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BGH · II ZR 213/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 213/90

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen III des Landgerichts Lübek vom 30. Saatzucht Georg Hf , dem Vater der Beklagten und Die Firma N< wurde von Georg H< November 1960 heißt es, daß nach dem Tode des Längst lebenden die Anteile des Georg an der Firma Saatzucht Georg Hoder deren Rechtsnachfolgerin vermächtnisweise zu 46 % an die Tochter (die Beklagte) und zu je 27 % an die beiden Enkeltöchter (die Klägerinnen) fallen sollten. Die Pächterin wird sich bemühen, der Struktur des übernommenen Geschäfts entsprechend diesen Geschäftsbestand nach Kräften zu erhalten und zu fördern." Weiter ist in dem Vertrag festgelegt, daß der Samenbestand zu dem Preis von 272.038,49 DM sowie andere bewegliche Gegenstände vom Verpächter an den Pächter verkauft werden. Dezember 1982 erhielten die Klägerinnen aufgrund des Vermächtnisses innerhalb des gemeinschaftlichen Testaments jeweils 27 % des von der Beklagten zu zahlenden Pachtzinses. September 1983 kam es unter Mitwirkung der Klägerinnen und der Beklagten zu folgendem "Beschluß über die Auflösung der Firma Saatzucht Georg prüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, auf den Stichtag des Gesellschafterbeschlusses über die Liquidation der Gesellschaft (zu dem 6. Dieser Abschluß führt die Werte aus der Bilanz der Pächterin (Beklagte) zu dem 31. Die Klägerinnen wenden sich dagegen, daß der Beklagten ein solcher Vorab-Gewinn zugerechnet und ausgezahlt wurde. Dabei ziehen die Klägerinnen von dem der Beklagten zugerechneten Gewinnanteil von 208.185,65 DM einen in der Bilanz nicht berücksichtigten Anspruch des Prokuristen in Höhe von 9.738,90 DM ab. Das Berufungsgericht ist der Auffassung der Klägerinnen dem Grunde nach gefolgt, meint aber, die Beklagte habe gegen die Klä- Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Beteiligung an dem im Jahre 1983 erzielten Gewinn aus der Veräußerung der aus dem Bestand von 1982 stammenden Samenvorräte der Beklagten. Ein solcher Anspruch richtet sich gegen die Gesamthand und ist aus dem verbleibenden Vermögen zu befriedigen. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Beklagte aus dem Pachtvertrag vom 5. Dezember 1982 der bis dahin aus den Parteien bestehenden Verpachtungsgesellschaft (im folgenden: Verpächter-GbR) die Samenvorräte zu überlassen. Dezember 1982 nicht zurückzugeben war; eine Beteiligung der Klägerinnen an dem Gewinn aus der Veräußerung dieses Warenbestandes der Beklagten im Frühjahr 1983 scheidet danach aus. Eine solche Beteiligung ergibt sich auch nicht aus dem Gesellschafterbeschluß vom 5./6. Gemeint ist damit nicht das bisherige Einzelunternehmen der Pächterin (Beklagte), sondern die bisherige Verpächter-GbR. Dies ist der Bestimmung zu entnehmen, daß das Beteiligungsverhältnis an der Verpächter-GbR - entsprechend der Bestimmung in dem gemeinschaftlichen Testament vom 23. November 1960 - von 46 % für die Beklagte und je 27 % für die Klägerinnen - auch für die oHG gelten sollte. Mit dem Ende des Pachtvertrages führte zunächst die bisherige Verpächter-GbR den Betrieb fort. Da es jetzt um den An- und Verkauf von Waren ging, wandelte sich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine oHG um. Es bestand für die Beklagte kein Anlaß, die in ihrem bisherigen Pächterbetrieb entstandenen stillen Reserven zu 54 % auf die Klägerinnen zu übertragen, was bei einer Einbringung in die oHG zu Buchwerten der Fall gewesen wäre. Ein solcher Wille ergibt sich auch nicht aus den Rechnungen über den Verkauf des Saatguts von Januar bis Mai 1983. Diese Entscheidung besagt nur, daß vereinbart werden kann, daß die in der Vergangenheit getätigten Geschäfte eines Unternehmens rückwirkend als Geschäfte einer Gesellschaft gelten und ihr Ergebnis der Gesellschaft zugerechnet wird.

Zitierte Normen: § 110 HGB
GesellschaftKlägerinnenFirmaoHGGeorgAnspruchPächterin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 213/90
URTEIL Verkündet am:
8. Juli 1991 Boppel
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Kauffrau Ruth Bl
, geb.

Straße 7 a,
Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.	und
 gegen
1.
Kauffrau Eva H
Straße
5,
Bl
2.
Kauffrau Heide	geb.	H
39
a,
Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
6
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1991 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes,
 Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Goette
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. September 1990 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen III des Landgerichts Lübek vom 30. Juli 1984 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten der Rechtsmittelsverfahren .
Von Rechts wegen
6
 
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verteilung des im Jahre 1983 erzielten Gewinns der Firma	Saatzucht
 Georg	Die	Firma befaßte sich mit dem Vertrieb
 von Futterrübensamen, für dessen Sorte bis zu dem 31. Dezember 1982 Sortenschutz bestand.
Saatzucht Georg Hf , dem Vater der Beklagten und
 Die Firma N< wurde von Georg H<
Großvater der Klägerinnen, den Nichten der Beklagten, gegründet. Georg	war	mit	Toni	Hfmi, der
 Mutter der Beklagten und Großmutter der Klägerinnen, verheiratet. In einem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute vom 23. November 1960 heißt es, daß nach dem Tode des Längst lebenden die Anteile des Georg	an	der
 Firma	Saatzucht	Georg	Hoder deren
 Rechtsnachfolgerin vermächtnisweise zu 46 % an die Tochter (die Beklagte) und zu je 27 % an die beiden Enkeltöchter (die Klägerinnen) fallen sollten. Nach dem Tode des Firmengründers im Jahr 1962 übernahm aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments die Ehefrau Toni	die Firma. Sie
 verpachtete die Firma mit Pachtvertrag vom 5. Mai 1969 an die Beklagte. In dem Vertrag heißt es, das Pachtverhältnis habe am 1. November 1968 begonnen und ende mit Ablauf des Sortenschutzes. Weiter heißt es u.a.:
"Die Verpächterin überläßt der Pächterin zur Ausnutzung im Rahmen einer ordentlichen Betriebsführung unentgeltlich alle bestehenden Stammsamen-Lieferungsverträge, Vermehrungsverträge und Anbau-Lieferungsverträge. Die Pächterin gibt bei Pachtbeendigung alle dann bestehenden vorstehend be-zeichneten Verträge unentgeltlich zurück. Ein Wert dieser Verträge wird weder bei Pachtbeginn noch bei Pachtende festgestellt.
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Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß der Wert des Pachtobjektes in vorhandenen Geschäftsverbindungen und Verträgen sowie den Erfahrungen im Anbau und Vertrieb von Rübensamen im wesentlichen besteht. Die Pächterin wird sich bemühen, der Struktur des übernommenen Geschäfts entsprechend diesen Geschäftsbestand nach Kräften zu erhalten und zu fördern."
Weiter ist in dem Vertrag festgelegt, daß der Samenbestand zu dem Preis von 272.038,49 DM sowie andere bewegliche Gegenstände vom Verpächter an den Pächter verkauft werden.
Die Ehefrau des Georg	starb	am	31. Dezember
1979. In der Folgezeit bis zu dem Ende des Pachtverhältnisses am 31. Dezember 1982 erhielten die Klägerinnen aufgrund des Vermächtnisses innerhalb des gemeinschaftlichen Testaments jeweils 27 % des von der Beklagten zu zahlenden Pachtzinses.
Am 5./6. September 1983 kam es unter Mitwirkung der Klägerinnen und der Beklagten zu folgendem "Beschluß über die Auflösung der Firma	Saatzucht	Georg
(Rechtsform: oHG ) " :
"Beim Amtsgericht Bad Schwartau HRA 886 ist die Firma	Saatzucht	Georg
 eingetragen. Die Firma war bis zu dem 31. Dezember 1982 an die Unterzeichnete Frau Ruth K^^ verpachtet. Nach dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern bzw. Großeltern der Unterzeichneten, den Eheleuten Georg und Toni	vom 23. November
1960 stehen die Anteile an der Firma Saatzucht Georg	zu	46	%	der Unter-
zeichneten Frau Ruth	geborene	und
 zu je 27 % den Unterzeichneten Frau Eva B^H^B geborene	und	FrauHeii^^pl	geborene
 zu. Die Firma N^UBBBiHFsaatzucht Georg	wird	seit	dem	1.	Januar 1983 in
 der Rechtsform einer oHG betrieben. Wir, die Gesellschafter beschließen einstimmig: Die Gesellschaft wird mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Als
 Liquidator wird ... bestellt. Der Liquidator ist berechtigt, einzeln die Liquidation vorzunehmen.
Der Liquidator beauftragte die	GmbH	Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, auf den Stichtag des Gesellschafterbeschlusses über die Liquidation der Gesellschaft (zu dem 6. September 1983) einen Abschluß zu erstellen. Dieser Abschluß führt die Werte aus der Bilanz der Pächterin (Beklagte) zu dem 31. Dezember 1982 fort, bemerkt aber, daß "mit Pachtende kein automatischer Übergang der am 31. Dezember 1982 bestehenden Vermögenswerte und Schulden auf die oHG" erfolgt sei. Danach wurde der Gewinn aus den Anfang 1983 erfolgten Verkäufen des am 31. Dezember 1982 vorhandenen Samenbestandes in Höhe von 208.185,65 DM allein der Beklagten zugerechnet.
Die Klägerinnen wenden sich dagegen, daß der Beklagten ein solcher Vorab-Gewinn zugerechnet und ausgezahlt wurde. Sie meinen, sie seien auch an diesem Gewinn entsprechend ihrem Anteil von je 27 % zu beteiligen. Dabei ziehen die Klägerinnen von dem der Beklagten zugerechneten Gewinnanteil von 208.185,65 DM einen in der Bilanz nicht berücksichtigten Anspruch des Prokuristen	in	Höhe	von	9.738,90	DM	ab.
Von dem Restbetrag von 198.446,75 DM verlangten die beiden Klägerinnen in den Vorinstanzen jeweils 27 %, also je 53.580,82 DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung der Klägerinnen dem Grunde nach gefolgt, meint aber, die Beklagte habe gegen die Klä-
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gerinnen aus § 110 HGB einen Anspruch auf Erstattung derjenigen Gemeinkosten, die auf das zu dem 31. Dezember 1982 vorhandene und im Frühjahr 1983 verkaufte Saatgut zu verrechnen seien. Diese Gemeinkosten setzt das Berufungsgericht mit 44.900,-- DM an und zieht diesen Betrag von dem bisher angesetzten Gewinn von 198.446,75 DM ab. Von dem verbleibenden Rest von 153.546,75 DM stünden den Klägerinnen jeweils 27 %, also je 41.457,62 DM, zu.
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Beteiligung an dem im Jahre 1983 erzielten Gewinn aus der Veräußerung der aus dem Bestand von 1982 stammenden Samenvorräte der Beklagten.
I.	Die Klage scheitert allerdings nicht schon daran, daß die Klägerinnen die Beklagte unmittelbar in Anspruch nehmen. Der Sache nach machen die Klägerinnen einen Auseinandersetzungsanspruch geltend. Wäre ihre Argumentation richtig, die Beklagte habe unberechtigt Gesellschaftsvermögen entnommen, so müßte ein entsprechender Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen die Beklagte in die Auseinandersetzungsrechnung eingestellt werden. Dieser Anspruch würde zu einem Auseinandersetzungsguthaben der Klägerinnen führen.
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Ein solcher Anspruch richtet sich gegen die Gesamthand und ist aus dem verbleibenden Vermögen zu befriedigen. Nur wenn kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist, kann er unmittelbar gegenüber ausgleichspflichtigen Gesellschaftern durchgesetzt werden (vgl. MünchKomm.-Ulmer, BGB, 2 Aufl.,
§ 730 Rdn. 42). So liegt der Fall hier. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts, die auf den übereinstimmenden Angaben der Parteien beruht, ist die Gesellschaft bereits im vollen Umfang liquidiert. Es ist also kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden und der von den Klägerinnen erhobene Anspruch ist der einzige abzuwickelnde Punkt.
II. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Beklagte aus dem Pachtvertrag vom 5. Mai 1969 jedoch nicht verpflichtet, bei Beendigung des Pachtverhältnisses mit Ablauf des Sortenschutzes am 31. Dezember 1982 der bis dahin aus den Parteien bestehenden Verpachtungsgesellschaft (im folgenden: Verpächter-GbR) die Samenvorräte zu überlassen. Gemäß Nr. V des Pachtvertrages traf die Pächterin (Beklagte) bei Vertragsende nur die Pflicht, die lizenzweise überlassenen Stammsamen-Lieferungsverträge, Vermehrungsverträge und Anbau-Lieferungsverträge zurückzugeben. Das hat die Beklagte getan; mehr brauchte sie nicht zurückzugeben.
Zwar mag es bei Betriebspachtverträgen Vorkommen,
 Waren auf den Pächter zu übertragen mit der Maßgabe, daß bei Ablauf des Pachtvertrages dieselbe Vorratsmenge in gleicher Art und Güte an den Verpächter zurückzugeben ist (vgl. Knoppe, Betriebsverpachtung-Betriebsaufspaltung, 7. Aufl.,
S. 131). Dies ist im Streitfall aber nicht geschehen. Vielmehr hatte die Pächterin nach Nr. IV des Pachtvertrages zu
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Vertragsbeginn den Samenvorrat im Werte von 272.038,49 DM käuflich erworben; dieser Preis war am 31. Dezember 1969, der Preis für den Erwerb weiterer beweglicher Gegenstände bei Vertragsabschluß fällig. Hieraus folgt, daß ein Warenbestand bei Vertragsende am 31. Dezember 1982 nicht zurückzugeben war; eine Beteiligung der Klägerinnen an dem Gewinn aus der Veräußerung dieses Warenbestandes der Beklagten im Frühjahr 1983 scheidet danach aus.
2.	Eine solche Beteiligung ergibt sich auch nicht aus dem Gesellschafterbeschluß vom 5./6. September 1983. Dieser Beschluß besagt lediglich, daß die	Saatzucht
 Georg	seit	dem	1.	Januar	1983	"in	der Rechtsform
 einer oHG" betrieben wird. Gemeint ist damit nicht das bisherige Einzelunternehmen der Pächterin (Beklagte), sondern die bisherige Verpächter-GbR. Dies ist der Bestimmung zu entnehmen, daß das Beteiligungsverhältnis an der Verpächter-GbR - entsprechend der Bestimmung in dem gemeinschaftlichen Testament vom 23. November 1960 - von 46 % für die Beklagte und je 27 % für die Klägerinnen - auch für die oHG gelten sollte. Mit dem Ende des Pachtvertrages führte zunächst die bisherige Verpächter-GbR den Betrieb fort. Da es jetzt um den An- und Verkauf von Waren ging, wandelte sich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine oHG um. In diese oHG hat die Beklagte weder ihren Warenbestand noch ihren gesamten Betrieb zu dem 31. Dezember 1982 - wie in der T^p^-Bilanz angenommen - eingebracht; sie war dazu auch nicht verpflichtet. Es bestand für die Beklagte kein Anlaß, die in ihrem bisherigen Pächterbetrieb entstandenen stillen Reserven zu 54 % auf die Klägerinnen zu übertragen, was bei einer Einbringung in die oHG zu Buchwerten der Fall gewesen wäre.
Auch der spätere Schriftwechsel gibt für eine gegenteilige Annahme nichts her. So wird im Schreiben vom 7. Juli 1983 vom Bevollmächtigten der Beklagten die Ansicht vertreten, die oHG müsse der Beklagten die gesamten Kosten erstatten; daraus kann der Wille zu einer gesellschaftlichen Einlage in die oHG aber nicht gefolgert werden. Ein solcher Wille ergibt sich auch nicht aus den Rechnungen über den Verkauf des Saatguts von Januar bis Mai 1983. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfolgte der Verkauf des Saatguts danach nicht für Rechnung der oHG. Vielmehr sind die Rechnungen ausgestellt von der	Saatzucht	Georg
 Inh. R.	,	also	auf Formularen des früheren
 Pächterbetriebs mit ausdrücklichem Hinweis auf die Inhaberstellung der Beklagten.
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3.	Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Geschäfte seien nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 24. Mai 1976 (II ZR 207/74, WM 1976, 972) vom 1. Januar 1983 ab der oHG zuzurechnen. Diese Entscheidung besagt nur, daß vereinbart werden kann, daß die in der Vergangenheit getätigten Geschäfte eines Unternehmens rückwirkend als Geschäfte einer Gesellschaft gelten und ihr Ergebnis der Gesellschaft zugerechnet wird. Eine solche Vereinbarung stellt das Berufungsgericht jedoch nicht fest; sie läßt sich auch nicht dem Gesellschafterbeschluß vom 5./6. September 1983 oder sonstigen Umständen entnehmen.
Boujong	Brandes	Dr. Hesselberger
 Röhricht	Dr. Goette