Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Nörr und Dr. Reinicke für Recht erkannt: Soweit der Rechtsstreit nicht erledigt ist, wird die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Dezember 1947 übersandte die Beklagte dem Kläger, der bis :^ Oktober 1959 im jetzigen Ost-Sektor Berlins gewohnt hat, einen Ruhegeldbescheid. Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung eines Ruhegeldes in Anspruch genommen. Die Beklagte ist dem Klagebegehren mit der Auffassung entgegengetreten, der Kläger könne nach den im Zusammenhang mit der Währungsreform ergangenen Gesetzen und ihren Satzungsbestimmungen kein Ruhegeld beanspruchen, weil er bisOktober 1959 stets im jetzigen Ost-Sektor Berlins gewohnt habe, und weil für ihn in der Zeit vom 1. Sie hat außerdem, soweit es sich um ein Ruhegeld für die Zeit vor dem 1. Juli 1959 verkündeten Urteils hat der Kläger im Oktober 1959 seinen Wohnsitz vom jetzigen Ost-Sektor Berlins nach München verlegt. Im übrigen verfolgt die Beklagte mit ihrer gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts eingelegten Revision^ um deren Zurückweisung der Kläger bittet, ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. September 1959> die allein noch der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegen, sind in vollem Umfang nach §§ 3 Satz 1 a, 11 b Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebensund Rentenversicherungen in der Passung vom 15. LRVRG, das die Voraussetzungen der Inanspruchnahme eines Versicherungsunternehmens aus einer vor der Währungsreform begründeten privatrechtlichen Lebens- oder Rentenversicherung regelt, auf die zwischen der Beklagten und ihren Mitgliedern bestehenden Rechtsbeziehungen nicht anwendbar sei, weil diese als Sozialversicherungsverhältnisse behandelt werden müßten» Dieser Ansicht kann - jedenfalls soweit die jetzt noch streitigen Klageansprüche in Rede stehen -nicht gefolgt werden. Sie wird der rechtlichen Eigenart der bei der Beklagten begründeten Versicherungsverhältnisse nicht gerecht» Der Versorgungsschütz, den die Beklagte den ihr vor der Währungsreform beigetretenen Mitgliedern gewährt, stellt zwar einen Ersatz für die Leistungen der Sozialversicherung dar. Deshalb' sind, obwohl sie mit ihren Versicherungsleistungen Ersatzfunktionen der Sozialversicherung erfüllt, auf die bei ihr begründeten Versicherungsverhältnisse die für die Privatversicherungen geltenden Vorschriften anwendbar (BGH VersR 1956, 89; 1957» 475; 1959 ■> 942). Die Beklagte macht, geltend, die Anwendbarkeit des LRVRG auf die bei ihr begründeten Versicherungsverhältnisse sei durch ihre Satzung ausgeschlossen; denn Art. 8 Satz 2 der Anlage zu § 58 ihrer Satzung vom 24» April 1953/ 19. über die Aufrechterhaltung der Ansprüche aus privatrechtlichen Versicherungsverhältnissen hinsichtlich der hier in Betracht kommenden Forderungen für entsprechend anwendbar erklärt habe, sei durch den Nachtrag VII zu dieser Satzung mit Wirkung vom 1. Diese Auffassung ist gleichfalls unzutreffend, weil die Beklagte die bei ihr begründeten Versicherungsverhältnisse nicht durch ihre Satzung der zwingenden Regelung des LRVRG entziehen kann (vgl. BGH VersR 1957, 475); auch das Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen vom 5. Durch Art. I Nr. 2 dieses Gesetzes 3 st dem Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen vom 5. Die Anwendbarkeit des LRVRG ist daher nur für solche gegen die Beklagte erhobenen Ansprüche ausgeschlossen, die sich auf einen nach dem 1. Eine andere rechtliche Beurteilung wäre nur dann möglich, wenn dem § 6 a Satz 1 lediglich die Bedeutung einer Legalinterpretation zukäme, wenn mit ihm also nur bis dahin etwa bestehende Zweifel über dieAnwendbarkeit des LRVRG auf die Versicherungsverhältnisse der Beklagten hätten geklärt werden sollen. sprechung des erkennenden Senats konnte aber gar kein Zweifel darüber bestehen, daß das LRVRG auch auf die Versicherungsverhältnisse der Beklagten anzuwenden ist«. Juli 1959 gaben keinerlei Anhalt für die Annahme, daß die Versicherungsverhältnisse der Beklagten nicht von diesem Gesetz erfaßt werden sollten. Bei dieser Rechtslage war für eine Legalinterpretation gar kein Raum« Deshalb kann auch der durch das Gesetz vom 2. Jedenfalls hätte es im Gesetz selbst unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht werden müssen, wenn eine solche Änderung abweichend von Art. 3 des Gesetzes auf die Zeit vor dem 1. Die Klageansprüche werden durch den Umstand, daß der Kläger vom 1. Dezember 1947 auf Grund von Anordnungen der sowjetischen Militäradministration bei der Allgemeinen Versicherungsanstalt für Groß-Berlin zwangsversichert war, nicht berührt, weil die Begründung eines derartigen Sozialversicherungsverhältnisses nicht als eine •'Übertragung der Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsverhältnis", die nach § 6 Abs. 1 LRVRG zu einem Erlöschen der Versicherungsansprüche gegenüber der Beklagten führen h. die dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne des § 16 der Satzun der Beklagten von 19359 bereits Ende 1947 und damit vor de Währungsreform eingetreten ist, muß diese Frage nach § 3 Satz la LRVRG beurteilt werden. b) Die Anwendung des § 11 b Abs. 1 Satz 3 LRVRG auf die hier zur Nachprüfung stehenden Klageansprüche wird nicht dadurch gehindert, daß es sich hierbei um eine Rechtsnorm handelt, die erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangen ist. c) Die Beklagte meint, der Kläger könne die in §§ 3 Satz 1 a, 11 b Abs. 1 Satz 3 LRVRG getroffene Regelung nicht für sich in Anspruch nehmen, weil das zwischen den Parteien begründete Versicherungsverhältnis bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erloschen sei. Bei der Bestimmung des § 12 Abs. 1 c der Satzung von 1935, die die Rechtsfolgen einer Beitragseinstellung normiert, handelt es sich um eine für normale Zeiten getroffene Regelung. ist klargestellt, daß die Versicherungsansprüche der Mitglieder der Beklagten in Abweichung von § 12 Abs. 1 c der Satzung von 1935 ohne Rücksicht darauf aufrechterhalten worden sind, ob für die Zeit vom 8. d) Da durch die Satzung der Beklagten die ihren Mitgliedern nach der zwingenden Regelung des LRVRG erv/achsenen Rechte nicht eingeschränkt werden können (BGH VersR 1957? Der Kläger braucht sich die Sozialversicherungsrente, die ihm von der Versicherungsanstalt Berlin gezahlt worden ist, auf den ihm gegenüber der Beklagten zustehenden Ruhegeldanspruch nicht anrechnen lassen; denn die Sozialversicherungsrente, die er von dem Ostberliner Sozialversicherungsträger bezogen hat, beruht auf einer ganz anderen Rechtsgrundlage als der mit der Klage geltend gemachte Ruhegeldanspruch. Durch sie können da'^er die Ansprüche des Klägers, die aus dem zwischen den Parteien begründeten Privatversicherungsverhältnis erwachsen sind, nicht beeinträchtigt werden (BGH VersR 1957, 475; OLG Köln VersR I960, 460). Die Verjährungseinrede der Beklagten kann, soweit es sich um die hier zur Nachprüfung stehenden Ansprüche des Klägers handelt, nach den zutreffenden, von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht durchgreifen. Soweit der Rechtsstreit erledigt ist, kommt die in Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 2.
II ZR 213/59 Verkündet am 19. Oktober 1961 Heil, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, ver-treten durch ihren Vorstand, in am 0/V? -Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. Nebenintervenientin: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Eisenbahnsekretär i. R. Erich Z^H^ Straße Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Nörr und Dr. Reinicke für Recht erkannt: Soweit der Rechtsstreit nicht erledigt ist, wird die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 1. Juli 1959 zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revisionsinstanz mit Ausnahme der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten, die* der Nebenintervenient in au*f erlegt werden. Von Rechts wegen Tatbestand: Per am 31- Dezember 1884 geborene Kläger war vom 1. Juni 1908 bis zu dem 31- Oktober 1915 bei der Eisenbahnbetriebs-Gesellschaft in Berlin ange- stellt. Anschließend wurde er in die Dienste der Allgemeinen Deutschen Eisenbahnbetriebs-Gesellschaft mbH (ADEG) übernommen, in deren Hauptverwaltung in Berlin-Wilmersdorf (West-Berlin) er bis zu dem 31- Dezember 1947 als Angestellter tätig war. Mit Wirkung vom 1. Januar 1948 trat er wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Seit dem 1. Februar 1909 gehörte der Kläger der beklagten Pensionskasse an, die als Versorgungskasse der privaten Eisenbahnen die Aufgabe hat, ihren Mitgliedern einen Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgungsschutz zu. gewähren. Bis zu dem 30. Juni 1945 wurden die Beiträge für den Kläger durch seine Arbeitgeberin, die ADEG, an die Beklagte abgeführt. Vom 1. Juni 1945 bis zu dem 31. Dezember 1947 war er auf Grund von Anordnungen der sowjetischen Militäradministration bei der Allgemeinen Versicherungsanstalt für Groß-Berlin zwangsversichert. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1947 übersandte die Beklagte dem Kläger, der bis :^ Oktober 1959 im jetzigen Ost-Sektor Berlins gewohnt hat, einen Ruhegeldbescheid. Darin teilte sie ihm mit, er habe einen Ruhegeldanspruch von monatlich 219>40 RM erworben; das Ruhegeld könne jedoch von ihr wegen der von der sowjetischen Besatzungsmacht getroffenen Maßnahmen nicht ausgezahlt werden. Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung eines Ruhegeldes in Anspruch genommen. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis 30. September 1954 monatlich 219,40 DM, vom 1. Oktober 1954 bis 31- Dezember 1956 monatlich 300 DM und ab 1. Januar 1957 bis zu seinem Lebensende monatlich 367,50 DM auf ein bei einem Westberliner Geldinstitut zu errichtendes Suerrkonto zu zahlen. * • -3- Die Beklagte ist dem Klagebegehren mit der Auffassung entgegengetreten, der Kläger könne nach den im Zusammenhang mit der Währungsreform ergangenen Gesetzen und ihren Satzungsbestimmungen kein Ruhegeld beanspruchen, weil er bisOktober 1959 stets im jetzigen Ost-Sektor Berlins gewohnt habe, und weil für ihn in der Zeit vom 1. Juli 1945 bis zu dem Eintritt des Versicherungsfalles am 31. Dezember 1947 an sie keine Beiträge entrichtet worden seien. Sie hat außerdem, soweit es sich um ein Ruhegeld für die Zeit vor dem 1. Januar 1954 handelt, die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr, soweit mit ihr ein Ruhegeld für die Zeit ab 1. Januar 1951 beansprucht wird, durch Teilurteil stattgegeben. Nach Erlaß dieses am 1. Juli 1959 verkündeten Urteils hat der Kläger im Oktober 1959 seinen Wohnsitz vom jetzigen Ost-Sektor Berlins nach München verlegt. Aus diesem Grund zahlt die Beklagte ihm nunmehr ab 1. Oktober 1959 ein monatliches Ruhegeld von 427>50 DM. Daraufhin haben beide Parteien den Rechtsstreit wegen der Ruhegeldansprüche für die Zeit ab 1. Oktober 1959 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im übrigen verfolgt die Beklagte mit ihrer gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts eingelegten Revision^ um deren Zurückweisung der Kläger bittet, ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Ent s che idungsgründ e: Die Ruhegeldansprüche des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis 30. September 1959> die allein noch der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegen, sind in vollem Umfang nach §§ 3 Satz 1 a, 11 b Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebensund Rentenversicherungen in der Passung vom 15. Juli 1959 (BGBl I 434) - LRVRG - begründet. -4- I. 1. Die Revision vertritt die Auffassung, daß das LRVRG, das die Voraussetzungen der Inanspruchnahme eines Versicherungsunternehmens aus einer vor der Währungsreform begründeten privatrechtlichen Lebens- oder Rentenversicherung regelt, auf die zwischen der Beklagten und ihren Mitgliedern bestehenden Rechtsbeziehungen nicht anwendbar sei, weil diese als Sozialversicherungsverhältnisse behandelt werden müßten» Dieser Ansicht kann - jedenfalls soweit die jetzt noch streitigen Klageansprüche in Rede stehen -nicht gefolgt werden. Sie wird der rechtlichen Eigenart der bei der Beklagten begründeten Versicherungsverhältnisse nicht gerecht» Der Versorgungsschütz, den die Beklagte den ihr vor der Währungsreform beigetretenen Mitgliedern gewährt, stellt zwar einen Ersatz für die Leistungen der Sozialversicherung dar. Die Beklagte gehört jedoch nicht zu dem in dem Gesetz über den Neuaufbau der Sozialversicherung vom 5. Juli 1934 (RGBl I 577) abschließend aufgeführten Kreis der Sozialversicherungsträger, sondern betätigt sich bei der Durchführung ihrer Versorgungsaufgaben als Versicherer auf privatrechtlichem Boden. Deshalb' sind, obwohl sie mit ihren Versicherungsleistungen Ersatzfunktionen der Sozialversicherung erfüllt, auf die bei ihr begründeten Versicherungsverhältnisse die für die Privatversicherungen geltenden Vorschriften anwendbar (BGH VersR 1956, 89; 1957» 475; 1959 ■> 942). Zu einer Überprüfung dieses von dem erkennenden Senat unter Berücksichtigung des LRVRG in der Passung vom 5. August 1955 (BGBl I 474) in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatzes geben die in der Neufassung dieses Gesetzes normierten Änderungen keinen Anlaß. 2. Die Beklagte macht, geltend, die Anwendbarkeit des LRVRG auf die bei ihr begründeten Versicherungsverhältnisse sei durch ihre Satzung ausgeschlossen; denn Art. 8 Satz 2 der Anlage zu § 58 ihrer Satzung vom 24» April 1953/ 19. Pebruar 1954, der die Bestimmungen der Währungsgesetzt’ -5- über die Aufrechterhaltung der Ansprüche aus privatrechtlichen Versicherungsverhältnissen hinsichtlich der hier in Betracht kommenden Forderungen für entsprechend anwendbar erklärt habe, sei durch den Nachtrag VII zu dieser Satzung mit Wirkung vom 1. Januar 1957 gestrichen worden. Diese Auffassung ist gleichfalls unzutreffend, weil die Beklagte die bei ihr begründeten Versicherungsverhältnisse nicht durch ihre Satzung der zwingenden Regelung des LRVRG entziehen kann (vgl. BGH VersR 1957, 475); auch das Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen vom 5. März 1956 (BGBl I 101) gibt ihr hierzu kein Recht (vgl. BGH VersR 1956, 363). 3. Das LRVRG wird als Grundlage der jetzt noch streitigen Klageansprüche durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen vom 2. März 1961 (BGBl I 142) nicht ausgeschaltet. Durch Art. I Nr. 2 dieses Gesetzes 3 st dem Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen vom 5. März 1956 zwar die Bestimmung des § 6 a eingefügt, wonach die Vorschriften des LRVRG auf die Versicherungsverhältnisse der Beklagten keine Anwendung finden. Nach Art. 3 des Gesetzes vom 2. März 1961 treten dieses Gesetz und damit auch der in das Gesetz vom 5. März 1956 neu eingefügte § 6 a jedoch erst mit Wirkung vom 1. Januar 1961 in Kraft. Die Anwendbarkeit des LRVRG ist daher nur für solche gegen die Beklagte erhobenen Ansprüche ausgeschlossen, die sich auf einen nach dem 1. Januar 1961 liegenden Zeitraum beziehen. Eine andere rechtliche Beurteilung wäre nur dann möglich, wenn dem § 6 a Satz 1 lediglich die Bedeutung einer Legalinterpretation zukäme, wenn mit ihm also nur bis dahin etwa bestehende Zweifel über dieAnwendbarkeit des LRVRG auf die Versicherungsverhältnisse der Beklagten hätten geklärt werden sollen. Nach der angeführten Recht- -6- sprechung des erkennenden Senats konnte aber gar kein Zweifel darüber bestehen, daß das LRVRG auch auf die Versicherungsverhältnisse der Beklagten anzuwenden ist«. Auch die Gesetzesmaterialien zu dem LRVRG in seiner ursprünglichen und seiner neuen Passung vom 15. Juli 1959 gaben keinerlei Anhalt für die Annahme, daß die Versicherungsverhältnisse der Beklagten nicht von diesem Gesetz erfaßt werden sollten. Bei dieser Rechtslage war für eine Legalinterpretation gar kein Raum« Deshalb kann auch der durch das Gesetz vom 2. März 1961 in das Gesetz vom 5. März 1956 neu eingefügte § 6 a nur die Bedeutung haben, daß mit ihm der bis dahin bestehende materielle Rechtszustand geändert werden sollte. Es kann offenbleiben, ob es rechtlich überhaupt möglich gewesen wäre, eine solche materiellrechtliche Änderung zu Lasten der hiervon Betroffenen mit rückwirkender Kraft vorzunehmen. Jedenfalls hätte es im Gesetz selbst unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht werden müssen, wenn eine solche Änderung abweichend von Art. 3 des Gesetzes auf die Zeit vor dem 1. Januar 1961 hätte zurückwirken sollen. Da mit den hier zur Nachprüfung stehenden Klageansprüchen lediglich Rentenforderungen für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis 30. September 1959» d. h. für einen vor dem 1. Januar 1961 liegenden Zeitraum, geltend gemacht werden, steht das Gesetz vom 2. März 1961 dem Klagebegehren somit nicht entgegen. 4. Die Klageansprüche werden durch den Umstand, daß der Kläger vom 1. Juni 1945 bis 31. Dezember 1947 auf Grund von Anordnungen der sowjetischen Militäradministration bei der Allgemeinen Versicherungsanstalt für Groß-Berlin zwangsversichert war, nicht berührt, weil die Begründung eines derartigen Sozialversicherungsverhältnisses nicht als eine •'Übertragung der Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsverhältnis", die nach § 6 Abs. 1 LRVRG zu einem Erlöschen der Versicherungsansprüche gegenüber der Beklagten führen -7- könnte, anzusehen ist (vglo BGH VersR 1959 5 942). 5. a) Die rechtliche Beurteilung des Klagehegehrens hängt somit davon ah, oh der Kläger die in dem LRVRG nor-mierten Voraussetzungen erfüllt, unter denen Ansprüche aus einer vor der Währungsreform begründeten privatrechtlichen Lehens- öder Rentenversicherung geltend gemacht v/erden können. Da der Versicherungsfall, d. h. die dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne des § 16 der Satzun der Beklagten von 19359 bereits Ende 1947 und damit vor de Währungsreform eingetreten ist, muß diese Frage nach § 3 Satz la LRVRG beurteilt werden. Hiernach können die Versicherungsansprüche Uo- a. dann geltend gemacht werden, wenn der Versicherungsnehmer hei Eintritt des Versicherungsfalles seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des LRVRG hatte. Da es sich aber bei der Beklagten unfeine überbetriebliche':Behsiöhskässe ‘;. - -mit Zwangsbeitritt handelt (BGH VersR 1957» 475), greift bei der Anwendung des § 3 Satz 1 a LRVRG nach der ausdrück liehen Bestimmung des § 11 a LRVRG § 11 b Abs. 1 Satz 3 LR ein. Durch die beiden letztgenannten Vorschriften, die ers durch das Gesetz vom 6. Juli 1959 (BGBl I 421) - also nach Erlaß des Berufungsurteils - in das LRVRG eingefügt wurden sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auslegung des § 3 Satz 1 a LRVRG überholt worden. Nach § 11 b Abs. 1 Satz 3 LRVRG gelten v die in § 3 Satz 1 a LRVRG hinsichtlic des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes bestimmten Voraussetzungen als erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des vor der Währungsreform eingetretenen Versicherungsfalles dauernd in einem im Geltungsbereich des LRVRG gelegenen Betriebe beschäftigt war. In welchen Recht boziehungen dieser Betrieb zu der in Anspruch genommenen Pensionskasse stand, ist unerheblich (Fleischmann, Das Deutsche Bundesrecht, III J 39 S. 21). Der Kläger hat alle Voraussetzungen erfüllt, unter denen nach §§ 3 Satz 1 a, 11 b Abs. 1 Satz 3 LRVRG seine Versicherungsansprüche geltend gemacht werden können: Er war bei Eintritt des Ver- -8- sicherungsfalls - Ende 1947 - unstreitig ständig in der Hauptverwaltung der ADEG in Westberlin - wo das LRVRG in seiner Neufassung durch Gesetz vom 13. Juli 1959 (GVB1 Berlin S. 795) eingeführt worden ist - und damit in einem im Geltungsbereich des LRVRG belegenen Betrieb beschäftigte Daß er bei Eintritt des Versicherungsfalles im jetzigen Ost-Sektor Berlins, d. h. außerhalb des Geltungsbereichs des LRVRG, gewohnt hat, ist aus diesem Grunde unerheblich» b) Die Anwendung des § 11 b Abs. 1 Satz 3 LRVRG auf die hier zur Nachprüfung stehenden Klageansprüche wird nicht dadurch gehindert, daß es sich hierbei um eine Rechtsnorm handelt, die erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangen ist. Es kommt vielmehr ausschließlich auf ihren zeitlichen Geltungswillen an (BGH VersR 1956, 363). Dieser erstreckt sich - jedenfalls soweit dadurch keine Schlechterstellung der hiervon betroffenen Anspruchsberechtigten ein-tritt - im Unterschied zu den unter 3. erörterten Bestimmungen unzweifelhaft auch auf die Ansprüche, die sich auf die vor ihrem Inkrafttreten (1. September 1959) liegenden Zeiträume beziehen (vgl. hierzu die amtliche Begründung des Entwurfs des Gesetzes vom 6. Juli 1959* Bundestagsdruck-sache Nr. 791 der dritten Wahlperiode, S. 9 zu § 11 a). Das ergibt sich insbesondere eindeutig aus einem Vergleich des Abs. 1 des § 11 b LRVRG mit d.em - den zeitlichen Wirkungsbereich einschränkenden - Absatz 2 Satz 1 a. c) Die Beklagte meint, der Kläger könne die in §§ 3 Satz 1 a, 11 b Abs. 1 Satz 3 LRVRG getroffene Regelung nicht für sich in Anspruch nehmen, weil das zwischen den Parteien begründete Versicherungsverhältnis bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erloschen sei. Nach § 12 Abs. 1 c ihrer Ss sung von 1935 habe die Einstellung der Beitragszahlung die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge. Dieser Fall sei mit Ablauf des 30. Juni 1945 eingetreten, weil über Riesen Zeitpunkt hinaus für den Kläger keine Beiträge an sie entrichtet worden seien. A -y- Dieser Auffassung der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Bei der Bestimmung des § 12 Abs. 1 c der Satzung von 1935, die die Rechtsfolgen einer Beitragseinstellung normiert, handelt es sich um eine für normale Zeiten getroffene Regelung. Sie ist auf solche Beitragseinstellungen, die ihren Grund in den durch den Zusammenbruch bedingten besonderen Verhältnissen haben, nicht anwendbar. Bas ergibt sich eindeutig aus den späteren Änderungen und Ergänzungen der Satzung der Beklagten, die der Besonderheit der Nachkriegsverhältnisse Rechnung tragen. Sowohl in § 64 Abs. 5, der der Satzung der Beklagten von 1935 durch die Satzungsänderung vom 10. Oktober 1952 eingefügt wurde, als auch in Art. 14 Abs. 3 der Anlage zu § 58 der Satzung vom 24. April 1953/19. Februar 1954 und Art. 14 Abs. 3 der Anlage zu § 33 der Satzung vom 12. September 1958. ist klargestellt, daß die Versicherungsansprüche der Mitglieder der Beklagten in Abweichung von § 12 Abs. 1 c der Satzung von 1935 ohne Rücksicht darauf aufrechterhalten worden sind, ob für die Zeit vom 8. Mai 1945 bis 31. Dezember 1948 Beiträge oder Anerkennungsgebühren entrichtet wurden. Hieraus folgt, daß diejenigen Mitglieder der Beklagten, bei denen der Versicherungsfall in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 31- Dezember 1948 eingetreten ist, ihre Versicherungsansprüche jedenfalls nicht dadurch verloren haben, daß sie für diese Z^it keine Beiträge entrichtet haben. Diesen Standpunkt hat im übrigen die Beklagte selbst mit ihrem Ruhegeldbescheid vom 11. Dezember 1947 und auch dadurch zu dem Ausdruck gebracht, daß sie dem Kläger in der vorprozessualen Korrespondenz erklärte, sie werde ihm eine Rente zahlen, falls er seinen Wohnsitz in den Westen? verlege ^ d) Da durch die Satzung der Beklagten die ihren Mitgliedern nach der zwingenden Regelung des LRVRG erv/achsenen Rechte nicht eingeschränkt werden können (BGH VersR 1957? -IQ- 475), wird der Klageanspruch entgegen der Auffassung der Beklagten auch durch die in Art. 8 der Anlage zu § 35 ihrer Satzung vom 12. September 1958 getroffene Regelung nicht beeinträchtigt, in der es heißt, daß einem außerhalb des Währungsgebiets wohnenden Mitglied ein Rentenanspruch frühestens vom Ersten des Monats an zustehe, in dem es seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik oder Westberlin begründet . II. Die erstmals in der Revisionsinstanz vorgetragenen Einwände der Beklagten gegen die Höhe des Klageanspruchs sind gleichfalls unzutreffend. 1. Wie der erkennende Senat bereits in seiner in BGHZ 4, 197 ff veröffentlichten Entscheidung eingehend dargelegt hat, sind die. Versicherungsleistungen der Beklagten voll umzustellen. 2. Der Kläger braucht sich die Sozialversicherungsrente, die ihm von der Versicherungsanstalt Berlin gezahlt worden ist, auf den ihm gegenüber der Beklagten zustehenden Ruhegeldanspruch nicht anrechnen lassen; denn die Sozialversicherungsrente, die er von dem Ostberliner Sozialversicherungsträger bezogen hat, beruht auf einer ganz anderen Rechtsgrundlage als der mit der Klage geltend gemachte Ruhegeldanspruch. Durch sie können da'^er die Ansprüche des Klägers, die aus dem zwischen den Parteien begründeten Privatversicherungsverhältnis erwachsen sind, nicht beeinträchtigt werden (BGH VersR 1957, 475; OLG Köln VersR I960, 460). Soweit Art. 21 der Anlage zu § 33 der Satzung der Beklagten vom 12. September 1958 etwas anderes bestimmt, handelt es sich um eine gegen das LRVRG verstoßende und deshalb unwirksame Einschränkung der Rechte der Versicherten. III. Die Verjährungseinrede der Beklagten kann, soweit es sich um die hier zur Nachprüfung stehenden Ansprüche des Klägers handelt, nach den zutreffenden, von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht durchgreifen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91 a, 101 ZPO. Soweit der Rechtsstreit erledigt ist, kommt die in Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. März 1961 getroffene Kostenregelung nicht in Betracht, v/eil die Erledigungserklärung nicht auf dieses Gesetz zurückzuführen ist. Die Beklagte zahlt vielmehr das Ruhegeld ab 1. Oktober 1959 entsprechend der in Art. 8 der Anlage zu § 35 ihrer Satzung vom 12. September 1958 getroffenen Regelung allein deshalb, weil der Kläger im Oktober 1959 seinen Wohnsitz in die Bundesrepublik verlegt hat. Da sein Ruhegeldanspruch jedoch unabhängig hiervon begründet war, sind der Beklagten die Kosten der Revision auch insoweit aufzuerlegen, als der Rechtsstreit für erledigt erklärt ist. Dr. Nastelski Dr. Häidinger Dr. Fischer Dr. Nörr Dr. Reinicke