Die Revision der Beklagten zu 3) gegen d,as Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgeriöits m Frankfurt/Main vom 21, September 1954 wird auf Kosten der Beklagten zu 3) als unzulässig verworfen. Gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 20* Oktober 1954 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts vom 21* September 1954 hat die Beklagte zu 3) am 19«- November 1954 Revision eingelegt. Am 16, Oktober 1954 ist über das Vermögen der Beklagten zu 3) das Konkursverfahren eröffnet worden (81 N 333/54 des Amtsgerichts Frankfurt/Main)* Die Klägerin hat beantragt, die Revision der Beklagten zu 3) als unzulässig zu verwerfen. Da der Rechtsstreit einen die Konkursmasse betreffenden Anspruch zu dem Gegenstand hat, ist er, soweit er sich gegen die Beklagte zu 3) richtet, mit der Konkurseröffnung unterbrochen (§ 240 ZPO), Der Konkurs ist am 16, Oktober 1954 eröffnet worden.
^ & II ZR 21'3 /54 Verkündet laut Protokoll am 27, September 1956 Braun , ♦Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2379 OöA jLg..jL£.k. 1 u s s In dem Rechtsstreit 1. s ) 2o) 3.) 4-) der Firma Ainold der Firma F.W. B Co« in Söhne in der Firma OMBfrflMBBteegeilsohaft mit beschränkter Haftung in RBP^tr der Firma 9 Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte„ - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt gegen die Gal Haftung in vertreten durch Br« Hans s-Gesellschaft beschränkter Geschäftsführer Br« Robert und Br« Franz Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevi sionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20, September 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Canter und der Bundesrichter Br, Haidinger, Br« Kuhn, Artl und Br„ Winkelmann beschlossen 2 Die Revision der Beklagten zu 3) gegen d,as Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgeriöits m Frankfurt/Main vom 21, September 1954 wird auf Kosten der Beklagten zu 3) als unzulässig verworfen. üLzlIL.5- & e * Gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 20* Oktober 1954 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts vom 21* September 1954 hat die Beklagte zu 3) am 19«- November 1954 Revision eingelegt. Am 16, Oktober 1954 ist über das Vermögen der Beklagten zu 3) das Konkursverfahren eröffnet worden (81 N 333/54 des Amtsgerichts Frankfurt/Main)* Die Klägerin hat beantragt, die Revision der Beklagten zu 3) als unzulässig zu verwerfen. Da der Rechtsstreit einen die Konkursmasse betreffenden Anspruch zu dem Gegenstand hat, ist er, soweit er sich gegen die Beklagte zu 3) richtet, mit der Konkurseröffnung unterbrochen (§ 240 ZPO), Der Konkurs ist am 16, Oktober 1954 eröffnet worden. An diesem Tage, nicht erst mit der rechtskräftigen Zurückweisung der gegen die Konkurseröffnung eingelegten sofortigen Beschwerde am 29^ November 1954 ist die Unterbrechung eingetreten (§§ 6, 108 KO: vgl Mentzel-Kuhn Komm z KO Anm 1 zu § 6), % Nach § 249 Abs 2 ZPO sind die während der Unterbrechung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozeßhandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung* Prozeßhandlung ist auch die Einlegung der Revision (RGZ 60, 400s Mentzel-Kuhn Vorbem zu §§ 10 - 12 KO Anm 8)a Gegenüber der Klägerin ist die Einlegung der Revision unwirksam. Für die das Rechtsmittel einlegende Partei, die Beklagte zu 3), ist sie voll wirksam, jedoch nicht mit Bezug auf ihr dem Konkurs unterliegendes Vermögen«» Deshalb ist die eingelegte Revision nicht wirkungslos, sondern unzulässig (Baumbach-Lauterbach 24-Aufl Anm 3 B zu § 249 ZPO).* Sie mußte daher auf Antrag der Klägerin als unzulässig verworfen werden» Die Kos ten ent Scheidung beruht auf § 97 ZPO«, Dr«Ganter Dr„ Haidinger Dr.Kuhn . Artl DroWinkelmanr.