Zu dieser Zeit stellte die Gesellschaft fest, daß der Beklagte in erheblichem Umfange -sic meinte, in Höhe von mindestens 30.000,—■ PM - private Verbindlichkeiten aus Gesellschaftsmitteln beglichen hatte. Er verzichtet darauf, an Stelle seiner Brau wieder als Gesellschafter in die Firma eihzutreten."Er werde seine kaufmännische Tätigkeit für die Gesellschaft sofort einstellen und verpflichte sich, alle noch in seinem Besitz befindlichen Unterlagen herauszugeben und auf Verlangen des Geschäftsführers Aus- der Beklagte - Gesellschaftsmittel für eigene Zwecke verwendet habe, habe er damit nur Gehalts- und Barlehensansprüche befriedigt, die ihm gegen die Gesellschaft zugestanden hätten. In der Hotlage, in der er sich damals befunden und die die Gesellschaft gekannt habe, sei ihm aber nichts Übrig geblieben, als den Vertrag zu unterzeichnen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seine Anträge zur Klage und zur Widerklage weiter. Mit Rücksicht auf seine Hr. Ill, wonach der Beklagte ''endgültig” aus der Gesellschaft "ausscheide" und "darauf verziohte, an Stelle seiner Frau wieder als Gesellschafter in die Firma einzutreten”, habe der Vertrag nämlich der Öffentlichen Beurkundung bedurft. Nach dessen Feststellungen, die keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen lassen, hat sich der Beklagte insoweit lediglich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, aus dem zwischen ihm und seiner Ehefrau bestehenden Treuhandverhältnis kein Recht auf Rückübertragung des Geschäftsanteils gegen seine Ehefrau herzu-leit$n. Damit hatte der Vertrag nicht die Übertragung eines Geschäftsanteils zu dem Ziel, die durch die Absätze 3 und 4 des -§ 15 GmbHG erschwert werden soll, sondern gerade das Gegenteil, nämlich die Verfestigung des bereits bestehenden Zustandes. Die Gesellschaft sollte nicht mehr gezwungen sein, einer etwaigen Rückübertragung, des Geschäftsanteils auf den Beklagten zuzustimmen. Die Revision kann nichts daraus herleiten, daß der Beklagte nach dem Wortlaut des Vertrages erst mit dessen Abschluß "endgültig" aus der Gesellschaft "ausscheiden" wollte. annehnen, daß die Gesellschaft in dem Vertrag auf einen wesentlichen 2eil ihrer vermeintlichen Ansprüche verzichtet hat. Unstreitig hatte nämlich der Beklagte aus Gesellschafts-mitteln eigene'Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 15.559*14 DM und Aufwendungen für den Betrieb seines Kraftfahrzeugs in Höhe von mindestens 3.424*40 DM beglichen säwie die Anzahlung von 5.000,— DM für. das von ihm gekaufte Reisebüro geleistet und hatte,:oipht im einzelnen unter Vorlage der Belege dargetan, daß er mit diesen Entnahmen* zugleich eigene Gehalts- und Barlehnsforderungen gegen die Gesellschaft befriedigt habe. Br macht selbst nicht geltend, er habe jemals versucht, die für private Zwecke aus dem Ge seil Schafts vermögen geleisteten Zahlungen gegenüber der Gesellschaft oder ihrem Beauftragten Rupek zu rechtfertigen; Zu Unrecht wirft die Revision in diesem Zusammenhang dem Berufungsgericht vor, es habe nicht davon auagehen dürfen, daß der Beklagte auch die 5.000,— BM für das Reisebüro Ohne Wissen der Gesellschaft entnommen habe. Unter diesen Umständen handelte die Gesellschaft nicht sittenwidrig, wenn sie von dem Beklagten unter Erlaß ihrer weitergehenden vermeintlichen Schadensersatzansprüche ein Schuldanerkenntnis Uber 12.000,— EM, sein "endgültiges Ausscheiden", die Einstellung seiner kaufmännischen Tätigkeit, die Herausgabe der noch in seinem Besitz befindlichen Unterlagen und die Zusage forderte, auf Verlangen über alle Geschäftsvorfälle Auskunft zu erteilen. Eie Gesellschaft hatte, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, insbesondere auch daran ein bllligenswertes Interesse, daß der Beklagte nicht wieder ihr Gesellschafter wurde; denn sie brauchte dem Beklagten kein Vertrauen mehr entgegenzubringen, nachdem dieser Gesellschaftsmittel für private Zwecke verwandt und es unterlassen hatte, hierüber Rechenschaft abzulegen. Ebensowenig war es sittenwidrig, daß die Gesellschaft auch die Gewährung eines Earlehns in Form von vier Wechseln h 5.000,— EM von den vorerwähnten Zusagen des Beklagten abhängig machte. Die Gesellschaft hatte darum auch keinen Anlaß* dem Beklagten wenigstens bei der Gewährung des Barlehns noch weiter entgegenzukommen, als sie es ihrer Meinung nach schon tat. a) Bas Berufungsgericht brauchte nicht .zu prüfen, ob eine im Schreiben der Gesellschaft an den Beklagten vom 4. Januar 1962 etwa enthaltene Drohung die Anfechtung des Vertrages rechtfertige; denn der Beklagte hatte bestritten, dao Schreiben vor dem Vertragsabschluß erhalten zu haben (vgl.-GA Bl. 137 f)« b) Bas Berufungsgericht hat die in das Wissen der Zeugen Adolf und Heuer gestellten Behauptungen des Beklagten als wahr unterstellt.. Daraus folgt, daß das Berufungsgericht die Anfechtbarkeit des Vertrages auch ohne die Vernehmung der Zeugen Adolf und Heuer verneinen konnte; denn die Äußerungen, die der Beklagte diesen Zeugen gegenüber gemacht haben will, besagten nur, daß die Gesellschaft seine Kotlage ausnutze. Das Berufungsgericht brauchte die Zeugen aber auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 138 BGB zu vernehmen; denn die Anwendung dieser Vorschrift war, wie oben dargelegt, jedenfalls aus anderen Gründen nicht möglich. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, kann der Beklagte auch nicht mit seinem Hilfsantrag durchdringen, festzustellen, daß die Klägerin aus dem Vertrage keine Ansprüche gegen ihn herleiten könne«
BUNDESGERICHTSHOFES 061 IM NAMEN DES VOLKES II ZR 213/64 URTEIL Verkündet am 26. September 1966 Scborm, Juotizange-etellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Konrad traße^l Beklagten, Widerklägers und Revisionsklägers, - Prczeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen die Firma Fahrzeugbau Peter K HHHHIB1 Kommanditgesellschaft (vormals GmbH), RHIHB^ 0 vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Peter Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklägte, Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Bischer und der Bundecrichter Pr. Kuhn, Pr. Nörr, Pr. Bukow und Pr. Schulze für Recht erkannt: Pie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Püsseldorf vom 13. August 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Pie Klägerin ist im Jahre 1963 durch Umwandlung der C^||^-Wagengesellschaft m.b.H. entstanden. Piese Gesellschaft war im Jahre 1956 errichtet worden. Per Beklagte war einer ihrer Gesellschafter. Purch notariell beurkundeten Vertrag vom 23- Mai 1960 trat er seinen Geschäftsanteil an seine Ehefrau ab, weil er nach außen nicht mehr Gesellschafter sein wollte. Er beließ aber der Städtischen Sparkasse die Wertpapiere, die er ihr zur Sicherung eines der Gesellschaft eingeräumten Kredits gegeben hatte, und setzte seine nebenberufliche kaufmännische Tätigkeit für die Gesellschaft bis Ende 1961 fort. Zu dieser Zeit stellte die Gesellschaft fest, daß der Beklagte in erheblichem Umfange -sic meinte, in Höhe von mindestens 30.000,—■ PM - private Verbindlichkeiten aus Gesellschaftsmitteln beglichen hatte. Per Beklagte benötigte damals weitere mm ^ m» 20.000, — DM.zur Bezahlung eines Reisebüros, das künftig seine. Existenzgrundlage bilden sollte.und auf das er im Dezember 1961. aus Gesel-lscbaftsmitteln bereits 5.000, —* DM angezahlt hatte, JSr v/ollte sich diese 20.000, — DM mit Hilfe seiner im Besitz der Sparkasse befindlichen Wertpapiere beschaffen. Die Gesellschaft sah sich jedoch außerstande, diese Sicherheiten auszulösen. In dieser Lage schloß sie mit dem Beklagten am 8. Januar 1962 einen Vertrag, * in dem es u.a« . heißt: (I) Der. Beklagte. erhalte von der Gesellschaft ein Darlehn von 20.0Q0,— DM, verzinslich mit 5$, in Form von 4 Wechselakzepten, Zur Sicherung des Darlehns übereigne er der Gesellschaft einen entsprechenden Teil der zu ihren Gunsten bhi der Sparkasse sicherungshalber hinterlegten Wertpapiere. (II) Der Beklagte erkenne an, der Gesellschaft einen weiteren Betrag von 12.000,— DM zu schulden. Dieser Betrag werde ebenfalls mit 5# verzinst und werde ihm bis zu dem 31* Dezember 1963 gestundet. (III) Der Beklagte »scheidet mit dei heutigen Tage endgültig aus der ... GmbH aus. Er verzichtet darauf, an Stelle seiner Brau wieder als Gesellschafter in die Firma eihzutreten."Er werde seine kaufmännische Tätigkeit für die Gesellschaft sofort einstellen und verpflichte sich, alle noch in seinem Besitz befindlichen Unterlagen herauszugeben und auf Verlangen des Geschäftsführers Aus- *m%. f . * künfte zu erteilen. Die Klägerin verlangt vom Beklagten 5 f> Zinsen von 12.000,— DM für die Zeit vom 8, Januar bis 30. Juni 1962. Sie hat diese Forderung mit 286,65 DM errechnet. Der Beklagte hält den Vertrag mit Rücksicht auf dessen Hr. Ill in Verbindung mit § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG für forcnichtig. Der Vertrag sei außerdem gemäß § 138 BGB nichtig oder doch wegen Drohung anfechtbar. Soweit er - der Beklagte - Gesellschaftsmittel für eigene Zwecke verwendet habe, habe er damit nur Gehalts- und Barlehensansprüche befriedigt, die ihm gegen die Gesellschaft zugestanden hätten. Er habe also der Gesellschaft am 8. Januar 1962 überhaupt nichts geschuldet. In der Hotlage, in der er sich damals befunden und die die Gesellschaft gekannt habe, sei ihm aber nichts Übrig geblieben, als den Vertrag zu unterzeichnen. Mit Schreiben vom 15. Juni 1962 hat er ihn wegen Drohung angefochten. Im Wege der Widerklage begehrt er die Feststellung, daß der Vertrag nichtig sei, hilfsweise, daß die Klägerin aus dem Vertrage keine Ansprüche gegen ihn herleiten könne. Die Vorinstanzen haben die Widerklage abgewiesen und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 286,03 IM zu zahlen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seine Anträge zur Klage und zur Widerklage weiter. Entscheidungegründet I. 1. Bie Revision hält den Vertrag vom 8. Januar 1962 für forrnichtig. Mit Rücksicht auf seine Hr. Ill, wonach der Beklagte ''endgültig” aus der Gesellschaft "ausscheide" und "darauf verziohte, an Stelle seiner Frau wieder als Gesellschafter in die Firma einzutreten”, habe der Vertrag nämlich der Öffentlichen Beurkundung bedurft. Bas ist indes mit dem Berufungsgericht zu verneinen. Nach dessen Feststellungen, die keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen lassen, hat sich der Beklagte insoweit lediglich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, aus dem zwischen ihm und seiner Ehefrau bestehenden Treuhandverhältnis kein Recht auf Rückübertragung des Geschäftsanteils gegen seine Ehefrau herzu-leit$n. Damit hatte der Vertrag nicht die Übertragung eines Geschäftsanteils zu dem Ziel, die durch die Absätze 3 und 4 des -§ 15 GmbHG erschwert werden soll, sondern gerade das Gegenteil, nämlich die Verfestigung des bereits bestehenden Zustandes. Die Gesellschaft sollte nicht mehr gezwungen sein, einer etwaigen Rückübertragung, des Geschäftsanteils auf den Beklagten zuzustimmen. Eine solche Vereinbarung ist entgegen der Ansicht der Revision nicht formbedürftig. Die Revision kann nichts daraus herleiten, daß der Beklagte nach dem Wortlaut des Vertrages erst mit dessen Abschluß "endgültig" aus der Gesellschaft "ausscheiden" wollte. Denn legt man den Vertrag so aus, wie das Berufungsgericht es Ohne Rechtsirrtum tut, so kann in diesen Worten nur eine allgemeine Umschreibung dessen liegen, was die Vertragspartner in den folgenden Sätzen der Nr. III im einzelnen geregelt haben. 2o Der Vertrag ist auch nicht nach § 138 BGB nichtig. Zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten bestand Streit über die Ersatzpflicht des Beklagten. Beide haben diesen Streit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt, indem die Gesellschaft sich mit weniger Schadensersatz begnügte, als sie glaubte fordern zu können, während der Beklagte mehr anerkannte, als er zu schulden vorgab, und versprach, nicht wieder Gesellschafter zu werden. Entgegen der Ansicht der Revision durfte das Berufungsgericht ~ 6 — annehnen, daß die Gesellschaft in dem Vertrag auf einen wesentlichen 2eil ihrer vermeintlichen Ansprüche verzichtet hat. Die Parteien sind nämlich im Einklang mit der Aussage des Zeugen in den Vorinstanzen übereinstim- mend davon ausgegangen, daß die Schadenersatzansprüche der Gesellschaft durch den Vertrag abschließend hätten geregelt werden sollen. Der Vertrag stellt sich mithin als Vergleich im Sinne von § 779 BGB dar. Weil die Sittenwidrigkeit dieses Vergleichs in einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegen soll« sind nicht die von den Vergleichspartnern übernommenen Verpflichtungen, sondern das beiderseitige Nachgeben gegeneinander abzuwägen. Es kommt also darauf an, wie der Beklagte und die Gesellschaft die zweifelhafte Sachund Rechtslage bei dem Vergleichsabschluß eingeschätzt haben (vgl. BGH LM BGB § 779 Nr. 23). Die Revision kann sich deshalb nicht auf die allgemeinen Darlegungen zu dem Wuchertatbestand bei Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. § 138 Anm. 35 berufen. Daran scheitern zugleich alle Rügen, mit denen die Revision dartun mochte, daß der Beklagte am 8. Januar 1962 der Gesellschaft in Wirklichkeit überhaupt nichts geschuldet habe. Selbst wenn der Beklagte schon damals das Gegenteil behauptet hätte, ist doch der Geschäftsführer der Gesellschaft davon überzeugt gewesen, der Beklagte habe weit mehr als 12.000,— DM veruntreut. Der mit der Prüfung der Unterlagen beauftragte kaufmännische Angestellte R^ü^ war zu dem Ergebnis gelangt, die veruntreute Summe betrage 30.000,— DM. Die Gesellschaft konnte entgegen der Ansicht der Revision diesem Prüfungsergebnis vertrauen, han- dclte also durchaus nicht ohne jeden greifbaren Anhalt. Unstreitig hatte nämlich der Beklagte aus Gesellschafts-mitteln eigene'Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 15.559*14 DM und Aufwendungen für den Betrieb seines Kraftfahrzeugs in Höhe von mindestens 3.424*40 DM beglichen säwie die Anzahlung von 5.000,— DM für. das von ihm gekaufte Reisebüro geleistet und hatte,:oipht im einzelnen unter Vorlage der Belege dargetan, daß er mit diesen Entnahmen* zugleich eigene Gehalts- und Barlehnsforderungen gegen die Gesellschaft befriedigt habe. Br macht selbst nicht geltend, er habe jemals versucht, die für private Zwecke aus dem Ge seil Schafts vermögen geleisteten Zahlungen gegenüber der Gesellschaft oder ihrem Beauftragten Rupek zu rechtfertigen; 1 * ■ Zu Unrecht wirft die Revision in diesem Zusammenhang dem Berufungsgericht vor, es habe nicht davon auagehen dürfen, daß der Beklagte auch die 5.000,— BM für das Reisebüro Ohne Wissen der Gesellschaft entnommen habe. Ber Beklagte hätte zwar das Gegenteil behauptet, hatte dafür aber keinen Beweis angetreten.. Bas. Berufungsgericht hatte auch keine Veranlassung, den Beklagten zu. einem solchen Beweisantritt aufzufordern. Als Auskunftsperson kam -davon geht auch die Revision aus - nur der Geschäftsführer der Gesellschaft in Betracht. lim hatte die Klägerin zu dem Beweise ihrer Unkenntnis als Zeugen benannt. Barauf batte der Beklagte nur erwidert, der Geschäftsführer der Gesellschaft könne als deren gesetzlicher Vertreter Vricht als Zeuge in eigener Sache auf treten,f. Bas Berufungsgericht konnte deshalb nicht damit rechnen, der Beklagte selbst v/erde auf Befragen beantragen, den früheren Geschäftsführer der Gesellschaft und späteren persönlich .haftenden Gesellschafter der Klägerin als Partei zu vernehmen. Unter diesen Umständen handelte die Gesellschaft nicht sittenwidrig, wenn sie von dem Beklagten unter Erlaß ihrer weitergehenden vermeintlichen Schadensersatzansprüche ein Schuldanerkenntnis Uber 12.000,— EM, sein "endgültiges Ausscheiden", die Einstellung seiner kaufmännischen Tätigkeit, die Herausgabe der noch in seinem Besitz befindlichen Unterlagen und die Zusage forderte, auf Verlangen über alle Geschäftsvorfälle Auskunft zu erteilen. Eie Gesellschaft hatte, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, insbesondere auch daran ein bllligenswertes Interesse, daß der Beklagte nicht wieder ihr Gesellschafter wurde; denn sie brauchte dem Beklagten kein Vertrauen mehr entgegenzubringen, nachdem dieser Gesellschaftsmittel für private Zwecke verwandt und es unterlassen hatte, hierüber Rechenschaft abzulegen. Ebensowenig war es sittenwidrig, daß die Gesellschaft auch die Gewährung eines Earlehns in Form von vier Wechseln h 5.000,— EM von den vorerwähnten Zusagen des Beklagten abhängig machte. Eieser hatte keinen Anspruch auf das Earlehn. Eie Gesellschaft war darum nicht gehindert, zu verlangen, daß zugleich alle Streitpunkte bereinigt würden, zu demal sie dem Beklagten dabei von ihrem Standpunkt aus weit entgegenkam. Eer Beklagte hätte zwar die Wechsel Überhaupt nicht gebraucht, wenn er die Wertpapiere zurückerhalten hätte, durch die er bei der Sparkasse den der Ge- sellschaft gewährten Kredit gesichert hatte. Eie Gesellschaft wäre jedoch nach den rechtsirrtumsfreien Earlegun-gen S. 20 f des Berufungsurteils im Januar 1962 nicht in der Lago gewesen, die Wertpapiere des Beklagten auszulösen. Eie Schuld daran traf nach Ansicht der Gesellschaft allein den Beklagten. Die Gesellschaft hatte darum auch keinen Anlaß* dem Beklagten wenigstens bei der Gewährung des Barlehns noch weiter entgegenzukommen, als sie es ihrer Meinung nach schon tat. Zu Unrecht versucht die Revision, dieses Entgegenkommen durch die Behauptung zu verkleinern, die Gesellschaft habe lediglich gestattet, daß die vom. Beklagten zu ihren Gunsten hinterlegten Wertpapiere-zeitweise auch der Sicherung eines ihm zu gewährenden Barlehns dienten. Biese Behauptung ist nicht richtig. Mach dem Vertrag sollte vielmehr die Gesellschaft seihst dem Beklagten das Barlehn geben. 3. Bas Berufungsgericht hat im einzelnen» dargelegt, warum der Vertrag nicht wegen Brohung. anfechtbar gewesen sei." Gegen dijese Barlegungen, die keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen lassen, wendet sich die. Revision mit zwei Verfahrensrügen. Biese .sind jedoch unbegründet« a) Bas Berufungsgericht brauchte nicht .zu prüfen, ob eine im Schreiben der Gesellschaft an den Beklagten vom 4. Januar 1962 etwa enthaltene Drohung die Anfechtung des Vertrages rechtfertige; denn der Beklagte hatte bestritten, dao Schreiben vor dem Vertragsabschluß erhalten zu haben (vgl.-GA Bl. 137 f)« b) Bas Berufungsgericht hat die in das Wissen der Zeugen Adolf und Heuer gestellten Behauptungen des Beklagten als wahr unterstellt.. Aus zutreffenden Erwägungen hat es dennoch eine rechtswidrige, für den Vertragsabschluß ursächliche Brohung der Gesellschaft verneint« f Macht sich jemand die Hotlage seines Vertragsgegnero zunutze, so liegt darin keine rechtswidrige Drohung, sondern allenfalls die Erfüllung des Wuchertatbestandes (Staudinger/Going, BGB 11. Aufl. § 123 Anm. 5). Daraus folgt, daß das Berufungsgericht die Anfechtbarkeit des Vertrages auch ohne die Vernehmung der Zeugen Adolf und Heuer verneinen konnte; denn die Äußerungen, die der Beklagte diesen Zeugen gegenüber gemacht haben will, besagten nur, daß die Gesellschaft seine Kotlage ausnutze. Das Berufungsgericht brauchte die Zeugen aber auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 138 BGB zu vernehmen; denn die Anwendung dieser Vorschrift war, wie oben dargelegt, jedenfalls aus anderen Gründen nicht möglich. II. Daraus ergibt sich, daß die Klage in Höhe von 286,03 DM begründet und der Hauptantrag der Widerklage unbegründet ist. 11 Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, kann der Beklagte auch nicht mit seinem Hilfsantrag durchdringen, festzustellen, daß die Klägerin aus dem Vertrage keine Ansprüche gegen ihn herleiten könne« J * * Hach alledem muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97-.Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden« / V ^ I Df« Fischer Df. Kuhn Br. Wörr Br«. Bukow Br. Schulze.