Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher einstimmig beschlossen: 1 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache wirft auch sonst keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 543 ZPO auf und ist richtig entschieden. Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 213/06 10. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin und ihrer Streithelferin gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 2 Entgegen der nur unklar begründeten Ansicht des Berufungsgerichts liegt kein Divergenzfall vor. Die Sache wirft auch sonst keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 543 ZPO auf und ist richtig entschieden. Das Berufungsgericht ist in rechtlich unangreifbarer Würdigung der unstreitigen Tatsachen und der vorgelegten Urkunden zu der Überzeugung gelangt, dass der Kulturbund bis zu dem Beitritt der DDR seine Inhaberrechte an der ehemaligen A. GmbH nicht verloren hatte und diese Rechte deswegen wirksam auf den Beklagten hat übertragen können. Die -3- Angriffe der Revisionsführer laufen im Ergebnis darauf hinaus, dass sie diese rechtlich einwandfreie tatrichterliche Würdigung nicht gelten lassen, sondern sie - unzulässigerweise - durch ihre eigene Bewertung ersetzen wollen. 3 Streitwert: 5 Mio. € Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.11.2005 - 2/27 O 238/04 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.08.2006 - 16 U 175/05 -