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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Boujong und die Richter Dr. Bauer, Brandes, Röhricht und Stodolkowitz am 20. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Köln vom 1. Zwar hat die Beklagte auf Grund ihrer Verkehrssicherungs-pflicht die Fahrrinne des Rheins turnusmäßig zu prüfen und, je nach dem Ergebnis der Prüfung, das Strombett auszubaggern oder Hindernisse zu beseitigen oder, solange eine Beseitigung nicht möglich ist, zu kennzeichnen (BGHZ 37, 69 ff.; vgl. Zum einen war ihr nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Rheinschiffahrtsobergerichts ein Wegbaggern der nur geringen Fehltiefe nicht zu demutbar, weil sie dann mit Verschiebungen in der Stromsohle und der Bildung neuer, nicht bekannter Fehltiefen hätte rechnen müssen, wogegen sich die Geschiebelage im Bereich der vorhandenen Fehltiefe stabilisiert hatte. Zum anderen war nach den ebenfalls rechtsfehlerfreien Erörterungen des Rheinschiffahrtsobergerichts die von der Klägerin verlangte Kennzeichnung der Fehltiefe durch ein Wahrschaufloß nicht erforderlich, weil es sich um keine neue Gefahrenstelle gehandelt hat, sondern um eine seit längerem bekannte Einengung der Fahrrinne. Auf sie hat die Beklagte aber, wie den Amtlichen Schiffahrtsnachrichten für das Rheinstromgebiet zu entnehmen ist, in ihren halbjährlichen Bekanntmachungen über die Fehltiefen und Fehlbreiten auf dem Rhein seit Mai 1982 jeweils hingewiesen und für diese insgesamt bemerkt, daß insoweit eine Kenntlichmachung "durch Tonnen o. Damit hat sie die in den Bekanntmachungen jeweils genau bezeichneten Fehltiefen ("Stromabschnitte, auf denen die Solltiefe auf der gesamten Fahrrinnenbreite oder überwiegend in der Mitte der Fahrrinne nicht erreicht wird") und Fehlbreiten ("Stromabschnitte, auf denen die Sollbreite der Fahrrinne durch Fehltiefen am Rand der Fahrrinne eingeschränkt ist") hinreichend bekanntgemacht, so daß diese einer nochmaligen Kennzeichnung an Ort und Stelle nicht bedurften, zu demal es zu den Sorgfaltspflichten eines Schiffsführers gehört, sich laufend und genau über den Inhalt von Hinweisen, Bekanntmachungen oder Anordnungen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung für die Fahrt auf der von ihm zu befahrenden Schiffahrtsstraße zu unterrichten und sie sorgsam zu beachten (vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RheinschiffahrtsobergerichtsFahrrinneBekanntmachungmFehltiefenSenatsurtFehltiefeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
i) 8» 212m	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der S—i RMB AG, A^B-HH^Str.
RflHHBP, vertreten durch ihren Vorstand, die Herren
 Dr. Karl-Heinz KflV, Dr. Burkhard PiM und Dr. Gerhard
SM,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr.
gegen
1. die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, dieser vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion West, CflHBBBring flP,
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2. die
AG, Postfach , vertreten durch ihren Vorstand, die Herren Dieter	Dr. rer. pol. Horst J.
und Dr. Ing. Reiner	daselbst,
 Streithelferin der Beklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	und
 wv
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Boujong und die Richter Dr. Bauer, Brandes, Röhricht und Stodolkowitz am 20. Februar 1989
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Köln vom 1. Juli 1988 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, daß sich der Schubverband auf der Fehltiefe von Strom-km 668,2 bis 668,6 (10 m breit, 10 cm über Solltiefe) am linken Rand der Fahrrinne festgefahren hat, so kann das der Klage nicht zu dem Erfolg verhelfen. Zwar hat die Beklagte auf Grund ihrer Verkehrssicherungs-pflicht die Fahrrinne des Rheins turnusmäßig zu prüfen und, je nach dem Ergebnis der Prüfung, das Strombett auszubaggern oder Hindernisse zu beseitigen oder, solange eine Beseitigung nicht möglich ist, zu kennzeichnen (BGHZ 37, 69 ff.; vgl. ferner Senatsurt. v. 13. Oktober 1969 - II ZR 79/68, VersR 1969, 1132 f.). Jedoch trifft sie insoweit nicht der Vorwurf einer
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Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht. Zum einen war ihr nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Rheinschiffahrtsobergerichts ein Wegbaggern der nur geringen Fehltiefe nicht zu demutbar, weil sie dann mit Verschiebungen in der Stromsohle und der Bildung neuer, nicht bekannter Fehltiefen hätte rechnen müssen, wogegen sich die Geschiebelage im Bereich der vorhandenen Fehltiefe stabilisiert hatte. Zum anderen war nach den ebenfalls rechtsfehlerfreien Erörterungen des Rheinschiffahrtsobergerichts die von der Klägerin verlangte Kennzeichnung der Fehltiefe durch ein Wahrschaufloß nicht erforderlich, weil es sich um keine neue Gefahrenstelle gehandelt hat, sondern um eine seit längerem bekannte Einengung der Fahrrinne. Auf sie hat die Beklagte aber, wie den Amtlichen Schiffahrtsnachrichten für das Rheinstromgebiet zu entnehmen ist, in ihren halbjährlichen Bekanntmachungen über die Fehltiefen und Fehlbreiten auf dem Rhein seit Mai 1982 jeweils hingewiesen und für diese insgesamt bemerkt, daß insoweit eine Kenntlichmachung "durch Tonnen o. ä." nicht erfolgt. Damit hat sie die in den Bekanntmachungen jeweils genau bezeichneten Fehltiefen ("Stromabschnitte, auf denen die Solltiefe auf der gesamten Fahrrinnenbreite oder überwiegend in der Mitte der Fahrrinne nicht erreicht wird") und Fehlbreiten ("Stromabschnitte, auf denen die Sollbreite der
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Fahrrinne durch Fehltiefen am Rand der Fahrrinne eingeschränkt ist") hinreichend bekanntgemacht, so daß diese einer nochmaligen Kennzeichnung an Ort und Stelle nicht bedurften, zu demal es zu den Sorgfaltspflichten eines Schiffsführers gehört, sich laufend und genau über den Inhalt von Hinweisen, Bekanntmachungen oder Anordnungen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung für die Fahrt auf der von ihm zu befahrenden Schiffahrtsstraße zu unterrichten und sie sorgsam zu beachten (vgl. auch Senatsurt. v. 19. November 1973 - II ZR 96/72, LM BinnSchStrO 1966 Nr. 4).
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 101 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 59.752 DM
Boujong	Dr.	Bauer	Brandes
 Röhricht
Stodolkowitz