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BGH · II ZR 212/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 212/65

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der V9-VflB|GmbH9 dMHBP, ^■■■■■^Btraße vertreten durch ihre Geschäftsführer, Dipl.-Ing. Ernst BflBIP un& Dipl.-Ing. Johannes beide DiHIHBBy GBMHBÄ-Straße^Bs Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.i Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1* Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Bukow und Fleck für Hecht erkannt: August 1962 faßte der Verein, hierbei vertreten durch seinen Vorsitzenden und den Direktor, "in Form einer GesellschafterverSammlung" den Beschluß, den Kläger mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Beklagten abzuberufen. Er ist der Ansicht, die Kündigung sei unwirksam, weil sie Sache der Gesellschafterversammlung der Beklagten gewesen sei und nicht vom Direktor des habe ausgesprochen worden können. Das Berufungsgericht führt aus: § 6.3.3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten sei nicht bloß für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer, sondern auch für die Begründung und Auflösung ihrer Anstellungsverhältnisse maßgebend. Daher habe die Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers eines Beschlusses der Gesellschafterversamra-luhg der Beklagten bedurft. Zwei Vorstandsmitglieder seien zwar im Sinne des § 26 BGB zur Vertretung des Vj^ berechtigt, nicht aber zur Abhaltung einer Gesellschafterversammlung der Beklagten, da diese nach § 6.1 des Gesellschaftsvertrages vom "jeweils amtierenden Vorstand des V^f1 gebildet werde und nur bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder beschlußfähig sei. Soweit die Revision geltend macht, die von einem Vorstandsmitglied des V(^P im Einvernehmen mit einem weiteren Vorstandsmitglied ausgesprochene Kündigung sei wirksam, weil dieser Verein der Vertragspartner des Klägers gewesen sei, kann sie nicht gehört werden, da sie sich dabei auf neues tatsächliches Vorbringen stützt« Die Parteien haben in den Vorinstanzen auf der Grundlage gestritten, daß die vorläufige Vereinbarung vom Hach § 46 Ziff.5 GmbHG und § 6.3-3 des Gesellschaf tsvertrages der Beklagten unterliegt die Abberufung der Geschäftsführer der Bestimmung der Gesellschafter. und das ist'es, was die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung begründet. Dasselbe hat von der Anstellung und der Kündigung eines Geschäftsführers zu gelten, wenn damit zugleich die Begründung oder die Beendigung des Ör-ganverhältnisses verbunden und darum die Gesellschafter auch für diese Rechtsakte, die an sich individualrechtliche Rechtsgeschäfte sind? Da der ^\|^^nach § 13 Ir. 3 seiner Satzung von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten wird, würde zur Ausführung eines Beschlusses der Gesellschafter der beklagten GmbH das Handeln zweier Vorstandsmitglieder genügen. Aber zu einem Gesellschafterbeschluß der Beklagten gehört (§ 6.1 des Gesellschaftsvertragcs) die Entschließung von nicht bloß zwei Vorstandsmitgliedern des Denn nach dieser Bestimmung bildet der jeweils amtierende Vorstand dieses Vereins die Gesellschafterversammlung der Beklagten, und die Gcsellschafterversammlung ist nur beschlußfähig, wenn 2/3 der Mitglieder (des Vorstand des m anwesend sind. Diese Voraussetzung könnte für eine Beschlußfassung durch bloß zwei Vorstands mitglieder nur dann gegeben sein, wenn der amtierende Vorstand des VflP nur aus drei Mitgliedern bestehen würde. Das war zur Zeit der Abberufung des Klägers und der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses unstreitig nicht der Fall. Da es an einer wirksamen Kündigung fehlt, stand dem Kläger das Gehalt für die eingeklagten Monate zu» Die Beklagte ist darum zu Hecht verurteilt worden«, Ihre Revision war daher zurückzuweisen o

Zitierte Normen: § 26 BGB § 46 GmbHG
VorsitzendeDirektorGeschäftsführerBeschlußKündigungKlägerGesellschafter

Volltext der Entscheidung

H
2041 012 /I BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 212/65	URTEIL
Verkündet am
1. Februar 1968 Heil,
 Justizhauptsekretä]
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der V9-VflB|GmbH9 dMHBP, ^■■■■■^Btraße vertreten durch ihre Geschäftsführer,
 Dipl.-Ing. Ernst BflBIP un& Dipl.-Ing. Johannes beide DiHIHBBy GBMHBÄ-Straße^Bs
 Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.i
gegen
 den Diplom-Volkswirt Ernst Helmut M
Straße ^B
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte : Rechtsanwälte Prof.Dr.
und Dr. fliB -
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1* Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Bukow und Fleck
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das am 21. Oktober 196$ verkündete Urteil des 8« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Hechts wegen Tatbestand:
Der Kläger war ab 15. März 1962 Geschäftsführer der beklagten GmbH. Sein Anstellungsverhältnis beruhte auf einer vorläufigen Vereinbarung (vom 7. März 1962), das die Beklagte im Rechtsstreit (vgl. 8. 4 der Klagebeantwortung) als ein ProbeVerhältnis bezeichnet hat. Es war mit sechswöchiger Frist zu dem Ende eines Kalendervierteljahres kündbar.
3	-
Alleiniger Gesellschafter der Beklagten ist
 der V0 (
Sein Vor-
 stand besteht aus 8.Mitgliedern (§ 13.2 der Satzung) . Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kurator und der Direktor (§ 13*3 Satz 1). Zwei von ihnen vertreten gemeinsam (§ 13.3 Satz 2). Der Direktor führt die Geschäfte und leitet die Geschäftsstelle (§ 18.1). Der Vorsitzende (Dr. FlflH^) und der Direktor (Dr. Gr^^HM sind zugleich Aufsichtsratsmitglieder der Beklagten.
Der Kläger erhielt das folgende, mit dem 17. August 1962 datierte Schreiben:
’’Von der in unserem Einstellungssehreiben vom 7. März 1962 vorgesehenen Möglichkeit der Kündigung unserer vorläufigen Vereinbarung machen wir Gebrauch. Im Einvernehmen mit dem Herrn Vorsitzenden des Aufsichtsrats der VflP-VH^ GmbH kündigen wir das Anstellungsverhältnis zu dem 30, September 1962.
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Nach § 6.1 des (Jeseilschaftsvertrages der Beklagten bildet "der jeweils amtierende Vorstand des ViBpdie Gesellschafterversammlung”. Sie ist "beschlußfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind". Ihr obliegt unter anderem die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer (§ 6-3.3). Am 22. August 1962 faßte der Verein, hierbei vertreten durch seinen Vorsitzenden und den Direktor, "in Form einer GesellschafterverSammlung" den Beschluß, den Kläger mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Beklagten abzuberufen. Das teilten der VflR vertreten durch Dr. FlfHÜPund Dr. Gr|^HÜV? und die Beklagte, vertreten durch den Geschäftsführer Be^H^und einen Prokuristen (vgl. Blatt 40 d.A.) in einem gemeinsamen Schreiben (vom 22, August 1962) dem Kläger mit.
Der Beklagte erhielt das Gehalt von 2.300,- DM monatlich bis zu dem 30. September 1962.
Er ist der Ansicht, die Kündigung sei unwirksam, weil sie Sache der Gesellschafterversammlung der Beklagten gewesen sei und nicht vom Direktor des habe ausgesprochen worden können.
Der Kläger verlangt unter anderem Zahlung des Gehalts für die Zeit vom 1. Oktober bis zu dem 31. Dezember 1962, also 6.900,- DM.
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Das Landgericht hat diesem Antrag durch Teilurteil 3tattgegeben0
Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte, soweit verurteilt, den Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. ;
Das Berufungsgericht führt aus: § 6.3.3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten sei nicht bloß für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer, sondern auch für die Begründung und Auflösung ihrer Anstellungsverhältnisse maßgebend. Daher habe die Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers eines Beschlusses der Gesellschafterversamra-luhg der Beklagten bedurft. An einem solchen Beschluß fehle es jedoch. Den "Beschluß” vom 22. August 1962 hätten lediglich zwei Vorstandsmitglieder gefaßt.
Zwei Vorstandsmitglieder seien zwar im Sinne des § 26 BGB zur Vertretung des Vj^ berechtigt, nicht aber zur Abhaltung einer Gesellschafterversammlung der Beklagten, da diese nach § 6.1 des Gesellschaftsvertrages vom "jeweils amtierenden Vorstand des V^f1 gebildet werde und nur bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder beschlußfähig sei.
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Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand»
I.	Soweit die Revision geltend macht, die von einem Vorstandsmitglied des V(^P im Einvernehmen mit einem weiteren Vorstandsmitglied ausgesprochene Kündigung sei wirksam, weil dieser Verein der Vertragspartner des Klägers gewesen sei, kann sie nicht gehört werden, da sie sich dabei auf neues tatsächliches Vorbringen stützt« Die Parteien haben in den Vorinstanzen auf der Grundlage gestritten, daß die vorläufige Vereinbarung vom
7« März 1962 von den Streitteilen getroffen worden sei» Die Beklagte hat selbst davon gesprochen, daß diese Vereinbarung nzwischen den Parteien abgeschlossen” worden sei (S. 1 der Klagebeantwortung), und nicht ihre Passivlegitimation bestritten.
II.	Hach § 46 Ziff. 5 GmbHG und § 6.3-3 des Gesellschaf tsvertrages der Beklagten unterliegt die Abberufung der Geschäftsführer der Bestimmung der Gesellschafter. Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (BGH LM § 46 GmbHG Nrn. 3 und 6), umfaßt diese Befugnis das Recht, das Anstellungsverhältnis des Betroffenen zu kündigen, wenn mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, wie hier, zugleich die Beendigung des Organverhältnisses verbunden ist.
 
Für eine nur vorläufige Bestellung und Anstellung kann nichts anderes gelten? wenn diese Rechtsverhältnisse nicht von seihst? etwa durch Zeitablauf, enden sollen, sondern es eines Widerrufs der Bestellung und einer Kündigung des An-stellungsvorhaltnisses bedarf? wie das hier vereinbart worden ist. Denn dann geht es um die von einer Willensentschließung der Gesellschaft abhängige Aufhebung eines Organverhältnisses? und das ist'es, was die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung begründet.
Grundsätzlich sind die Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft berufen. Die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers sind aber Sozialakte und obliegen darum nicht den Ge-schäftsführern, sondern den Gesellschaftern. Dasselbe hat von der Anstellung und der Kündigung eines Geschäftsführers zu gelten, wenn damit zugleich die Begründung oder die Beendigung des Ör-ganverhältnisses verbunden und darum die Gesellschafter auch für diese Rechtsakte, die an sich individualrechtliche Rechtsgeschäfte sind? zuständig sind.
Die Gesellschafter können einen oder mehrere von ihnen ermächtigen? den von ihnen gefaßten Beschluß auszuführeno Ist der ermächtigte Gesellschafter eine juristische Person? so wird sie bei
 der Ausführung des Willensentschlusses der (resells chafterverSammlung durch ihr Vertretungsorgan vertreten. Da der ^\|^^nach § 13 Ir. 3 seiner Satzung von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten wird, würde zur Ausführung eines Beschlusses der Gesellschafter der beklagten GmbH das Handeln zweier Vorstandsmitglieder genügen.
Aber zu einem Gesellschafterbeschluß der Beklagten gehört (§ 6.1 des Gesellschaftsvertragcs) die Entschließung von nicht bloß zwei Vorstandsmitgliedern des	Denn	nach	dieser	Bestimmung
 bildet der jeweils amtierende Vorstand dieses Vereins die Gesellschafterversammlung der Beklagten, und die Gcsellschafterversammlung ist nur beschlußfähig, wenn 2/3 der Mitglieder (des Vorstand des m anwesend sind. Diese Voraussetzung könnte für eine Beschlußfassung durch bloß zwei Vorstands mitglieder nur dann gegeben sein, wenn der amtierende Vorstand des VflP nur aus drei Mitgliedern bestehen würde. Das war zur Zeit der Abberufung des Klägers und der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses unstreitig nicht der Fall. Diesen Maßnahmen lag daher kein gehöriger Gesellsehafterbeschluß des einzigen Gesellschafters der Beklagten zugrunde.
 
Da es an einer wirksamen Kündigung fehlt, stand dem Kläger das Gehalt für die eingeklagten Monate zu» Die Beklagte ist darum zu Hecht verurteilt worden«, Ihre Revision war daher zurückzuweisen o
Br. Fischer Dr, Kuhn Biesecke Br. Bukow	Fleck