstfähig erklärt wurde, und daß er im Anschluß hieran tatsächlich auch wieder zwei Wochen lang voll gearbei-* Diese Feststellung kann nicht durch den Hinweis der Revision auf die Tatsache entkräftet werden, daß der Kläger nach seinen eigenen Angaben schon seit drei Jahren unter Duftmangel gelitten hatte und dann ab 17. Mai 1954 unstreitig dauernd dienstunfähig war; denn seine früheren Beschwerden besagen nicht, daß schon damals keine Aussicht auf Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit mehr bestand, und die dauernde Dienstunfähigkeit ab 17« Mai 1954 kann auf Umständen beruhen, die erst nach dem 31« März 1954 eingetreten sind; jedenfalls aber braucht sie den behandelnden Ärzten vor diesem Zeitpunkt auch bei pflichtgemäßer Beurteilung noch nicht erkennbar gewesen zu sein (RVA aaO). Es bedarf keiner abschließenden Beurteilung, ob die Tatsache, daß der Kläger in der Zeit vom 3« bis 15* Mai 1954 wieder vollen Dienst geleistet hat, schon für sich allein zu der Annahme zwingt, dijgudauemde Dienstunfähigkeit sei erst nachher eingel^reten: d&m auch wenn man der Auffassung der Revision/folgen wollte, daß auch ein dauernd Dienstunfähiger vorübergehend arbeiten könne, so sind doch jedenfalls keine rechtlichen Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht in der zweiwöchigen Dienstleistung des Klägers eine Bestätigung der Auffassung des Kurarztes voii der damals noch vorliegenden Dienstfähigkeit des Klägers gesehen hat» Daß der Kurarzt dem Kläger damals zu einer anderen Art yon Beschäftigung als der im Heizerberuf geraten hat, weil sich große Teat-peraturSchwankungen ungünstig auf dessen Gesundheitszustand auswirkten, ändert entgegen der Auffassung der Revision nichts daran, daß der Arzt ihn damals gleichwohl ohne Einschränkung, als. Da schon die hiernach rechtlich bedenkenfreie Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger erst nach Ablauf - de^r Wartezeit dauernd dienstunfähig geworden ist, die angefochtene Entscheidung trägt, bedarf es keines Eingehens auf die von der Revision bekämpfte weitere Be- .
II ZR 214/57 n 2508 014 Verkündet am 18c Dezember 1958 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Pensionskasse und S t , ver- treten durch ihren Vorstand, ISttKh B Beklagten und • Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Profc Dr, gegen den Lokomotivheizer Friedrich G Kreis IflB WMHP Str. $. Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 18* Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr.-Jförr, Liesecke und Dr« Reinicke für Recht erkannt* Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 24« Oktober 1957 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand8 Der 1908 geborene Kläger war seit 1927 bei der S®-®MHHl AG» (SEG) als Arbeiter und später als Lokomotivheizer tätig« Am 1« April 1944 wurde er in das Angestelltenverhältnis übernommen und der beklagten Pensionskasse als Mitglied zugeftihrt» Vor dem am 31. März 1954 erfolgten Ablauf der nach § 20 der Satzung der Beklagten für die Begründung eines Ruhegeldanspruchs erforderlichen zehnjährigen "Wartezeit erkrankte er an Bronchitis und neurovegetativer Obererregbarkeit« Auf Veranlassung der Landesversicherungsanstalt unterzog er sich in der Zeit vom 10. Eebruar bis 10. März 1954 einer Kur in einem Sanatorium» Rach deren Beendigung wurde in dma Entlassungsschein bescheinigt, daß er «mit 8 Tagen Schonung als arbeitsfähig entlassen11 worden sei. Mach seiner Entlassung aus dem Sanatorium meldete sich der Kläger bei der SEG zu dem Dienst« Da die Strecke, auf der er bisher tätig gewesen war, nicht mehr von der SEG betrieben würde, ordnete ihn diese ab 3. Mai 1954 vorläufig zu dem Dienst an einem anderen Lokbahnhof ab. Dort leistete er vom 3. bis 15- Mai 1954 Dienst» Am 17» Mai 1954 meldete er sich kränk». Seitdem hat er keinen Dienst mehr geleistet* Am 24. Juni 1954 beantragte die SEG bei der Beklagten die Pensionierung des Klägers zu dem 1» Juli 1954. Dem Antrag.war ein amtsärztliches Gutachten des zuständigen Gesundheitsamtes vom 9. Juni 1954 beigefügt, wonach dey^XIa^er an einer chronischen Bronchitis mit LungenW^äung, einer dadurch verursachten Überlastung des Herzens und einer erheblichen Cberererregbarkeit des neuro-vegetativen Systems iteide und infolgedessen sowohl für den Lok-Heizerdienst als auch für den sonstigen Eisenbahnbetriebsdienst untauglich sei» Auf eine Rückfrage der Beklagten, von welchem Zeitpunkt ab der Kläger als dauernd dienstunfähig anZusehen sei, teilte das Gesundheitsamt mit, "daß die Dienstunfähig- -3- keit bei dem Kläger zu demindest seit dem 1«. Pebruar 1954” bestehec Die Beklagte lehnte daraufhin die beantragte Pensionierung des Klägers mit der Begründung ab, daß dessen dauernde Bienstunfähigkeit vor dem am 51« März 1954 erfolgten Ablauf der zehnjährigen Wartezeit eingetreten sei und hierdurch nach Art« 9 der Anlage zu § 58 ihrer Satzung seine ordentliche Mitgliedschaft bei der Beklagten geendet habe, sodaß der Klager nach Art. 15 aaO keinen Anspruch auf Buhegeld habe. Der Kläger meint dagegen, daß er erst nach Ablauf der Wartezeit dauernd dienstunfähig geworden sei. Er verlangt deshalb mit der Klage die Zahlung des satzungsmäßigen Buhegeldes von monatlich 112 BM nebst Kindergeld. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe 8 Ber Streit der Parteien geht nur darum, ob der Kläger bereits vor Ablauf der Wartezeit (31« März 1954) dauernd dienstunfähig geworden ist und deshalb'nach Art. 9? 15 der Anlage zu § 58 der Satzung der Beklagten keinen Anspruch auf Ruhegeld hat. Ben der Beklagten obliegenden Beweis für das Vorliegen dieser Voraussetzung sieht das Berufungsgericht nicht als erbracht an. Es ist der Auffassung, daß das vorgelegte amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes mit seinem Wachtrag hierfür nicht ausreiche, weil der begutachtende Arzt hierbei Umfang und Möglichkeiten seiner Aufgabe offenbar verkannt habe. Es sei zwar möglich, daß beim Kläger schon am 1. Pebruar 1954 vor Antritt der Kur Dienstunfähigkeit Vorgelegen habe. Sie sei aber damals nicht schon eine dauernde gewesen. -4- weil zu jener Zeit nicht schon nach menschlichem Ermessen habe angenommen werden müssen, daß ihre Beseitigung in absehbarer Zeit ausgeschlossen sei* Hiergegen spreche, daß die Kur zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bewilligt worden sei, daß der Kläger aus der Kur ohne Einschränkung als wieder dienstfähig entlassen worden sei und daß er dann vom 3« bis 15«» März 1954 tatsächlich auch wieder vollen Dienst geleistet habe» Wenn er sich im Anschluß hieran auch wieder kränkgemeldet habe, so könne doch die zweiwöchige Tätigkeit nicht als ein vergeblicher Arbeitsversuch gewertet werden.» Vielmehr sei nach der allein maßgebenden tatsächlichen Entwicklung des Palles die dauernde Dienstunfähigkeit erst am 17* Mai 1954, also erst nach Ablauf der Wartezeit, als eingetreten .anzusehen* Die von der Revision gegen diese' tatrichterliche Würdigung erhobenen Bedenken sind nicht gerechtfertigte Zunächst kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß für die Präge, wann die dauernde Dienstünfähigkeit eingetreten ist, nach der Satzung der Beklagten nur das amtsärztliche Zeugnis maßgebend sein könne- Hach § 20 Abs- 4 der Satzung muß allerdings in den Pallen, in denen Ruhegeld wegen dauernder Di^enetünf^higkeit verlangt wird, diese Voraussetzung durchf ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen werden - Ein solcher Nachweis ist hier erbracht ', und zudem ist es zwischen den Parteien auch unstreitig, daß der Kläger* jedenfalls seit dem 1« Juli 1954 tatsächlich dauernd dienstunfähig istDie Beklagte wendet aber unter Berufung auf Art* 9, 15 der Satzung ein, daß die dauernde Dienstunfähigkeit schon vor Ablauf der Wartezeit eingetreten seiDas muß sie beweisen» Dabei ist weder sie selbst auf bestimmte Beweismittel beschränkt, noch legt gar die Satzung einem amtsärztlichen Zeugnis über diese Präge eine zwingende Beweiskraft bei* Vielmehr hat -5- der Tatrichter hierüber nach § 286 Z?Q in freier Beweis-würdigung zu entscheiden* Entgegen der Auffassung der Revision konnte das Berufungsgericht hierbei* rechtlich bedenkenfrei auch ohne Einholung eines Obergutachtens von dem amtsärztlichen Zeugnis über den Zeitpunkt des Eintritts der dauernd en Dienstunfähigkeit abweichen, weil das Gutachten insoweit ersichtlich auf einer rechtlich fehlerhaften Grundlage beruht* Das Gesundheitsamt hat nämlich diese Begutachtung - offenbar veranlaßt durch die Anfrage der Beklagten - rückbllk-kend unter Würdigung des Xrankheitszustandes' vorgenommen; wie er sich ihm bei der Untersuchung am 4* Juni 1954 dargestellt hato Maßgebend ist jedoch allein, ob der.Kläger schon vor dem 31«. März 1954 als dauernd dienstunfähig anzusehen war« Each den für das Gebiet der Invaliden-und Angestelltenversicherung entwickelten Grundsätzen, die hier sinngemäß anwendbar sind; ist als Beginn der dauernden Dienstunfähigkeit derjenige Zeitpunkt anzusehen, von dem ab der Arzt bei verständiger, pflichtgemäßer Beurteilung die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer- Zeit für ausgeschlossen erachtet (RVA in Amtliche Nachrichten des RVA .1925? So 166; 1911, So 433 J Koch-Hartmann AVG 2, Aufl* § 26 Anm» 3)«. Demnach kommt es hier lediglich darauf an, ob sich das Krankheitsbild des iciägers vor dem 31* März 1954 einem sachkundigen Arzt so darstellte, daß er bei der hierbei ex^forderlichen vorausschauenden Beurteilung bereits damals eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit als ausgeschlossen an-sehen mußteo Dies hat das Berufungsgericht im Hinblick darauf, daß sich zu jener Zeit die.behandelnden Ärzte von einer Kur noch eine Heilung versprachen, daß der Kläger dann auch nach Beendigung der Kur von dem Kurarzt für dienstfähig erklärt wurde, und daß er im Anschluß hieran tatsächlich auch wieder zwei Wochen lang voll gearbei-* tet hat, rechtlich bedenkenfrei verneint. Diese Feststellung kann nicht durch den Hinweis der Revision auf die Tatsache entkräftet werden, daß der Kläger nach seinen eigenen Angaben schon seit drei Jahren unter Duftmangel gelitten hatte und dann ab 17. Mai 1954 unstreitig dauernd dienstunfähig war; denn seine früheren Beschwerden besagen nicht, daß schon damals keine Aussicht auf Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit mehr bestand, und die dauernde Dienstunfähigkeit ab 17« Mai 1954 kann auf Umständen beruhen, die erst nach dem 31« März 1954 eingetreten sind; jedenfalls aber braucht sie den behandelnden Ärzten vor diesem Zeitpunkt auch bei pflichtgemäßer Beurteilung noch nicht erkennbar gewesen zu sein (RVA aaO). Es bedarf keiner abschließenden Beurteilung, ob die Tatsache, daß der Kläger in der Zeit vom 3« bis 15* Mai 1954 wieder vollen Dienst geleistet hat, schon für sich allein zu der Annahme zwingt, dijgudauemde Dienstunfähigkeit sei erst nachher eingel^reten: d&m auch wenn man der Auffassung der Revision/folgen wollte, daß auch ein dauernd Dienstunfähiger vorübergehend arbeiten könne, so sind doch jedenfalls keine rechtlichen Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht in der zweiwöchigen Dienstleistung des Klägers eine Bestätigung der Auffassung des Kurarztes voii der damals noch vorliegenden Dienstfähigkeit des Klägers gesehen hat» Daß der Kurarzt dem Kläger damals zu einer anderen Art yon Beschäftigung als der im Heizerberuf geraten hat, weil sich große Teat-peraturSchwankungen ungünstig auf dessen Gesundheitszustand auswirkten, ändert entgegen der Auffassung der Revision nichts daran, daß der Arzt ihn damals gleichwohl ohne Einschränkung, als. arbeitsfähig angesehen hat« Zudem kommt es nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts bei der hier maßgebenden Bestimmung des Art. 9 im Gegensatz zu § 20 der Satzung nur auf die all- -7- gemeine Dienstfähigkeit, also auf die Fähigkeit zur Dienstleistung im Bisenhahnbetriehsdienst, und nicht darauf an., wann der Kläger zur Erfüllung seiner zuletzt ausgeübten Dienstverpflichtungen dauernd unfähig geworden ist«. Da schon die hiernach rechtlich bedenkenfreie Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger erst nach Ablauf - de^r Wartezeit dauernd dienstunfähig geworden ist, die angefochtene Entscheidung trägt, bedarf es keines Eingehens auf die von der Revision bekämpfte weitere Be- . gründung des Berufungsgerichts, daß der Feststellung der Dienstunfähigkeit auch keine rückwirkende Kraft auf einen früheren Zeitpunkt als den der Einleitung des Pensionie-rungsverfahrens beigelegt werden könne« Die Revision der Beklagten war daher mit der Kosten-folge aus § 97 ZPO zurückzuweisen* Dr* Nastelski Dr* Haidinger Dr» Nörr Liesecke Dr«. Reihicke