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BGH · II ZR 213/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 213/57

Rechtsanwalt Br, hat der II , Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liche Verhandlung vom 25« Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Uastelski und der Bundesrichter Bru Rischer, Br« Körr, Br. Reinicke und Hill für Recht erkannts Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 25, Oktober 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen= daß der Beklagte an der Stelle j, an der später der Kabel schaden ausgetreten sei, geankert und dabei das Kabel erfaßt habe» Am Morgen des 13o Juli habe der Beklagte um 7 Uhr seinen ersten Ankerplatz im Strom verlassen und in der Nähe des an dem Dalben liegenden MS geankert. Anker zu werfen, um die Fahrt aus dem Schiff zu bringen» Er habe aber den Anker so weit seitlich und oberhalb des Kabelbettes geworfen, daß hierdurch das Kabel nicht habe beschädigt worden sein können. In Übereinstimmung mit dem eigenen Vortrag der Kläge-in stellt das Berufungsgericht zunächst fest, daß beim Ankern an der Steile, an der das Schiff des Beklagten am Morgen des 13' Juli etwa ab 7 Uhr oder 8 Uhr gelegen hat, die Kabelbeschädigung nicht eintreten konnte Der Streit der Parteien geht darüber, ob der Beklagte am vorhergehenden Abend nicht viel weiter draußen im Strom geankert und dabei das Kabel beschädigt habe.. Auf Grund der Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gekommen, daß das Schiff des Beklagten vom ersten Vorankergehen in der Verbotszone, also vom Abend des vorhergehenden Tages an, bis zu dem Festmachen an den Dalben stets an derselben Stelle gelegen und seinen Ankerplatz nicht verändert habe Das Oberlandesgericht stützt sich dabei vor allem auf die eindeutige Bekundung des am Ausgang des Rechtsstreits uninteressierten Zeugen BflB? wonach das Schiff des Beklagten in einer Entfernung von etwa 3 - 3 m vom MS 5111 12, Juli gegen 22 Uhr vor Anker gegangen sei, und zwar so, daß es etwa 10 m vox1 "Lgelegen habe, und sich am nächsten Morgen noch an der gleichen Stelle befunden habeIm angefochtenen Urteil wird dann ausgeführt, die Aussage dieses Zeugen werde durch die Aussagen weiterer Zeugen bestätigt, die abweichenden Bekundungen der Zeugen GrBHB und OBHH) reichten zur Widei-legung der Aussage BflB^ nicht aus* Grieser habe die Entfernung des Schiffes des Beklagten vom Ufer auf 40 m geschätzt, so daß auch von dieser Stelle aus die Berührung mit dem Kabel an der 92 m vom Ufer entfernten Schadens- Die Rüge ist unbegründet » Der Zeuge O^m^ hat bekund*3 er sei mit Gr((pp^ bei der Kranbahn 2 beim Entlöschen gewesen., von ihm aus gesehen habe das Schiff etwa 70 - 80 m im Strome gelegeno Am*Ende seiner Vernehmung hat er bekundet, das Schiff, auf dem er gewesen sei, sei in der Zeit nach 7 Uhr noch nicht fertig gelöscht gewesen» Es kann dahin-stehen, von welchem Standpunkt aus der Zeuge die Entfernung geschätzt hat» Denn das Berufungsgericht legt dieser Schätzung offensichtlich vor allem deswegen kein besonderes Gewicht bei, da der Zeuge bei seiner angeblichen Beobachtung üben das: A^ Schiffes des Beklagten nicht be- kundet; hatfSdaß das Schiff nochmals an anderer Stelle vor Anker gegangen seiV bevor es an den Dalben festgemacht ha-:be; eine:solche seitliche Bewegung hätte aber dem Zeugen nicht entgegen können, wenn sie vorgenommen worden wäre» ob das Schiff in der Zeit von 22 Uhr bis zu dem nächsten Morgen 7 Uhr seinen Ankerplatz gewechselt hat?

KabelschiffenmBerufungsgerichtZeugeUhrMSKlägerinankern

Volltext der Entscheidung

II ZR 213/57
Verkündet
 am 25« Juni 1959
Hoffmeister, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 im IT amen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der StflHHM	Aktiengesellschaft
 vertreten durch den Vorstände
 in Brl
 Klägerin und Revisionsklägerin
-Pro z eßb evoIlmächt igt er s
Rechtsanwalt
 gegen
den Schiffseigner Georg K UKB in	am
 Rflilfe, SchÄstr« 9:’
-Prozeßbevollmächtigterg
 Beklagten und Revisionsbek:. Rechtsanwalt Br,
 hat der II , Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liche Verhandlung vom 25« Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Uastelski und der Bundesrichter Bru Rischer, Br« Körr, Br. Reinicke und Hill für Recht erkannts
 Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 25, Oktober 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen=
Von Rechts wegen
-2-
Tatbestand?
Der Beklagte ist Eigner und zugleich SchiffsfUhrer des Binuenmotorschiff es	Mit diesem traf	er
 am 12: Juli 1955 gegen 22 Uhr mit einer für das Kraftwerk Had der Klägerin bestimmten Kohlenladung auf der Weser vor dem Kraftwerk ein und ankerte innerhalb der dort gemäß § 84 Abs- 1 Ziff, a Binnenschiffahrtsstraßenordnung vom 19--12 1954 (RGBl II S- 1135 ff) durch Verbotstafeln gekennzeichneten Ankerverbotszone»
Am 15- Juli 1955 gegen 16 Uhr trat an dem in der Flußsohle liegenden 30-kV-Hochspannungskabel der Klägerin ein Erdschluß ein, der zu einer Gefährdung der Stromversorgung des linken Weserufers führte» Bei einer Untersuchung des Kabels,, welches vom Kraftwerk ausgehend in einer etwa senkrechten Linie zu dem Flußlauf im Strombett lag, wurde fest-gestellt., daß in einer Entfernung von 92 m vom rechten Weserufer der Bleimantel und ein Teil der Isolierung des Kabels durch eine mechanische Einwirkung beschädigt worden war, wodurch Wasser hatte eindringen und den Kurzschluß hatte auslösen können: Das ursprünglich in einer Tiefe von 80 - 100 cm in den Flußgrund eingespülte Kabel lag nur etwa eine Handbreit tief im Flußgrund, während außerhalb der Schadenstelle die ursprüngliche Tiefe erhalten geblieben war: Außerdem wies das Kabel auf einer länge von 10 m eine Durchbiegung bis 1,50 m in Richtung stromabwärts (Richtung Weserwehr) auf Die 'Jaosertiefe an der Schadenstelle betrug zur Zeit der Schadenfeststellung ca» 7 m»
Die Klägerin hat vorgetrageni Der Beklagte habe die an dem Kabel festgestellte Beschädigung mit seinem Anker verursacht, als er in der ITacht vom 12.- sum 13» Juli 1955 weit im Strom liegend geankert habe.. Aus der Tatsache, daß der Beklagte entgegen dem Ankerverbot im Strom vor Anker gegangen sei, folge bereits seine Haftung: Im übrigen sei
 sie aber auch in der Lage zu beweisen.- daß der Beklagte an der Stelle j, an der später der Kabel schaden ausgetreten sei, geankert und dabei das Kabel erfaßt habe» Am Morgen des 13o Juli habe der Beklagte um 7 Uhr seinen ersten Ankerplatz im Strom verlassen und in der Nähe des an dem Dalben liegenden MS	geankert.	Sur	Beseitigung	des	Scha-
dens einschließlich der erforderlichen Nebenkosten habe sie 62„459 = 28 DM aufgewendet; die sie nebst Sinsen mit der Klage ersetzt verlangt«
Der Beklagte hat den geltend gemachten Anspruch dem Grunde und der Höhe nach bestritten und dazu im einzelnen ausgeführts Es sei ausgeschlossen, daß der später festgestellte Schaden auf seih Ankermanöver zurüclcsuführen sei: Als er mit seinem Schiff aus der Schleuse gekommen sei, habe er den eigentlichen Löschplatz des Kraftwerkes von dem MS '’Wa^BP” besetzt vorgefunden» Ein weiteres Schiff; MS nL^H^", sei an den vor der Löschstelle befindlichen Dalben festgemacht gewesene Er habe die Absicht gehabt,, so, wie es die auf die Entlöschung wartenden Schiffe an dieser Stelle üblicherweise machten, an dem bereits wartenden MS "LedB” längsseits zu gehen» Als er sich dem ausersehenen Liegeplatz genähert habe und durch Rückwärtsdrehen der Schraube die Fahrt aus dem Schiff habe nehmen wollen; sei der Motor nicht angesprungen» Aus diesem Grunde sei er gezwungen gewesen,. Anker zu werfen, um die Fahrt aus dem Schiff zu bringen» Er habe aber den Anker so weit seitlich und oberhalb des Kabelbettes geworfen, daß hierdurch das Kabel nicht habe beschädigt worden sein können. Die Lage des Ankers sei bis zur Abfahrt des an der Löschstelle liegenden MS "V/aflHB" am nächsten Morgen gegen 9 Uhr nicht verändert worden. Nach der Aufnahme des Ankers habe er zu dieser Zeit sein Schiff an die von MS "L^111-1^" inzwischen geräumte Dalbengruppe gelegt«
-4-
Das Landgericht hat die Klage fung der Klägerin blieb ohne .Erfolg* folgt die Klägerin ihren Klageantrag bittet um Zurückweisung der Revision«
abgewiesen. Die Beru-Mit der Revision ver-weiter» Der Beklagte
 Ents cheidungsgrand ei
v»
JL
In Übereinstimmung mit dem eigenen Vortrag der Kläge-in stellt das Berufungsgericht zunächst fest, daß beim Ankern an der Steile, an der das Schiff des Beklagten am Morgen des 13' Juli etwa ab 7 Uhr oder 8 Uhr gelegen hat, die Kabelbeschädigung nicht eintreten konnte Der Streit der Parteien geht darüber, ob der Beklagte am vorhergehenden Abend nicht viel weiter draußen im Strom geankert und dabei das Kabel beschädigt habe.. Auf Grund der Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gekommen, daß das Schiff des Beklagten vom ersten Vorankergehen in der Verbotszone, also vom Abend des vorhergehenden Tages an, bis zu dem Festmachen an den Dalben stets an derselben Stelle gelegen und seinen Ankerplatz nicht verändert habe Das Oberlandesgericht stützt sich dabei vor allem auf die eindeutige Bekundung des am Ausgang des Rechtsstreits uninteressierten Zeugen BflB? Schiffsführers des MS "V/aBMB" ? wonach das Schiff des Beklagten in einer Entfernung von etwa 3 - 3 m vom MS	5111 12, Juli gegen 22 Uhr vor
 Anker gegangen sei, und zwar so, daß es etwa 10 m vox1 "Lgelegen habe, und sich am nächsten Morgen noch an der gleichen Stelle befunden habeIm angefochtenen Urteil wird dann ausgeführt, die Aussage dieses Zeugen werde durch die Aussagen weiterer Zeugen bestätigt, die abweichenden Bekundungen der Zeugen GrBHB und OBHH) reichten zur Widei-legung der Aussage BflB^ nicht aus* Grieser habe die Entfernung des Schiffes des Beklagten vom Ufer auf 40 m geschätzt, so daß auch von dieser Stelle aus die Berührung mit dem Kabel an der 92 m vom Ufer entfernten Schadens-
stelle nicht möglich gewesen sei«:	habe	zwar die
 Entfernung auf 70 - 30 m geschätzt, jedoch von seinem Standpunkt auf der Kranbahn 2 aus, so daß nach Abzug der Entfernung von der Kranbahn 2 bis zu dem Ufer die Entfernungsangabe sieh nicht wesentlich von der GrflH^ unterscheide,. Gr^BHP und OtmBP hatten -zwar angeblich ein mehrmaliges Zurücklassen und Verholen des Schiffes des Beklagten beobachtet 1 aber sie hätten nicht bekundet, daß das Schiff :
ohne, .^erholen an den Dalben nochmels im Strom an anderer
 St elle? voi* :A,nker gegangen ' sei » :;
Die Revision rügt,7im angefochtenen Urteil sei übersehen, daß der Zeuge	nicht	auf	der Kranbahn, sondern
 auf dem Schiff "Wa^U^“ beim Löschen beschäftigt gewesen BeiÄ..';Dae,:'Bei^f^'ghgörichti.h^e;. daher zu Unrecht der Schätzung der Entfernung dieses Zeugen keine Bedeutung beigemessen o
Die Rüge ist unbegründet » Der Zeuge O^m^ hat bekund*3 er sei mit Gr((pp^ bei der Kranbahn 2 beim Entlöschen gewesen., von ihm aus gesehen habe das Schiff etwa 70 - 80 m im Strome gelegeno Am*Ende seiner Vernehmung hat er bekundet, das Schiff, auf dem er gewesen sei, sei in der Zeit nach 7 Uhr noch nicht fertig gelöscht gewesen» Es kann dahin-stehen, von welchem Standpunkt aus der Zeuge die Entfernung geschätzt hat» Denn das Berufungsgericht legt dieser Schätzung offensichtlich vor allem deswegen kein besonderes Gewicht bei, da der Zeuge bei seiner angeblichen Beobachtung üben das: A^	Schiffes	des	Beklagten nicht be-
kundet; hatfSdaß das Schiff nochmals an anderer Stelle vor Anker gegangen seiV bevor es an den Dalben festgemacht ha-:be; eine:solche seitliche Bewegung hätte aber dem Zeugen nicht entgegen können, wenn sie vorgenommen worden wäre»
Ohne Rechtsfehler konnte das Berufungsgericht mit dieser Begründung,gegen die eine beachtliche Revisionsrüge nicht
 erhoben, worden ist, die Bekundung des Zeugen 0^|^lals nicht ausreichend für die Widerlegung der eindeutigen Aussage des Zeugen BflBl ansehen; der EntfernungsSchätzung des Zeugen? die mit den Angaben der anderen Zeugen in Widerspruch steht? kommt demgegenüber eine nur untergeordnete Bedeutung zu,
 Da das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei feststellt? : ; daiB das Schiff des Beklagten vor dem Pestmachen an den Dalben. seinen Ankerplatz nicht gewechselt hat? kommt es auf die Präge? welche der Parteien die Beweislast dafür trägt? ob das Schiff in der Zeit von 22 Uhr bis zu dem nächsten Morgen 7 Uhr seinen Ankerplatz gewechselt hat? nicht an» Das Berufungsgericht hat seine Feststellung auf Grund einer eingehenden Beweiswürdigung in eindeutiger Weise getroffen»
Es besteht kein Grund zu der Annahme? daß sich das Berufungsgericht bei der Bildung seiner Überzeugung von seiner Ansicht über die Verteilung der Beweislast habe beeinflussen lassen»
,Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
Dr»hastelski Dr»Fischer Dr,Hörr DroReinicke Hill