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BGH

Gericht: BGH

Der Beklagte hat das Vorbringen des Klägers bestritten und im übrigen behauptet, daß sich der Kläger im Januar 1958 vor Abschluß des Beitrittsvertrages selbst volle Kenntnis von den Verhältnissen in dem Unternehmen verschafft habe» Bei längeren Aufenthalten in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und bei Besprechungen mit leitenden Persönlichkeiten der VY.'M erneut Anfang Januar 1958 wider besseres Wissen erklärt habender Verkauf ab 1Q Januar 1958 sei von der Warenseite her keine Präge; er sei ausschließlich davon abhängig, daß ein neuer Geschäftsführer in die Gesellschaft eintrete und den Verkauf übernehme«, Aus zwei von ihm nach Eintritt in die Gesellschaft aufgefundenen Fernschreiben des Beklagten an die VWM vom Dezember 1957 und vom 8« Januar 1958 ergebe sich aber, daß sich der Beklagte ebenfalls dessen bewußt gewesen sei, daß die Gesellschaft mit dem Verkauf erst habe beginnen können, wenn mindestens zwei Drittel aller Abmessungen vorrätig gewesen seien,, In der Besprechung von Anfang Dezember 1957 habe er, der Kläger, dem Beklagten auch erklärt, daß die Verkaufsbereitschaft für seine Entschlüsse von entscheidender Bedeutung sei0 Hätte ihm der Beklagte wahrheitsgemäß den Stand der Dinge mitgeteilt, würde er der Gesellschaft nicht beigetreten sein und seine Beiträge nicht geleistet haben,. 2o Mit diesen Ausführungen hat der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten in der geltend gemachten Höhe von 60IOO,— DM schlüssig dargetan«, Die vom Beklagten bestrittene Täuschung hat er - abgesehen von dem unstreitigen Inhalt des Schreibens vom 18«, Oktober 1957 - insbesondere dadurch unter Beweis gestellt, daß er über den Inhalt der Besprechung vom Anfang Dezember 1957 Beweis durch das Zeugnis seines Bruders Br«, Franz angetreten hat« Durch dessen Zeugnis hat er ferner unter Bev/eis gestellt, daß er seinen Entschluß zu dem Beitritt von der Auskunft über die Verkaufsbereitschaft abhängig gemacht hat«, Treffen diese Behauptungen zu, dann hat der Beklagte seine Pflichten zur wahrheitsgemäßen Auskunft über die vom Kläger verlangte Verkaufsbereitschaft verletzt«, Der Beklagte haftet dann unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß für Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, daß der um Aufklärung über die Geschäftslage und die Zukunftsaussichten des Unternehmens sehr bedacht gewesene Kläger bei diesen Gesprächen nicht bestätigt erhalten haben sollte, daß der Verkauf der Kolbenringe noch nicht habe beginnen können» In einem Schreiben vom 24 o Februar 1958 habe er einen für den Verkauf der Kolbenringe vorgesehenen Vertreter mit dem Hinweis vertröstet? Belieferung mit dem Ziel erstreckt hätten, die notwendige Typenzahl von ungefähr 300 Abmessungen zu erreichen, daß die Gesellschaft diese Typenzahl in spätestens 6 bis 8 Wochen zur Verfügung haben werde und daß dann der Verkauf beginnen könne0 Auch das ergebe, daß dem Kläger aufgrund der Verhandlungen Ende Januar 1958 bekannt gewesen sein müsse, wie es um den Verkauf der Kolbenringe bestellt gewesen seio Dennoch sei er der Gesellschaft beigetreten« Selbst am 10« März 1958 habe er noch seine dritte Beitragszahlung (in Höhe von IOoOOO,— DM) geleistet und damit am Vertrage festgehalten0 Aus diesen Gründen sei, falls der Beklagte dem Kläger in der behaupteten Weise falsche Angaben gemacht haben sollte, eine solche Täuschung für die Entstehung des Schadens nicht ursächlich gewesen« a) Es kann schon fraglich sein, ob das Berufungsgericht die Darlegungsund Eeweislast richtig erkannt hat« Der Beklagte hat dem Kläger nach den für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Behauptungen des Klägers falsche Angaben über die Verkaufsbereitschaft der Kolbenringe gemacht« Unstreitig hat der Beklagte diese Angaben selbst niemals berichtigt« Hätte der Kläger gewußt, daß eine Verkaufsbereitschaft mit ausreichendem Sortiment noch in weiter Ferne lag, wäre er nach seiner unter Beweis gestellten Behauptung in die Gesellschaft nicht eingetreten« Unter diesen Umständen v/äre es Sache des Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, daß und wie der Kläger bis zu dem Abschluß des Gesellschaftsvertrags eine richtige Vorstellung übor den Stand der Verkaufsbereitschaft gewonnen hat« Der Beklagte ist aber schon seiner Darlegungslast mit der bloßen Behauptung nicht hinreichend nachgekominen, daß der Kläger durch die ihm eingeräumte Möglichkeit, sich ii Gesellschaftsbüro anhand der Geschäftsunterlagen zu unterzieh und durch seine Teilnahme an den Verhandlungen mit den VWM Ende Januar 1958 Klarheit über den Stand der Dinge erhalten habe* Denn daraus ergibt sich nicht, daß der Kläger tatsächlich Unterlagen eingesehen hat, aus denen sich Lieferzeiten und Sortiment ergaben, Damit ist auch nicht substantiiert behauptet, daß er an Erörterungen teilgenommen hat, bei denen gerade hiervon die Hede war» Davon abgesehen hatte der Kläger, wie die Revision geltend macht und das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, in den Schriftsätzen vom 16«, März 1962 und vom 15° Februar 1963 ausdrücklich behauptet, daß ihm weder am 3°/4° Dezember 1957 noch bei seinem Aufenthalt im Seschäftsbüro in der zweiten Hälfte des Januar 1958 alle Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestanden hätteno Ausreichende Gelegenheit, sich ein Bild über die Geschäftslage zu verschaffen, ha^e er nicht gehabt, Schriftstücke, aus denen er seinen Irrtum über die Verkauf sbereitschaft widerlegt gefunden hätte, habe er nicht gesehen. b) Unter diesen Umständen kann das angefochtene Urteil auch mit den weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts nicht aufrecht erhalten werden«, hie vom Kläger gegengezeichneten Schreiben der Gesellschaft an die VWM vom 30« Januar 1958 enthalten nichts, was die Sortierung der Kolbenringe betrifft o Sie lassen deshalb auch keine Schlüsse über die damalige Kenntnis des Klägers von< der wahren Verkaufsbereitschaft zu» her vom Berufungsgericht herangezogene Erfahrungssatz, daß der Kläger bei den Gesprächen mit den Vertretern der VWM erfahren haben müsse, mit dem Verkauf werde zu der von ihm angenommenen Zeit nicht begonnen werden können, besteht nicht * henn es ist völlig offen, welchen Inhalt die Gespräche hatten, an denen er teilgenommen hat» her Kläger hat zwar gewußt, daß der Verkauf am 1» Januar 1958 nicht begonnen hat? hat der Kläger zwar unter Hinweis auf die Besprechung mit den VWM mitgeteilt, daß die notwendige Typenzahl in spätestens 6 bis 8 Wochen zur Verfügung stehen und der Verkauf begonnen werde» Dieses Schreiben, dessen Inhalt im übrigen mit den tatsächlichen Aussichten Uber den Verkaufsbeginn gar nicht im Einklang stand, hat er aber erst drei Wochen nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages abgefaßt» Unmittelbar ergibt es nicht, daß der Kläger entgegen seiner Behauptung selbst an den Verhandlungen mit dem VWM teilgenommen oder daß er vor seinem Eintritt in die Gesellschaft aus anderen Gründen bereits erkannt hätte, daß die Verkaufsbereitschaft bei weitem nicht hergestellt war«, Dieses Schrei- - Schließlich kann es auch nicht entscheidend auf die Tatsache ankommen, daß der Kläger am 10» März 1958 noch eine (dritte) Beitragszahlung von IOoOOO,— DM geleistet hat» Es kann zv/ar zweifelhaft sein, ob auch diese Zahlung noch ursächlich auf die unrichtigen Angaben des Beklagten zurückgeführt werden kann oder ob der Kläger die Dinge inzwischen genauer übersah» Nachdem er aber einmal heigetreten war, ist es nicht unverständlich, daß er sich nicht sogleich entschloß, die Gesellschaft wieder zu verlassen» Das Berufungsgericht durfte nach alledem, hätte es die Verteilung der Beweislast richtig gesehen md den dachvortrag des Klägers hinreichend berücksichtigt, nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß der Anspruch des Klägers unbegründet ist, weil eine etwaige Täuschung nicht ursächlich für den Entschluß des Klägers geworden sei, der Gesellschaft bei-zutreten» Infolgedessen muß zunächst der vom Kläger angetretene Beweis erholen und über die vom Beklagten bestrittenen Behauptungen Klarheit geschaffen werden0 ob der Kläger tatsächlich seinen Beitritt von der Verkaufsbereitschaft abhängig gemacht und der Beklagte ihm über das Schreiben vom 18o Oktober 1957 hinaus dennoch vorgespiegelt hat, spätestens mit Beitritt des Klägers könne der Verkauf mit ausreichend sortierten Beständen anlaufen» Andererseits wird dem erst jetzt auf seine Beweislast hingewiesenen Beklagten Gelegenheit gegeben werden müssen, seinerseits näher bestimmte Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen, daß der Kläger doch vor Eintritt in das Unternehmen schon die vorhandene und zu erwartende Sortierung der Kolbenringe - trotz der vorangegangenen Täuschung -gekannt hat»

GesellschaftVerhandlungBerufungsgerichtVerkaufsbereitschaftverkaufenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2009 097
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR_2J3/63	URTEIL
Verkündet am
7„ Februar 1966,
Heil?
Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Karl H Schl
E
in Hit
 Klägers und Revisionsklägers9
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Pro
 gegen
den Kaufmann fheodor
 jun» in
• *
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr
2
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K
I ;
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7« Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Fischer und der Bundes rieht er Dr» Kuhn, Dr. Nörr, Dr» Bukov/ und Stimpel
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom l6o Mai 1963 aufgehobene
 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Diesem bleibt auch die Entscheidung Über die Kosten der Revision Vorbehalten»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist am 3® Februar 1958 als Kommanditist und alleiniger Geschäftsführer der	&	Co.
beigetreten« Die mit V/irkung vom 1» Januar 1957 errichtete Kommanditgesellschaft plante die Herstellung und den Vertrieb von neuartigen, auf dem Markt noch nicht eingeführten patentierten	In	ihrem Auftrag hatte die
 Herstellung im Jahre 1957 bei den	Metall	-
werken (TOM) in	begonnen» Der Verkauf in der Bundes-
 
republik sollte über Generalvertreter vollzogen werden; das Vertreternetz befand sich Anfang 1958 noch im Aufbau,
 Im Beitrittsvertrag hatte sich der Kläger verpflichtet, eine Einlage von 30<>000,— DM zu erbringen und der Gesellschaft ein Darlehen von 15,000,— DM zu gewähren. Hierauf hat er am 1o und 3» Februar 1958	20,000,— DM und 2,462,51
DM sowie am 10, März 1958 weitere 10,000,— DM eingezahlt„ Seit April 1958 hat er weitere Zahlungen abgelehnt. Ab Mai 1958 strebte er an, sich wieder von der Gesellschaft zu lösen. Im Herbst 1958 erklärte er mit dem Ziele seines Ausscheidens die Kündigung, Von da ab war er in der Geschäftsführung nicht mehr tätig. Über das Vermögen der Gesellschaft ist im Januar I960 das Konkursverfahren eröffnet, später jedoch mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse eingestellt worden«
Seine eingezahlten Beträge verlangt der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes vom Beklagten zurück. Der Beklagte war seit der Gründling Kommanditist dieser Gesellschaft und Gesellschafter der einzigen Komplementär in, der	Mit ihm
 hatte der Kläger über seinen Eintritt verhandelt. Er behauptet, der Beklagte habe ihn bei diesen Verhandlungen in mehreren im einzelnen näher vorgetragenen Punkten über die wirtschaftlichen Verhältnisse und Aussichten des Unternehmens getäuscht, ihn dadurch zu einer Fehleinschätzung des kaufmännischen Risikos veranlaßt und ihn nur so zu dem Beitritt in die Gesellschaft und zur Einzahlung der Beiträge gebracht. Hätte er, der Kläger, in diesen Punkten die Wahrheit gekannt, v/äre er der Gesellschaft nicht beigetreten.
 
Der Beklagte hat das Vorbringen des Klägers bestritten und im übrigen behauptet, daß sich der Kläger im Januar 1958 vor Abschluß des Beitrittsvertrages selbst volle Kenntnis von den Verhältnissen in dem Unternehmen verschafft habe» Bei längeren Aufenthalten in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und bei Besprechungen mit leitenden Persönlichkeiten der VY.'M habe er alle Geschäftsunterlagen einsehen und sich in jeder Hinsicht orientieren können» Deshalb sei der Eintritt des Klägers in die Gesellschaft von den von ihm behaupteten Angaben gar nicht abhängig gewesen0
Die Teilklage des Klägers in Höhe von zunächst 1»001,—
DM, im Berufungsrechtszuge von 6»100,— DM nebst Zinsen, haben ."and- und Oberlandesgericht ab gewiesen«, Mit der Revision, die der Beklagte zurückzuweisen beantragt, verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter»
Ent s che idungsgründej
 Die Revision muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen»
1o Hach dem (von den Parteien Unterzeichneten) Schreiben der	&	Co0	an die VY/M vom 30» Januar
1958 konnte die Gesellschaft für den Aufbau des Unternehmens mit einem Kapital von 240«,000,— DM sowie aus zu erwartenden Nachschüssen und aus Beiträgen eines Gesellschafters, dessen späterer Eintritt erwartet wurde, mit weiteren 140»000,— DU rechnen» Dem stand im wesentlichen die Verpflichtung zur Abnahme von 400o000 Stück Kolbenringen von den VWM gegenüber» Nach dem Vorbringen des Klägers standen der Gesellschaft hierdurch Aufwendungen in Höhe von 25*000,-- bis 30»000,— DM monatlich bevor» Mit der Lieferung der letzten der in Auf-
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trag gegebenen Kolbenringe, für die die Gesellschaft nach der Behauptung des Klägers Uber 500»000,— DM hätte auf-bringen müssen, war nach seinen Ausführungen nicht vor dem Jahre 1959 zu rechnen., Daß der Kläger hinsichtlich dieser Voraussetsungen getäuscht worden wäre, hat er nicht behauptet» Er behauptet aber - auf diesen Sachverhalt kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits im wesentlichen an - , daß bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung mit der Werbung und dem Verkauf der Kolbenringe nicht habe begonnen werden können, bevor nicht mindestens zwei Drittel des vollen Sortiments = 180 Typen der herzustellenden Kolbenringe in angemessener Zahl zur Verfügung gestanden hätten» Denn Werbung und erfolgreiche Einführung hätten auf dem Markt keine Aussicht gehabt, wenn der Artikel nur für wenige Typen und im übrigen nur mit langen Lieferzeiten hätte angeboten werden können» Tatsächlich seien ain 1 »
Januar 1958 erst 36 Typen vorhanden gewesen» Der Beklagte habe in den Verträgen mit den VWM fehlerhaft die Herstellung so disponiert, daß nach und nach jeweils Typ für Typ bis zur vollen Zahl geliefert werden sollte und daß infolgedessen eine ausreichende Verkaufsbereitschaft weder Anfang 1958 noch bis zu dem Herbst 1958 habe erreicht werden können» Die Gesellschaft habe daher mit annähernd einer halben Million DM für Fertigungskosten und sonstige Betriebskosten in Vorlage treten müssen, bevor mit dem Erwerbsgeschlift habe begonnen werden können» Diesen Sachverhalt habe er, der Kläger, bei seinem Eintritt in die Gesellschaft nicht übersehen; erst nachher sei er sich allmählich darüber klar geworden»
Sein Irrtum beruhe darauf, daß ihm der Beklagte bei den Vorverhandlungen, nämlich in einem Schreiben vom 18» Oktober 1957, bei -iner Besprechung Anfang Dezember 1957 und
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erneut Anfang Januar 1958 wider besseres Wissen erklärt habender Verkauf ab 1Q Januar 1958 sei von der Warenseite her keine Präge; er sei ausschließlich davon abhängig, daß ein neuer Geschäftsführer in die Gesellschaft eintrete und den Verkauf übernehme«, Aus zwei von ihm nach Eintritt in die Gesellschaft aufgefundenen Fernschreiben des Beklagten an die VWM vom	Dezember 1957 und vom 8« Januar 1958
ergebe sich aber, daß sich der Beklagte ebenfalls dessen bewußt gewesen sei, daß die Gesellschaft mit dem Verkauf erst habe beginnen können, wenn mindestens zwei Drittel aller Abmessungen vorrätig gewesen seien,, In der Besprechung von Anfang Dezember 1957 habe er, der Kläger, dem Beklagten auch erklärt, daß die Verkaufsbereitschaft für seine Entschlüsse von entscheidender Bedeutung sei0 Hätte ihm der Beklagte wahrheitsgemäß den Stand der Dinge mitgeteilt, würde er der Gesellschaft nicht beigetreten sein und seine Beiträge nicht geleistet haben,.
2o Mit diesen Ausführungen hat der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten in der geltend gemachten Höhe von 60IOO,— DM schlüssig dargetan«, Die vom Beklagten bestrittene Täuschung hat er - abgesehen von dem unstreitigen Inhalt des Schreibens vom 18«, Oktober 1957 - insbesondere dadurch unter Beweis gestellt, daß er über den Inhalt der Besprechung vom Anfang Dezember 1957 Beweis durch das Zeugnis seines Bruders Br«, Franz	angetreten	hat« Durch
 dessen Zeugnis hat er ferner unter Bev/eis gestellt, daß er seinen Entschluß zu dem Beitritt von der Auskunft über die Verkaufsbereitschaft abhängig gemacht hat«, Treffen diese Behauptungen zu, dann hat der Beklagte seine Pflichten zur wahrheitsgemäßen Auskunft über die vom Kläger verlangte Verkaufsbereitschaft verletzt«, Der Beklagte haftet dann unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß für
 
die verlorenen Beträge, die der Kläger aufgrund des Gesellschaf tsvertrags zu leisten verpflichtet war, den er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Beklagten abgeschlossen hat» Der Beklagte - und nicht etwa die Kommanditgesellschaftt wie der Beklagte meint - haftet auch persönlich für den dem Kläger entstandenen Schaden Denn der spätere Beitritt zur Ko^imanditgesellschaft konnte sich nur durch einen Vertrag mit den bereits vorhandenen Gesellschaftern vollziehen» Der Beklagte führte deshalb die Verhandlungen zu demindest auch in seiner Eigenschaft als künftiger Mitgesellschafter des Klägers und verletzte insoweit das ihm persönlich entgegengebrachte Vertrauen,
3. Bas Berufungsgericht hat dennoch die angetretenen Beweise nicht erhoben und die Klage ohne Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen, daß der Klager die Unrichtigkeit der Angaben des Beklagten vor Eintritt in die Gesellschaft und vor Zahlung der Geldbeiträge erkannt habe» Über die allgemeine wirtschaftliche Lage der Gesellschaft könne er nicht im Unklaren gewesen sein, weil er sich mehrfach in den Geschäftsräumen der Gesellschaft aufgehalten und Einblick in die schriftlichen Unterlagen erhalten habe»
Er habe auch Ende Januar 1958 an den Verhandlungen mit Vertretern der VWM teilgenommen, bei denen es um die geschäftlichen Beziehungen der beiden Firmen gegangen sei»
Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, daß der um Aufklärung über die Geschäftslage und die Zukunftsaussichten des Unternehmens sehr bedacht gewesene Kläger bei diesen Gesprächen nicht bestätigt erhalten haben sollte, daß der Verkauf der Kolbenringe noch nicht habe beginnen können» In einem Schreiben vom 24 o Februar 1958 habe er einen für den Verkauf der Kolbenringe vorgesehenen Vertreter mit dem Hinweis vertröstet? daß sich die Verhandlungen mit den VV/M auf eine schnellere
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Belieferung mit dem Ziel erstreckt hätten, die notwendige Typenzahl von ungefähr 300 Abmessungen zu erreichen, daß die Gesellschaft diese Typenzahl in spätestens 6 bis 8 Wochen zur Verfügung haben werde und daß dann der Verkauf beginnen könne0 Auch das ergebe, daß dem Kläger aufgrund der Verhandlungen Ende Januar 1958 bekannt gewesen sein müsse, wie es um den Verkauf der Kolbenringe bestellt gewesen seio Dennoch sei er der Gesellschaft beigetreten« Selbst am 10« März 1958 habe er noch seine dritte Beitragszahlung (in Höhe von IOoOOO,— DM) geleistet und damit am Vertrage festgehalten0 Aus diesen Gründen sei, falls der Beklagte dem Kläger in der behaupteten Weise falsche Angaben gemacht haben sollte, eine solche Täuschung für die Entstehung des Schadens nicht ursächlich gewesen«
4o Diese Feststellungen vermögen das angefochtene Urteil angesichts der Bügen der Revision nicht zu tragen«
a) Es kann schon fraglich sein, ob das Berufungsgericht die Darlegungsund Eeweislast richtig erkannt hat« Der Beklagte hat dem Kläger nach den für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Behauptungen des Klägers falsche Angaben über die Verkaufsbereitschaft der Kolbenringe gemacht« Unstreitig hat der Beklagte diese Angaben selbst niemals berichtigt« Hätte der Kläger gewußt, daß eine Verkaufsbereitschaft mit ausreichendem Sortiment noch in weiter Ferne lag, wäre er nach seiner unter Beweis gestellten Behauptung in die Gesellschaft nicht eingetreten« Unter diesen Umständen v/äre es Sache des Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, daß und wie der Kläger bis zu dem Abschluß des Gesellschaftsvertrags eine richtige Vorstellung übor den Stand der Verkaufsbereitschaft gewonnen hat«
 
Der Beklagte ist aber schon seiner Darlegungslast mit der bloßen Behauptung nicht hinreichend nachgekominen, daß der Kläger durch die ihm eingeräumte Möglichkeit, sich ii Gesellschaftsbüro anhand der Geschäftsunterlagen zu unterzieh
 und durch seine Teilnahme an den Verhandlungen mit den VWM Ende Januar 1958 Klarheit über den Stand der Dinge erhalten habe* Denn daraus ergibt sich nicht, daß der Kläger tatsächlich Unterlagen eingesehen hat, aus denen sich Lieferzeiten und Sortiment ergaben, Damit ist auch nicht substantiiert behauptet, daß er an Erörterungen teilgenommen hat, bei denen gerade hiervon die Hede war» Davon abgesehen hatte der Kläger, wie die Revision geltend macht und das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, in den Schriftsätzen vom 16«, März 1962 und vom 15° Februar 1963 ausdrücklich behauptet, daß ihm weder am 3°/4° Dezember 1957 noch bei seinem Aufenthalt im Seschäftsbüro in der zweiten Hälfte des Januar 1958 alle Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestanden hätteno Ausreichende Gelegenheit, sich ein Bild über die Geschäftslage zu verschaffen, ha^e er nicht gehabt, Schriftstücke, aus denen er seinen Irrtum über die Verkauf sbereitschaft widerlegt gefunden hätte, habe er nicht gesehen. In den Schriftsätzen vom 16, März 1962 und vom 15° Februar 1963 hatte er ferner ausgeführt, er habe an den Verhandlungen der Gesellschaft mit den Vertretern der VV/M gar nicht teilgenommen, sondern diese nur bei geselligen Zusammenkünften gesehen, Fragen des Sortiments der Kolbenringe seien dabei nicht zur Sprache gekommen. Auch diese Behauptungen hat das Berufungsgericht nicht behandelt. Es durfte daher angesichts der hier zu unterstellenden Beweislast des Beklagten aus dessen gegenteiligen Behauptungen keine Schlüsse zu dem Nachteil des Klägers ziehen,
b) Unter diesen Umständen kann das angefochtene Urteil auch mit den weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts nicht
 aufrecht erhalten werden«, hie vom Kläger gegengezeichneten Schreiben der Gesellschaft an die VWM vom 30« Januar 1958 enthalten nichts, was die Sortierung der Kolbenringe betrifft o Sie lassen deshalb auch keine Schlüsse über die damalige Kenntnis des Klägers von< der wahren Verkaufsbereitschaft zu» her vom Berufungsgericht herangezogene Erfahrungssatz, daß der Kläger bei den Gesprächen mit den Vertretern der VWM erfahren haben müsse, mit dem Verkauf werde zu der von ihm angenommenen Zeit nicht begonnen werden können, besteht nicht * henn es ist völlig offen, welchen Inhalt die Gespräche hatten, an denen er teilgenommen hat» her Kläger hat zwar gewußt, daß der Verkauf am 1» Januar 1958 nicht begonnen hat? wie ursprünglich vorgesehen war» Daraus brauchte er aber nichts weiter zu entnehmen, v/eil der Verkauf nach der vom Berufungsgericht ebenfalls nicht behandelten, aber vom Kläger unter Beweis gestellten Erklärung des Beklagten erst mit der Einstellung eines neuen Geschäftsführers habe aufgenommen werden sollen«,
In dem weiter vom Berufungsgericht herangezogenen Schreiben an den Vertreter	vom	24* Februar 1958
hat der Kläger zwar unter Hinweis auf die Besprechung mit den VWM mitgeteilt, daß die notwendige Typenzahl in spätestens 6 bis 8 Wochen zur Verfügung stehen und der Verkauf begonnen werde» Dieses Schreiben, dessen Inhalt im übrigen mit den tatsächlichen Aussichten Uber den Verkaufsbeginn gar nicht im Einklang stand, hat er aber erst drei Wochen nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages abgefaßt» Unmittelbar ergibt es nicht, daß der Kläger entgegen seiner Behauptung selbst an den Verhandlungen mit dem VWM teilgenommen oder daß er vor seinem Eintritt in die Gesellschaft aus anderen Gründen bereits erkannt hätte, daß die Verkaufsbereitschaft bei weitem nicht hergestellt war«, Dieses Schrei-
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ben? das das Berufungsgericht als "Bestätigung” (gemeint ist ersichtlich "als v/eitere Hilfstatsache") für seine Feststellung angesehen hat, vermag daher allein für sich die Entscheidung auch nicht zu tragen»
- Schließlich kann es auch nicht entscheidend auf die Tatsache ankommen, daß der Kläger am 10» März 1958 noch eine (dritte) Beitragszahlung von IOoOOO,— DM geleistet hat» Es kann zv/ar zweifelhaft sein, ob auch diese Zahlung noch ursächlich auf die unrichtigen Angaben des Beklagten zurückgeführt werden kann oder ob der Kläger die Dinge inzwischen genauer übersah» Nachdem er aber einmal heigetreten war, ist es nicht unverständlich, daß er sich nicht sogleich entschloß, die Gesellschaft wieder zu verlassen»
Aus der Zahlung, zu der er unter diesen Umständen der Gesellschaft gegenüber noch verpflichtet war, kann deshalb allein noch nicht geschlossen werden, daß er von Anfang an das Risiko der mangelnden Verkaufsbereitschaft erkannt und in Kauf genommen hatte oder es nunmehr nachträglich billi-to. Ein solcher Schluß konnte insbesondere deshalb nicht gezogen werden, weil der Kläger unwiderlegt behauptet hatte, daß er den Umfang der Täuschung und deren Auswirkungen erst langsam nach und nach voll erkannt und deshalb erst ab April 1958 weitere Zahlungen verweigert habe»
Das Berufungsgericht durfte nach alledem, hätte es die Verteilung der Beweislast richtig gesehen md den dachvortrag des Klägers hinreichend berücksichtigt, nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß der Anspruch des Klägers unbegründet ist, weil eine etwaige Täuschung nicht ursächlich für den Entschluß des Klägers geworden sei, der Gesellschaft bei-zutreten» Infolgedessen muß zunächst der vom Kläger angetretene Beweis erholen und über die vom Beklagten bestrittenen
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A
Behauptungen Klarheit geschaffen werden0 ob der Kläger tatsächlich seinen Beitritt von der Verkaufsbereitschaft abhängig gemacht und der Beklagte ihm über das Schreiben vom 18o Oktober 1957 hinaus dennoch vorgespiegelt hat, spätestens mit Beitritt des Klägers könne der Verkauf mit ausreichend sortierten Beständen anlaufen» Andererseits wird dem erst jetzt auf seine Beweislast hingewiesenen Beklagten Gelegenheit gegeben werden müssen, seinerseits näher bestimmte Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen, daß der Kläger doch vor Eintritt in das Unternehmen schon die vorhandene und zu erwartende Sortierung der Kolbenringe - trotz der vorangegangenen Täuschung -gekannt hat»
5« Aus diesem Grunde mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«. Auf die weiteren Einzelheiten, über die der Kläger ebenfalls getäuscht worden zu sein behauptet, kommt es dagegen nicht an» Denn das Berufungsgericht hat insofern in rechtlich nicht zu beanstandender V'ei^e festgestellt, daß der Entschluß des Klägers hiervon nicht abhingo
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Dem Berufungsgericht bleibt auch die Entscheidung über die Kosten der Revision Vorbehalten*
Dr«. Fischer	Dr*	Kuhn	^undesrichter
 Dr* Nörr ist ortsabwesend und des-J)To Bukow	St	impel	halb	verhindert
 zu unterschreiben
 Dr* Fischer