in Frankfurt am Main vom 21« September 1954 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagten Zinsen seit dem 8«, Juni 1949 aus 58*244,28 DM zu zahlen haben* Juni 1949 und aus 126.3i2,77 DM seit dem 14- November 1950 ver-*-langt, während die Beklagten das landgerichtliche Urteil insoweit angefochten haben, als sie zur Entrichtung der Lagerkosten verurteilt worden sind* Nach Einlegung und Be- gründung ihres Rechtsmittels haben die Beklagten noch vorgetragen* sie hätten erst jetzt erfahren* daß die Maschinen vor ihrer Versendung mit einer feuchtigkeitsdichten Kunststoffhülle überzogen worden seien und daß die in der Hülle befindliche Luftfeuchtigkeit durch Chemikalien absorbiert worden sei, so daß ihr Zustand sich durch die Lagerung im Freien nicht habe verschlechtern können« Las Oberlandesgericht hat nach Beweiserhebungen auf die Berufung der Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 126o312,77 LM nebst 4 96 Zinsen aus 58«244?63 DM seit dem 8« Juni 1949? Las Berufungsgericht hat sowohl die deutsche Gerichtsbarkeit zur Entscheidung dieses Rechtsstreits für gegeben erachtet als auch die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs bejaht« Liese Ansicht entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats bei Klagen aus abgetretenem Recht der JEIA gegen deutsche Importeure oder Empfänger von Warenlieferungen aus dem Auslande (vgl BGHZ 17, 320 ff sowie den in WM 1956, 1149 f, 1156 f nicht veröffentlichten Teil der Urteile vom 26P April 1956 - II ZR 54/55 - und vom 10. Sondervermögens vom 31« August 1953 - BGBl I, 1312 - übergegangen ist, hat die der .Bundesrepublik zustehenden Forderungen aus EGA-Einf uhren treuhänderisch an die Klägerin abgetreten und diese Abtretung mit Schreiben vom 13» April 1953 bestätigt« Die Klägerin ist daher jedenfalls insofern als klageberechtigt anzusehen, als sie eigene sowie früher der JEIA zustehende Forderungen gegen die Beklagten geltend macht (vgl auch Urteil des erkennenden Senats vom 26«April. Ill* Das Berufungsgencht hält die Beklagten als Gesellschafter der Ersatz der durch die Steilung des Akkreditivs und die Zahlung des Kaufpreises an die Firma IHHHHHHl EIHHHHBentstandenen Aufwendungen nach Auftragsgrundsätzen (§ 670 BGB) für verpflichtet« Oh es rechtlich möglich ist, mit dem Berufungsgericht die Vertragsgrundlage zwischen JEIA und BflÜunahhängig davon zu bestimmen, wer von ihnen Vertragspartner der amerikanischen Verkäuferin geworden ist, kann dahingestellt bleiben, Denn auch die Beklagten gehen in der Revisionsinstanz davon aus, daß der Vertrag über die Lieferung der Cotton-Maschinen unmittelbar zwischen der Firma EflNHHHI ünd der R®® geschlossen worden ist« Mit dieser Auffassung stimmt der schriftliche Kaufvertrag vom 31« Januar 1949 überein« Er ist nicht von der JEIA, sondern von der R^fctals Käuferin unterschrieben« Die RflD ist auch in Ziffer 4 des Vertrages als Endempfänger der Ware bezeichnet, Baß die JEIA im Vertragseingang als Kontrahent aufgeführt ist und daß der Vertrag auch an anderen Stellen den Eindruck erweckt, als habe die JEIA als Käuferin der Ware auftreten sollen, macht diese nicht zu dem Vertragsgegner der amerikanischen Verkäuferin« Hierfür ist vielmehr in erster Linie die Unterschrift maßgebend« Der Widerspruch zwischen der Fassung des Vertrages und den Unterschriften beruht offenbar darauf, daß für den Vertrag der bisher übliche Vordruck benutzt worden ist, weil unmittelbare Vertragsschlüsse des deutschen Abnehmers mit dem ausländischen Exporteur zu Beginn des Jahres 1949 noch ungewöhnlich waren und weil die Beteiligten, nachdem die .BflHtals Käuferin zugelassen war, es versehentlich unterlassen haben, den Vertragstext entsprechend zu andern« lo Pie Revision verneint das Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen JEIA und R^p, weil es an einem ausdrücklichen Aufträge der letzteren zur Zahlung des Kaufpreises fehleo Sie verweist auf Ziffer 15 der auch für Individualimporte maßgebenden JEIA-Anweisung Nr 10 vom 24* November 1947, wonach die Ausstellung einer Einfuhrbewilligung für die JEIA die Verpflichtung mit sich bringe, gemäß den Bedingungen des Vertrages für die Zahlung an den Verkäufer zu sorgen und meint, eine diese Verpflichtung der JEIA auslösende Erklärung der RflU liege nicht vor, weil weder sie noch die Beklagten die in Ziffer 12 a der JEIA-Anweisung Nr 10 vorgesehene verbindliche Zahlungserklärung unterzeichnet hätten« . Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden* Sie verkennt die durch die seinerzeit notwendige Mitwirkung der JEIA beim deutschen Außenhandel zwischen den Beteiligten entstehenden Rechtsbeziehungen und beruht auf einer rechtsirrtümlichen Auslegung der einschlägigen JEIA-An-weisungen, a) ■ Eines ausdrücklichen Auftrags an die JEIA, die ausländische Verkäuferin wegen ihres Kaufpreisanspruchs zu befriedigen, bedurfte es nicht« Pie Verpflichtung der JEIA hierzu entstand nach Ziffer 15 der JEIA-Anweisung Nr 10 (vgl auch Art 23 der JEIA-Anw Nr 4) mit der Ausstellung der Einfuhrbewilligung durch die JEIA von selbst« In gleicher Weise aber wurde auch die Verpflichtung des Käufers begründet, der JEIA die durch die Errichtung des Akkreditivs und die Bezahlung des Kaufpreises entstandenen Unkosten'zu ersetzen« Mit dem Antrag auf Genehmigung der Einfuhr und der Vorlage des unter Einhaltung bestimmter • Bedingungen abgeschlossenen Kaufvertrages mit dem ausländischen Ablader erklärte der deutsche Importeur sich bereit, die von ihm begehrte Ware nach Maßgabe der jeweils geltenden AußenhandelsvarSchriften zu beziehen und 2u bezahlen. gende Verpflichtung im wesentlichen in der Beschaffung und Bezahlung des Kaufpreises für die eingeführten Maschinen, • also in einer Geschäftsbesorgung bestand, läßt sich gegen eine Anwendung'der Auftragsgrundsätze des BGB auf das Rechtsverhältnis zwischen JEIA und R0| vom Rechtsstandpunkt aus nichts einwenden. Sie hält den Klageanspruch noch nicht für fällig, weil der Gegenwert des Kaufpreises erst mit der Übertragung des Eigentums an der Ware zu entrichten sei, die Übereignung der Maschinen aber noch nicht statfcgefunden habe. Bei dieser Rechtslage besteht kein Grund zu der Annahme, daß mit Rücksicht auf die - lediglich aus Sicherheitsgründen im Interesse des deutschen Importeurs begründete - Verpflichtung des ausländischen Abladers, das Eigentum an der verkauften Ware auf die JEIA zu übertragen, im Verhältnis zwischen RETA und JEIA der Kaufvertrag für Rechnung der letzteren abgeschlos- ' sen worden und daß die Verpflichtung zur Zahlung des Kauf-preisgegenwerts bei Übereignung der Ware fällig sei«, Vielmehr ergibt sich aus Ziffer 12 a der.JEIA-Anweisung Nr 10, daß die JEIA das Eigentum an der Ware erst nach Zahlung des. b) Bei dem Pehlen vertraglicher Beziehungen zwischen dem ausländischen Verkäufer und der JEIA kann auch nicht von einem kommissionsähnlichen Verhältnis zwischen den Beteiligten gesprochen werden« Um als Kommissionär zu gelten, hätte die JEIA den Kaufvertrag im eigenen Namen, aber für Recnnung der l^Hfcabschliessen müssen« In Wirklichkeit hat die BETA selbst die Maschinen gekauft, und die JEIA ist an diesem Vertrage nichu beteiligt« Weiterhin fehlt es bei dem Handeln der JEIA, die nicht Kaufmann, sondern Organ der Besatzungsmächte war (von Sehmoller-Maier-Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts § 45 S 10; BGHZ 17? 343) an dem Merkmal der Gewerbsmäßigkeit, Die Rechtsstellung der JEIA bei dem hier fraglichen Einfuhrgeschäft ähnelt mithin in keiner Hinsicht der eines Kommissionärs« Bassen sich aber die Bestimmungen der §§ 383 ff HGB auf das Rechtsverhältnis zwischen JEIA und Rfl^auch nicht entsprechend anwenden, so kommt mangels Bestehens gegenseitiger Ansprüche und Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 320 ff BGB und weil die Rflfezur Vorleistung verpflichtet war, ein Zurückbehaltungsrecht ;der Beklagten an dem RM-Gegenwert bis zur Herausgabe ■der.Maschinen nicht in Betracht« 3o Die JEIA hatte hiernach einen Anspruch auf Ersatz des von ihr verauslagten Kaufpreises an die BflHk $aß dieser Anspruch durch das Schreiben vom 22« Dezember 1949 eine Einschränkung erfahren habe oder gar weggefallen sei, wie die Revision meint, trifft nicht zu« Bas Berufungsgericht faßt den Inhalt dieses Schreibens nach Lage der Umstände so auf; daß die JEIA sich angesichts des Unvermögens der R^^, die restlichen 8 Maschinen abzunehmen, zu deren Weiterverkauf entschlossen habe« Biese Auslegung, die rechtlich möglich ist, bindet das Revisionsgericht« Baß die Würdigung, die das Berufungsgericht dem Schreiben der JEIA hat zuteil werden lassen, gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze verstoße, insbesondere die den Rechtsbeziehungen zwischen den Beteilig- ten zugrunde liegenden Bestimmungen der JEIA - Anweisung Nr 10 nicht berücksichtige, wie die Revision meint, kann nicht anerkannt werden«, Nach Ziffer 12 a der Anweisung entstand für die JEIA bei der Ankunft der Maschinen im deutschen Hafen der Anspruch auf Zahlung des DM-Gegenwerts des verauslagten Kaufpreises * Die Entstehung dieser Forderung war nicht von der Übernahme der gelieferten Maschinen abhängige Die alsbaldige Abnahme der Ware lag zwar im Interesse des Käufers, v/eil hierdurch die Entstehung von Lagerkosten verhindert, möglicherweise auch eine Minderung des Wertes der Maschinen vermieden wurde? die Ware unmittelbar nach Ankunft im Hafen zu übernehmen, begründet keine Abnahmepflicht des Käuferso Die Bestimmung soll nur die beschleunigte Abwicklung des Außenhandelsgeschäfts gewährleisten, soweit es sich um die Mitwirkung der JEIA handelte Ihre Nichteinhaltung konnte einen Annahmeverzug des deutschen Käufers begründen® Sie hat aber nichts mit der Abnahmepflicht des Käufers zu tun, die diesem gegenüber dem Verkäufer gemäß dem Kaufverträge obliegt. denn der Vertrag vom 31- Januar 1949 war durch Zahlung des Kaufpreises und Lieferung der Maschinen beiderseits erfüllt® Die Verpflichtung der Rpjp beschränkte sich demzufolge auf die Erstattung des DM-Gegen-werts des Kaufpreises® Die JEIA konnte zwar von der RpM nach Ziffer 12a der Anweisung Nr 10 die alsbaldige Übernahme der Ware nach vorheriger Erstattung ihrer Auslagen verlangen, aber ein Anspruch auf Abnahme der Ware nach Maßgabe des Kaufvertrages stand ihr nicht zu® Sie konnte also eine solche Forderung nicht aufgeben® Auch unter Berücksichtigung der den Beteiligten nach der JEIA-Anweisung Nr 10 auferlegten Verbindlichkeiten läßt sich daher nicht sagen, daß die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Schreiben der JEIA vom 22o Dezember 1949 gegeben hat, wesentliche Umstände außerhalb dieser Urkunde unberücksichtigt gelassen habe» Die Revision ist jedoch der* Auffassung, die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, die Maschinen zu einem niedrigeren Preise als dem vereinbarten Kaufpreise zu ver-äussern» Bas Schweigen der RflP auf die Mitteilung vom 22» Bezember 1949 enthalte auch unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben keine solche Ermächtigung«, Bie Voraussetzungen für einen Selbsthilfeverkauf hätten nicht Vorgelegen» Auch die Formen dieses Verkaufs seien nicht eingehalten worden» hege man den Beziehungen zwischen JEIA und RgBtAuftragsrecht zugrunde, so hätte die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der JEIA alle einem Beauftragten obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen gehabt» Sie hätte sich nach den Weisungen des Auftraggebers richten, bei Fehlen von Weisungen aber im Interesse des Geschäftsherrn handeln müssen» Bieser Verpflichtung habe die Klägerin schuldhaft zuwidergehandelt und sich dadurch Schadensersatzpflichtig gemacht» Mit diesem Schadensersatzanspruch rechnen die Beklagten gegenüber der ELageforderung auf» steht der deutschen Gerichtsbarkeit (BGHZ 19, 544)« Soweit aber zur Prüfung des gegen die Klägerin gerichteten Anspruchs das Verhalten der JEIA erörtert werden muß« ist die deutsche Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen, weil auch hierbei irgendwelche Ansprüche gegen die JEIA nicht in Betracht kommen, nachdem diese auf Grund des Bilateralen Abkommens und der Nebenabkommen vom 15» Dezember 1949 auf die Bundesrepublik übergegangen und durch deren Gegenwertzahlungen endgültig abgewickelt worden sind. ,b) Die Meinung der Revision, die Klägerin sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt berechtigt geweseny die Maschinen zu einem unter den Einstandskosten liegenden Preise absugeben, trägt der Sachund Rechtslage, die sich aus der .Weigerung der IflP, die von ihr gekauften Maschinen entgegenzunehmen, und aus ihrem Schweigen auf das Schreiben der JEIA vom 22o Dezember 1949 ergab, nicht genügend Rechnung. Wenn die R^fcnur unter dieser Bedingung mit dem Weiterverkauf der Maschinen einverstanden gewesen sein sollte, so hätte sie dies der JEIA nach Empfang des Schreibens vom 22, Dezember 194-9 mitteilen müssen* Der Umstand,' daß sie das nicht tat, sondern sich in Schweigen hüllte, in Verbindung mit der von dem Zeugen bekunde- c) Geht man davon aus* daß die Klägerin hei der freihändigen Veräußerung der Maschinen die Rechte und Pflichten eines Beauftragten hatte» so war sie» als sich auf Grund der Verhandlungen mit den Interessenten herausstellte, daß sich die Maschinen nur zu einem Bruchteil des Einkaufspreises würden verkaufen lassen» an sich verpflichtet, der von der veränderten Sachlage Anzeige zu machen und von ihr * Weisungen einzuholen (§ 665 BGB}« Pie Klägerin nimmt allerdings das Recht für sich in Anspruch, die Maschinen ohne eine Benachrichtigung der Rj|^weiterzuveräußem» weil die R^Pdurch die unterlassene Aufnahme der .Dokumente in Lei-stungsverzug geraten sei und weil die JEIA als Eigentümerin der Maschinen gegenüber der RJH die Stellung eines Sicherungsnehmers erlangt habe, die es ihr ermöglicht habe, die Maschinen ohne weiteres bestmöglich zu verwerten. Ob diese Auffassung zutrifft, kann dahingestellt bleiben« Penn das Berufungsgericht hat als zwischen den Parteien unstreitig angenommen, die Klägerin habe die RflByon äer Veräußerung nicht benachrichtigen können» weil diese ihre Tätigkeit bereits eingestellt gehabt habe und die Beklagten erst später im Zuge langwieriger Ermittlungen hätten festgestellt werden können. fen® Es kann mithin nicht als eine Verletzung des § 139 ZPO angesehen werden, wenn das Berufungsgericht die durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten nicht noch besonders gefragt hat, ob sie die Behauptungen der Klägerin über die einer Benachrichtigung der R^^oder der Beklagten entgegenstehenden Schwierigkeiten bestreiten wollten« Hiernach ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß der Klägerin bei dem Verkauf der Maschinen kein schuldhafter Verstoß gegen ihre Vertragspflichten zur last zu legen sei« Damit entfällt der von den Beklagten zur Aufrechnung gestellte Schadensersatz anspruch® 2c Der Revision kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie im Gegensatz zu dem angefochtenen Urteil auf Grund abweichender tatsächlicher Erwägungen darzutun sucht, daß-die Klägerin die Maschinen schuldhaft zu einem zu geringen Preise verkauft habe* Das Berufungsgericht hat einen Teil der von der Revision vorgebrachten Gesichtspunkte gewürdigt und ist auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß der von dem Zeugen Geissler gezahlte Preis nach Lage der Umstände nicht als unangemessen niedrig anzusehen sei« Dieser Feststellung, die ohne ersichtlichen Verstoß gegen Rechtsund Denkgrundsätze getroffen ist, vermag das Revisionsgericht nicht entgegenzutreten® Das Berufungsgericht ist zu dem von der Revision beanstandeten Ergebnis auch nicht unter Außerachtlassung wesentlicher Umstände und Beweisantritte gelangt® Daß die Klägerin den Verkauf der Maschinen ungenügend vorbereitet, den Zustand der Maschinen nicht selbst festgestellt oder geeignete Angebote eingeholt habe, ist eine im wesentlichen neue, in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbare Behauptung® Ob die Marktlage für Cotton-Mascälinen im Jahre 1949 und zu Anfang des Jahres 1950 besonders günstig gewesen ist, konnte Sommer 1950 noch leicht verkäuflich gewesen seien, wäre kein Beweis dafür , daß die von der BjflUnicht abgenommenen Maschinen von der Klägerin zu billig verkauft worden sind® Denn wie das Berufungsgericht festgestellt hat, sind die Maschinen bei ihrer Lieferung bereits m&r als 25 Jahre alt gewesen® Sie mögen damals noch brauchbar gewesen sein® . Aber sobald der dringendste Mangel an St rümpf Wirkmaschinen in Westdeutschland behoben war, konnten sie den mit der Zeit, steigenden Anforderungen an Qualität und Feinheit der Webart nicht mehr genügen und galten schon aus diesem Grunde nicht mehr als leicht verkäuflich® Es kommt also auf die Frage,, ob die Maschinen, wie der Zeuge Ge^MPfc bekundet und der Zeuge der «TEIA unter dem 27. Das Berufungsgericht hat die Beklagten mit Hecht zu dem Ersatz der zur Zahlung des Kaufpreises, der Transport- und Lagerkosten aufgewendeten Beträge abzüglich des durch den Weiterverkauf der Maschinen erzielten Erlöses verurteilt» Nur insoweit, als das Berufungsgericht der Klägerin 4 # Zinsen seit dem 8. Allerdings kann die Klägerin im Hinblick darauf, daß die Bundesrepublik gemäß Art XII des Bilateralen Abkommens alle bestehenden Verbindlichkeiten der Militargcuvemeure der Westmächte aus den Marshallplan-Lieferungen übernommen, die bestehenden Schuldsalden der Militärgouvemeure ausweislich des Schreibens des früheren Bundesministers für den Marshallplan vom 17* August 1951 abgedeckt hat und die zu diesem Zwecke auf genommenen plan vom 17» August 1951, das entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur für rückständige Forderungen aus ECA-Einfuhren in die Französische Besatzungszone gilt, sowie die von der Klägerin vorgelegte Mitteilung der Bank d»eutscher Länder Er 48 vom 4» Januar 1949 hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Bundesrepublik Deutschland als Zessionann der Forderungen aus Marshallplan-Lieferungen für die zur Abdeckung der vorhandenen Schuldsalden erforderlichen, im Kreditwege auf genommenen Gelder hat 6 96 Zinsen zahlen müssen«
II ZB. 213/54 cKO Verkündet am 27. September 1956 Romäcker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr» hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Canter und der Bundesrichter Bro Haidinger, 3>To Kuhn, Artl und Br* Winkelmann Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Beklagte, zu 1, 2 und 4 Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters gegen Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, j für Recht erkannt Io *Die Revision der Beklagten zu 1, 2 und 4 gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 21« September 1954 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagten Zinsen seit dem 8«, Juni 1949 aus 58*244,28 DM zu zahlen haben* II* Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das ange-fochtene Urteil hinsichtlich der zuerkannten Zinsen aufgehoben» Die Beklagten zu 1, 2 und 4 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4 $ Zinsen aus 58.244,28 DM vom 8U Juni 1949, aus 116o488*757'DM vom 18, Juni 1949 und aus 126*312,77 DM vom 14* November 1950' bis zu dem 6. Juni 1952 und 6 # 's.Zinsen aus 126.312,77 DM seit dem 7» Juni 1952 zu ' ' ' zahlen. Im übrigen wird die Anschlußrevision zurückgewiesen» III. Die Kosten der Revisionsinstanz werden den Beklagten zu 1, 2 und 4 als Gesamtschuldnern auferlegt» Von Rechts wegen Tatbestands Auf Grund des Vertrages vom 31c Januar 1949 kaufte die eil Schaft in (BM> deren Gesellschafter die Beklagten sind* im Rahmen des Marshallplans von der Firma IflHHHHIIIH) 'EtKttttKttB» Inco in NSHHP 20 gebrauchte Co tton-St rümpf-Wirkmaschinen« Nachdem ihr an die Verwaltung für Wirtschaft gerichteter Einfuhrantrag vom 19- November 1948 von der Joint Export-Import Agency (JEIA) am 4-» Februar 1949 genehmigt worden war, beauftragte diese die Bank deutscher Länder, bei der Chase National Bank of the City of New York zugunsten der Firma ein 'Akkreditiv zu eröff- nen« Diesem Ersuchen entsprach die Bank‘deutscher Länder im März 1949. ‘ Bevor die Maschinen in ’Deutschland' eintrafen, beschlossen die Beklagten die Liquidierung der'RflHK Sie nahmen *• zwar 12 Maschinen ab und überließen sie zu dem Einstandspreis einer Firma HöflHÜ; sie trafen aber über die weiteren am So und 18, Juni 1949 in Bremerhaven gelöschten 8 Maschinen keine ^Verfügung, Die Maschinen .wurden, da sie sehr sperrig waren, mit Planen abgedeckt im Freien geiagert. Unter dem .22. Dezember 1949 teilte die JEIA der idMfcmit, sie habe angesichts deren Unvermögens, die gelieferten 8 Maschinen zu übernehmen, Maßnahmen getroffen, die Maschinen einervanderen Firma zu überlassen. Am 20. Juli 1950 verkaufte die Klägerin, der in der Zwischenzeit die auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangenen Ansprüche der JEIA abgetreten worden waren, ohne die Bd hiervon zu benachrichtigen, die Maschinen an die Firma Erich Ge^MMl zu einem Preise von , 3000 DM je Stück, Die Klägerin verlangt als Rechtsnachfolgerin der JEIA und der Bank deutscher Länder von den Beklagten als Gesamt- Schuldnern Ersatz der zur Zahlung des Kaufpreises für die 20 Cotton-Maschinen aufgewendeten Beträge abzüglich des Erlöses für die von der Firma RöflHB übernommenen und die an die Firma weiterveräußerten Maschinen; ferner be- gehrt sie die Erstattung der von ihr verauslagten Transport- und Lagerkosten in Höhe von 9.824*40 DM, insgesamt 126c312,77 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1« August 1949 und 6 # seit KlageZustellung» Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten, Sie haben die Berechtigung der Klägerin, Ansprüche der Bank deutscher Länder gegen sie einzuklagen, in Abrede gestellt und geltend gemacht, die IftBD habe mit der Firma ifliHHH deinen Kaufvertrag abgeschlossen; sie habe lediglich mit der JEIA in vertraglichen Beziehungen gestanden» Sie, Beklagte, seien zur Zahlung des Kaufpreises nicht verpflichtet, weil die Bfl^etne verbindliche Zahlungserklä-rung nicht abgegeben habe und die Maschinen nicht geliefert worden seienf Die BflP sei zur Abnahme der Maschinen nicht aufgefordert worden. Eine etwaige Verpflichtung zur Abnahme sei durch das Schreiben der JEIA vom 22«. Dezember 1949 aufgehoben worden. Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, die Maschinen zu einem so geringen Preise weiterzuveräußem» Die Voraussetzungen für einen Selbsthilfeverkauf hätten nicht Vorgelegen, auch seien die Formen eines solchen Verkaufs nicht eingehalten worden» Der Verkauf der Maschinen für je 3*000 DM stelle eine Verschleuderung dar. In den Jahren 1949/1950 hätten Cotton-Maschinen eine ausgesprochene Mangelware dargestellt» Die Klägerin habe die viel höheren Kaufangebote der Zeugen BöHBfe und LflB nicht berücksichtigt«, Die Beklagten haben ferner die Höhe der Transport-und Lagerkosten sowie der Zinsen beanstandet. Den Klagean- . spruch haben sie als verwirkt und verjährt bezeichnet und mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet, die sie damit begründet haben, daß die Klägerin und die JEIA die ihnen 5 - I 8 . . > > f f t obliegenden Pflichten, insbesondere bei der Lagerung und Veräußerung der Maschinen-, verletzt hätten. Die Klägerin hat erwidert, sie verlange von den Beklagten Ersatz der für die Bezahlung des Kaufpreises an den ausländischen Ablader entstandenen Aufwendungen. Die BflBMsei zwar nicht von der JEIA, wohl aber von ihrer Aus- • * 4 senhandelsbank zur Aufnahme der Dokipaente hinsichtlich der letzten 8 Maschinen aufgefordert worden. Sie habe aber weder hierauf noch auf das Schreiben der JEIA vom 22*. Dezember 1949 geantworteto Angesichts dieses Verhaltens, der durch die lange Lagerung bedingten Verschlechterung der Maschinen und der sich ständig erhöhenden Lagerkosten sei der Verkauf der 'Maschinen erforderlich gewesen. Die RflBhabe hiervon nicht, benachrichtigt werden können, weil sie ihre Tätigkeit, bereits eingestellt gehabt habe, die Anschrift der Beklagten aber sei erst nach langwierigen Ermittlungen festgestellt worden. Ein höherer Preis sei für die Maschinen nicht zu erzielen gewesen. Der Zuschlag an Geissler sei im Einvernehmen mit den zuständigen Minis cerien und deshalb erteilt worden, weil er den höchsten Preis geboten habe. Die anfängliche Mengellage für Cotton-Maschinen sei im Sommer 1950 behoben gewesen. Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung der Lagerkosten in Höhe von 9„711,60 DM ohne Zinsen verurteilt, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat die Zahlung weiterer 116.601,17 DM nebst 6 Zinsen aus 58.244,28 DM seit dem 8. Juni 1949, aus 116.488,57 DM seit dem 18. Juni 1949 und aus 126.3i2,77 DM seit dem 14- November 1950 ver-*-langt, während die Beklagten das landgerichtliche Urteil insoweit angefochten haben, als sie zur Entrichtung der Lagerkosten verurteilt worden sind* Nach Einlegung und Be- gründung ihres Rechtsmittels haben die Beklagten noch vorgetragen* sie hätten erst jetzt erfahren* daß die Maschinen vor ihrer Versendung mit einer feuchtigkeitsdichten Kunststoffhülle überzogen worden seien und daß die in der Hülle befindliche Luftfeuchtigkeit durch Chemikalien absorbiert worden sei, so daß ihr Zustand sich durch die Lagerung im Freien nicht habe verschlechtern können« Las Oberlandesgericht hat nach Beweiserhebungen auf die Berufung der Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 126o312,77 LM nebst 4 96 Zinsen aus 58«244?63 DM seit dem 8« Juni 1949? aus 116,488,57 DM seit dem 18, Juni 1949 und aus 126«312,77 DM seit dem 14» November 1950 verurteilt« Ira übrigen hat es die Berufung der Klägerin und die der Beklagten zurückgewiesen« Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten zu 1, 2 und 4 mit dem Ziele, die Klage in vollem Umfange abzuweisen und die Anschlußrevision der Klägerin mit dem Anträge„ ihr den Unterschiedsbetrag an Zinsen zwischen 4 und 6 vom Hundert zuzusprechen0 Lie Klägerin bitteb um Zurückweisung der Revision, während die Beklagten die Zurückweisung der Anschlußrevision beantragen« Bntscheidungsgründe s I. Las Berufungsgericht hat sowohl die deutsche Gerichtsbarkeit zur Entscheidung dieses Rechtsstreits für gegeben erachtet als auch die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs bejaht« Liese Ansicht entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats bei Klagen aus abgetretenem Recht der JEIA gegen deutsche Importeure oder Empfänger von Warenlieferungen aus dem Auslande (vgl BGHZ 17, 320 ff sowie den in WM 1956, 1149 f, 1156 f nicht veröffentlichten Teil der Urteile vom 26P April 1956 - II ZR 54/55 - und vom 10. Mai 1956 - II ZR 70/54 -)• Mit Rücksicht auf den mutmaßlichen Willen der Beteiligten bei Abschluß und - 7 ~ Durchführung des Einfuhrgeschäfts sowie im Hinblick darauf, daß der Schwerpunkt der dem Import der Cotton-Maschinen abwickelnden Geschäfte in Deutschland liegt und die hier streitigen Zahlungen in Deutschland zu erfüllen sind, läßt sich auch die Annahme des Berufungsgerichts» daß auf die zwischen der JEIA und der RflBfcbestehenden Rechtsbeziehungen deutsches Recht anzuwenden sei» aus Rechtsgründen nicht beanstanden« II«. Die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung der Klageforderung ist in der Revisionsinstanz nicht mehr in Zweifel gezogen worden« Sie ist vom. gerufungsgericht mit Recht bejaht worden« Die Parteien sind sich darüber einig, daß. die fraglichen Maschinen im Rahmen des Marshallplans -aus. den Vereinigten Staaten eingeführt worden sind« Forderungen.aus derartigen Lieferungen sind durch das sog« Bilaterale-Abkommen vom 15- Dezember. 1949 - BGBl 1950, 9* ff -über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten und der Bundesrepublik Deutschland und die Hebenab-kommen vom gleichen Tage zwischen der Bundesrepublik und den.früheren Hohen Kommissaren über EGA - (Economic Cooperation Administration) Konten auf die Bundesrepublik übertragen worden« Der seinerzeitige Bundesminister für. den » Marshallplan,. auf den die Verwaltung des Marshallplan-Vermögens auf Grund des Gesetzes über die Verwaltung des EHP- . Sondervermögens vom 31« August 1953 - BGBl I, 1312 - übergegangen ist, hat die der .Bundesrepublik zustehenden Forderungen aus EGA-Einf uhren treuhänderisch an die Klägerin abgetreten und diese Abtretung mit Schreiben vom 13» April 1953 bestätigt« Die Klägerin ist daher jedenfalls insofern als klageberechtigt anzusehen, als sie eigene sowie früher der JEIA zustehende Forderungen gegen die Beklagten geltend macht (vgl auch Urteil des erkennenden Senats vom 26«April. 1956 - WM 1956, 1152 -). Ob sie darüber hinaus auch aus abr getretenem Recht der Bank deutscher Länder zu klagen berechtigt ist, bedarf hiernach keiner weiberen Erörterung« Ill* Das Berufungsgencht hält die Beklagten als Gesellschafter der Ersatz der durch die Steilung des Akkreditivs und die Zahlung des Kaufpreises an die Firma IHHHHHHl EIHHHHBentstandenen Aufwendungen nach Auftragsgrundsätzen (§ 670 BGB) für verpflichtet« Oh es rechtlich möglich ist, mit dem Berufungsgericht die Vertragsgrundlage zwischen JEIA und BflÜunahhängig davon zu bestimmen, wer von ihnen Vertragspartner der amerikanischen Verkäuferin geworden ist, kann dahingestellt bleiben, Denn auch die Beklagten gehen in der Revisionsinstanz davon aus, daß der Vertrag über die Lieferung der Cotton-Maschinen unmittelbar zwischen der Firma EflNHHHI ünd der R®® geschlossen worden ist« Mit dieser Auffassung stimmt der schriftliche Kaufvertrag vom 31« Januar 1949 überein« Er ist nicht von der JEIA, sondern von der R^fctals Käuferin unterschrieben« Die RflD ist auch in Ziffer 4 des Vertrages als Endempfänger der Ware bezeichnet, Baß die JEIA im Vertragseingang als Kontrahent aufgeführt ist und daß der Vertrag auch an anderen Stellen den Eindruck erweckt, als habe die JEIA als Käuferin der Ware auftreten sollen, macht diese nicht zu dem Vertragsgegner der amerikanischen Verkäuferin« Hierfür ist vielmehr in erster Linie die Unterschrift maßgebend« Der Widerspruch zwischen der Fassung des Vertrages und den Unterschriften beruht offenbar darauf, daß für den Vertrag der bisher übliche Vordruck benutzt worden ist, weil unmittelbare Vertragsschlüsse des deutschen Abnehmers mit dem ausländischen Exporteur zu Beginn des Jahres 1949 noch ungewöhnlich waren und weil die Beteiligten, nachdem die .BflHtals Käuferin zugelassen war, es versehentlich unterlassen haben, den Vertragstext entsprechend zu andern« Ist aber die RHP Tfertragspartnerin des ausländischen Abladers, so handelt es sich bei der Einfuhr der Cotton-Maschinen um einen sog« Individualimport« lo Pie Revision verneint das Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen JEIA und R^p, weil es an einem ausdrücklichen Aufträge der letzteren zur Zahlung des Kaufpreises fehleo Sie verweist auf Ziffer 15 der auch für Individualimporte maßgebenden JEIA-Anweisung Nr 10 vom 24* November 1947, wonach die Ausstellung einer Einfuhrbewilligung für die JEIA die Verpflichtung mit sich bringe, gemäß den Bedingungen des Vertrages für die Zahlung an den Verkäufer zu sorgen und meint, eine diese Verpflichtung der JEIA auslösende Erklärung der RflU liege nicht vor, weil weder sie noch die Beklagten die in Ziffer 12 a der JEIA-Anweisung Nr 10 vorgesehene verbindliche Zahlungserklärung unterzeichnet hätten« . Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden* Sie verkennt die durch die seinerzeit notwendige Mitwirkung der JEIA beim deutschen Außenhandel zwischen den Beteiligten entstehenden Rechtsbeziehungen und beruht auf einer rechtsirrtümlichen Auslegung der einschlägigen JEIA-An-weisungen, a) ■ Eines ausdrücklichen Auftrags an die JEIA, die ausländische Verkäuferin wegen ihres Kaufpreisanspruchs zu befriedigen, bedurfte es nicht« Pie Verpflichtung der JEIA hierzu entstand nach Ziffer 15 der JEIA-Anweisung Nr 10 (vgl auch Art 23 der JEIA-Anw Nr 4) mit der Ausstellung der Einfuhrbewilligung durch die JEIA von selbst« In gleicher Weise aber wurde auch die Verpflichtung des Käufers begründet, der JEIA die durch die Errichtung des Akkreditivs und die Bezahlung des Kaufpreises entstandenen Unkosten'zu ersetzen« Mit dem Antrag auf Genehmigung der Einfuhr und der Vorlage des unter Einhaltung bestimmter • Bedingungen abgeschlossenen Kaufvertrages mit dem ausländischen Ablader erklärte der deutsche Importeur sich bereit, die von ihm begehrte Ware nach Maßgabe der jeweils geltenden AußenhandelsvarSchriften zu beziehen und 2u bezahlen. Ohne diese nach Lage der Umstände selbstverständliche Bereitwilligkeit wäre es sinnlos gewesen> das umständliche und zeitraubende Prüfungsund Bewilligungsverfahren, das den Importen seinerzeit vorausging; in Gang zu setzen. Wurde die Einfuhrbewilligung erteilt oder der Einfuhrantrag genehmigt, so entstand mit ihrer widerspruchslosen Entgegennahme für den deutschen Importeur die Verpflichtung, die eingeführte Ware zu den Bedingungen des Kaufvertrages oder nach Maßgabe etwa abweichender Bestimmungen der Einfuhrbewilligung zu übernehmen und ferner gemäß den Anordnungen der Besät zungsmacht an die in den Außenhandel eingeschaltete JEIA oder die von dieser bezeichnete Stelle vor dem Inkrafttreten des Operational Memorandums Nr 25 der JEIA den BM-Abrechnungs-preis, später den Gegenwert des Kaufpreises in deutscher Währung abzuführen0 Mit der Annahme der Bewilligung seitens des deutschen Importeurs oder Warenempfängers wurde also zwischen diesem und der JEIA ein Rechtsverhältnis begründet, das je nach der Arb der Einfuhr (Individualoder Direktimport) und der Herkunft der zur Zahlung des Kaufpreises erforderlichen Mittel (Normalplan- oder Marshallplan-Einfohr) verschieden gestaltete Rechte und Verbindlichkeiten zwischen den Beteiligten entstehen ließ. Im Vorliegenden Palle trat die Rfl^unmittelbar als Käuferin der eingeführten Ware auf. Hier beschränkte sich die Mitwirkungspflicht der JEIA bei der Durchführung des Importgeschäfts auf den Schutz des Eigentums des Importeurs an der eingeführten Ware gegenüber Zugriffen des Auslands während des Transports und auf die Bezahlung des Kaufpreises in ausländischer Währung. Die RflHaber hatte gegenüber der JEIA die Verpflichtung, nach Ankunft der Ware im deutschen Helfen den Gegenwert des Kaufpreises in deutscher Währung auf das von der JEIA bezeichnete -. 11 ~ Marshallplankonto zu überweisen. Der Umfang der beiderseitigen Verpflichtungen ergab sich in erster Dinie aus der durch die Anordnungen der JEIA geregelten Abwickelung der Einfuhr-.Sie entstanden ohne eine besondere Vereinbarung der Beteiligten. Ihr Inhalt bestimmt sich nach den für den Außenhandel jeweils geltenden Vorschriften und, soweit diese eine Regelung nicht enthalten, nach den jenen Hechtsbeziehungen am ehesten entsprechenden Grundsätzen des deutschen bürgerlichen Rechts. Da die der JEIA hier oblie- . gende Verpflichtung im wesentlichen in der Beschaffung und Bezahlung des Kaufpreises für die eingeführten Maschinen, • also in einer Geschäftsbesorgung bestand, läßt sich gegen eine Anwendung'der Auftragsgrundsätze des BGB auf das Rechtsverhältnis zwischen JEIA und R0| vom Rechtsstandpunkt aus nichts einwenden. Mit dieser Maßgabe ist der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die- Klageforderung ihre Grundlage in § 670 BGB finde, im Ergebnis beizutreten. b) Rechtsirrtümlich ist die Ansicht der Revision, die Verpflichtung der JEIA, für die Zahlung des Kaufpreises zu sorgen, werde erst durch die in Ziffer 12 a der JEIA-Anweisung Er 10 erwähnte verbindliche Zahlungserklärung begründet. Die Zahlungsverpflichtung der JEIA entsteht, wie in Ziffer 15 der Anweisung bestimmt ist, ohne weiteres mit der Ausstellung der Einfuhrbewilligung. Die verbindliche Zahlungserklärung des Importeurs (Ziff 12 a Anw 10) hat mit der Entstehung des Rechtsverhältnisses zwischen JEIA und Warenempfänger nichts zu tun. Ziffer 12 a der Anweisung Hr 10 läßt vielmehr nach ihrem Sinn und Zweck die Verpflichtung des deutschen Importeurs oder Warenempfängers zu dem Ersatz der Auslagen in dem Augenblick fällig werden, in dem die eingeführte Ware im deutschen Hafen oder an der deutschen Grenze eintrifft. Hat der deutsche Käufer, wie e3 nach der Anweisung Hr 10 regelmäßig als seine Pflicht angesehen wird, eine verbindliche Zahlungserklärung abgegeben, so steht nichts im Wege, -12- ihm das Eigentum an der eingeführten Ware auch ohne sofortige Zahlung des Kaufpreisgegenwerts alshald nach ihrer Ankunft in Deutschland zu übertragen. Liegt eine verbindliche Zahlungserklärung hingegen nicht vor, so ist die sofortige Übereignung der Ware nicht vorgesehen* Der Einführer muß in diesem Palle zunächst für Zahlung sorgen, ehe er die Übertragung des Eigentums an der gekauften Ware verlangen kann. Seine Verpflichtung zur Entrichtung des DM-Gegenwerts des Kaufpreises ist mithin eine Vorleistungspflicht. Diese wird dadurch gemildert, daß ihm gestattet ist, eine verbindliche Zahlungserklärung über den zu entrichtenden DM-Gegenwert zu unterzeichnen und durch Mitteilung seiner Außenhandelsbank an die JEIA den Nachweis für die Abgabe der Erklärung zu führen. Die verbindliche Zahlungserklärung tritt also lediglich an die Stelle der Barzahlung. Sie hat mit der Begründung des Rechtsverhältnisses zwischen JEIA und Importeur nichts zu tun* 2. Pür den Pall, daß vertragliche Beziehungen zwischen JEIA und BjH^bestehen, folgert die Revision aus Ziffer 12 b der JEIA-Anweisung Nr 10, daß der Kaufvertrag für Rechnung und zu Eigentum der JEIA als geschlossen zu gelten habe«. Sie hält den Klageanspruch noch nicht für fällig, weil der Gegenwert des Kaufpreises erst mit der Übertragung des Eigentums an der Ware zu entrichten sei, die Übereignung der Maschinen aber noch nicht statfcgefunden habe. Bei dem kommissionsähnlichen Charakter des Rechtsgeschäfts stelle die Zahlungsweigerung der Beklagten die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an dem DM-Gegehwert des Kaufpreises bis zur Übereignung der Ware dar. Denn ebenso wie dem Kommissionär ein Zurückbehaltungsrecht am Erlangten bis zu dem Ersatz seiner Aufwendungen zustehe, müsse auch dem Kommittenten das Recht eingeräumt werden, die Leistung des Aufwendungsersatzes so lange zu verweigern, bis der Kommissionär das Erlangte herausgebe. s* . ? -13- a) Wie in der Revisionsbeantwortung zutreffend ausgeführt wird, sind bei einem Individualimport der zwischen dem ausländischen Ablader und dem deutschen Importeur geschlossene Kaufvertrag von dem durch die Einschaltung der JEIA zwischen dieser und dem Käufer entstehenden Rechtsbeziehungen zu unterscheiden* Zwischen dem ausländischen Exporteur und der JEIA kommt ein VertragsVerhältnis nicht zur Entstehung, Die Verpflichtung der JEIA zur Devisenzahlung folgt aus der besonderen Gestaltung der damaligen Einfuhrgeschäfte und aus j * * ' den Devisenbestimmungen, die dem deutschen Importeur die - - Z Zahlung des Kaufpreises in ausländischer Währung nicht gestatteten» Sie führte zwar zu rechtlichen Beziehungen zwi-"; sehen dem Importeur und der JElA, ließ aber die gegenseitigen Ansprüche aus dem Kaufvertrag unberührt* Soweit es dem Käufer oblag, den Verkäufer anzuweisen, bei Lieferung das Eigentum an der Ware auf die JEIA zu übertragen (Ziffer 12 b der JEIA-Anweisung Nr 10s vgl auch Ziffer 11 des Kaufvertrages), beruhte die entsprechende Verpflichtung des Verkäufers auf dem Kaufverträge, Sie gab der JEIA zwar das Recht, bis 'zur Eingehung dieser Verpflichtung den Kaufpreis zurückzuhalten; aber die JEIA hatte gegenüber dem Exporteur kein vertragliches Recht darauf, daß dieser die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an sie erfüllte. Bei dieser Rechtslage besteht kein Grund zu der Annahme, daß mit Rücksicht auf die - lediglich aus Sicherheitsgründen im Interesse des deutschen Importeurs begründete - Verpflichtung des ausländischen Abladers, das Eigentum an der verkauften Ware auf die JEIA zu übertragen, im Verhältnis zwischen RETA und JEIA der Kaufvertrag für Rechnung der letzteren abgeschlos- ' sen worden und daß die Verpflichtung zur Zahlung des Kauf-preisgegenwerts bei Übereignung der Ware fällig sei«, Vielmehr ergibt sich aus Ziffer 12 a der.JEIA-Anweisung Nr 10, daß die JEIA das Eigentum an der Ware erst nach Zahlung des. Gegenwerts zu übertragen hatte. b) Bei dem Pehlen vertraglicher Beziehungen zwischen dem ausländischen Verkäufer und der JEIA kann auch nicht von einem kommissionsähnlichen Verhältnis zwischen den Beteiligten gesprochen werden« Um als Kommissionär zu gelten, hätte die JEIA den Kaufvertrag im eigenen Namen, aber für Recnnung der l^Hfcabschliessen müssen« In Wirklichkeit hat die BETA selbst die Maschinen gekauft, und die JEIA ist an diesem Vertrage nichu beteiligt« Weiterhin fehlt es bei dem Handeln der JEIA, die nicht Kaufmann, sondern Organ der Besatzungsmächte war (von Sehmoller-Maier-Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts § 45 S 10; BGHZ 17? 521; 19? 343) an dem Merkmal der Gewerbsmäßigkeit, Die Rechtsstellung der JEIA bei dem hier fraglichen Einfuhrgeschäft ähnelt mithin in keiner Hinsicht der eines Kommissionärs« Bassen sich aber die Bestimmungen der §§ 383 ff HGB auf das Rechtsverhältnis zwischen JEIA und Rfl^auch nicht entsprechend anwenden, so kommt mangels Bestehens gegenseitiger Ansprüche und Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 320 ff BGB und weil die Rflfezur Vorleistung verpflichtet war, ein Zurückbehaltungsrecht ;der Beklagten an dem RM-Gegenwert bis zur Herausgabe ■der.Maschinen nicht in Betracht« 3o Die JEIA hatte hiernach einen Anspruch auf Ersatz des von ihr verauslagten Kaufpreises an die BflHk $aß dieser Anspruch durch das Schreiben vom 22« Dezember 1949 eine Einschränkung erfahren habe oder gar weggefallen sei, wie die Revision meint, trifft nicht zu« Bas Berufungsgericht faßt den Inhalt dieses Schreibens nach Lage der Umstände so auf; daß die JEIA sich angesichts des Unvermögens der R^^, die restlichen 8 Maschinen abzunehmen, zu deren Weiterverkauf entschlossen habe« Biese Auslegung, die rechtlich möglich ist, bindet das Revisionsgericht« Baß die Würdigung, die das Berufungsgericht dem Schreiben der JEIA hat zuteil werden lassen, gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze verstoße, insbesondere die den Rechtsbeziehungen zwischen den Beteilig- ten zugrunde liegenden Bestimmungen der JEIA - Anweisung Nr 10 nicht berücksichtige, wie die Revision meint, kann nicht anerkannt werden«, Nach Ziffer 12 a der Anweisung entstand für die JEIA bei der Ankunft der Maschinen im deutschen Hafen der Anspruch auf Zahlung des DM-Gegenwerts des verauslagten Kaufpreises * Die Entstehung dieser Forderung war nicht von der Übernahme der gelieferten Maschinen abhängige Die alsbaldige Abnahme der Ware lag zwar im Interesse des Käufers, v/eil hierdurch die Entstehung von Lagerkosten verhindert, möglicherweise auch eine Minderung des Wertes der Maschinen vermieden wurde? aber auch wenn die Maschinen von der nicht abgenommen wurden, blieb der Ersatzanspruch der JEIA bestehen® Daß Ziffer 12a der JEIA-Anweisung Nr 10 im Anschluß an die Abgabe der verbindlichen Zahlungserklä-rung gegenüber der Außenhandelsbank die Bereitwilligkeit des Einführers-fordert? die Ware unmittelbar nach Ankunft im Hafen zu übernehmen, begründet keine Abnahmepflicht des Käuferso Die Bestimmung soll nur die beschleunigte Abwicklung des Außenhandelsgeschäfts gewährleisten, soweit es sich um die Mitwirkung der JEIA handelte Ihre Nichteinhaltung konnte einen Annahmeverzug des deutschen Käufers begründen® Sie hat aber nichts mit der Abnahmepflicht des Käufers zu tun, die diesem gegenüber dem Verkäufer gemäß dem Kaufverträge obliegt. Eine solche Verpflichtung der RflUbestand nicht mehr? denn der Vertrag vom 31- Januar 1949 war durch Zahlung des Kaufpreises und Lieferung der Maschinen beiderseits erfüllt® Die Verpflichtung der Rpjp beschränkte sich demzufolge auf die Erstattung des DM-Gegen-werts des Kaufpreises® Die JEIA konnte zwar von der RpM nach Ziffer 12a der Anweisung Nr 10 die alsbaldige Übernahme der Ware nach vorheriger Erstattung ihrer Auslagen verlangen, aber ein Anspruch auf Abnahme der Ware nach Maßgabe des Kaufvertrages stand ihr nicht zu® Sie konnte also eine solche Forderung nicht aufgeben® Auch unter Berücksichtigung der den Beteiligten nach der JEIA-Anweisung Nr 10 auferlegten Verbindlichkeiten läßt sich daher nicht sagen, daß die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Schreiben der JEIA vom 22o Dezember 1949 gegeben hat, wesentliche Umstände außerhalb dieser Urkunde unberücksichtigt gelassen habe» IV. Die Beklagten wenden sich in der Revisionsinstanz nicht mehr gegen die Zulässigkeit des Weiterverkaufs der Maschinen» 1. Die Revision ist jedoch der* Auffassung, die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, die Maschinen zu einem niedrigeren Preise als dem vereinbarten Kaufpreise zu ver-äussern» Bas Schweigen der RflP auf die Mitteilung vom 22» Bezember 1949 enthalte auch unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben keine solche Ermächtigung«, Bie Voraussetzungen für einen Selbsthilfeverkauf hätten nicht Vorgelegen» Auch die Formen dieses Verkaufs seien nicht eingehalten worden» hege man den Beziehungen zwischen JEIA und RgBtAuftragsrecht zugrunde, so hätte die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der JEIA alle einem Beauftragten obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen gehabt» Sie hätte sich nach den Weisungen des Auftraggebers richten, bei Fehlen von Weisungen aber im Interesse des Geschäftsherrn handeln müssen» Bieser Verpflichtung habe die Klägerin schuldhaft zuwidergehandelt und sich dadurch Schadensersatzpflichtig gemacht» Mit diesem Schadensersatzanspruch rechnen die Beklagten gegenüber der ELageforderung auf» a) Baß es für die Erörterung des von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs, wie die Revision unter Bezugnahme auf die Entscheidung des I» Zivilsenats vom 10. Januar 1956 (BGHZ-19, 345 ff) ausführt, der deutschen Gerichtsbarkeit ermangele, kann nicht anerkannt werden» Benn die Beklagten machen in erster Linie ein Verschulden der Klägerin bei dem Weiterverkauf der Maschinen geltend* Bie Klägerin als bundeseigene Gesellschaft unter- steht der deutschen Gerichtsbarkeit (BGHZ 19, 544)« Soweit aber zur Prüfung des gegen die Klägerin gerichteten Anspruchs das Verhalten der JEIA erörtert werden muß« ist die deutsche Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen, weil auch hierbei irgendwelche Ansprüche gegen die JEIA nicht in Betracht kommen, nachdem diese auf Grund des Bilateralen Abkommens und der Nebenabkommen vom 15» Dezember 1949 auf die Bundesrepublik übergegangen und durch deren Gegenwertzahlungen endgültig abgewickelt worden sind. Damit entfallen die von der Revision aus dem angeblichen Pehlen der deutschen Gerichtsbarkeit gezogenen rechtlichen Folgerungen. ,b) Die Meinung der Revision, die Klägerin sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt berechtigt geweseny die Maschinen zu einem unter den Einstandskosten liegenden Preise absugeben, trägt der Sachund Rechtslage, die sich aus der .Weigerung der IflP, die von ihr gekauften Maschinen entgegenzunehmen, und aus ihrem Schweigen auf das Schreiben der JEIA vom 22o Dezember 1949 ergab, nicht genügend Rechnung. Der JEIA stand gegen die RflHein von keiner Gegenleistung abhängiger Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen zu. Die ihr .gegenüber dem deutschen Käufer obliegenden Verpflichtungen beschränkten sich in der.HauptSache auf die Beschaffung und Zahlung des Kaufpreises in ausländischer Währung. Sie konnte auch, wenn sie wollte, in Anbetracht der Üherhahme-weigerung der RflUfür die Einlagerung der Maschinen sorgen. An sich aber war dies Sache der Außenhandelsbank der Rflfefc (vgl Ziffer 35 b ii der JEIA-Anweisung Nr 3 n„F«). Damit' hatte die JEIA alles getan, was nach Lage der Umstände billigerweise von ihr verlangt werden konnte. Insbesondere bestand für sie keine Verpflichtung, die Maschinen für Rechnung der weiterzuverkaufen, damit keine höheren Lager- kosten entstanden. Schritt sie aber zu einem Weiterverkauf, sei es weil die .RHUweder Zahlung leistete noch an die Übernahme der Maschinen dachte, sei es weil die JEIA eine Ent- Wertung der Maschinen und den Ausfall ihrer Forderung befürchtete, so übernahm sie zwar zusätzlich zu ihren bisherigen Obliegenheiten aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis die Pflicht, bei einer Verwertung der eingelagerten Maschinen jede Sorgfalt walten zu lassen? diese aber schloß nicht auch die Verpflichtung ein, die Maschinen nur zu dem Einstandspreis zu verkaufen. Wenn die R^fcnur unter dieser Bedingung mit dem Weiterverkauf der Maschinen einverstanden gewesen sein sollte, so hätte sie dies der JEIA nach Empfang des Schreibens vom 22, Dezember 194-9 mitteilen müssen* Der Umstand,' daß sie das nicht tat, sondern sich in Schweigen hüllte, in Verbindung mit der von dem Zeugen bekunde- ten und vom Berufungsgericht festgestellten Erklärung der sie habe an der Lieferung der restlichen Maschinen kein Interesse, mußten bei der JEIA den Eindruck hervorru-fen, daß die Rflfe mit einem Verkauf zu den bestmöglichen Bedingungen einverstanden sei* Diesen aus dem Verhalten der R^P objektiv zu folgernden Erklärungsinhalt müssen-die Beklagten billigerweise gegen sich gelten lassen« Sie können daher an die Geschäftsführung der JEIA und der Klägerin keine höheren Anforderungen stellen als an einen gewöhnlichen Beauftragten* Auch dieser ist verpflichtet, bei Ausführung des Auftrags mit der nach Lage der Umstände gebotenen Sorgfalt -zu verfahren und die Interessen seines Auftrag-...gebers wahrzunehmen: er darf aoer, wenn die Sachlage es er-' fordert, von den Weisungen seines Auftraggebers abweichen l^und seine Befugnis; hierzu wird um so eher anzunehmen sein, .r\rC$e weniger er von seinem Auftraggeber mit Weisungen versehen’worden ist (§§ 665, 157 BGB: vgl auch RGRK z BGB 10-Aufl ■ Anm 2? Staudinger-Nipperdey 10,Aafl Anm 10 ff zu § 665 BGB)» Die Klägerin muß daher entgegen der Ansicht der Revision für befugt erachtet werden, die Maschinen gegebenenfalls auch zu einem niedrigeren als dem Einstandspreise weiter zu veräußerno ... ig - c) Geht man davon aus* daß die Klägerin hei der freihändigen Veräußerung der Maschinen die Rechte und Pflichten eines Beauftragten hatte» so war sie» als sich auf Grund der Verhandlungen mit den Interessenten herausstellte, daß sich die Maschinen nur zu einem Bruchteil des Einkaufspreises würden verkaufen lassen» an sich verpflichtet, der von der veränderten Sachlage Anzeige zu machen und von ihr * Weisungen einzuholen (§ 665 BGB}« Pie Klägerin nimmt allerdings das Recht für sich in Anspruch, die Maschinen ohne eine Benachrichtigung der Rj|^weiterzuveräußem» weil die R^Pdurch die unterlassene Aufnahme der .Dokumente in Lei-stungsverzug geraten sei und weil die JEIA als Eigentümerin der Maschinen gegenüber der RJH die Stellung eines Sicherungsnehmers erlangt habe, die es ihr ermöglicht habe, die Maschinen ohne weiteres bestmöglich zu verwerten. Ob diese Auffassung zutrifft, kann dahingestellt bleiben« Penn das Berufungsgericht hat als zwischen den Parteien unstreitig angenommen, die Klägerin habe die RflByon äer Veräußerung nicht benachrichtigen können» weil diese ihre Tätigkeit bereits eingestellt gehabt habe und die Beklagten erst später im Zuge langwieriger Ermittlungen hätten festgestellt werden können. Pie Revision bemüht sich vergeblich, diese durch § 158 Abs 5 ZPO gerechtfertigte tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts unter Hinweis auf einen prozessualen Verstoß gegen die Pflicht zur Ausübung des Eragerechts (§ 159 ZPO) zu erschüttern« Das Vorbringen der Beklagten läßt keine Anhaltspunkte dafür erkennen» daß die Beklagten auch nur die Absicht gehabt hätten, die dahingehenden Behauptungen der Klägerin zu bestreiten« Wie am- Schlüsse des Tatbestands des angefochtenen Urteils ausdrücklich festgestellt wird, hat das Berufungsgericht den Parteien wiederholt mitgeteilt, wie es das ParteiVorbringen beurteile« Die Beklagten hatten danach hinreichend Gelegenheit, ihre .Einlassung im Hinblick auf die ihnen bekannt gegebene Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu überprü- fen® Es kann mithin nicht als eine Verletzung des § 139 ZPO angesehen werden, wenn das Berufungsgericht die durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten nicht noch besonders gefragt hat, ob sie die Behauptungen der Klägerin über die einer Benachrichtigung der R^^oder der Beklagten entgegenstehenden Schwierigkeiten bestreiten wollten« Hiernach ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß der Klägerin bei dem Verkauf der Maschinen kein schuldhafter Verstoß gegen ihre Vertragspflichten zur last zu legen sei« Damit entfällt der von den Beklagten zur Aufrechnung gestellte Schadensersatz anspruch® 2c Der Revision kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie im Gegensatz zu dem angefochtenen Urteil auf Grund abweichender tatsächlicher Erwägungen darzutun sucht, daß-die Klägerin die Maschinen schuldhaft zu einem zu geringen Preise verkauft habe* Das Berufungsgericht hat einen Teil der von der Revision vorgebrachten Gesichtspunkte gewürdigt und ist auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß der von dem Zeugen Geissler gezahlte Preis nach Lage der Umstände nicht als unangemessen niedrig anzusehen sei« Dieser Feststellung, die ohne ersichtlichen Verstoß gegen Rechtsund Denkgrundsätze getroffen ist, vermag das Revisionsgericht nicht entgegenzutreten® Das Berufungsgericht ist zu dem von der Revision beanstandeten Ergebnis auch nicht unter Außerachtlassung wesentlicher Umstände und Beweisantritte gelangt® Daß die Klägerin den Verkauf der Maschinen ungenügend vorbereitet, den Zustand der Maschinen nicht selbst festgestellt oder geeignete Angebote eingeholt habe, ist eine im wesentlichen neue, in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbare Behauptung® Ob die Marktlage für Cotton-Mascälinen im Jahre 1949 und zu Anfang des Jahres 1950 besonders günstig gewesen ist, konnte -21- ungeprüft bleiben, weil der Verkauf der Maschinen erst im Sommer 1950 stattgefunden hat«, Die Aussage eines sachverständigen Zeugen, daß Cotton-Maschinen auch im. Sommer 1950 noch leicht verkäuflich gewesen seien, wäre kein Beweis dafür , daß die von der BjflUnicht abgenommenen Maschinen von der Klägerin zu billig verkauft worden sind® Denn wie das Berufungsgericht festgestellt hat, sind die Maschinen bei ihrer Lieferung bereits m&r als 25 Jahre alt gewesen® Sie mögen damals noch brauchbar gewesen sein® . Aber sobald der dringendste Mangel an St rümpf Wirkmaschinen in Westdeutschland behoben war, konnten sie den mit der Zeit, steigenden Anforderungen an Qualität und Feinheit der Webart nicht mehr genügen und galten schon aus diesem Grunde nicht mehr als leicht verkäuflich® Es kommt also auf die Frage,, ob die Maschinen, wie der Zeuge Ge^MPfc bekundet und der Zeuge der «TEIA unter dem 27. Februar 1950 mitgeteilt hat, durch die lange Lagerung im Freien und durch die Einwirkung der Seeluft stark verrostet gewesen seien oder ob eine Verschlechterung ihres Zustandes, wie die Beklagten im Verlaufe des zweiten Rechtszuges vorgebracht haben, deshalb nicht möglich gewesen sei, weil sie in einer undurchlässigen Kunststoffhülle verpackt gewesen seien, nicht an® Auch wenn die Behauptung der Beklagten 2uträfe, würde sie angesichts der sonstigen von dem Berufungsgericht hervorgehobenen Umstände nicht ausreichen, um eine Verschleuderung der Maschinen durch die Klägerin darzutun» Es bedurfte daher keines Eingehens auf die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe mit der Zurückweisung der Behauptungen- der Beklagten über die Verpackung der Maschinen als verspätet gegen die Bestimmungen der §§ 279, 529 Abs 2 ZPO verstoßen, V® Hiernach sind die von der Revision gegen das ange-fochtene Urteil erhobenen Beanstandungen nicht begründet® I Das Berufungsgericht hat die Beklagten mit Hecht zu dem Ersatz der zur Zahlung des Kaufpreises, der Transport- und Lagerkosten aufgewendeten Beträge abzüglich des durch den Weiterverkauf der Maschinen erzielten Erlöses verurteilt» Nur insoweit, als das Berufungsgericht der Klägerin 4 # Zinsen seit dem 8. Juni 1949 aus 58«244*68 DM zugesprochen hat, mußte das Urteil berichtigt werden, weil die Klägerin Zinsen nur von 58*244,28 DM beansprucht hat. Mit dieser Maßgabe war die Revision zurückzuweisen. i I TI. Darüberhmaus ist die Anschlußrevision der Klägerin zu dem Teil begründet. Die Klägerin hat 6 £ Zinsen verlangt. Bas Berufungsgericht hat ihr nur 4 % Zinsen zugesprochen, weil § 552 HUB mangels Yorliegens eines beiderseitigen Handelsgeschäfts nicht anwendbar sei und dje Klägerin einen über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehenden Verzugsscha- i den nicht dargetan habe. Biese Begründung reicht für den Fall des Verzuges der Beklagten zur Ablehnung des von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruchs nicht aus. Allerdings kann die Klägerin im Hinblick darauf, daß die Bundesrepublik gemäß Art XII des Bilateralen Abkommens alle bestehenden Verbindlichkeiten der Militargcuvemeure der Westmächte aus den Marshallplan-Lieferungen übernommen, die bestehenden Schuldsalden der Militärgouvemeure ausweislich des Schreibens des früheren Bundesministers für den Marshallplan vom 17* August 1951 abgedeckt hat und die zu diesem Zwecke auf genommenen * Helder mit 6 vom Hundert hat verzinsen müssen, nicht schlecht-hin Zinsen in dieser Höhe verlangen. Denn die Klageforde- i rung stand nicht ursprünglich der Bundesrepublik zu, sondern ist auf diese gemäß den mit den Vereinigten Staaten getroffenen Abkommen unverändert in ihrem damaligen Bestände, d*h. mit dem seinerzeit geltenden Zinssatz tibergegengen-, Für die Verzinsung des von der JEIA treuhänderisch verwalte- i ten Ers battungsanspruchs sind daher mangels Bestehens besonderer Vereinbarungen die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 256, 246 BGB) maßgebende Danach beträgt der Zinssatz 4 vom Hundert« Diese Hechtslage ändert sich aber von dem Augenblick an, m dem die Beklagten mit der Erstattung der zur Durchführung des Einfuhrgescnäfts aufgewendeten Beträge in Verzug geraten sind. Von diesem Zeitpunkt an kannm die Klägerin über den im § 288 Abs 1 BGB vorgesehenen Mindestsatz hinaus die Erstattung eines früheren Schadens verlangen, Was die Höhe,diTeses 'Schadens .anlangt,' so bieten das Schreiben des Bundesministers 'für den Marshall 4 plan vom 17» August 1951, das entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur für rückständige Forderungen aus ECA-Einfuhren in die Französische Besatzungszone gilt, sowie die von der Klägerin vorgelegte Mitteilung der Bank d»eutscher Länder Er 48 vom 4» Januar 1949 hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Bundesrepublik Deutschland als Zessionann der Forderungen aus Marshallplan-Lieferungen für die zur Abdeckung der vorhandenen Schuldsalden erforderlichen, im Kreditwege auf genommenen Gelder hat 6 96 Zinsen zahlen müssen« Hiemaoh kann die Klägerin beanspruchen, daß die Klageforderung vom Eintritt des Verzuges an mit 6 # verzinst wirdr Wann die Beklagten mit ihrer Schuld in Verzug geraten sind, hat die Klägerin nicht näher angegeben. Die erhöhten Zinsen konnten ihr daher erst seit Klageerhebung,, doh. seit dem 7» Juni 1952, zugesprochen werden. Wegen des weit ergehenden Zinsanspruchs ist die Anschlußrevision unbegründet, VII- Die Kosten der Hevisionsinstanz waren gemäß den §§ 97, 92, 100 Abs 4 ZPO den Beklagten als Gesamtschuldnern aufzuerlegen. Die mit der Anschlußrevision erhobene Zuvielforderung war verhältnismäßig geringfügig und hat, da Zinsen 24 —* als Nebenforderung dem Hauptanspruch streitwertmäßig nicht zugerechnet werden (§4 ZPO), keine besonderen Kosten veranlaßt • Pr«, Canter Pr „Hai dinger Pr«, Kuhn Artl Pr«, Winkelmann : i ji. * : < >