5er Kläger zahlte die Prämie auch nach der Währungsreform zunächst weiter, und zwar insgesamt über 2«000 DM» Auf seinen Antrag wurde die Versicherung dann aber mit dem Ablauf des 30» September *1950 in eine präaienfreie umgewandelt • Die Parteien streiten nun Über die Höhe der Rentenanwartschaft, d.h» darüber, in welcher Höhe der Kläger nunmehr nach der Umwandlung die Rente bei Eintritt des Versicherungsfalles zu beanspruchen hat» Die Beklagte er-rechnete diese Anwartschaft auf Veranlassung des Bundesaufsichtsamts zunächst wie folgt s Sie ging von einer am 20» Juni 1948 erworbenen Anwartschaft von 236,40 BM aus« Das ist unstreitig der Betrag, in dessen Höhe die Rente, zu zahlen gewesen wäre, wenn an diesem Tage der Versicherungsfall eingetreten wäre» Diesen Betrag wandelte sie auf niedriger ist als die Anwartschaft von .95 DM, die sich unstreitig ergeben hätte, wenn die Versicherung schon am 20« Juni 1948 in eine prämienf re iß umgewandelt worden wäre, der Kläger also vom 20. September 1950 in eine beitragsfreie umgewandelt worden wäre und gelangt so zu einer heitragsfreien Rentenanwartschaft von monatlich 160 DM« Diese Anwartschaft will er mit der Klage als maßgebend festgestellt wissen« Die Problematik des vorliegenden Streitfalles beruht darauf, da8 hier die Auswirkungen einer Rentenversicherung mit steigender, später aber abknickender Anwartschaft, der Währungsreform und des RAG mit denen der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung Zusammentreffen'und miteinander in Einklang gebracht werden müssen» Zu dem * richtigen Ergebnis führen folgende Erwägungens a) Da die Versicherung am 20» Juni 1948 nicht in eine prämienfreie umgewandelt worden war, sondern für sie weiter Prämien zu zahlen waren, hatte ihre Umstellung nach § 8 Abs 2 der 1» VODRV (in der Passung der 8»' VOI&V). VOLRV erwähnten "bis zur Währungsreform erworbenen Anwartschaft" handelt es sich also um nichts anderes als.um den erwähnten, im Verhältnis 10 : 1 umgestellten Teil« Hieraus folgt zugleich, daß mit diesem Ausdruck entgegen der vom Berufungsgericht geteilten Auffassung des Klägers nicht etwa die Rente gemeint sein kann, die der Versicherte im Palle einer am 20« Juni 1948 erfolgten Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung zu erwarten hatte« Pie in § 8 Abs 2 der 1« VOLRV Vorgeschriebene Umstellungsberechnung gilt vielmehr nach dem ausdrücklichen'Wortlaut dieser Vorschrift nur für die Versicherungen, bei denen am.Währungsstichtag "der volle Kaufpreis noch nicht' gezahlt ist", also für Versicherungen mit weiterlaufender Prämienzahlungspflicht . Bemgemäß kann es sich auch bei der in dieser Weise berechneten Anwartscliaft nur um die Rente handeln, die der Versicherte bei Portbestand seiner Prämienzahlungspflicht auf Grund der bis zu dem Währungsstichtag geleisteten Brämieni * bei «Eintritt des Versicherungsfalles zu erwarten hatte« Wurde die Versicherung am WährungsStichtag in eine prämienfreie umgewandelt, so erfolgte die Umstellung nicht nach § 8 Abs 2 der 1« VOLRV, sondern nach deren § 1 Abs 6 in Verbindung mil; § 6 Abs 3 WO (Hartmann-Meiseh aaO Anm II, 3)o Die am Währungsstichtag bestehende RM-Ren-tenanwartschaft wurde in diesem Ralle zunächst nach § 174 VVG gemäß dem Geschäftsplan auf.eine beitragsfreie niedrigere Rente herabgesetzt und diese wurde dann im Verhältnis 10 : 1 umgestellt, wodurch sich zwangsläufig infolge der Herabsetzung nach § 174 WG eine niedrigere Rente als bei der Berechnung nach § 8 Abs 2 der 1» VODRV ergibt* b) Run bedurfte allerdings das dargelegte, in § 8 Abs 2 der 1«> VOLRV für die Umstellung von Renten mit gleichmäßig steigender Anwartschaft vorgesehriebene Proportio-nalverfähren bei Versicherungen der vorliegenden Art, also über Renten mit zunächst steigender, dann aber abknickender Anwartschaft dann einer Anpassung an die Besonderheit dieser Versicherung, wenn der Währungsstichtag in die Steigerungszeit fiel und sich damit die Besonderheit dieser Versicherung auf die Währungsumstellung auswirkte,. Diese Besonderheit besteht darin, daß erst die über die Steigerungszeit hinaus weiter in gleicher Höhe zu zahlenden Prämien die während der Steigerungszeit eintretenden Rentensteigerungen voll decken® Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, die über die Steigerungszeit hinaus zu zahlenden Prämien anteilig auf die vor und nach dem Währungsstichtag eintretenden Steigerungen umzulegen* Dies geschieht mit dem von den Versicherungsauf sichtsbehörden entwickelten sog* —Verfahren, wobei mit t die Steige-* rungszeit und mit n die gesamte'Beitragszahlungsdauer bezeichnet wird (Rolcke VA Hamburg 1950, 97, 124, 163)* Mit ■ diesem Verfahren wird - ebenso wie hei dem oben dargelegten reinen Proportionalverfahren - die am Währungsstichtag erreichte satzungsmäßige Anwartschaft ermittelt (Rolcke aaO S 124), also die Rente’, die an diesem Tage bei Eintritt des Versicherungsfalles aus der nicht prämienfrei gestellten Versicherung zu zahlen gewesen wäre-Demgemäß erschöpft sich hierin auch die Bedeutung dieses Verfahrens * Für die Versicherung des Klägers ergab sich nach diesem Verfahren für die bis zu dem Währungsstichtag erwor-bejie Anwartschaft von 236,40 EM unstreitig eine Umstellung auf 105,60 DM« Dieser Betrag erhöhte sich infolge der Weiterzahlung der Prämien in den folgenden 27 Monaten dann um 27 DM auf 132^60 DM« Diese Eente hätte also der Kläger ohne die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles auf Grund der bis zu dem 30.« September 1950 gezahlten Prämien zu erwarten gehabt« 2«) Das Rentenaufbesserungsgesetz vom 11« Juni 1951 in der Fassung vom 15« Februar 1952 (BGBl I, 118) wirkte sich auf die streitige Versicherung ohne die Umwandlung in eine prämienfreie wie folgt auss § 2 dieses Gesetzes regelt solche am Währungsstichtag noch prämienpflichtigen Eentenversicherungsverträge, und zwar dessen Abs 2 die Eenten mit steigenden Anwartschaften, also auch die Fälle der vorliegenden Art« Hiernach werden bei Renten mit steigenden Anwartschaften * die Leistungen aus der bis zu dem 20« Juni 1948 erworbenen Anwartschaft11 gemäß Abs 1 entweder nach der Staffelung des § 1 RAG umgerechnet, oder es verbleibt., wenn dies für den Versicherten günstiger ist, bei dem sich aus der Umstellung dieser Anwartschaft nach § 8 Abs 2 der 1« VOLRV ergebenden Rentenbetrag« Hinzu treten dann in beiden Fällen noch die im Verhältnis 1 s 1 umz'urechnenden Steigerungen, die sich aus der Weiterzahlung der Prämien über den 20« Juni 1948 hinaus ergeben« Die durch das RAG normierte Aufbesserung kommt hiernach entgegen der Auffassung des Klägers nicht etwa in allen Fällen zu dem Zuge, sondern nur dann, wenn sie im jeweiligen Binzelf all hei der Berechnung der bis zu dem 20« Juni 1948 erworbenen Anwartschaft zu einem dem Versicherten günstigeren Ergebnis führt. lieh die Rente, die der Versicherte bei der Fortdauer der Prämienzahlungspflicht auf Grund der bis zu dem Währungsstichtag gezahlten Prämien bei Eintritt des Versicherungsfalles zu erwarten hatte und nicht etwa, wie der Kläger und das Berufungsgericht meinen, die Rente, die def Versicherte bei einer am Währungsstichtag erfolgten Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie zu erwarten hatte« Hiernach hätte sich die Rente, die der Kläger auf Grund der bis zu dem 30« September 1950 gezahlten Prämien bei Eintritt des Versicherungsfalles zu erwarten gehabt hätte, wenn die Versicherung damals nicht in eine prämienfreie umgewandelt worden wäre, gemäß § 2. II* Es ist nunmehr zu prüfen, wie sich die am 30« September 1950 erfolgte Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie auf diese Rentenanwartschaft auswirkte. gemäß § 174 WG von der Rente von 132,60 DM aus, die der Kläger am 30« September 1950 ohne die Umwandlung auf Grund der bis zu diesem Tage geleisteten Prämien zu erwarten hatte, so ergibt sich nach dem Geschäftsplan unstreitig eine herabgesetzte Rente von monatlich 85 DM, wie sie die Beklagte ja auch auf Grund der damaligen ursprünglichen Richtlinien des Bundesaufsichtsamts zunächst errechnet hat« Dieses Ergebnis leidet aber an dem bereits dargelegten augenfälligen Mangel, daß diese R^nte niedriger ist als die Rente von 95 DM, die der Kläger zu erwarten gehabt hätte, wenn er die Versicherung schon am 20« Juni 1948 in eine prämienfreie umgewandelt hätte« Dann wäre nämlich die damalige Anwartschaft von 236,40 RM nach § 174 WG auf eine solche von 199>10 RM herabgesetzt worden und diese Versicherung, wie sonst, von der im Zeitpunkt der Umwandr* lung erworbenen Anwartschaft aus, so führt die nach § 174 WG vorgesehriebene Herabsetzung der Rente in allen den Fällen, in denen seit der Währungsreform noch nicht genügend 3)M-3?rämien gezahlt sind, um die auf Grund des RAG eingetretene Rentenaufbesserung einzuholen, notwendig zu einer herabgesetzten Rente, die niedriger ist als die aufgebesserte Rente, die der Versicherte ohne eine Umwandlung am 20* Juni 1948 zu erwarten hatte, ja sogar niedriger als die auf gebesserte Rente*-die er zu erwarten gehabt hätte, wenn die Versicherung schon am 20* Juni 1948 in eine, prämienfreie umgewandelt worden wäre« Das -zeigt das folgende von Eartmann-v.Eenffer (aaO S 78) angeführte Beispiel? Bei einer Versicherung über eine gleichbleibende Rente von 70 RM wurde die- Rentenanwartschaft nach dem Proportional-verfahren auf 40 UM umgestellt, auf Grund der §§ 1, 2 RAG aber auf.70 EM aufgebessert« Wurde nun diese Versicherung am 1« Juli 1949 in eine prämienfreie umgewandelt, so wurde dann, wenn man bei der Herabsetzung nach § 174 VVG von der am 1« Juli 1949 erworbenen Anwartschaft ausgeht, die auf-gebesserte Rente von 70 EM auf 55 EM herabgesetzt, sank also unter den auf gebesserten Betrag« Wie der vorliegende Fall zeigt* kann sich dasselbe ab6r auch dann ergeben, Sie steht jedoch, wie jetzt auch das Bundesaufsichtsamt in seinem in der Revisionsinstanz vorgelegten Gutachten einräumt, mit dem BAG nicht in Einklang» Die (einzige) Fehlerquelle dieser zu einem so offensichtlich ungerechten Ergebnis führenden Berechnungsart liegt darin, daß bei ihr die Herabsetzung der Anwartschaft nach § 174 WG die Rente auöh unter den im RAG normierten Aufbesserungsbetrag hinunter ab.sinken läßt» Bas widerspricht aber dem Sinn und Zweck des BAG. Dieses Gesetz will vielmehr aus sozialen Gründen in' jedem Fälle die aufgebesserte Mindestrente sichern Wie sich aus § 2 ergibt, ist es mit dieser Zielsetzung unvereinbar, wenn die Rentenanwartschaft bei einer nach dem WährungsStichtag erfolgten Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung trotz zunächst erfolgter Weiterzahlung der Prämien in IM auf eine niedrigere Rente als die durch das RAG normierte Mindestrente herabgesetzt wird., und dies ist bei einer am 20» Juni 1948 noch nicht prämienfrei gewordenen Versicherung gemäß § 2 RAG diejenige Rente, die der Versicherte bei Anwendung der Staffel des § 1 RAG auf die RM-Anwartschaft am 20« Juni 1948 bei noch prämienpflichtiger-Versicherung zu erwarten gehabt hätte« Roch offensichtlicher ist die Unvereinbarkeit der von Hartmann-v^enffer befürworteten Berechnungsweise mit dem RAG in den Fällen der vorliegenden Art, also bei Renten mit steigender Anwartschaft, bei denen'nach der ausdrücklichen Vorschrift de3 5 2 Abs 2 RAG die nach dem Währungs Stichtag zunächst weiter Zur Beseitigung dieser Fehlerquelle ist es erforderlich, aber auch ausreichend, daß im Palle einer nach der Währungsreform vorgenommenen Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung bei der Herabsetzung der Rente nach § 174 WS die durch das RAG aufgebesserte Mindestrente aus der am 20c Juni 1948 erworbenen Anwartschaft unter zusätzlicher Berücksichtigung der sich aus den späteren DM-Prämienzahlungen ergebenden Steigerungen nicht angetastet werden darf, daß also die Rentenanwartschaft nicht unter diese Grenze herabgesetzt werden darf® Das bedeutet, daß in den Fällen der vorliegenden Art, in denen die nach § 174 TO vorgenommene Herabsetzung der am Tage der Umwandlung erworbenen Anwartschaft eine geringere Rente ergibt als die aufgebesserte Mindestrente aus der am 20* Juni 1948 erworbenen Anwartschaft (unter zusätzlicher Berücksichtigung der noch eingetretenen Steigerungen), für die Herabsetzung diese höheren Beträge maßgebend sind.- Aus der Anwendung dieses Grundsatzes ergibt sich für den vorliegenden Streitfall folgende Berechnung* Da, hier die eben genannte Voraussetzung vorliegt, ist in diesem Pall zunächst von der am 20® Juni 1948 erworbenen HM-Anwartschaft auszugehen® Da damals die Versicherung noch prämienpflichtig war, ist für diese Anwartschaft der obengenannte, unstreitige Betrag von 236,40 RM zugrunde zu legen® Er bessert sich bei Anwendung der Staffel des § 1 RAG auf 98,70 DM auf.® Diese auf gebesserte Anwartschaft, unter die aus den dargelegten Gründen auch bei einer Herabset zung nach § 174 WG nicht heruntergegangen werden kann, erhöht sich* um die nach § 2 Abs 2 RAG nicht der Aufbesserung unterworfene, sondern im Verhältnis 1*1 umzursehnende 1 20o Juni 1948 erworbenen, durch das RAG aufgebesserten DM-Anwartschaft hinzu, so ergibt sich die streitige Anwartschaft aus der am 30» September 1950 prämienfrei gestellten Versicherung* Die Anwendung dieser Berechnungsart wirkt sich auf den vorliegenden Pall unstreitig wie folgt aus* Das ist die Rente, die der Kläger aus seiner am 30® September 1950 umgestellten Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles zu erwarten hat« In dieser Höhe hat sie auch das Bundesaufsichtsamt nunmehr in seinem von der Hebeninterrenientin in der Revisionsinstanz vorgeiegten Rechtsgutachten errechnet®
Rür das Nachschlagewerk l . ;. •' Nicht für die Amtliche Saimalung !. 2380 014 Gesetzt WG § 174| BentenaufbeBSerungagesetz § 2 Äbs 2 Rechtssatzs Berechnung der*AiawÄrtsclMift aus einer nach der * Währungsreform pramienfrei gestellten Renten-versicherüaig sät i^te^gender.-, später aber ab-' kn^eke^er ^ , V. ' , ' ” . I ' .!',■*<' ' . ' 'i / ‘‘ • *' »' ' '' , * Aktenzeichens II ZR 214/5# ' : • \ V M Hamburg Urteil des BGH vom 15» November 1956 QI»G Hamburg II ZR 214/54 Verkündet am 15o November 1956 Noll, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Pensionskasse der deutschen Konsumgenossenschaften WaG, vertreten durch die zur Geschäfts-führung berufenen Vorstandsmitglied« und Pr. Beklagte und Revisionsklägerin, -Prozeßbevcllmächtigters Rechtsanwalt! Bundesrepublik Peutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Hamburg, Streit verkündet e, Nebenint er-venientin und Revisionsklägerin -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr. gegen Hermann Kläger und Hevisiorisbeklagter, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Ganter und der Bundesrichter Pr.Selowsky Pr. Haidinger, Pr. Pis eher und Pr. Nörr für Recht erkannte Auf die von der Beklagten und der Nebenintervenientin eingelegte Revision wird das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts zu Hamburg, das den Prozeßbe- > v. ** <*++■** 44. ' - -2-' teiligten am 14 - und 15 * September 1954 an Ver-kündungs Statt zugestellt worden ist, im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als festgestellt worden ist, daß die Rente aus der ab 30* September 1950 prämienfrei gestellten Versicherung G 13o464 des Klägers bei Eintritt des Versicherungsfalles monatlich mehr als 115,40 DM beträgt. Unter Abänderung des Urteils der 13. Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 27. November 1953 wird festgestellt, daß die Rentenanwartschaft aus dieser Versicherung monatlich 115,40 DM beträgt* Im übrigen wird die Klage abgewiesen» Von den Kosten des Rechtsstreits der I. und II * Instanz werden 6/10 dem Kläger, 4/10 der Beklagten auf erlegt. Die Kosten der Revisionsinstanz hat der Kläger zu 8/10, die Beklagte zu 2/10 zu tragen« Die in der II. Instanz für die Nebenintervention entstandenen Kosten werden zu 6/10 dem Kläger, zu 4/10 der N eb enint erveni ent in auf erlegt. Von den in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten der Nebenintervention hat der Kläger 8/10, die Nebenintervenientin 2/10 zu tragen. Von Rechts wegen % i ■ ** -3- Tatbestands ««ui ip-.i ■t™m Für den am flHHIV 1905 geborenen Kläger, läuft bei der beklagten Pensionskasse unter der Kr G 13464 seit dem i* April 1929 eine Rentenversicherung, nach der'die Beklagte dem Kläger ab Vollendung des 65» Lebensjahres oder bei vorherigem Eintritt der Invalidität .eine lebenslängliche Rente und bei seinem Tode seinen Hinterbliebenen eine Witwen- und Waisenrente zu zahlen hat« Die Höhe der Rente be-mißt sich nach dem Vertrag nach einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 1.000 RM/DM und der Zahl der geleisteten Honatsbeiträge, und zwar derart, daß die Rentenanwartschaft während der ersten 25 Versicherungsjahre um jährlich 1,2 # dieses Einkommens, also um monatlich 1,— "SHL/tM. steigt, daß dann aber nach Ablauf von 25 Jahren mit Erreichung einer Rente von 30 £ des Einkommens trotz Portdauer der Prämienzahlungspflicht in gleicher Höhe bis zu dem Eintritt des Versicherungsfalles keine weitere Erhöhung der Rentenanwartschaft' eintritt (sog» Rente mit steigender, später aber abknickender Anwartschaft). 5er Kläger zahlte die Prämie auch nach der Währungsreform zunächst weiter, und zwar insgesamt über 2«000 DM» Auf seinen Antrag wurde die Versicherung dann aber mit dem Ablauf des 30» September *1950 in eine präaienfreie umgewandelt • Die Parteien streiten nun Über die Höhe der Rentenanwartschaft, d.h» darüber, in welcher Höhe der Kläger nunmehr nach der Umwandlung die Rente bei Eintritt des Versicherungsfalles zu beanspruchen hat» Die Beklagte er-rechnete diese Anwartschaft auf Veranlassung des Bundesaufsichtsamts zunächst wie folgt s Sie ging von einer am 20» Juni 1948 erworbenen Anwartschaft von 236,40 BM aus« Das ist unstreitig der Betrag, in dessen Höhe die Rente, zu zahlen gewesen wäre, wenn an diesem Tage der Versicherungsfall eingetreten wäre» Diesen Betrag wandelte sie auf i * i : i Grund von § 8 der 1.- VOIRY nach dem von den Versicherungs- aufSichtsämtern für Renten mit steigender, später aber ah- • + knickender Anwartschaft entwickelten sog« —Verfahren in eine* Anwartschaft von 105,60 DM um« Zu diesem Betrag rechnete sie eine Steigerung von 27 DM.hinzu, die sich aus der Zahlung der 27 Monat sh eitrfige seit der Währungsreform ergibt« Die Summe von 132,60 DM setzte sie auf Grund der Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie nach § 174 WG gemäß ihrem Geschäftsplan auf 85 DM herab. Der Kläger hält diese Berechnungsweise schon deshalb für unrichtig, weil die so berechnete Sentenanwartschaft . niedriger ist als die Anwartschaft von .95 DM, die sich unstreitig ergeben hätte, wenn die Versicherung schon am 20« Juni 1948 in eine prämienf re iß umgewandelt worden wäre, der Kläger also vom 20. Juni 1948 ab keine weiteren Prämien in DM gezahlt hätte* Er hält demgegenüber folgende Berechnungsweise für richtig? Er kürzt die am 20«. Juni 1948 erworbene * Anwartschaft von 236,40 HM im Verhältnis der Steigerungsdauer zu der Beitragszahlungsdauer und errechnet so.einen Betrag von 145,40 HM* Ihm Stellt er den Betrag von 89,60 DM gegenüber, der sich bei Anwendung der Staffel des § 1 RAG * auf den Betrag von 145,40 BM ergibt und kommt so zu'einem "Währungsverlustw von 55,80 DM« Diesen zieht er von der Rentenanwartschaft von 215,80 RM ab, die sich ergeben hät- - ♦ te, wenn die Versicherung ohne die Währungsumstellung am 30. September 1950 in eine beitragsfreie umgewandelt worden wäre und gelangt so zu einer heitragsfreien Rentenanwartschaft von monatlich 160 DM« Diese Anwartschaft will er mit der Klage als maßgebend festgestellt wissen« Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegebeh? Die Beklagte und die Bundesrepublik, die der Beklagten auf deren Streitverkündung hin im zweiten Rechtszug als Nebenin- -5- tervenientin beigetreten ist, erstreben mit der von ihnen zunächst unbeschränkt eingelegten, vom- Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Kläger . bittet, nunmehr die Abweisung der Klage insoweit, als die Feststellung einer höheren Rentenanwartschaft als 115,4-0 DM begehrt wird* Ent s che idunge griind e g Der Streit der Parteien geht nur darum, nach welchen | Verfahren die eich nach der Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie ergebende RentenanWaJ^fcschaf%" zu- errechnen ist* Kein Streit besteht zwischen den Parteien dagegen darüber, wie sich die verschiedenen Berechnungsarten zahlenmäßig auswirken. Bas Berufungsgericht hat insoweit recht, als es die von der Beklagten auf Veranlassung des Bundesaufsichtsamts zunächst vorgenommene Berechnungsweise ablehnt. Bei ihr ergibt sich für die am 30» September 1950 ümgewaridelte Versicherung nur eine Anwartschaft von 85 BM, während diese unstreitig 95 BM betragen würde, wenn die. Versicherung schon am 20* August 1948 in eine prämienfreie umgewandelt | worden wäre. Bies kann in der Tat deshalb nicht rechtens sein, weil die nach der Währungsumstellung erfolgte Weiterzahlung von 27 Monatsprämien nicht*zu einer Verminderung der Rentenanwartschaft gegenüber einer Umwandlung am 20. Juni 1948 führen kann, sondern vielmehr ihre Erhöhung zur Folge haben muß, wie sich aus § 2 Abs 2 RAG ergibt. Hieraus kann jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Schluß gezogen werden, daß deshalb die Berechnungsweise des Klägers richtig sein müsse. Unzutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß nur bei ' ihr das von den Versicherungsaufsichtsbehörden entwickel- + te sog» —Verfahren Anwendung findee Dieses Verfahren ist XX • vielmehr auch bei den beiden von. der Beklagten angewen-deten Berechnungsarten berücksichtigt. Die Parteien legen ihnen nur unterschiedliche Paktoren zugrunde*. Die hierbei vom Kläger angewandte Berechnungsmethode findet aber in den gesetzlichen Vorschriften keine Stütze» Richtig ist vielmehr die von der Beklagten und der Webenintervenientin nunmehr in der Revisionsinstanz auf Grund des neuen, von der Hebenintervenientin vorgelegten Rechts gut achtens des Bundesaufsichtsamts vertretene Berechnungsweise» Die Problematik des vorliegenden Streitfalles beruht darauf, da8 hier die Auswirkungen einer Rentenversicherung mit steigender, später aber abknickender Anwartschaft, der Währungsreform und des RAG mit denen der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung Zusammentreffen'und miteinander in Einklang gebracht werden müssen» Zu dem * richtigen Ergebnis führen folgende Erwägungens I» Es ist zunächst von dem Pall auszugehen, daß keine Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie stattge-fanden hätte. 1.) Hierbei ist wiederum zunächst die Rechtslage ins Auge zu fassen, die ohne den Erlaß des Rentenaufbesserungsgesetzes (RAG) bestanden hätte. Die Währungsumstellung hatte auf das Rentenversicherungsverhältnis felgende Auswirkungen s a) Da die Versicherung am 20» Juni 1948 nicht in eine prämienfreie umgewandelt worden war, sondern für sie weiter Prämien zu zahlen waren, hatte ihre Umstellung nach § 8 Abs 2 der 1» VODRV (in der Passung der 8»' VOI&V). zu erfolgen» Auch bei der dort für Renten mit steigender Anwartschaft vorgeschriebenen Umstellungsberechnung handelt es sich Tim eine Anwendung des naeh § 8 Abs 1 in Verbindung mit § 1 Abs 2-5 der 1, VOLRV für Renten mit gleichbleibender Anwartschaft geltenden sog«, Proportionalverfahrens, nach dem die Rente in zwei Teile zerlegt wird: In einen bis zur Währungsreform bezahlten, durch die Prämienreserve bereits gedeckten, im Verhältnis 10 s 1 umgestellten und in einen bis zur Währungsreform noch nicht bezahlten» durch die künftigen BM-Präraien noch zu deckenden, im Verhältnis 1:1 umgestellten Teil* Pie. Summe der beiden umgestellten Teile bildet die umgestellte BM-Rente (Hartmann-Vo Penffer VA Hamburg 1951, 74 Hartmann-Meisch Le- bens vere icherungsver träge in der Währungsumstellung 2»Aufl § 8 der 1* VOLRV Anm II, !). Bei der in § 8 Abs 2 der ■1. VOLRV erwähnten "bis zur Währungsreform erworbenen Anwartschaft" handelt es sich also um nichts anderes als.um den erwähnten, im Verhältnis 10 : 1 umgestellten Teil« Hieraus folgt zugleich, daß mit diesem Ausdruck entgegen der vom Berufungsgericht geteilten Auffassung des Klägers nicht etwa die Rente gemeint sein kann, die der Versicherte im Palle einer am 20« Juni 1948 erfolgten Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung zu erwarten hatte« Pie in § 8 Abs 2 der 1« VOLRV Vorgeschriebene Umstellungsberechnung gilt vielmehr nach dem ausdrücklichen'Wortlaut dieser Vorschrift nur für die Versicherungen, bei denen am.Währungsstichtag "der volle Kaufpreis noch nicht' gezahlt ist", also für Versicherungen mit weiterlaufender Prämienzahlungspflicht . Bemgemäß kann es sich auch bei der in dieser Weise berechneten Anwartscliaft nur um die Rente handeln, die der Versicherte bei Portbestand seiner Prämienzahlungspflicht auf Grund der bis zu dem Währungsstichtag geleisteten Brämieni * bei «Eintritt des Versicherungsfalles zu erwarten hatte« Wurde die Versicherung am WährungsStichtag in eine prämienfreie umgewandelt, so erfolgte die Umstellung nicht nach § 8 Abs 2 der 1« VOLRV, sondern nach deren § 1 Abs 6 in Verbindung mil; § 6 Abs 3 WO (Hartmann-Meiseh aaO Anm II, 3)o Die am Währungsstichtag bestehende RM-Ren-tenanwartschaft wurde in diesem Ralle zunächst nach § 174 VVG gemäß dem Geschäftsplan auf. eine beitragsfreie niedrigere Rente herabgesetzt und diese wurde dann im Verhältnis 10 : 1 umgestellt, wodurch sich zwangsläufig infolge der Herabsetzung nach § 174 WG eine niedrigere Rente als bei der Berechnung nach § 8 Abs 2 der 1» VODRV ergibt* b) Run bedurfte allerdings das dargelegte, in § 8 Abs 2 der 1«> VOLRV für die Umstellung von Renten mit gleichmäßig steigender Anwartschaft vorgesehriebene Proportio-nalverfähren bei Versicherungen der vorliegenden Art, also über Renten mit zunächst steigender, dann aber abknickender Anwartschaft dann einer Anpassung an die Besonderheit dieser Versicherung, wenn der Währungsstichtag in die Steigerungszeit fiel und sich damit die Besonderheit dieser Versicherung auf die Währungsumstellung auswirkte,. Diese Besonderheit besteht darin, daß erst die über die Steigerungszeit hinaus weiter in gleicher Höhe zu zahlenden Prämien die während der Steigerungszeit eintretenden Rentensteigerungen voll decken® Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, die über die Steigerungszeit hinaus zu zahlenden Prämien anteilig auf die vor und nach dem Währungsstichtag eintretenden Steigerungen umzulegen* Dies geschieht mit dem von den Versicherungsauf sichtsbehörden entwickelten sog* —Verfahren, wobei mit t die Steige-* rungszeit und mit n die gesamte'Beitragszahlungsdauer bezeichnet wird (Rolcke VA Hamburg 1950, 97, 124, 163)* Mit ■ diesem Verfahren wird - ebenso wie hei dem oben dargelegten reinen Proportionalverfahren - die am Währungsstichtag erreichte satzungsmäßige Anwartschaft ermittelt (Rolcke aaO S 124), also die Rente’, die an diesem Tage bei Eintritt des Versicherungsfalles aus der nicht prämienfrei gestellten Versicherung zu zahlen gewesen wäre-Demgemäß erschöpft sich hierin auch die Bedeutung dieses Verfahrens * Für die Versicherung des Klägers ergab sich nach diesem Verfahren für die bis zu dem Währungsstichtag erwor-bejie Anwartschaft von 236,40 EM unstreitig eine Umstellung auf 105,60 DM« Dieser Betrag erhöhte sich infolge der Weiterzahlung der Prämien in den folgenden 27 Monaten dann um 27 DM auf 132^60 DM« Diese Eente hätte also der Kläger ohne die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles auf Grund der bis zu dem 30.« September 1950 gezahlten Prämien zu erwarten gehabt« 2«) Das Rentenaufbesserungsgesetz vom 11« Juni 1951 in der Fassung vom 15« Februar 1952 (BGBl I, 118) wirkte sich auf die streitige Versicherung ohne die Umwandlung in eine prämienfreie wie folgt auss § 2 dieses Gesetzes regelt solche am Währungsstichtag noch prämienpflichtigen Eentenversicherungsverträge, und zwar dessen Abs 2 die Eenten mit steigenden Anwartschaften, also auch die Fälle der vorliegenden Art« Hiernach werden bei Renten mit steigenden Anwartschaften * die Leistungen aus der bis zu dem 20« Juni 1948 erworbenen Anwartschaft11 gemäß Abs 1 entweder nach der Staffelung des § 1 RAG umgerechnet, oder es verbleibt., wenn dies für den Versicherten günstiger ist, bei dem sich aus der Umstellung dieser Anwartschaft nach § 8 Abs 2 der 1« VOLRV ergebenden Rentenbetrag« Hinzu treten dann in beiden Fällen noch die im Verhältnis 1 s 1 umz'urechnenden Steigerungen, die sich aus der Weiterzahlung der Prämien über den 20« Juni 1948 hinaus ergeben« Die durch das RAG normierte Aufbesserung kommt hiernach entgegen der Auffassung des Klägers nicht etwa in allen Fällen zu dem Zuge, sondern nur dann, wenn sie im jeweiligen Binzelf all hei der Berechnung der bis zu dem 20« Juni 1948 erworbenen Anwartschaft zu einem dem Versicherten günstigeren Ergebnis führt. Wie schon die Formulierung des § 2 Abs 2 BAG zeigt, deckt sich diese Bestimmung inhaltlich vollständig mit § 8 Abs 2 der 1, VOLRV in der Fassung der 8c VOLRV (Hartmann-v.Benff er aaO S 77) o Infolgedessen kann auch in § 2 Abs 2 HAG, der ja ebenfalls eine Fortdauer der Prömienzahlungspflicht voraussetzt, der Ausdruck "die bis zu dem 20v Juni 1948 erworbene Anwartschaft" nichts anderes bedeuten als dort, näm- % lieh die Rente, die der Versicherte bei der Fortdauer der Prämienzahlungspflicht auf Grund der bis zu dem Währungsstichtag gezahlten Prämien bei Eintritt des Versicherungsfalles zu erwarten hatte und nicht etwa, wie der Kläger und das Berufungsgericht meinen, die Rente, die def Versicherte bei einer am Währungsstichtag erfolgten Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie zu erwarten hatte« Hiernach hätte sich die Rente, die der Kläger auf Grund der bis zu dem 30« September 1950 gezahlten Prämien bei Eintritt des Versicherungsfalles zu erwarten gehabt hätte, wenn die Versicherung damals nicht in eine prämienfreie umgewandelt worden wäre, gemäß § 2. Abs 2 RAG wie folgt errechnet? Bei Umrechnung der bis zu dem Währungsstichtag erworbenen* RM-Anwartschaft von 236,40 RM ergibt sieh nach der Staffelung des § 1 RAG ein Rentenbetrag von 98,70 DM« . Da dieser niedriger ist als der Rentenbetrag von 105,60 DM, der sich auf Grund der oben unter Ziff I 1 b aufgestellten Berechnung aus der Umstellung dieser Anwartschaft nach § 8 Abs 2 der 1. VOLRV Unter Anwendung des —Verfahrens ergibt, :-ll- ist hier der höhere Eent enb et rag von 105,60 DM maßgebend. Zu ihm ist auch hier die Steigerung von 27 DM hinzuzurechnen, die sich aus der Weiterzahlung der Prämien in der Zeit vom 20« August 1948 bis 30« September 1950 ergibt« Die Rentenanwartschaft am 30- September 1950 hätte hier also eben-so wie in dem oben unter Ziff I 1 b behandelten Pall ins-gesamt 132,60 DM betragen« Das bedeutet, daß sich in die-sem Pall die mit der Staffelung des § 1 RAG vorgenommene Rentenaufbesserung nicht ausgewirkt hätte, weil hier die Umstellung nach § 8 Abs 2 der 1« VöBRV günstiger gewesen wäre, wie dies ja auch in § 2 RAG als möglich vorgesehen ist« II* Es ist nunmehr zu prüfen, wie sich die am 30« September 1950 erfolgte Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie auf diese Rentenanwartschaft auswirkte. Wie jede solche Umwandlung mußte natürlich auch sie nach § 174 WG eine Herabsetzung der Rente gemäß dem Geschäftsplan zur Polge haben« Geht man bei der Berechnung dieser Herabsetzung . gemäß § 174 WG von der Rente von 132,60 DM aus, die der Kläger am 30« September 1950 ohne die Umwandlung auf Grund der bis zu diesem Tage geleisteten Prämien zu erwarten hatte, so ergibt sich nach dem Geschäftsplan unstreitig eine herabgesetzte Rente von monatlich 85 DM, wie sie die Beklagte ja auch auf Grund der damaligen ursprünglichen Richtlinien des Bundesaufsichtsamts zunächst errechnet hat« Dieses Ergebnis leidet aber an dem bereits dargelegten augenfälligen Mangel, daß diese R^nte niedriger ist als die Rente von 95 DM, die der Kläger zu erwarten gehabt hätte, wenn er die Versicherung schon am 20« Juni 1948 in eine prämienfreie umgewandelt hätte« Dann wäre nämlich die damalige Anwartschaft von 236,40 RM nach § 174 WG auf eine solche von 199>10 RM herabgesetzt worden und diese -12- wäre nach der Staffelung des § 1 BAG in eine solche von monatlich 95 DM umzurechnen gewesen. Um diesen Mangel zu beseitigen, ist es notwendig, seine Ursache zu ermitteln« Sie liegt in folgendem begründet s Geht man bei einer nach dem 20o Juni 1948. erfolgten Umwandlung in eine prämienfreie t Versicherung, wie sonst, von der im Zeitpunkt der Umwandr* lung erworbenen Anwartschaft aus, so führt die nach § 174 WG vorgesehriebene Herabsetzung der Rente in allen den Fällen, in denen seit der Währungsreform noch nicht genügend 3)M-3?rämien gezahlt sind, um die auf Grund des RAG eingetretene Rentenaufbesserung einzuholen, notwendig zu einer herabgesetzten Rente, die niedriger ist als die aufgebesserte Rente, die der Versicherte ohne eine Umwandlung am 20* Juni 1948 zu erwarten hatte, ja sogar niedriger als die auf gebesserte Rente*-die er zu erwarten gehabt hätte, wenn die Versicherung schon am 20* Juni 1948 in eine, prämienfreie umgewandelt worden wäre« Das -zeigt das folgende von Eartmann-v.Eenffer (aaO S 78) angeführte Beispiel? Bei einer Versicherung über eine gleichbleibende Rente von 70 RM wurde die- Rentenanwartschaft nach dem Proportional-verfahren auf 40 UM umgestellt, auf Grund der §§ 1, 2 RAG aber auf.70 EM aufgebessert« Wurde nun diese Versicherung am 1« Juli 1949 in eine prämienfreie umgewandelt, so wurde dann, wenn man bei der Herabsetzung nach § 174 VVG von der am 1« Juli 1949 erworbenen Anwartschaft ausgeht, die auf-gebesserte Rente von 70 EM auf 55 EM herabgesetzt, sank also unter den auf gebesserten Betrag« Wie der vorliegende Fall zeigt* kann sich dasselbe ab6r auch dann ergeben, .. . wenn bei einer Rente mit steigender Anwartschaft die Um- . Stellung nach § 8 Abs 2 der 1« VOIRV zu einem dem Versicher- ^ ten günstigeren Ergebnis als die Anwendung der Staffel des* § TRAG geiführt hat und deshalb statt der Staffel zu dem Zuge . kommt. Auch dann kann, wie sich aus dem vorliegenden Fall - , ergibt, die durch die Umwandlung notwendig gewordene Her- absetzung zu einer Rentenanwartschaft (hier 85 EM) führen, 4:' ' ' ^ ------------------------------------------------------------------------ -135- die niedriger ist als die Anwartschaft, die sich bei der Anwendung der Staffel des § 1 BAG auf die RM-Anwar tschaft vom 20. Juni 1948 ergeben hätte (hier 98,70 EM) und sogar niedriger als die aufgebesserte Rente, die der Versicherte zu erwarten gehabt hätte, wenn die Versicherung schon am 20«. Juni 1948 in eine prämienfreie umgewandelt worden wäre (hier 95 EM)» Gleichwohl halten Hartiaann-v-Denffer (aaO S 78) diese Berechnungsweise für richtig« Sie steht jedoch, wie jetzt auch das Bundesaufsichtsamt in seinem in der Revisionsinstanz vorgelegten Gutachten einräumt, mit dem BAG nicht in Einklang» Die (einzige) Fehlerquelle dieser zu einem so offensichtlich ungerechten Ergebnis führenden Berechnungsart liegt darin, daß bei ihr die Herabsetzung der Anwartschaft nach § 174 WG die Rente auöh unter den im RAG normierten Aufbesserungsbetrag hinunter ab.sinken läßt» Bas widerspricht aber dem Sinn und Zweck des BAG. Dieses Gesetz will vielmehr aus sozialen Gründen in' jedem Fälle die aufgebesserte Mindestrente sichern Wie sich aus § 2 ergibt, ist es mit dieser Zielsetzung unvereinbar, wenn die Rentenanwartschaft bei einer nach dem WährungsStichtag erfolgten Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung trotz zunächst erfolgter Weiterzahlung der Prämien in IM auf eine niedrigere Rente als die durch das RAG normierte Mindestrente herabgesetzt wird., und dies ist bei einer am 20» Juni 1948 noch nicht prämienfrei gewordenen Versicherung gemäß § 2 RAG diejenige Rente, die der Versicherte bei Anwendung der Staffel des § 1 RAG auf die RM-Anwartschaft am 20« Juni 1948 bei noch prämienpflichtiger-Versicherung zu erwarten gehabt hätte« Roch offensichtlicher ist die Unvereinbarkeit der von Hartmann-v^enffer befürworteten Berechnungsweise mit dem RAG in den Fällen der vorliegenden Art, also bei Renten mit steigender Anwartschaft, bei denen'nach der ausdrücklichen Vorschrift de3 5 2 Abs 2 RAG die nach dem Währungs Stichtag zunächst weiter in DM gezahlten Prämien sogar zu einer Steigerung der am 20* Juni 1948 erworbenen Anwartschaft führen müssen. Zur Beseitigung dieser Fehlerquelle ist es erforderlich, aber auch ausreichend, daß im Palle einer nach der Währungsreform vorgenommenen Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung bei der Herabsetzung der Rente nach § 174 WS die durch das RAG aufgebesserte Mindestrente aus der am 20c Juni 1948 erworbenen Anwartschaft unter zusätzlicher Berücksichtigung der sich aus den späteren DM-Prämienzahlungen ergebenden Steigerungen nicht angetastet werden darf, daß also die Rentenanwartschaft nicht unter diese Grenze herabgesetzt werden darf® Das bedeutet, daß in den Fällen der vorliegenden Art, in denen die nach § 174 TO vorgenommene Herabsetzung der am Tage der Umwandlung erworbenen Anwartschaft eine geringere Rente ergibt als die aufgebesserte Mindestrente aus der am 20* Juni 1948 erworbenen Anwartschaft (unter zusätzlicher Berücksichtigung der noch eingetretenen Steigerungen), für die Herabsetzung diese höheren Beträge maßgebend sind.- Aus der Anwendung dieses Grundsatzes ergibt sich für den vorliegenden Streitfall folgende Berechnung* Da, hier die eben genannte Voraussetzung vorliegt, ist in diesem Pall zunächst von der am 20® Juni 1948 erworbenen HM-Anwartschaft auszugehen® Da damals die Versicherung noch prämienpflichtig war, ist für diese Anwartschaft der obengenannte, unstreitige Betrag von 236,40 RM zugrunde zu legen® Er bessert sich bei Anwendung der Staffel des § 1 RAG auf 98,70 DM auf.® Diese auf gebesserte Anwartschaft, unter die aus den dargelegten Gründen auch bei einer Herabset zung nach § 174 WG nicht heruntergegangen werden kann, erhöht sich* um die nach § 2 Abs 2 RAG nicht der Aufbesserung unterworfene, sondern im Verhältnis 1*1 umzursehnende 1 -15- S teigerung, die auf Grund der Weiterzahlung von'27 Monatsprämien nach dem 20« Juni 1948 eingetreten ist* Die Weiterzahlung der Prämien lcann sich natürlich bei einer Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie nicht in gleicher Höhe wie bei einer Versicherung auswirken, für die auch über den 30«* September 1950 hinaus weiter vertragsmäßig Prämien gezahlt worden wären» Die durch die Zahlung der 27 Monatsprämien eingetretene Steigerung ist vielmehr in der Weise zu ermitteln, daß die Rentenanwartschaften errechnet werden, die sich ohne die Währungsreform bei einer Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung am 30< September 1950 und am 20» Juni 1948 ergeben hätten» Die Diffennz zwischen diesen beiden Beträgen stellt die BM-Steigerung dar, um die sich ohne die Währungsreform die Rentenanwartschaft durch die Weiterzahlung von 27 Monatsprämien erhöht hätte» Diese RM-Steigerung ist dann gemäß § 2 Abs 2 RAG im Verhältnis 1 ? 1 in DM umzurechnen und « % ergibt so die DM-S teige rung» Rechnet man sie zu der am * 20o Juni 1948 erworbenen, durch das RAG aufgebesserten DM-Anwartschaft hinzu, so ergibt sich die streitige Anwartschaft aus der am 30» September 1950 prämienfrei gestellten Versicherung* Die Anwendung dieser Berechnungsart wirkt sich auf den vorliegenden Pall unstreitig wie folgt aus* Die RM-Anwartschaft hätte ohne die Währungsreform bei einer Umwandlung am 30® September 1950 betragen» EM 215,80, bei einer Umwandlung schon am 20, Juni 1948 hätte sie betragen» durch die Weiterzahlung von 27 Monatsprämien wäre also eine Steigerung eingetreten in Höhe von Bei einer Umrechnung im Verhältnis 1 $ 1 ergibt sich hieraus eine DM-Steigerung von i-iSfcm..., H» 16,70. 1 DU 16,70. •*» s s*V U ' / V' 's«* OsH * ♦ *.■* * *16» Übertrags DM 16,70 Rechnet man zu Ihr die oben ermittelte, am 20« Juni 1948 erworbene, auf gebesserte Anwartschaft von • " 98,70 hinzu, so ergeben sich insgesamt DM 115,40» Das ist die Rente, die der Kläger aus seiner am 30® September 1950 umgestellten Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles zu erwarten hat« In dieser Höhe hat sie auch das Bundesaufsichtsamt nunmehr in seinem von der Hebeninterrenientin in der Revisionsinstanz vorgeiegten Rechtsgutachten errechnet® Die Entscheidung der Vorinstanzen war hiernach auf diese Rentenhöhe abzuandem® Die getroffene Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 101 ZPO.® Dr» Canter Dr® Selowsky Dr. Haidinger t Dr. Eischer Dr. Hörr / i */ .4... 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