Gesetz; BGB §§ 779, 123 Rechtssatzs Bei der Anfechtung eines Vergleichs wegen arglistiger Täuschung ist der notwendige Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Vergleichsabschluss in jedem Fall zu verneinen, wenn die getäuschte Partei mit dem Vorliegen einer Täuschung rechnete und den Vergleich ohne Rücksicht auf den Umfang dieser Täuschung abgeschlossen hat«, Liegt jedoch diese Voraussetzung nicht vor? BGB nichtig sei, Voraussetzung für die Nichtigkeit eines Vergleichs nach § 779 BGB ist es, dass der von den Parteien beim Abschluss des Vergleichs zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen hat* Nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts sind die in dem Vorprozess von dem Beklagten vorgelegten Bilanzen nicht Grundlage des Vergleichs gewesen. Vielmehr muss bei dieser Sachlage mit dem Berufungsgericht angenommen werden, dass der Zweck des Vergleichs gerade auch in einer abschliessenden Regelung dieser zwischen den Parteien unklar und streitig gebliebenen Punkte bestanden hat« Die Buchungsvorgänge waren somit Ver-gleichsgegenstand und nicht Vergleichsgrundlage, so daß ein etwaiger Irrtum der Kläger in dieser Hinsicht nach § 779 BGB keine rechtliche Berücksichtigung finden konnte (RG JW 1915, 190j Warn 1916 Nr 272). 2„) Die Kläger stützen die Nichtigkeit des Vergleichs des weiteren darauf, dass sie diesen wegen arglistiger Täuschung seitens des Beklagten angefochten hätten, Der Beklagte habe beim Abschluss des Vergleichs bewusst unrichtig angefertigte Buchungsunterlagen für die Errechnung des Auseinandersetzungsguthabens der Kläger vorgelegt, wobei der Umfang dieser unrichtigen Angaben erst jetzt durch weitere Feststellungen hätte ermittelt werden können« Die Anfechtung eines Vergleichs wegen arglistiger Täuschung mit dieser Begründung ist, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, aus Rechtsgründen möglich« Der Umstand, dass sich die Anfechtung hierbei auf die beim Vergleichsabschluss bestrittenen und zweifelhaften Punkte bezieht, steht der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht entgegen (RG JW 1927, 1993; Staudinger-Kober 10„ Aufl § 779 Bern 19)* Im Unterschied zur Irrtumsanfechtung bildet jede arglistige Täuschung einen Anfechtungsgrund, wenn sie den Getäuschten zu dem Abschluss des Vergleichs bestimmt hat, den er ohne die Täuschung nicht geschlossen haben würde (RGRK BGB § 779 Bern 6 c). Es führt aus, dass die Kläger beim Abschluss des Vergleichs durch ihr Verhalten zu dem Ausdruck gebracht hätten, dass sie auf weitere Ansprüche verzichten wollten und dass dieser Verzicht auch ihre etwaigen Ansprüche aus arglistiger Täuschung um 6- Nach seinen Ausführungen handelt es sich nicht darum, dass die Kläger auf ihr Anfechtungsrecht und auf ihre sich daraus ergebenden Ansprüche verzichtet hätten, sondern vielmehr darum, dass ein Kausalzusammen-hang zwischen der Täuschung und dem Abschluss des Vergleichs nicht bestanden habe. Denn die Darlegungen des Berufungsgerichts gehen dahin, die Kläger hätten von der Täuschung Kenntnis gehabt und sie hätten gleichwohl den Vergleich mit dem Beklagten geschlossen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts reichen jedoch für den vorliegenden Sachverhalt nicht aus, den notwendigen Kausalzusammenhang zwischen der Täuschung und dem Abschluss.des Vergleichs auszusehliessen. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hätte das Berufungsgericht zu einer Verneinung des Kausalzusammenhangs kommen können, wenn die Kläger den Vergleich abgeschlossen hätten, gleichviel, wie hoch auch immer die weiteren noch nicht festgestellten Täuschungen des Be-klagten gewesen sein mögen* Zu einer solchen Feststellung ist das Berufungsgericht aber nicht gekommen und der bisherige Inhalt der Akten gibt für eine dahingehende Feststellung auch keinen hinreichenden Anhaltspunkt« Unter diesem Gesichtspunkt kann also nach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten‘Sachverhalt nicht davon gesprochen werden, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Täuschung und dem Vergleichsabschluss nicht gegeben sei. Eine weitere Möglichkeit, den Kausalzusammenhang im vorliegenden Fall zu verneinen, könnte nur angenommen werden, wenn das Berufungsgericht festgestellt hätte* dass den Klägern beim Abschluss des Vergleichs der Umfang der weiteren Täuschung seitens des Beklagten bekannt gewesen sei* Aber auch eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen« Denn die von dem Berufungsgericht angenommene Kenntnis der Kläger von dem Vorliegen weiterer Täuschungen schliesst nicht auch die Kenntnis von dem Umfang der weiteren Täuschungen ein* Demgemäss ist es auch unter diesem Gesichtspunkt nicht möglich, nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts den Kausalzusammenhang zwischen der Täuschung und dem Vergleichsabschluss zu verneinen. Dass aber die Kläger nach dem Vergleichsabschluss auf ihr Anfechtungsrecht verzichtet hätten, hat der Beklagte selbst nicht behauptet* Des weiteren liegt auch ein Verzicht der Kläger auf ihre Ansprüche, die sich aus den behaupteten weiteren Täuschungen des Beklagten ergeben, nicht vor. Vorstellungen die Kläger angesichts ihrer Vermutung von dem Vorliegen weiterer Täuschungshandlungen seitens des Beklagten den Vergleich abgeschlossen haben* Haben sie es ohne Rücksicht auf den Umfang dieser Täuschungshandlungen getan und deckten ihre Vorstellungen dabei auch so weitgehende Täuschungen des Beklagten.) wie sie jetzt von den Klägern behauptet werden, dann würde ihr Anfechtungsrecht wegen fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen Tau-schung und Vergleichsabschluss zu verneinen sein* Für eine dahingehende Annahme müssen freilich greifbare Anhaltspunkte gegeben sein, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung so weitgehende Vorstellungen der getäuschten Partei nicht ohne weiteres angenommen werden können* Kommt das Berufungsgericht bei der Beurteilung dieser Frage zu dem Ergebnis, dass das Anfechtungsrecht der Kläger aus Rechtsgründen unter diesem Gesichtspunkt nicht ausge-schlossen werden kann, so wird das Berufungsgericht dann die notwendigen Feststellungen über das Vorliegen der von den Klägern behaupteten weitgehenden Täuschungshandlungen zu treffen haben*
» Für das Nachschlagewerk ! 'm Nicht für die Amtliche Sammlung ! / 2373 006 Gesetz; BGB §§ 779, 123 Rechtssatzs Bei der Anfechtung eines Vergleichs wegen arglistiger Täuschung ist der notwendige Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Vergleichsabschluss in jedem Fall zu verneinen, wenn die getäuschte Partei mit dem Vorliegen einer Täuschung rechnete und den Vergleich ohne Rücksicht auf den Umfang dieser Täuschung abgeschlossen hat«, Liegt jedoch diese Voraussetzung nicht vor? hat vielmehr die getäuschte Partei nur mit einer Täuschung in einem bestimmten Umfang gerechnet, so ist der Kausalzusammenhang zwischen Täuschung ' und Vergleichsabschluss zu bejahen, wenn sich später Täuschungen in einem erheblich grösserem Umfang heraussteilen« Aktenzeichens II ZR 213/52 Urteil des BGH vom 7- Februar 1953 - KG Berlin " II 2R 215/52 «r 1 Verkündet am 7„ Februar 1953 Jodas* Justizangestellter, als IJrkunds beamt er der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit lo) der Frau Hosemarie HiflBUBgeb, SflB, 2*) des candv ing. Fritz FiMHHp, beide BflHHBBMHIHH)* Str, Kläger, Berufungs- und R ev is i ons kläger, -Prozessbevollraächtigter; Rechtsanwalt Br< gegen den Qberingenieur Hermann Str Beklagten, Berufungsund Revisionsbeklagten, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7c Februar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Brv Canter und der Bundesrichter Br, Selowsky, Br, Fischer, Br, Kuhn und Artl für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 10, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14* Mai 1952 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch Uber die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen i ik k ! 'J i 1 I '' i f' J -2- 1 Tatbestand: Der Ingenieur Fritz Bi und der Beklagte waren Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft* Erben, die Kläger, zunächst das Gesellschaftsverhältnis mit dem Beklagten fort* Die Parteien änderten sodann ihre Hechtsbeziehungen dahin, dass die Kläger als stille Gesellschafter mit einem 25-$igen Gewinnanteil an dem Unternehmen beteiligt blieben. Dieses Gesellschaftsverhältnis kündigte der Beklagte den Klägern am 27« Juni 1950 zu dem 31o Dezember 1950, In einem daraufhin von den Klägern anhängig gemachten Rechtsstreit zwecks Feststellung, dass die von dem Beklagten ausgesprochene Kündigung unwirksam sei, schlossen die Parteien am 4. Dezember 1950 einen gerichtlichen Vergleich* In diesem Vergleich verpflichtete sich der Beklagte, den Klägern zur Abgeltung aller ihrer Ansprüche den Betrag von DM 20.000 zu zahlen-, während die Kläger ihr Einverständnis zu dem Ausscheiden aus der Gesellschaft erklärten.. Der Beklagte ist in der Folgezeit seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vergleich nachgekoramen* Die Kläger haben vorgetragen, sie seien beim Abschluss des Vergleichs von der Richtigkeit der von dem Beklagten vorgelegten Aufstellungen über ihren Auseinandersetzungsanspruch ausgegangen« Diese seien jedoch falsch gewesen. So habe er ihr Kapital mit DM 6.500 beziffert, während ihr Anteil tatsächlich DM 20.560,39 betragen habe; auch habe er zudem durch falsche Berechnungen ihren Kapitalanteil für die Zeit vom Oktober 1948 bis zu dem 15« April 1949 zu Unrecht um weitere DM 3.293,79 gekürzt. Ausserdem habe er als Reingewinn für die Zeit vom 15- April 1949 bis 31. Dezember 1949 den Betrag von DM 5*500 angegeben, obwohl ihr Gewinnanteil einen Betrag von Nach dem Tode des Ingenieurs .Ei setzten seine -3- DM 13*634 ausgemacht habe; ferner habe er bei der Errechnung ihrer Gewinne einige ira Geschäft vorgekommene Umsätze überhaupt nicht berücksichtigt* Die Kläger sind der Meinung, dass auf Grund dieser Umstände der Vergleich nach § 779 BGB nichtig sei oder jedenfalls durch die von ihnen ausgesprochene Anfechtung wegen arglistiger Täuschung rückwirkend in Wegfall gekommen sei. Demgemäss müsste nunmehr das ihnen zustehende Auseinandersetsungsguthaben neu berechnet werden, wobei sich nach ihren bisherigen Feststellungen noch ein weiterer Betrag von DM 22.162,16 ergebe. Sie haben daher beantragt, den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst 4 $ Zinsen zu verurteilen und des weiteren festzustellen, dass der Beklagte den Klägern noch weitere durch gerichtlichen Sachverständigen zu ermittelnde Beträge schuldet. Der Beklagte hat demgegenüber das Vorliegen einer arglistigen Täuschung oder das Vorliegen eines Irrtums über die Vergleichsgrundlage bestritten. Den Klägern seien ausserdem vor Abschluss des Vergleichs die von ihnen jetzt vorgetragenen Beanstandungen schon bekannt gewesen, da sie in dem Gutachten des von den Klägern beauftragten Buchsachverständigen Deutsch bereits aufgeführt gewesen seien. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet. Entacheidungsgründe: 1.) Entgegen der Auffassung der Kläger kann nicht davon gesprochen werden, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Vergleich vom 4* Dezember 1950 nach § 779 -4- 7 BGB nichtig sei, Voraussetzung für die Nichtigkeit eines Vergleichs nach § 779 BGB ist es, dass der von den Parteien beim Abschluss des Vergleichs zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen hat* Nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts sind die in dem Vorprozess von dem Beklagten vorgelegten Bilanzen nicht Grundlage des Vergleichs gewesen. Vielmehr war den Klägern damals bereits bekannt, dass diese * * Bilanzen unrichtig waren. Der von den Klägern damals beauftragte Buchsachverständige Deutsch hat die Bilanzen des Beklagten durchgeprtff t und an Hand der Geschäftsvorfälle eine Reihe von wesentlichen Unrichtigkeiten festgestellt * Deutsch hatte in seinem Gutachten des weiteren darauf hingewiesen, dass die Vermutung begründet sei, dass der Beklagte über die getroffene Feststellung hinaus auch noch in anderen Fällen die Gewinnanteile der Kläger gekürzt habe. Die Kläger haben schriftsätzlich bestätigt, dass sie eine gleiche Vermutung gehabt hätten. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht ohne Rechts-irrtum angenommen, dass weder die Bilanzen des Beklagten noch die von dem Buchsachverständigen Deutsch berichtigten Bilanzen Grundlage des Vergleichs gewesen seien* Vielmehr muss bei dieser Sachlage mit dem Berufungsgericht angenommen werden, dass der Zweck des Vergleichs gerade auch in einer abschliessenden Regelung dieser zwischen den Parteien unklar und streitig gebliebenen Punkte bestanden hat« Die Buchungsvorgänge waren somit Ver-gleichsgegenstand und nicht Vergleichsgrundlage, so daß ein etwaiger Irrtum der Kläger in dieser Hinsicht nach § 779 BGB keine rechtliche Berücksichtigung finden konnte (RG JW 1915, 190j Warn 1916 Nr 272). Denn die Unrichtigkeit bestrittener oder zweifelhafter Punkte macht den Vergleich nicht unwirksam^ weil sich die Parteien inso- -5- weit von vornherein der Möglichkeit eines Irrtums bewusst sind und es zu dem Wesen des Vergleichs gehört, die Ungewissheit gerade in dieser Hinsicht unbeschadet des Irrtums der einen oder beider Parteien auszuräumen (RG Warn 1918 Nr 140)o 2„) Die Kläger stützen die Nichtigkeit des Vergleichs des weiteren darauf, dass sie diesen wegen arglistiger Täuschung seitens des Beklagten angefochten hätten, Der Beklagte habe beim Abschluss des Vergleichs bewusst unrichtig angefertigte Buchungsunterlagen für die Errechnung des Auseinandersetzungsguthabens der Kläger vorgelegt, wobei der Umfang dieser unrichtigen Angaben erst jetzt durch weitere Feststellungen hätte ermittelt werden können« Die Anfechtung eines Vergleichs wegen arglistiger Täuschung mit dieser Begründung ist, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, aus Rechtsgründen möglich« Der Umstand, dass sich die Anfechtung hierbei auf die beim Vergleichsabschluss bestrittenen und zweifelhaften Punkte bezieht, steht der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht entgegen (RG JW 1927, 1993; Staudinger-Kober 10„ Aufl § 779 Bern 19)* Im Unterschied zur Irrtumsanfechtung bildet jede arglistige Täuschung einen Anfechtungsgrund, wenn sie den Getäuschten zu dem Abschluss des Vergleichs bestimmt hat, den er ohne die Täuschung nicht geschlossen haben würde (RGRK BGB § 779 Bern 6 c). Das Berufungsgericht meint, dass sich die Kläger jedoch gleichwohl nicht auf die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung berufen können,. Es führt aus, dass die Kläger beim Abschluss des Vergleichs durch ihr Verhalten zu dem Ausdruck gebracht hätten, dass sie auf weitere Ansprüche verzichten wollten und dass dieser Verzicht auch ihre etwaigen Ansprüche aus arglistiger Täuschung um 6- fasst habe« Denn die Kläger hätten zu dieser Zeit Kenntnis von den Tatsachen gehabt, aus denen auf eine arglistige Täuschung geschlossen werden konnte. Sie hätten sich demgemäss auch über Ansprüche vergleichen wollen, die ihnen noch aus einem arglistigen Verschweigen des Beklagten zustehen konnten« Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind, wie die Revision mit Recht hervorhebt, aus Rechtsgründen nicht haltbar. Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist unzutreffend. Nach seinen Ausführungen handelt es sich nicht darum, dass die Kläger auf ihr Anfechtungsrecht und auf ihre sich daraus ergebenden Ansprüche verzichtet hätten, sondern vielmehr darum, dass ein Kausalzusammen-hang zwischen der Täuschung und dem Abschluss des Vergleichs nicht bestanden habe. Denn die Darlegungen des Berufungsgerichts gehen dahin, die Kläger hätten von der Täuschung Kenntnis gehabt und sie hätten gleichwohl den Vergleich mit dem Beklagten geschlossen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts reichen jedoch für den vorliegenden Sachverhalt nicht aus, den notwendigen Kausalzusammenhang zwischen der Täuschung und dem Abschluss.des Vergleichs auszusehliessen. Es ist zwar anzuerkennen, dass rechtlich die Möglichkeit besteht, dass sich Vertragspartner auch über eine zweifelhafte Rechtslage, die sich zwischen ihnen aus einer Täuschungshandlung oder sogar aus einem Betrug des einen gegenüber dem anderen ergeben hat, vergleichen und dass mit diesem Vergleich alle Ansprüche zwischen den Beteiligten ihre abschliessende Regelung finden sollen (Kd OLGE 34, 85)* Die Wirksamkeit eines solchen Vergleichs setzt aber voraus, dass die getäuschte Partei entweder den Umfang der Täuschungs- oder Betrugshandlung des anderen in etwa übersehen und sich in zutreffender Kenntnis des Sachverhalts zu dem Abschluss -7- * * « 1 i des Vergleichs entschlossen hatoder dass sie ohne jede Rücksicht auf den Umfang der in Frage stehenden Täu-schungs- oder Betrugshandlung den Vergleich mit der anderen Partei abschliessen wollte* Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hätte das Berufungsgericht zu einer Verneinung des Kausalzusammenhangs kommen können, wenn die Kläger den Vergleich abgeschlossen hätten, gleichviel, wie hoch auch immer die weiteren noch nicht festgestellten Täuschungen des Be-klagten gewesen sein mögen* Zu einer solchen Feststellung ist das Berufungsgericht aber nicht gekommen und der bisherige Inhalt der Akten gibt für eine dahingehende Feststellung auch keinen hinreichenden Anhaltspunkt« Unter diesem Gesichtspunkt kann also nach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten‘Sachverhalt nicht davon gesprochen werden, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Täuschung und dem Vergleichsabschluss nicht gegeben sei. Eine weitere Möglichkeit, den Kausalzusammenhang im vorliegenden Fall zu verneinen, könnte nur angenommen werden, wenn das Berufungsgericht festgestellt hätte* dass den Klägern beim Abschluss des Vergleichs der Umfang der weiteren Täuschung seitens des Beklagten bekannt gewesen sei* Aber auch eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen« Denn die von dem Berufungsgericht angenommene Kenntnis der Kläger von dem Vorliegen weiterer Täuschungen schliesst nicht auch die Kenntnis von dem Umfang der weiteren Täuschungen ein* Auf diese kommt es aber nach den vorstehenden Ausführungen an, wenn die Kläger nicht ohne Rücksicht auf den Umfang der Täuschungen den Vergleich abgeschlossen haben« In diesem Fall würde für die Kläger die Unrichtigkeit ihrer Vorstellungen über das Ausmass der weiteren Täu- 7 schtmgshandlungen der entscheidende Anlass zu dem Abschluss des Vergleichs gewesen sein« sie würden also, weil ihre unrichtigen Vorstellungen durch das Verhalten des Beklagten veranlasst worden sind, durch ihn und seine arglistige Täuschung zu dem Abschluss des Vergleichs bewogen worden sein. Demgemäss ist es auch unter diesem Gesichtspunkt nicht möglich, nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts den Kausalzusammenhang zwischen der Täuschung und dem Vergleichsabschluss zu verneinen. Auch ein Verzicht der Kläger auf ihr Anfechtungsrecht ist nicht gegeben. Dieses Anfechtungsrecht ist erst durch Abschluss des Vergleichs entstanden, so dass ein Verzicht überhaupt erst nach Abschluss des Vergleichs in Betracht kommen konnte. Dass aber die Kläger nach dem Vergleichsabschluss auf ihr Anfechtungsrecht verzichtet hätten, hat der Beklagte selbst nicht behauptet* Des weiteren liegt auch ein Verzicht der Kläger auf ihre Ansprüche, die sich aus den behaupteten weiteren Täuschungen des Beklagten ergeben, nicht vor. Wenn der Vergleich nach den vorstehenden Ausführungen anfechtbar ist, so entfallen mit der ausgesprochenen Anfechtung alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Kläger, die sie in dem Vergleich abgegeben haben. Die Kläger sind daher nach den bisherigen Feststellungen nicht gehindert, ihre genannten Ansprüche geltend zu machen* 3.) Da nach den vorstehenden Ausführungen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Kläger den Vergleich nicht anfechten könnten, nicht haltbar ist, unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung, In der erneu- * ten Verhandlung wird das Berufungsgericht zunächst die noch fehlende Feststellung nachzuholen haben, mit welchen -9* ■ h Vorstellungen die Kläger angesichts ihrer Vermutung von dem Vorliegen weiterer Täuschungshandlungen seitens des Beklagten den Vergleich abgeschlossen haben* Haben sie es ohne Rücksicht auf den Umfang dieser Täuschungshandlungen getan und deckten ihre Vorstellungen dabei auch so weitgehende Täuschungen des Beklagten.) wie sie jetzt von den Klägern behauptet werden, dann würde ihr Anfechtungsrecht wegen fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen Tau-schung und Vergleichsabschluss zu verneinen sein* Für eine dahingehende Annahme müssen freilich greifbare Anhaltspunkte gegeben sein, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung so weitgehende Vorstellungen der getäuschten Partei nicht ohne weiteres angenommen werden können* Kommt das Berufungsgericht bei der Beurteilung dieser Frage zu dem Ergebnis, dass das Anfechtungsrecht der Kläger aus Rechtsgründen unter diesem Gesichtspunkt nicht ausge-schlossen werden kann, so wird das Berufungsgericht dann die notwendigen Feststellungen über das Vorliegen der von den Klägern behaupteten weitgehenden Täuschungshandlungen zu treffen haben* Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht vorzubehalten, da eine abschliessende Entscheidung zur Sache noch nicht möglich ist* Dr„ Canter Dr„ Selowsky Dr. Fischer Dr* Kuhn Artl ! u [4