nischer Direktor der Beklagten wieder an» Dieser Brief wurde von der Beklagten nicht beantwortet« Durch Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten vom 5« Mai 1948 ist dor Ehemann der Klägerin formell als Vorstandsmitglied abberufen worden; die Abberufung wurde am 14» Juni 1948 in das Handelsregister eingetragen» Der Kläger hat in diesem Verfahren Gehaltsansprüche für die Monate April und Mai 1945 sowie für die Zeit vom lo Mai 1947 bis zu dem 15* März 1948 umgestellt im Verhältnis 10 s 1 und ab 10 Juli 1948 Anspruch auf Ruhegehalt erhoben und demgemäss beantragt, Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt * Sie hat eingewandt, dass das Dienstverhältnis des Klägers durch Äach-kriegsverhältnisse, insbesondere die Massnahmen der Besatz zungsmacht praktisch längst sein Ende gefunden habe* Es sei darüber hinaus im Jahre 1947 durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats fristlos gekündigt worden« Infolge seiner Internierung und anschliessenden Krankheit habe der Kläger ausserdem seihen Dienst nicht wahmehmen können« Ferner sei er seinerzeit' lediglich auf Grund seiner politischen Stellung und Vergangenheit ohne entsprechende Der Kläger hat eine Kündigung vor Ablauf des Vertrages bestritten und ist auch den weiteren Einwendungen der Beklagten gegen die erhobenen Ansprüche auf Gehalt und Ben sion entgegengetreten» Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte verurteilt, an den Kläger Gehalt für April 1945 mit 114,34 DM nebst 6 $> Zinsen seit dem 1« Juli 1948 und statt eines Ruhegehalts ein Übergaugsgeld in Höhe von 12«000 DM zu zahlen, dieses zahlbar in monatlichen im voraus zu entrichtenden Beträgen von je 250 DM beginnend mit dem 1« Juli 1949 unter Anrechnung der auf Grund des im einstweiligen Verfügungsverfahren erlassenen Urteils des Oberlandesgerichts in Köln vom 1» März 1950 bereits gezahlten Beiträge von monatlich 250 DM« Die weitergehende Klage wurde Das Berufungsgericht verneint den Gehaltsanspruch in Übereinstimmung mit dem Landgericht schon deshalb, weil der frühere Kläger in dieser Zeit infolge Krankheit nicht in der Lage gewesen wäre, seinen dienstlichen Obliegenheiten als Vorstandsmitglied und kaufmännischer Direktor der Unternehmen der Beklagten nachzukommen. Die Revision macht dagegen geltend, die Beklagte sei auf Grund des Dienstvertrages auch bei längerer Erkrankung des Klägers zur Fortzahlung der Dienstbezüge verpflichtet ebenso wie das bei Beamten der Full sei» Es ist zwar richtig, dass auch Beamten der öffentlichen Körperschaften bei länger dauernder Erkrankung das Gehalt nach Massgabe der Beamtengesetze weitergezahlt wird, so dass für sie § 616 BGB insoweit nicht zur Anwendung kommt* Der Kläger war nicht Beamter einer öffentlichen Körperschaft. Es liegt daher nahe, den Vertrag dahin auszulegen, dass der Kläger bei einer länger dauernden Erkrankung so gestellt sein sollte, wie ein Beamter, dessen Bezüge sich nach den Reichsbesoldungsvorschriften bestimmen, die einen Abzug vom Gehalt oder einen Wegfall der Gehaltsbezüge in Krankheitsfällen nicht vorsehen. Er war vielmehr auch deshalb an der Dienstleistung verhindert, weil es'der Beklagten, wie dem Sachverhalt unbedenklich entnommen werden kann und von der Revision auch nicht in Frage gestellt worden ist, nicht zu demutbar war, Dienstleistungen des als Vorstandsmitglied und kaufmännischer Direktor untragbar gewordenen Klägers ent gegenzunehmen • Diese tatsächliche Verhinderung, die von der Beklagten nicht zu vertreten ist, steht dem Anspruch auf Gehalt entgegen. Dem Berufungsgericht ist deshalb im Ergebnis darin beizutreten, dass der Anspruch auf Gehalt für die hier in Betracht kommende Zeit weggefallen istv Juli \f’ 1948 stellt das Berufungsgericht einwandfrei fest, dass eine wirksame fristlose Kündigung des Anstellungsvertra-ges vor dessen Ablauf seitens der Beklagten nicht erfolgt i ist. Es ist daher in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass der \ Dienstvertrag des Klägers durch normalen Ablauf am 15* Das Berufungsgericht hält es jedoch nicht für *wei-felhaft, dass der Widerruf der Bestellung des Klägers zu dem • Vorstandsmitglied und die Lösung des Anstellungsvertrages durch Kündigung nur deshalb unterblieben sei, weil die Beklagte auf dem Standpunkt gestanden habe, dass der Kläger als im Sinne der Kontrollratsdirektive schwer belasteter Parteimann schon auf Grund der Masshahinen der Besatzungsbehörden seine Stellung verloren habe und im übrigen die endgültige gesetzliche Regelung dieser im wesentlichen politischen Trage in Ruhe abgewartet werden könne® Per Beklagte sei, so führt das Berufungsgericht aus, sich sicherlich auch völlig im Klaren darüber gewesen, dass für ihn keinerlei ernstliche Aussicht bestanden habe, wieder als ' Vorstandsmitglied der Beklagten tätig werden zu können, und sei durch Unterredungen mit* massgebenden Personen der Beklagten über die Ansichten der Gesellschaft hinreichend belehrt worden. Nach freu und Glauben sei dem Kläger daher die volle Ausnutzung der formalen R'echtsposition zu versagen, Er müsse den einige Wochen zu spät erfolgten Widerruf seiner Organstellung, der gleichzeitig die fristlose Kündigung bedeuten sollte, als rechtzeitig erfolgt gegen sich gelten lassen, so dass ihm ein Anspruch auf Ruhegehalt nicht zustehe, während ihm aus Billigkeitserwägungen ein Übergangsgeld zuzusiprechen sei. Hieran ist richtig, dass ein Dienstverhältnis bei unterlassener Kündigung grundsätzlich nicht mit der Begründung als aufgelöst behandelt werden kann, der Dienstverpflichtete verstosse gegen Preu und Glauben, wonn er sich auf das Fortbestehen des Dienst Vertrages berufe. lösungsgrund gewertet wird und der Dienst berechtigte zu erkennen gegeben hat, dass er diesen Standpunkt teilt, das Dienstverhältnis aber kündigen würde, wenn er nicht das Vertragsverhältnis bereits ohne Auflö3Ungserklä-rung als beendet ansehen würde und die Abgabe einer Kündigungserklärung für) überflüssig'* hielt o'* So liegt i,«;-der Pall hier« Das Berufungsgericht ist rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, dass seinerzeit in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten wurde, ein im Sinne der Entnazifizierungsgesetze Betroffener habe schon auf Grund der Anordnungen der Besatzungsmächte seine Stellung verloren, ohne dass es noch der Vornahme einer-Kündigung beditrfe, um das Vertragsverhäitnis endgültig zu beenden« Ohne Rechtsverstoss hat das Berufungsgericht festgestellt, dass dies auch die Ansicht der Organe der Beklagten gewesen und gegenüber dem Kläger schlüssig zu dem Ausdruck gekommen sei« Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, dass dem Kläger auch durch Nichtbeantwortung seines Dienstangebots vom 24« April 1947 zu erkennen gegeben worden ist, dass das Dienstverhältnis als bereits in der Vergangenheit und ohne Kündigung aufgelöst angesehen werde. ten wichtigen Kündigungsgrund nahezu gleichwertiges Ver- * halten an den Teg gelegt und müsse sich auch darum so behandeln lassen» als ob ihm gekündigt worden sei« Nach Lage der Sache kann sich der Kläger auch ohnedem nicht darauf berufen, dass ihm durch Ablauf des Anstellungs-Vertrages die darin für diesen Pall vorgesehenen Ruhegehalt sansprüche voll erwachsen seien* Entgegen der Auffassung der Revision kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Verneinung von Ruhegehaltsansprüchen für den Pall einer nach Veränderung der politischen Lage vorgenommenen Lösung des Dienstverhältnisses' der Beklagten ein Risiko abnehmen würde, dass sie bewusst in Kauf genommen habe. lieh zugesagten Ruhegehaltsansprüche nicht zur Entstehung kommen werden» Das Berufungsgericht hat somit den Anstellungsvertrag rechtlich bedenkenfrei dahin ausgelegt, dass bei vorzeitiger Bösung des Dienstverhältnisses aus dem hier in Rede stehenden Grunde der vertraglich bestimmte Ruhegehaltsanspruch für. den Kläger nicht entstanden wäret Rechtlich zu beanstanden ist aber, wenn das Berufungsgericht hieraus einerseits die Folgerung zieht, dass der dem Kläger wegen der unterlassenen Kündigung formal entstandene Ruhegehaltsanspruch seinem*ganzen Umfange nach der Einrede der unzulässigen Rechtsausübung unterworfen sei, andererseits aber unter denselben Gesichtspunkt (§ 242 BGB) einen völlig anderen Anspruch, nämlich eine Ilapitalabfindung gewährt,dies erscheint zwar nicht völlig ausgeschlossen, hätte aber einer besonderen Begründung bedurft. dass die Versorgungsansprüche des Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft nicht nur eine Nachzahlung für geleistete Dienste, sondern zugleich einen Ausfluss der Fürsorgepflicht der Gesellschaft darstellen, die aus dem beiderseitigen Treueverhältnis stammen» Auch im Falle der Auflösung eines Dienstverhältnisses durch Kündigung aus wichtigem Grunde, die vertragliche Ruhegehalts-anspruche in Wegfall bringt, kann sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Verpflichtung ergeben, eine unter Berücksichtigung aller Umstände, zu bemessende Versorgungsrente aus Gründen der Billigkeit zu gewähren* Dabei kann von Bedeutung sein, in welchem Umfang der Dienst verpflichtete gesundheitlich in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch andere Erwerbstätigkeit zu verdienen* Im Rahmen dieser Prüfung kann auch Berücksichti-/ * Erst danach kann beurteilt werden, ob ein Ruhegehalt überhaupt und in diesem Falle in einer üöhe zuzuerkennen ist,, die im Hinblick auf das inzwischen erfolgte Ableben des früheren Klägers im Gesamtbetrag den als Obergangsgeld zugesprochenen Betrag von 12.000 DU übersteigt,.
TT ER P1A/SI 2368 084 VerkUndet am 21. Juni 1952 Klett Justizangestellter ♦* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Frau Paula L ßebj MBB» Witwe und Erbin des inzwischen verstorbenen Klägers und Berufungsklägers Heinz lin DMatr.fl, * Revi sionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen die*/ÜBBB BBBBBB- und iüBBBBBBBBB a.g., vertreten durch den Vorstand und Aufsichtsrat in ABBB? *eg, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. BIB~ hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11« Juni 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Kuhn, Artl und Dr. Meyer ^ m für Recht erkannt: Auf di3 Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 20*0 Juli 1951 einschliesslich der Kostenentscheidung aufgehoben, soweit die Berufung gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Aachen vom 27« November 1950 - 6 0 58/49 - zurückgewiesen ist. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen 0 Von Rechts wegen h ¥r Tatbestand: •NNMMPIINMMM «MMMW MMMMMl Die Revisionsklägerin ist durch Einlegung der Revision als Alleinerbin ihres Ehemannes in den Rechtsstreit eingetreten. Ihr Ehemann ist vor Verkündung des Berufungsur- macht. Der Verstorbene war früher hauptamtlicher SA-Bri-gadeführer und wurde im Jahre 1936 zunächst in den Aufsichts rat und sodann im Kürz 1938 zu dem Vorstandsmitglied der Be- samten kaufmännischen Abteilungen dieser Gesellschaft betraut und übernahm damit die Stellung eines kaufmännischen Direktors. Seine Gehalts- und Versorgungsanspiüche wurden durch Dienstvertrag vom 1. April 1938 geregelt. Der Vertrag wurde auf die Dauer von fünf Jahren geschlossen und verlängerte sich im Palle der wiederholten Bestellung jeweils um die Zeit dieser Bestellung« Im Jahre 1943 erfolgte die wiederholte Bestellung auf die Dauer von fünf Jahren. Im September 1939 wurde der Ehemann der Revisionsklägerin zur Marine eingezogen und nach dem Zusammenbruch, ohne dass er inzwischen seinen Dienst bei der Beklagten wiederauf genommen hatte, im August 1945 als SA-Brigadefüh-rer, alter Parteigenosse der NSDAP und Reichstagsabgeordneter gemäss den Bestimmungen der Alliierten Militärregierungen über den automatischen Arrest, interniert. Bei seiner Entlassung im März 1947 wurde der Kläger durch die Militärregierung in die Kategorie IV a eingestuft und deutscherseits im Februar 1949 in Gruppe IV. Mit Brief vom 24« April 1947 bot er seine Dienste als Vorstandsmitglied und kaufmän- teils verstorben. Er hat in diesem Rechtsstreit Gehaltsund Ruhegehaltsansprüche gegen die Beklagte geltend ge- klagten, der jetzigen A und A.G. berufen. Er wurde mit der Leitung der ge- 3 - jr. i • nischer Direktor der Beklagten wieder an» Dieser Brief wurde von der Beklagten nicht beantwortet« Durch Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten vom 5« Mai 1948 ist dor Ehemann der Klägerin formell als Vorstandsmitglied abberufen worden; die Abberufung wurde am 14» Juni 1948 in das Handelsregister eingetragen» Gemäss § 3 des DienstVertrages kann der Vertrag mit sofortiger Y/irkung gelöst werden, wenn die Bestellung zu dem Vorstandsmitglied gemäss § 73 Abs 3 des Aktiengesetzes widerrufen wird« Im § 6 ist dem Ehemann der Klägerin im Falle seines Ausscheidens aus den Diensten der > Beklagten infolge Ablaufs des Vertrages, eintretender Dienstunfähigkeit, Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze oder durch Tod Anspruch auf Ruhegehalt bezw« Hinterbliebenenversorgung unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Abschnittes VIII des deutschen Beamtengesetzes vom 26« Januar 1937 zugebilligt« Für die Festsetzung der Ruhegehaltsbezüge sollen die Bestimmungen der §§ 81, 83 und 83 des Reichsbeamtengesetzes Anwendung finden« Ein Anspruch auf Ruhegehalt bezw« Hinterbliebenenversorgung ist jedoch ausdrücklich ausgeschlossen für den Fall» dass das Ausscheiden auf eigenen Wunsch oder aber auf Grund der Bestimmungen des § 3 erfolgt (§ 6 Abs 2)« § 5 des Dienstvertrages bestimmt, dass die in dieser Vorschrift festgelegten Gesamtbezüge den Kürzungen nach den Reichsbesoi-dungsvorSchriften unterliegen« Nach § 8 sind im Übrigen für das Dienstverhältnis die Bestimmungen des BGB über den Dienstvertrag (§ 611 ff) für massgebend erklärt« Der Kläger hat in diesem Verfahren Gehaltsansprüche für die Monate April und Mai 1945 sowie für die Zeit vom lo Mai 1947 bis zu dem 15* März 1948 umgestellt im Verhältnis 10 s 1 und ab 10 Juli 1948 Anspruch auf Ruhegehalt erhoben und demgemäss beantragt, I« die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.) DM 228,68 nebst 6 $$ Zinsen seit dem 1« Juli 1948, 2o) DM 1 «953»70 abzüglich der von der Beklagten zu berechnenden Abzüge nebst 6 # Zinsen seit dem 1« Juli 1948, 3-) monatlich DM 893?50 ab 1* Juli 1948 und monatlich DM 948,94 ab 1* April 1949 nebst 6 £ Zinsen ab Fälligkeit der einzelnen Monatsbeträge beginnend mit dem 1* Juli 1948 zu zahlen, II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Zahlungsverzug der Beklagten entstanden ist. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt * Sie hat eingewandt, dass das Dienstverhältnis des Klägers durch Äach-kriegsverhältnisse, insbesondere die Massnahmen der Besatz zungsmacht praktisch längst sein Ende gefunden habe* Es sei darüber hinaus im Jahre 1947 durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats fristlos gekündigt worden« Infolge seiner Internierung und anschliessenden Krankheit habe der Kläger ausserdem seihen Dienst nicht wahmehmen können« Ferner sei er seinerzeit' lediglich auf Grund seiner politischen Stellung und Vergangenheit ohne entsprechende ♦ Vorbildung und Qualifikation für diese Stellung zu dem Vorstandsmitglied der Beklagten bestellt worden« Während seiner kurzen praktischen Tätigkeit habe er sich zudem für die Beklagte wenig eingesetzt.« Alles dies habe ihn, insbesondere auch gegenüber der Belegschaft als Vorstandsmitglied nach dem Kriege unmöglich gemacht« Der Kläger hat eine Kündigung vor Ablauf des Vertrages bestritten und ist auch den weiteren Einwendungen der Beklagten gegen die erhobenen Ansprüche auf Gehalt und Ben sion entgegengetreten» Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte verurteilt, an den Kläger Gehalt für April 1945 mit 114,34 DM nebst 6 $> Zinsen seit dem 1« Juli 1948 und statt eines Ruhegehalts ein Übergaugsgeld in Höhe von 12«000 DM zu zahlen, dieses zahlbar in monatlichen im voraus zu entrichtenden Beträgen von je 250 DM beginnend mit dem 1« Juli 1949 unter Anrechnung der auf Grund des im einstweiligen Verfügungsverfahren erlassenen Urteils des Oberlandesgerichts in Köln vom 1» März 1950 bereits gezahlten Beiträge von monatlich 250 DM« Die weitergehende Klage wurde ♦ abgewiesen« Von den Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger 4/5, der Beklagten 1/5 auferlegt» . Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, den PestStellungsantrag fallen gelassen und im übrigen seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt« Die Beklagte hat den Klageanspruch hinsichtlich des Maigehaltes 1945 mit 114,34 DM anerkannt und im übrigen Zurückweisung der Berufung beantragt* Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte gemäss dem Anerkenntnis und wies im übrigen die Berufung zurück« Gegen dieses Urteil hat die Ehefrau des inzwischen verstorbenen Klägers Revision eingelegt und beantragt, die Beklagte zur Zahlung folgender Beträge an die Klägerin zu verurteilens 1«) 228,68 DM nebst 6 i» Zinsen seit dem 1« Juli 1948, 2») 1,953,70 DM abzüglich der zu berechnenden Abzüge nebst 6 # Zinsen seit dem 1* Juli 1948, 3«) monatlich 893»50 DM für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis zu dem 31o Mürz 1949?* 4«) monatlich 948,94 DM für die Zeit vom 1. April 1949 bis zu dem 31« Oktober 1951» 5«) monatlich 568,98 DM für die Zeit vom 1, November 1951 ab, ♦ zu 3)» 4) und 5) nebst 6 Zinsen vom jeweiligen Fälligkeitstage ab unter Anrechnung der seit, dem Erlass des Urteils des Oberlandesgerichts in Köln vom 1. März 1950 gezahlten Beträge, In der mündlichen Verhandlung stellte die Klägerin nur die Anträge zu 2), 3) und 4)•, Die Beklagte beantragt, die.Revision zurückzuweisen.» Bnt scheidungsgründe: Nachdem die Klägerin ihre in der Revisionsbegründung enthaltenen Anträge in der mündlichen Verhandlung beschränkt und dabei von der Einführung des Anspruchs auf Witwengeld ln das Revisionsverfahren wegen der dagegen bestehenden % prozessrechtlichen Bedenken Abstand genommen hat» waren Gegenstand der Prüfung des Revisionsgerichts die Ansprüche des verstorbenen Ehemanns der Klägerin auf Gehalt für die Zeit vom 1, Mai 1947 bis 15., März 1948 und auf Ruhegehalt für die Zeit ab 1. Juli 1948« I. Das Berufungsgericht verneint den Gehaltsanspruch in Übereinstimmung mit dem Landgericht schon deshalb, weil der frühere Kläger in dieser Zeit infolge Krankheit nicht in der Lage gewesen wäre, seinen dienstlichen Obliegenheiten als Vorstandsmitglied und kaufmännischer Direktor der Unternehmen der Beklagten nachzukommen. Die Revision macht dagegen geltend, die Beklagte sei auf Grund des Dienstvertrages auch bei längerer Erkrankung des Klägers zur Fortzahlung der Dienstbezüge verpflichtet ebenso wie das bei Beamten der Full sei» Es ist zwar richtig, dass auch Beamten der öffentlichen Körperschaften bei länger dauernder Erkrankung das Gehalt nach Massgabe der Beamtengesetze weitergezahlt wird, so dass für sie § 616 BGB insoweit nicht zur Anwendung kommt* Der Kläger war nicht Beamter einer öffentlichen Körperschaft. Der Dienstvertrag enthält auch keine ausdrückliche Bestimmung darüber, dass die Beklagte zur Fortzahlung der Gehaltsbezüge auch bei längerer Krankheit des Klägers verpflichtet sei, knüpft aber an den Fall des Ausscheidens des Klägers infolge Eintretens der Dienstunfähigkeit den Anspruch auf Ruhegehalt. Die Bstimmungdes § 5 des DienstVertrages lässt eine Anlehnung der Bezüge an beamtenrechtliche Vorschriften erkennen, und zwar durch die Bezugnahme auf die Reichsbesoldungsvorschriften für Wohnungsgeldzuschuss, örtliche SonderzuSchläge und etwaige Kinderzulagen und die weitere Bestimmung, dass, die Gesamtbezüge den Kürzungen nach den Reichsbesoldungsvorschriften unterliegen. Es liegt daher nahe, den Vertrag dahin auszulegen, dass der Kläger bei einer länger dauernden Erkrankung so gestellt sein sollte, wie ein Beamter, dessen Bezüge sich nach den Reichsbesoldungsvorschriften bestimmen, die einen Abzug vom Gehalt oder einen Wegfall der Gehaltsbezüge in Krankheitsfällen nicht vorsehen. &u dieser Frage braucht aber deshalb nicht abschliessend Stellung genommen zu werden, weil die Dienstbehinderung des Klägers nicht nur auf sei- \V * i * * Vr ner Erkrankung beruhte. Er war vielmehr auch deshalb an der Dienstleistung verhindert, weil es'der Beklagten, wie dem Sachverhalt unbedenklich entnommen werden kann und von der Revision auch nicht in Frage gestellt worden ist, nicht zu demutbar war, Dienstleistungen des als Vorstandsmitglied und kaufmännischer Direktor untragbar gewordenen Klägers ent gegenzunehmen • Diese tatsächliche Verhinderung, die von der Beklagten nicht zu vertreten ist, steht dem Anspruch auf Gehalt entgegen. Dem Berufungsgericht ist deshalb im Ergebnis darin beizutreten, dass der Anspruch auf Gehalt für die hier in Betracht kommende Zeit weggefallen istv IIo Zum Anspruch auf Ruhegehalt für die Zeit ab 1. Juli \f’ 1948 stellt das Berufungsgericht einwandfrei fest, dass eine wirksame fristlose Kündigung des Anstellungsvertra-ges vor dessen Ablauf seitens der Beklagten nicht erfolgt i ist. Ihm ist auch dahin beizutreten, dass die Tatsache der Inhaftierung und Amtsenthebung nsch der Kontroilratsdirek-' tive 24, da es sich dabei nur um vorläufige Massnahmen i*. handelte, nicht zu einer endgültigen Auflösung des Dienst-? Verhältnisses geführt hat (BGHZ 2, 117). Die Entnazifizierung des Klägers, für die in .der. Brit. Zone die VO Nr 79 in der Fassung der VO Nr. 110 (MilRegAmtsbl Kr 21 S 608) die grundlegende Regelung enthält, hat mit seiner Einstu-fang in Kategorie IV ebenfalls keine Beendigung des Dienstverhältnisses herbeigeführt. Es ist daher in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass der \ Dienstvertrag des Klägers durch normalen Ablauf am 15* März 1948 beendet worden ist rund dass damit gemäss § 6 r* des Vertrages dem.Kläger formal ein Anspruch auf Ruhege- halt erwachsen ist; f * Das Berufungsgericht hält es jedoch nicht für *wei-felhaft, dass der Widerruf der Bestellung des Klägers zu dem • Vorstandsmitglied und die Lösung des Anstellungsvertrages durch Kündigung nur deshalb unterblieben sei, weil die Beklagte auf dem Standpunkt gestanden habe, dass der Kläger als im Sinne der Kontrollratsdirektive schwer belasteter Parteimann schon auf Grund der Masshahinen der Besatzungsbehörden seine Stellung verloren habe und im übrigen die endgültige gesetzliche Regelung dieser im wesentlichen politischen Trage in Ruhe abgewartet werden könne® Per Beklagte sei, so führt das Berufungsgericht aus, sich sicherlich auch völlig im Klaren darüber gewesen, dass für ihn keinerlei ernstliche Aussicht bestanden habe, wieder als ' Vorstandsmitglied der Beklagten tätig werden zu können, und sei durch Unterredungen mit* massgebenden Personen der Beklagten über die Ansichten der Gesellschaft hinreichend belehrt worden. Nach freu und Glauben sei dem Kläger daher die volle Ausnutzung der formalen R'echtsposition zu versagen, Er müsse den einige Wochen zu spät erfolgten Widerruf seiner Organstellung, der gleichzeitig die fristlose Kündigung bedeuten sollte, als rechtzeitig erfolgt gegen sich gelten lassen, so dass ihm ein Anspruch auf Ruhegehalt nicht zustehe, während ihm aus Billigkeitserwägungen ein Übergangsgeld zuzusiprechen sei. Hieran ist richtig, dass ein Dienstverhältnis bei unterlassener Kündigung grundsätzlich nicht mit der Begründung als aufgelöst behandelt werden kann, der Dienstverpflichtete verstosse gegen Preu und Glauben, wonn er sich auf das Fortbestehen des Dienst Vertrages berufe. Richtig ist auch, dass die irrige Annahme, ein kündbarer Vertrag sei bereits aufgelöst, so dass es des Ausspruchs einer Kündigung nicht noch bedürfe, in der Regel unbeachtlich ist« Anders ist es aber zu beurteilen, wenn ein bestimmtes Ereignis al3’eih«vön Selbst wirkender* Auf ^ r. . *-»•! lösungsgrund gewertet wird und der Dienst berechtigte zu erkennen gegeben hat, dass er diesen Standpunkt teilt, das Dienstverhältnis aber kündigen würde, wenn er nicht das Vertragsverhältnis bereits ohne Auflö3Ungserklä-rung als beendet ansehen würde und die Abgabe einer Kündigungserklärung für) überflüssig'* hielt o'* So liegt i,«;-der Pall hier« Das Berufungsgericht ist rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, dass seinerzeit in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten wurde, ein im Sinne der Entnazifizierungsgesetze Betroffener habe schon auf Grund der Anordnungen der Besatzungsmächte seine Stellung verloren, ohne dass es noch der Vornahme einer-Kündigung beditrfe, um das Vertragsverhäitnis endgültig zu beenden« Ohne Rechtsverstoss hat das Berufungsgericht festgestellt, dass dies auch die Ansicht der Organe der Beklagten gewesen und gegenüber dem Kläger schlüssig zu dem Ausdruck gekommen sei« Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, dass dem Kläger auch durch Nichtbeantwortung seines Dienstangebots vom 24« April 1947 zu erkennen gegeben worden ist, dass das Dienstverhältnis als bereits in der Vergangenheit und ohne Kündigung aufgelöst angesehen werde. An diesen Besonderheiten des Palles geht die Revision zu Unrecht vorbei. Es kommt nicht noch darauf an, ob mit dem Berufungsurteil gesagt werden kann, der Kläger habe dadurch, dass er«durch seine politische Vergangenheit Grund zu seiner Internierung gegeben habe, ein dem verschulde- t t • * 11 - } /1 ten wichtigen Kündigungsgrund nahezu gleichwertiges Ver- * halten an den Teg gelegt und müsse sich auch darum so behandeln lassen» als ob ihm gekündigt worden sei« Nach Lage der Sache kann sich der Kläger auch ohnedem nicht darauf berufen, dass ihm durch Ablauf des Anstellungs-Vertrages die darin für diesen Pall vorgesehenen Ruhegehalt sansprüche voll erwachsen seien* Der Ansicht der Revision, der Kläger habe bereits durch Ablauf seiner ersten Vertragszeit von fünf Jahren einen Pensionsanspruch erworben, der ihm nicht mehr habe genommen werden können, kann nicht gefolgt werden» Bei Verlängerung eines Vertrages mit einem Vorstandsmitglied entsteht nicht bereits mit dem Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragszeit der Ruhegehaltanspruch, sondern es bleibt bei der blossen Anwartschaft auf das Ruhegehalt und der Pensionsanspruch entsteht erst, wenn darauf die dafür vorgesehenen Voraussetzungen eintreten. Eine Beschränkung des Ausschlusses von Ruhegehaltsan-sprüchen auf Fälle, in denen der die Auflösung des Dienstverhältnisses herbeiführende wichtige Grund zugleich ei- * ne schwere Verfehlung dec Dienstverpflichteten darstellt,' ist dem Vertrag nicht zu entnehmen. Entgegen der Auffassung der Revision kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Verneinung von Ruhegehaltsansprüchen für den Pall einer nach Veränderung der politischen Lage vorgenommenen Lösung des Dienstverhältnisses' der Beklagten ein Risiko abnehmen würde, dass sie bewusst in Kauf genommen habe. Der Kläger hat vielmehr nach dem Vertrage damit rechnen müssen, dass für diesen Pall die vertrag- - 12- lieh zugesagten Ruhegehaltsansprüche nicht zur Entstehung kommen werden» Das Berufungsgericht hat somit den Anstellungsvertrag rechtlich bedenkenfrei dahin ausgelegt, dass bei vorzeitiger Bösung des Dienstverhältnisses aus dem hier in Rede stehenden Grunde der vertraglich bestimmte Ruhegehaltsanspruch für. den Kläger nicht entstanden wäret Rechtlich zu beanstanden ist aber, wenn das Berufungsgericht hieraus einerseits die Folgerung zieht, dass der dem Kläger wegen der unterlassenen Kündigung formal entstandene Ruhegehaltsanspruch seinem*ganzen Umfange nach der Einrede der unzulässigen Rechtsausübung unterworfen sei, andererseits aber unter denselben Gesichtspunkt (§ 242 BGB) einen völlig anderen Anspruch, nämlich eine Ilapitalabfindung gewährt,dies erscheint zwar nicht völlig ausgeschlossen, hätte aber einer besonderen Begründung bedurft. Die Erwägung allein, dass der vertraglich vereinbarte Ruhegehaltsanspruch in Falle einer Kündigung des Dienstvertrages nicht entstanden wäre, reicht hierfür nicht aus. Die.Versorgungsansprüchc sind in dem Dienstvertrag in Anlehnung an beamtenrechtliche Vorschriften geregelt» Es war daher in Betracht zu ziehen, inwieweit für Angehörige des öffentlichen Dienstes in vergleichbarer läge Versorgungsansprüche gesetzlich anerkannt worden sind. Einen Anhaltspunkt hierfür können die Erste und die Dritte Verordnung der Landesregierung Fordrhein-V/estfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19« März 1949 (GVE1 1949, 25, 29) geben. Im Rahmen dieser Prüfung ist auch zu berücksichtigen, -13- dass die Versorgungsansprüche des Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft nicht nur eine Nachzahlung für geleistete Dienste, sondern zugleich einen Ausfluss der Fürsorgepflicht der Gesellschaft darstellen, die aus dem beiderseitigen Treueverhältnis stammen» Auch im Falle der Auflösung eines Dienstverhältnisses durch Kündigung aus wichtigem Grunde, die vertragliche Ruhegehalts-anspruche in Wegfall bringt, kann sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Verpflichtung ergeben, eine unter Berücksichtigung aller Umstände, zu bemessende Versorgungsrente aus Gründen der Billigkeit zu gewähren* Dabei kann von Bedeutung sein, in welchem Umfang der Dienst verpflichtete gesundheitlich in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch andere Erwerbstätigkeit zu verdienen* Im Rahmen dieser Prüfung kann auch Berücksichti-/ * gung finden, dass dem Kläger schon mit Ablauf der ersten Vertragszeit Ruhegehaltsansprüche entstanden wären, wenn die erneute Bestellung des Klägers zu dem Vorstandsmitglied aus im Belieben der Beklagten stehenden Gründen unterblieben wäre» Die Frage eines dem Kläger zuzubilligenden Ruhegehalts bedarf somit einer weiteren Klärung und Erörterung der in Betracht zu ziehenden tatsächlichen Um- * stände. Erst danach kann beurteilt werden, ob ein Ruhegehalt überhaupt und in diesem Falle in einer üöhe zuzuerkennen ist,, die im Hinblick auf das inzwischen erfolgte Ableben des früheren Klägers im Gesamtbetrag den als Obergangsgeld zugesprochenen Betrag von 12.000 DU übersteigt,. Die Sache musste daher unter Aufhebung Vr des Berufungsurteils, soweit die Berufung des Klägers hierdurch zurückgewiesen worden ist, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Entscheidung Über die Kosten der Revision war dabei dem Berufungsgericht zu übertragen, Dr* öelovisky 2)r. Kuhn Artl zugleich für den zur Zeit beurlaubten Bundesrichter Dr, Drost. Dr. K.E, Meyer