hat der II# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2# April 1952 unter Mitwirkung der Bundesriohter Br# Brost, Br# Haidinger, Br# Fischer, Br# Kuhn und Ascher für Recht erkaimt: Es sei auf diese Weise ein Mietvertrag' zwischen ihr und der OT zustande gekommen, so daß sie sich gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf das Leistungsverweigerungsrecht des § 21 Abs 4 UmstG be-' rufen könne. Da das ^erufungsurteil lediglich von der Beklagten mit der Revision angegriffen worden ist, ist nur noch' eine Prüfung dahin möglich, ob der hilfsweise gestallte Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Barentschädigung dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Lurch diese Anordnung sei der Beklagten die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Gerät entzogen worden,und es könne bei dieser Sachlage'nach den Larlegungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 23* Mal 1991 (BGEZ 2,’ 192 ff) eine Haftung der Beklagten nach § 11 EMV unter Berücksichtigung des Grundgedankens dieser Bestimmung nicht bejaht werden. möglich« Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen (vgl zuletzt Urteil vom 19*1«1952 - II ZE 80/51 -) , daß die Haftung des Mieters aus § 11 EMV nicht in jedem Fall verneint «erden kann, wenn ihm vor den Untergang des gemieteten Baugeräts die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Gerät ganz allgemein entzogen worden ist« Das gilt, wie in dem bezeichneten Urteil vom 19« Januar 1952 schon näher ausgeführt worden ist, insbesondere dann, wenn der Mieter für die Entziehung des Geräts von der die Anordnung erlassenden öf-fentliehen Dienststelle ein Entgelt erhalten hat, das nach seiner Höhe im Vergleich zu der Gerätemiete die Risikobela8tung des Mieters gemäß $11 EMV in verständiger Weise berücksichtigt. Hach dem eigenen Vortrag der Beklagten hat diese bis zu dem Januar 1945 von der 01 monatlich für die Straßenwalze eine Entschädigung nach den Vorschriften des Rahmenbauvertrages Ost empfangen« Bei dieser Entschädigung ist im ausreichenden Maße das Risiko der Beklagten für den zufälligen Untergang des Geräts: berücksichtigt worden,- da der Rahmenbauvertrag Ost ausdrücklich als Kosten für die Gerätevorhaltung bei Fremdgeräten einen höheren Satz als für eigene Geräte, nämlich bis zu dem 3 l/2fachen des jeweils geltenden Satzes für die Gerätemiete festlegt« Haohdem die Beklagtem diesen höheren Satz fast ein ganzes Jahr gerade im Hinblick auf ihre Risikobelastung als Mieter erhalten und an die Klägerin weiterhin nur die vereinbarte Gerätemiete ge-zahlt hat, kann sie sich nach dem Untergang des Geräts nicht auf die Entziehung des Geräts durch die 01 berufen« Die finanziellen Vorteile, die die Beklagte während der Entziehung des Geräts für das ihr verbliebene Risiko gegenüber der Klägerin entgegengenommen hat, zwingen zu der Annahme, daß die Beklagte im Schadensfall auch gegenüber der Klägerin für die Folgen des von ihr weiter getragenen Risikos einzutreten hat. Bei dieser Rechtslage, kann daher nicht davon gesprochen werden, daß die Beklagte angesichts des eingetretenen Verlustes Gläubigerin einer Forderung'-gegenüber der 01 aus einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung im Sinne des § 21 Abs 4 UmstG geworden ist« Vielmehr war sie lediglich auf einen Kriegssaohsohadenanspruch gegen das Deutsche-Reich angewiesen, so daß demzufolge eine Anwendung des § 2J Abs 4 UmstG ausscheidet« Die Annah-’ me der Revision,.daß die 01 die gleiche Rückgabe- und Ersatzpflicht gegenüber der Beklagten wie diese gegenüber der Klägerin gehabt habe, scheitert an dem eigenen Vortrag der Beklagten und an der darauf fußenden Feststellung des Berufungsgerichts, daß für die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und der 01 nicht die Vorschriften des Einheitsmietvertrages für'Baugeräte, sondern die allgemeinen Vertragsbedingungen der OT zugrunde gelegt worden sind. Nach alledem erweiBt sich die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach gerechtfertigt sei, als zutreffend, so daß die Revision mit der Kostenfolge auB § 97 ZPO zurüokzuweisen ist. Hierbei werden entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das den Anspruch auf eine Barentschädigung nach § 11 EMV wie einen echten Schadens era at zanspruch behandeln und daher einer Umstellung lm Verhältnis 10 s 1 gemäß $ 16 UmstGt entziehen will, die Grundsätze zur Anwendung kommen müssen, die der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 23.
A </ It ZR 215/51 Verkündet am 2, April 1952 Hirth, JustpAngest# als Urkundsb e amt er der Geschäftsstelle 2367 0?0 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit derOfl|BHB' sehen Baugesellschaft ln KflHHHPitraBe gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Io) Kaufmann HoH# v. 2a) Kaufmann Walter’ E« .daselbst, Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br# die Firma Johannes Postfach gegen Bauuntemehmung, ‘ Klägerin und Revisionsbeklagte, *. 1 • * i, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br# 1 hat der II# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2# April 1952 unter Mitwirkung der Bundesriohter Br# Brost, Br# Haidinger, Br# Fischer, Br# Kuhn und Ascher für Recht erkaimt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1# Zivilsenats des Hanseatischen Ober-: landesgerichts zu Hamburg vom 29# Hai 195.1 wird auf Kosten der Beklagten zurttckgewlesen# t* . .V *» , 1 ■-i Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte mietete dunch Vertrag vom 15. Juli 194? nach den Bedingungen des Einheitsmietvertrages für Baugeräte (Deutscher Aeichsanzeiger 1940, Nr 132) von der Klägerin eine Diesel-Kotor-Straßendreiradwalze, einen Aufreißer, einen Wohnwagen und Wasserwagen nebst Ersatz- und Zubehörteilen und setzte diese Geräte auf ihrer Baustelle bei Kirkenes ein» Belm Einmarsch der russischen.Truppen in Nordnorwegen gingen diese Geräte im Oktober 1944 verloren. Die Klägerin nimmt uie Beklagte nach $ 11 EMV für diesen Verlust in Anspruch, indem sie Lieferung gleichwertiger Ersatzgeräte, hilfsweise, falls die Ersatzbeschaffung der Beklagten nicht zu demutbar sei, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von DU 21 600 verlangt. Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und u.a. vorgetragen, sie habe auf Anordnung der OT im Frühjahr 1944 die gemieteten Geräte mit anderen ihr gehörigen und von * ihr gemieteten Geräten auf ihrer Baustelle bei Kirkenes zuriickge’lasBen, als sie die Baustelle naoh Ausführung des Bauauftrages geräumt habe. Es sei auf diese Weise ein Mietvertrag' zwischen ihr und der OT zustande gekommen, so daß sie sich gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf das Leistungsverweigerungsrecht des § 21 Abs 4 UmstG be-' rufen könne. Das Landgericht hat den ln erster Linie gestellten Antrag der Klägerin abgewiesen, weil der Beklag-N ten eine Ersatzbeschaffung nicht zu demutbar sei, und hat den Hilfsantrag der Klägerin auf Zahlung einer Barentschädigung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die von beiden Parteien eingelegte Berufung zurückgewiesen und das Urteil des Landge- riohts im vollen Umfang bestätigt« Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet« Ent s oheidungsaründe: Da das ^erufungsurteil lediglich von der Beklagten mit der Revision angegriffen worden ist, ist nur noch' eine Prüfung dahin möglich, ob der hilfsweise gestallte Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Barentschädigung dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die von der Revisionsbeantwortung gewünschte Nachprüfung, ob die Erwägungen des BerufungsurteilB zur Abweisung des Hauptantrages zutreffend .sind, ist nicht zulässig,- da das Verfahren insoweit nicht in die Revisionsinstanz gelangt ist« Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht den Anordnungen der 01 zu Anfang des Jahres 1944 nicht die ihnen zukommende rechtliche Würdigung habe zuteil werden lassen. Lurch diese Anordnung sei der Beklagten die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Gerät entzogen worden,und es könne bei dieser Sachlage'nach den Larlegungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 23* Mal 1991 (BGEZ 2,’ 192 ff) eine Haftung der Beklagten nach § 11 EMV unter Berücksichtigung des Grundgedankens dieser Bestimmung nicht bejaht werden. Liesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden« Sine Anwendung der in BGHjZ 2, 192 ff entwlckel- H . ten Grundsätze ist im vorliegenden. Sachverhalt nicht i möglich« Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen (vgl zuletzt Urteil vom 19*1«1952 - II ZE 80/51 -) , daß die Haftung des Mieters aus § 11 EMV nicht in jedem Fall verneint «erden kann, wenn ihm vor den Untergang des gemieteten Baugeräts die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Gerät ganz allgemein entzogen worden ist« Das gilt, wie in dem bezeichneten Urteil vom 19« Januar 1952 schon näher ausgeführt worden ist, insbesondere dann, wenn der Mieter für die Entziehung des Geräts von der die Anordnung erlassenden öf-fentliehen Dienststelle ein Entgelt erhalten hat, das nach seiner Höhe im Vergleich zu der Gerätemiete die Risikobela8tung des Mieters gemäß $11 EMV in verständiger Weise berücksichtigt. Hach dem eigenen Vortrag der Beklagten hat diese bis zu dem Januar 1945 von der 01 monatlich für die Straßenwalze eine Entschädigung nach den Vorschriften des Rahmenbauvertrages Ost empfangen« Bei dieser Entschädigung ist im ausreichenden Maße das Risiko der Beklagten für den zufälligen Untergang des Geräts: berücksichtigt worden,- da der Rahmenbauvertrag Ost ausdrücklich als Kosten für die Gerätevorhaltung bei Fremdgeräten einen höheren Satz als für eigene Geräte, nämlich bis zu dem 3 l/2fachen des jeweils geltenden Satzes für die Gerätemiete festlegt« Haohdem die Beklagtem diesen höheren Satz fast ein ganzes Jahr gerade im Hinblick auf ihre Risikobelastung als Mieter erhalten und an die Klägerin weiterhin nur die vereinbarte Gerätemiete ge-zahlt hat, kann sie sich nach dem Untergang des Geräts nicht auf die Entziehung des Geräts durch die 01 berufen« Die finanziellen Vorteile, die die Beklagte während der Entziehung des Geräts für das ihr verbliebene Risiko gegenüber der Klägerin entgegengenommen hat, zwingen zu der Annahme, daß die Beklagte im Schadensfall auch gegenüber der Klägerin für die Folgen des von ihr weiter getragenen Risikos einzutreten hat. Sie würde sich mit ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen, wenn sie nunmehr nach Eintritt des Sohadens mit eben dem gleichen Umstand, auf Grund dessen sie vorher die V Vorteile der ihr verbliebenen Risikobelastung für sich in Anspruch genommen hatte, ihre Freistellung von der Haftung aus $ 11 EHV herbei führen wollte. Es ist daher unter Berücksichtigung des eigenen Verhaltens der Beklagten nicht möglich, ihre Haftung im Hinblick auf ‘die getroffene Anordnung der OT zu verneinen. Auch die übrigen Einwendungen gegen den Grund des hilfsweise geltend gemachten Klaganspruchs können nicht durchgreifen. Die Ausführungen des Ben^fungsgerichts, daJ sich die Beklagte gegenüber ihrer Inanspruchnahme aus § 11 EHV nicht auf den Fortfall der Geschäftsgrundlage berufen könne, stehen im Ergebnis in Obereins tim-' mung mit der feststehenden Rechtsprechung des SenatB und sind daher nicht zu beanstanden. Auch eine Anwendung des § 21 Abs 4 UmstG ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Babel kann-es offen bleiben, ob die Reohtsbezlehungen zwischen der Beklagten und der 01 als ein priyatreöht-llches III et- oder mietähnliches Verhältnis zu beurteilen sind. Denn selbst wenn das zu bejahpn wäre, so kann daraus doch eine Anwendung des 5 21 Abs 4 UmstG nicht hergeleitet werden. Bas Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, daß für die Rechtsbeziehungen zwischen der’ Beklagten und der Of auch hinsichtlich der ln Kirkenes zurückgelas8enen Geräte die allgemeinen Vertragsbedin- gungen der OT maßgeblich geblieben waren und daß der Beklagten nach § 7 Aba 2 dieser Bestimmungen ein vertraglicher Ersatzanspruch für den zufälligen Untergang des Geräts durch Kriegsereignisse nicht zugestanden hat« Bei dieser Rechtslage, kann daher nicht davon gesprochen werden, daß die Beklagte angesichts des eingetretenen Verlustes Gläubigerin einer Forderung'-gegenüber der 01 aus einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung im Sinne des § 21 Abs 4 UmstG geworden ist« Vielmehr war sie lediglich auf einen Kriegssaohsohadenanspruch gegen das Deutsche-Reich angewiesen, so daß demzufolge eine Anwendung des § 2J Abs 4 UmstG ausscheidet« Die Annah-’ me der Revision,.daß die 01 die gleiche Rückgabe- und Ersatzpflicht gegenüber der Beklagten wie diese gegenüber der Klägerin gehabt habe, scheitert an dem eigenen Vortrag der Beklagten und an der darauf fußenden Feststellung des Berufungsgerichts, daß für die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und der 01 nicht die Vorschriften des Einheitsmietvertrages für'Baugeräte, sondern die allgemeinen Vertragsbedingungen der OT zugrunde gelegt worden sind. Nach alledem erweiBt sich die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach gerechtfertigt sei, als zutreffend, so daß die Revision mit der Kostenfolge auB § 97 ZPO zurüokzuweisen ist. Wie hoch der Anspruch der Klägerin 1st, insbesondere in welcher Weise er vpn der Umstellung nach dem Umstellungsgesetz betroffen ist, ist erst in dem anschließenden Betragsverfahren zu entscheiden. Hierbei werden entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das den Anspruch auf eine Barentschädigung nach § 11 EMV wie einen echten Schadens era at zanspruch behandeln und daher einer Umstellung lm Verhältnis 10 s 1 gemäß $ 16 UmstGt entziehen will, die Grundsätze zur Anwendung kommen müssen, die der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 23. Hai 1931 (BGÜZ 2. 192 ^T96 iff) im einzelnen dargelegt hat. Br* Drost Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn Ascher