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BGH

Gericht: BGH

Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2« Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Kuhn und der Bundesrichtei’ Ir. Nörr, liesecke, Dr« Schulze und Fleck für Recht erkannt: Die DjHB-GmbH in war Inhaberin von zwei Blanko-Wechseln, die über je 8»500 DM lauteten, am 20« November und 20 0 Dezember 1959 fällig und vom Kläger angenommen worden v/aren6 Die DflB^-GmbH setzte in diese Akzepte den Beklagten als Remittenten ein und übergab sie ihm. Der Beklagte hat die Wechsel gegen den Kläger eingeklagt und im Wechselprozeß Vorbehaltsurteile erwirkt«. Im Nachverfahren schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, nach dem der Kläger sich verpflichtete, die Wechselsummen in monatlichen Raten von 500 DM an den Beklagten zu zahlen* Br hat auf die Hauptforderung etv/a 525 DM und an Zinsen und Kosten etv/a 5«075 DM gezahlt« Das Bandgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter» Ihm ist die PJH^-Pilm G-mbH als Streithelferin beigetreten und hat sich seinen Ausführungen und Anträgen angeschlossen. Hier entsprach nach dem Vortrag des Klägers das, worüber er getäuscht sein und was er jetzt wissen will, dem, was er nach seinem Vortrag stets angenommen hat, nämlich, daß der Beklagte die Einwendungen gegen die Sicherungswechsel beim Erwerb kannte» Die Ausführungen der Revision, der ursächliche Zusammenhang werde durch den eigenen Entschluß des Geschädigten nicht "unterbrochen”, auch habe ein zwingender Anlaß für den Kläger bestanden, sich zur Vermeidung der endgültigen Verurteilung und der Vollstreckung zu vergleichen, berücksichtigen nicht, daß der Kläger hier Rechtsfolgen aus einer angeblichen bewußten Irreführung herleiten will, die er durchaus in Rechnung gezogen hat» Die Klage ist vom Berufungsgericht mit Recht auch als Klage nach § 767 ZPO für unbegründet erachtet worden« Einwendungen gegen den Anspruch aus dem Vergleich können auf Grund der behaupteten Kenntnis des Beklagten nicht erhoben werden.

Zitierte Normen: § 138 ZPO § 779 BGB
EntschlußvergleichenKlägerRevisionKenntniswechseln

Volltext der Entscheidung

2037 060 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II_ER_21J/66	URTEIL	Verküodet	am
2» Dezember 1968 Silvery, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Filmkaufmanns Samuel tr« & bei
W
9
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt
 Streithelferin:	_
durch ihren Geschä]
HB &mbH, gesetzlich vertreten isführer Pi Imkaufmann Samuel Wl
- Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Kaufm
 Kurt Str,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2« Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Kuhn und der Bundesrichtei’ Ir. Nörr, liesecke, Dr« Schulze und Fleck
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20« Oktober 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgev/i e s en«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die DjHB-GmbH in	war	Inhaberin	von	zwei
 Blanko-Wechseln, die über je 8»500 DM lauteten, am 20« November und 20 0 Dezember 1959 fällig und vom Kläger angenommen worden v/aren6 Die DflB^-GmbH setzte in diese Akzepte den Beklagten als Remittenten ein und übergab sie ihm. Der Beklagte hat die Wechsel gegen den Kläger eingeklagt und im Wechselprozeß Vorbehaltsurteile erwirkt«. Im Nachverfahren schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, nach dem der Kläger sich verpflichtete, die Wechselsummen in monatlichen Raten von 500 DM an den Beklagten zu zahlen* Br hat auf die Hauptforderung etv/a 525 DM und an Zinsen und Kosten etv/a 5«075 DM gezahlt«
Der Beklagte betreibt die Zv/angsvollstreckung aus dem Vergleich gegen den Kläger«
 
Der Kläger begehrt mit der Klage die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichso Hilfsweise beantragt er, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären»
Er hat den Vergleich v/egen arglistiger Täuschung und Irrtums angefochten» Seine Akzepte seien Sicherungswechsel gewesen, die nach den mit der DflM^-GrmbH getroffenen Vereinbarungen nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden durften, die nicht eingetreten seien» Der Beklagte habe die Vereinbarung gekannt und gewußt, daß die Wechsel nicht vorgelegt werden durften» Der Beklagte habe im Prozeß wegen der Wechsel bewußt wahrheitswidrig diese Kenntnis bestritten» Dadurch habe er ihn sittenwidrig geschädigt und beim Vergleiohsschluß arglistig getäuscht»
Er habe zwar vermutet, daß der Beklagte die Kenntnis hatte, aber gemeint, sie nicht beweisen zu können« Jetzt habe er erfahren, daß der Beklagte im Prühjahr 1965 diese Kenntnis Dritten gegenüber zugegeben habe»
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt« Er hat die Kenntnis von Einwendungen gegen die Klagwechsel bei ihrem Erwerbe sowie die behaupteten Äußerungen Dritten gegenüber bestritten»
Das Bandgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter» Ihm ist die PJH^-Pilm G-mbH als Streithelferin beigetreten und hat sich seinen Ausführungen und Anträgen angeschlossen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurück zuweisen»
 
Entscheidungsgründe;
Das Berufungsgericht verneint den ursächlichen Zusammenhang zv/ischen der behaupteten Täuschung des Beklagten über seine fehlende Kenntnis der Einv/endungen gegen die eingeklagten Wechsel und dem Vergleichsabschluß «, Daher scheide ein Anspruch aus § 826 BGB wegen sittenv/idriger Schadenszufügung durch Herbeiführung des Vergleichs mit Hilfe einer durch § 138 Abs0 1 ZPO verbotenen Prozeßlüge und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB aus«, Es meint, für den Kläger habe kein zwingender Anlaß bestanden, den Vergleich einzugehen, denn er habe die Parteivernehmung des Beklagten und seine Beeidigung beantragen und Restitutionsklage erheben können, v/enn sich die Aussage des Beklagten als unrichtig erwies«, Darauf kommt es allerdings nicht an«, Nach seinem Vortrag hat der Kläger vermutet, daß der Beklagte Kenntnis von den Einwendungen gegen die Wechsel hatte o Er befürchtete aber, daß er seine Kenntnis in dem anhängigen Prozeß nicht v/erde nachv/eisen können« Bei seinem Entschluß, den Vergleich auf Anerkennung der Schuld unter Bewilligung von Ratenzahlungen einzugehen, zog er eine Unwahrheit oder Täuschungshandlung durch den Beklagten in Rechnung und ging geradezu von einer solchen aus« Sein Jetziger Vortrag geht dahin, er sei, wie erv/artet, getäuscht v/orden und könne das nunmehr auch beweisen«, Damit ist kein rechtlich beachtlicher ursächlicher Zusammenhang zv/ischen der behaupteten Täuschung und seinem Entschluß zu dem Abschluß des Vergleichs dargetan«, Wer, wie es der Kläger darstellt, sehenden Auges dem erY/arteten Prozeßverlauf einen Vergleich vorzieht, kann nicht später geltend machen, er sei durch eine Prozeßlüge des Gegners zu dem Vergleich bestimmt
 
v/orden. Ursächlich für die sich aus dem Vergleich ergehenden Folgen ist sein Entschluß auf Grund der Abschätzung der Prozeßlage, mag sie der Gegner unter bewußtem Verstoß gegen die Wahrheitspflicht (§ 138 Abs* 1 ZPO) herbeigeführt haben oder nicht» Wenn allerdings beim Vergleichsschluß der später bekannt gewordene Umfang der Täuschung keinesfalls in Betracht gezogen worden wäre, würde der ursächliche Zusammenhang zu bejahen sein (vgl» BGH LH EGB § 123 Wr» 4). Hier entsprach nach dem Vortrag des Klägers das, worüber er getäuscht sein und was er jetzt wissen will, dem, was er nach seinem Vortrag stets angenommen hat, nämlich, daß der Beklagte die Einwendungen gegen die Sicherungswechsel beim Erwerb kannte» Die Ausführungen der Revision, der ursächliche Zusammenhang werde durch den eigenen Entschluß des Geschädigten nicht "unterbrochen”, auch habe ein zwingender Anlaß für den Kläger bestanden, sich zur Vermeidung der endgültigen Verurteilung und der Vollstreckung zu vergleichen, berücksichtigen nicht, daß der Kläger hier Rechtsfolgen aus einer angeblichen bewußten Irreführung herleiten will, die er durchaus in Rechnung gezogen hat»
Die Klage ist vom Berufungsgericht mit Recht auch als Klage nach § 767 ZPO für unbegründet erachtet worden« Einwendungen gegen den Anspruch aus dem Vergleich können auf Grund der behaupteten Kenntnis des Beklagten nicht erhoben werden. Der Streit, ob sie gegeben sei, sollte gerade durch den Vergleich beseitigt werden» Dieser ist daher nicht nach § 779 BGB unwirksam.
Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie den Schaden des Klägers bereits in der Tatsache des Ab-
 
Schlusses des Vergleichs sehen will«, Erst seine Wirkungen beeinträchtigen den Kläger»
Hiernach hat das Berufungsgericht mit Hecht von einer Beweiserhebung über die Kenntnis des Beklagten von begründeten Einwendungen gegen die Wechsel abgesehen»
Dr. Kuhn
])r.
Schulze
 Dr. Norr
 Pieck
liesecke