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BGH · II ZR 212/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 212/64

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein AktG § 75; BGB § 626 Hat ein Vorstandsmitglied den Widerruf seiner Bestellung verschuldet,' so mufi es sich unter Umständen mit einer seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessenen anderen leitenden Stellung zufrieden gehen, wenn es eine sofortige Kündigung auch des Anstellungsvertrages vermeiden will. Mai 1963 im Kostenpunkt und wegen des Zahlungsanspruchs dahin abgeändert, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger über die ihm bereits zuerkannten 13*735 SM mit Zinsen hinaus weitere 5*790 SM mit 4 i» Zinsen von jeweils 2.316 SM seit dem 1. Sie weitorgehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen. Hach dem Vortrag des Klägers deutete ihm ein Mitarbeiter des Architekten von Herbst 1961 biB März 1962 wiederholt an» der Vorstandsvorsitzende der Beklagten» habe sich bei einem eigenen Bauvorhaben auf Kosten der Beklagten persönliche Vorteile verschafft. April 1962 unterrichtete er den ihm aus seiner früheren Tätigkeit bekannten zuständigen Abteilungsleiter im Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen; dieser forderte unter dem 11. Juli 1962 beschloß der Aufsichtsrat nach Anhörung des Klägers» seine Bestellung als Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung zu widerrufen» den Bienst-vertrag jedoch bestehen zu lassen und den Kläger bis zur Entscheidung über eine anderweitige Verwendung zu beurlauben. Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begohrt, daß seine Abberufung als Vorstandsmitglied und die Kündigung des Anstellungsvertrags unwirksam seien. Denn sowohl der Vorstand als auch der Aufsicht erat seien, abgesehen von den beiden beschuldigten Vorsitzenden und ihm selbst, nur mit Landwirten besetzt gewesen, die unter dem starken Einfluß der Vorsitzenden gestanden hätten. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er u.a. seine Zahlungs-klago auf das Gehalt für Februar bis August 1963 in Höhe von 16.212 BM mit Zinsen ausgedehnt hatte, zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage ganz abgewiesen. hobenen Beschuldigungen zunächst nichts veranlaßt, den Aufsichtsrat, zu demindest seinen stellvertretenden Vorsitzen-den, entgegen § 61 AktG 1937 nicht von sich aus unterrichtet , statt dessen aber schon mit Außenstehenden über jene Beschuldigungen gesprochen und sogar eine amtliche Untersuchung durch die Aufsichtsbehörde ausgelöst habe. Hierdurch habe der Kläger, so meint das Berufungsgericht, die Vertrauensgrundlage schuldhaft so sehr zerstört, daß der Beklagten die Fortsetzung auch des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Kläger kein erheblicher Vorwurf daraus zu machen, daß er nicht schon im Herbst 1961 etwas unternommen hat, als ihm Ppp das orjste Mal geheimnisvoll andeutete, es sei beim Hausbau ApBBunkorrekt zugegangen. Diese Andeutungen waren so vago, daß der Kläger sic zunächst als leeres Gerede ansehon durfto, das, wie die Beklagte selbst vorgetragen hat, keine sachliche Grundlage hatte, und mit dem er deshalb die anderen Vorstandsmitglieder und den Aufsichtsrat nicht zu behelligen brauchte. Daß Xpp dieses Gerede damals noch an anderer Stelle verbreitet habe und deshalb im Interesse des Ansehens der Beklagton sofort hätte eingeschritten werden müssen, ist nicht vorgotragen. Bas bedeutet jedoch nicht, daß er die Äußerungen BUN sofort und ungeprüft dem Aufsichtsrat hätte berichten müssen, wie das Berufungsgericht angenommen hat. Wenn er auf Grund dieser pflichtgemäßen Überlegungen und nach Rücksprache mit einem anderen Vorstandsmitglied zu dem Entschluß gekommen ist, die Schlußrechnung über den Hotelbau der Beklagton abzuwarten, weil erst dann eine zuverlässige Grundlage für genauere Feststellungen vorhanden und bis dahin ein weiterer Schaden für die Beklagte nicht zu erwarten sei, so war dies eine sachgerechte Entscheidung. Denn auf diese Weise war am besten Klarheit zu gewinnen, ob und inwiefern es sich in der Tat um eine wichtige, der Berichtspflicht des Vorstands unterliegende Angelegenheit handelte, und welche weiteren Schritte zu unternehmen oder dem Aufsichtsrat vorzuschlagen waren. Hinzu kommt die zwiespältige Lage, die sich für den Kläger daraus ergab, daß die Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorstands verdächtigt worden waren. 4. Hingegen 1st mit dem Berufungsgericht eine erhebliche Pflichtwidrigkeit des Klägers darin zu sehen, daß er entgegen seiner ursprünglichen Absicht, die Schlußrechnung über den Hotelbau abzuwarten, unter Umgehung des Aufsichtsrats die Aufsichtsbehörde verständigt? Jedoch harm dem Berufungsgericht nicht auch darin gefolgt worden, daß der Kläger schon durch die pflichtwidrige Einschaltung des Aufsichtsamts zugleich einen wichtigen Grund zur Kündigung des Anstellungsyerträges gegeben habe. Bei der nach § 626 BGB gebotenen Abwägung, ob der Beklagten nach den gesamten Umständen und nach ver-'• ständigem Ermessen zuzu demuten war, das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger fortzusetzen, fällt zugunsten des Klägers wesentlich ins Gewicht, daß er sich, wie schon erwähnt, vor eine ungewöhnlich heikle läge gestellt sah, die geschickt zu meistern sehr viel Takt, Überlegenheit und Entschlußkraft erforderte. Wenn er in dieser Schwierigen Lage vorsagt hat und vorwerfbar, aber ohne ersichtlich böse Absicht,/einen falschen; mit seinen Yorstandspflichten unvereinbaren Weg gegangen ist, so mag er dadurch als Vorstandsmitglied für die Beklagte untragbar geworden sein. Bas schließt aber nioht aus, daß der Beklagten seine Wei-terbeschäftigung außerhalb ihres Vorstands, also an einer Stolle, die ihm nicht in gleicher Weise wie ein Vorstandsamt selbstverantwortliche Entscheidungen und eine besonders enge, vertrauensvolle Zusammenarbeit mit anderen Vorstandsmitgliedern und dem Aufsichtsrat abforderte, noch zuzu demuten war. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß der Kläger sich mit seiner ganzen wirtschaftlichen Existenz auf den Bestand des Vertrages eingestellt hatte. Juli 1962 die Bestellung des Klägers zu dem Vorstandsmitglied widerrufen hat, für sich Das Berufungsgericht meint weiter, der Kläger habe auch dadurch Anlaß zur Kündigung gegeben, daß er von vornherein jede weitere Tätigkeit für die Beklagte außerhalb ihres Vorstands abgelehnt habe. 1. Allerdings durfte sich der Kläger nicht auf den irrigen Standpunkt stellen, er habe nach wie vor einen vertraglichen Anspruch auf Beschäftigung als Vorstandsmitglied; und könne deshalb ohne Rechtsnachteil jedo andere Tätigkeit für die Beklagte ablehnen. Hat ein Vorstandsmitglied, wie hier der Kläger, seine Abberufung aus diesem Amt selbst zu verantworten, und hat er mithin die tatsächliche Grundlage für seine Weiterbeschäftigung in bisheriger Weise schuldhaft zerstört, so kann er grundsätzlich nicht auf der anderen Seite verlangen, daß die Gesellschaft auf seine Dienste künftig überhaupt verzichtot, trotzdem aber ihre eigenen Verpflichtungen, insbesondere zur Gehaltszahlung, einseitig weiter erfüllt. Vielmehr muß er sich, wenn er auf den Fortbestand des Dienstverhältnisses Wert legt, unter Umständen mit einer seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessenen anderen leitenden Stellung zufriedengeben, die zwar der eines Vorstandsmitglieds an Unabhängigkeit und Ansehen nicht gleichrangig ist, ihr aber im Rahmen des Möglichen wenigstens nahekommt (vgl. Lehnt das entlassene Vorstandsmitglied eine ihm vorgeschlagene, im vernünftigen Interesse beider Teile liegende Lösung ab, So läuft es Gefahr,' daß damit eine Portsetzung des Dienstverhältnisses für die Gesellschaft überhaupt unzu demutbar wird und sie deshalb jetzt auch einen wichtigen Grund zur Kündigung des Anstellungsvertrages hat. Oktober 1962 darauf, daß der Kläger die Weiterarbeit auf einem geeigneten anderen Posten verweigert habe, deshalb nicht berufen, weil sie ihm einen solchen Posten bis dahin gar nicht angeboten hatte. Dezember 1962 S * 16) ist dem Kläger auf fernmündliche Anfrage seines Anwalts, welche neue Tätigkeit für ihn vorgesehen sei, nur eröffnet worden, er solle in der Buchhaltung arboiten. Da die Möglichkeit einer solchen Zwischenlösung zwischen den Parteien bis dahin nicht erörtert worden war, konnte der Kläger, abgesehen von einer für ihn nicht mehr erreichbaren Torstandstätigkeit, nur seine Veiterbeschäftigung in einer untergeordneten Buchhalterstellung in Betracht ziehen. Auf eine solche Stellung brauchte er sich aber nach seiner Vorbildung und seinem beruflichen Werdegang nicht verweisen zu lassen, wie auch die Beklagte selbst eingeräumt hat. Nachdem die Beklagte dem Rechtsanwalt des Klägers auf Anfrage eine Auskunft gegeben hatte, die der Kläger alB ein ihm nicht zu demutbares Beschäftigungsangebot auf fassen mußte, wäre es nunmehr ihre Sache gewesen» klarzustellen, daß sie ihn als Leiter ihrer Buchhaltung vorgesehen habe. des Klägers bis Anfang Oktober 1962, auch zusammen genommen, ein wichtiger Grund zur Kündigung des Anstellungsverhältnissee nicht gesehen werden, so ist aber in dem Augenblick eine andere Lage-eingetreten, als die Beklagte mährend dieses Rechtsstreits klar und deutlioh erklärte, sie habe ihm eine leitende Stellung in ihrem Betrieb zuweisen wollen. Danach sollte der Kläger bei gleiohenrnGehalt eine neu zu schaffende Stellung als Leiter der Buchhaltung übernehmen, die mit zwei Hauptbuchhalterinnen und 16 weiteren Angestellten besetzt war« Damit hätte der Kläger, der sohon früher als Referent in der Rechnungsund Prüfungsabteilung des Bundesaufsichtsamts für das Ver-sicherungs- und Bausparwesen tätig gewesen war, auf einem ähnlichen Sachgebiet wie bisher arbeiten können. Eine bessere Stelle bei gleicher Bezahlung konnte ihm die Beklagte nach Art und Größe ihres Betriebs außerhalb des Vorstands nicht bieten. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht ein solches Angebot für den Kläger als zu demutbar angesehen. Damit bat der Kläger eindeutig zu erkennen gegeben, daß er nicht bereit war, für die Beklagte noch in irgendeiner Form tätig zu werden, es sei denn unter Bedingungen, die für sie untragbar waren. Die Beklagte hat also gerade nicht darauf verzichtet, weiterhin ^.geltend zu machen, infolge der vom Kläger zu vertretenden Störung des Vertrauensverhältnisses könne sie ihn nicht mehr in einem Vorstandsamt beschäftigen, und er müsse sich daher, wenn, er eine Sofortige Kündigung vermeiden wolle, mit einer anderen leitenden Stellung zufriedengeben. Schlug der Kläger diese Gelegenheit, die schweren Folgen einer Lösung des Dienstverhältnisses abzuwenden, aus, so schuf er einen neuen Tatbestand, der durch die Bereitschaft der Beklagten zur Aufrechterhaltung des Bienstvertragea nicht mehr gedeckt war. Da für diese Kündigung noch kein wichtiger Grund Vorgelegen hat, ist insoweit die Klage begründet und deshalb das Urteil dos Landgerichts wiederherzustellen. Oktober 1963), reicht die allge-meine Behauptung der Beklagten, er hätte bei genügendem Bemühen eine solche Stelle finden können, nicht aus, um einen solchen Einwand für die Zeit bis zu dem 15. Dem Kläger ist demnach Über das Urteil des Band-gerichts hinaus auch das auf die Zeit vom 1.

Zitierte Normen: § 75 AktG § 34 VAG § 61 AktG § 626 BGB § 92 ZPO
TätigkeitBasGrundVorstandsmitgliedKündigungKlägerStellungAufsichtsrat

Volltext der Entscheidung

2035 074
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
 AktG § 75; BGB § 626
Hat ein Vorstandsmitglied den Widerruf seiner Bestellung verschuldet,' so mufi es sich unter Umständen mit einer seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessenen anderen leitenden Stellung zufrieden gehen, wenn es eine sofortige Kündigung auch des Anstellungsvertrages vermeiden will.
BGH Ur't, v. H.Juli 1966 - II ZR 212/64 - OLG Frankfurt (Hain)
LG Frankfurt (Main)
/V
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 212/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
14. Juli 1966 • Schorm,
 Justizangestellter
ab' Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Diplomkaufmanns Herbert E
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigteri Rechteanwalt Sr.
gegen
 die D
YVaG,	MBl)	WEKKKF*	gesetzlich
 vertreten durch ihren Vorstand Gerhard üflmp und Albert
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
/V
2 -
Ser II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Sr. Fischer und der Bundesrichter Br, Kuhn, Sr. Nörr, Fleck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im übrigen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 23. Juni 1964 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Sandgerichts in Frankfurt (Main) vom 2. Mai 1963 im Kostenpunkt und wegen des Zahlungsanspruchs dahin abgeändert, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger über die ihm bereits zuerkannten 13*735 SM mit Zinsen hinaus weitere 5*790 SM mit 4 i» Zinsen von jeweils 2.316 SM seit dem 1. Februar und dem 1. März 1963 und weiterhin von 1.158 SM seit dem 1. Mai 1963 zu zahlen. Sie weitorgehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Sie Kosten der ersten beiden Rechtszüge werden zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 der Beklagten, dio Kosten der Revisionsinstanz zu 3/5 dem Kläger und zu 2/5 der Beklagten auf erlegt.
Von Rechts wegen
 
AH
Tatbestand:
Der Kläger war seit dem 1. Oktober 1957 stellvertretendes und später ordentliches Vorstandsmitglied der beklagten Krankenkasse» eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Sein Dienstverhältnis war durch einen Anotellungs vor trag vom 30. März 1957/28. Dezember 1959 geregelt. Am 28, September 1961 verlängerte der Aufsichtsrat der Beklagten die Bestellung auf weitere fünf Jahre.
In den Jahren 1961/62 errichtete die Beklagte in 41^) einen Hotelbau. Hach dem Vortrag des Klägers deutete ihm ein Mitarbeiter des Architekten von Herbst 1961 biB März 1962 wiederholt an» der Vorstandsvorsitzende der Beklagten»	habe sich bei einem eigenen
 Bauvorhaben auf Kosten der Beklagten persönliche Vorteile verschafft. Eine ähnliche Beschuldigung erhob er im Februar 1962 auch gegen den Aufsichtsratvorsitzenden Hpp. Der Kläger unternahm zunächst nichts. Ende März 1962 zog er ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied ins Vertrauen. Am 7. April 1962 unterrichtete er den ihm aus seiner früheren Tätigkeit bekannten zuständigen Abteilungsleiter im Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen; dieser forderte unter dem 11. Juli 1962 vom Aufsichtsrat der Beklagten einen Bericht an. Am 14. Mai 1962 sprach der Kläger über die Angelegenheit außerdem mit dem Wirtschaftsprüfer der Beklagten»	Dieser unterrichtete alsbald die
 Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorstands der Beklagten» H^p und APPP In der nächsten Aufsichtsratssitzung am 18. Hai 1962 brachte der Kläger die gegen APPP| und H^p erhobenen Vorwürfe nicht zur Sprache» auch nachdem ihn HpP gefragt hatte» ob noch etwas vorzubringen sei. In der folgenden Sitzung vom 29. Mai 1962 wurden dann die Vor-
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würfe behandelt und der stellvertretende Aufsichtsratvorsitzende mit einer Untersuchung beauftragt. Mit einem Bericht an das Aufsichtsamt fand darauf die Angelegenheit insoweit ihren Abschluß.
Am 16. Juli 1962 beschloß der Aufsichtsrat nach Anhörung des Klägers» seine Bestellung als Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung zu widerrufen» den Bienst-vertrag jedoch bestehen zu lassen und den Kläger bis zur Entscheidung über eine anderweitige Verwendung zu beurlauben. Bas Behalt wurde bis einschließlich August 1962 weitergezahlt. Am 24. August 1962 forderte die Beklagte den Kläger auf, seine Tätigkeit am 3. September 1.962 wieder auf Zunahmen und sich mit AflHB io. Verbindung zu setzen.
Auf eine fernmündliche Anfrage erhielt der Rechtsanwalt des Klägers die Auskunft, der Kläger solle in der Buchhaltung oder ähnlich beschäftigt werden. Eine nochmalige Aufforderung der Beklagten, seine Tätigkeit bis zu dem 10. September 1962 wieder aufzunehmen» befolgte der Kläger nicht, sondern antwortete durch seinen Hechtsanwalt, der Anstcllungsvertrag sehe nur seine Beschäftigung als Vorstandsmitglied vor; zu einer Tätigkeit in der Buchhaltung sei er nicht verpflichtet. Baraufhln kündigte die Beklagte mit Schreiben ihres Anwalts vom 5. und 10. Oktober 1962 den Anstellungsvertrag.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begohrt, daß seine Abberufung als Vorstandsmitglied und die Kündigung des Anstellungsvertrags unwirksam seien. Ferner hat er die Beklagte auf Zahlung seines ( jeweils am Schluß des Monate fälligen) Gehalts von September 1962 bis Januar 1963 einschließlich des Weihnachtsgeldes in Höhe von insgesamt 13.733 BM mit Zinsen in Anspruch genommen. Gegenüber
 
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den Vorwurf der Beklagten, seine Berichtspflicht verletzt zu haben, hat er geltend gemacht, er habe sich in einer heiklen Lage befunden, in der ihm nichts anderes übrige geblieben sei, als sich so zu verhalten, wie er es getan habe. Denn sowohl der Vorstand als auch der Aufsicht erat seien, abgesehen von den beiden beschuldigten Vorsitzenden und ihm selbst, nur mit Landwirten besetzt gewesen, die unter dem starken Einfluß der Vorsitzenden gestanden hätten. Bie Kündigung sei unberechtigt. Eine Tätigkeit unter Vorstandsebene sei für ihn unzu demutbar gewesen.
Bas Landgericht hat dem Zahlungsantrag des Klägers stattgcgoben und feotgestollt, daß die Kündigung des An-stcllungsvertrages unwirksam sei; den weiteren Feststellungsantrag hat es abgewissen. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er u.a. seine Zahlungs-klago auf das Gehalt für Februar bis August 1963 in Höhe von 16.212 BM mit Zinsen ausgedehnt hatte, zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage ganz abgewiesen. Hit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch sowie seine Feststollungsklago nur insoweit weiter, als sie sieh gegen die Kündigung des Anstellungsvertrages richtet.
Entscheidung8gründe:
I.	Bas Berufungsgericht hält nicht nur die Abberufung des Klägers aus seinem Vorstandsamt nach § 75 Abs. 3 AktG 1937 i. Verb. m. §34 Abs. 1 VAG, sondern auch die Kündigung des Anstcllungsvertrage8 aus wichtigem Grund nach § 626 BGB für wirksam. Es sicht eine schwere und schuldhafte
 
Pflichtverletzung des Klägers darin, daß er auf die schon im Herbst 1961 gegen jjppp)und später auch gegen	er-
hobenen Beschuldigungen zunächst nichts veranlaßt, den Aufsichtsrat, zu demindest seinen stellvertretenden Vorsitzen-den, entgegen § 61 AktG 1937 nicht von sich aus unterrichtet , statt dessen aber schon mit Außenstehenden über jene Beschuldigungen gesprochen und sogar eine amtliche Untersuchung durch die Aufsichtsbehörde ausgelöst habe. Hierdurch habe der Kläger, so meint das Berufungsgericht, die Vertrauensgrundlage schuldhaft so sehr zerstört, daß der Beklagten die Fortsetzung auch des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne. Diese Begründung trägt das angefochtone ITrteil nicht.
1.	Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Kläger kein erheblicher Vorwurf daraus zu machen, daß er nicht schon im Herbst 1961 etwas unternommen hat, als ihm Ppp das orjste Mal geheimnisvoll andeutete, es sei beim Hausbau ApBBunkorrekt zugegangen. Diese Andeutungen waren so vago, daß der Kläger sic zunächst als leeres Gerede ansehon durfto, das, wie die Beklagte selbst vorgetragen hat, keine sachliche Grundlage hatte, und mit dem er deshalb die anderen Vorstandsmitglieder und den Aufsichtsrat nicht zu behelligen brauchte. Daß Xpp dieses Gerede damals noch an anderer Stelle verbreitet habe und deshalb im Interesse des Ansehens der Beklagton sofort hätte eingeschritten werden müssen, ist nicht vorgotragen.
2.	Ernster waren die Beschuldigungen zu nehmen, die dann im Februar und März 1962 gegen Hjpp und A^|fe erhob. Denn hierbei machto er nähere Angaben über erhebliche Preisvergünstigungen, die sich dio beiden Beschuldigten bei eigenen Bauvorhaben zu Basten der Beklagten verschafft haben sollten. Dieao Angaben, mochten sie glaübhaft sein oder nicht,
 
durfte der Kläger nicht mehr auf sich beruhen lassen, sondern er mußte ihnen nachgehen, weil in jedem Falle ein Schaden, sei es für das Vermögen, sei es für den Ruf der Beklagten, zu befürchten war. Bas bedeutet jedoch nicht, daß er die Äußerungen BUN sofort und ungeprüft dem Aufsichtsrat hätte berichten müssen, wie das Berufungsgericht angenommen hat. Als eigenverantwortliches Vorstandsmitglied hatte der Kläger zunächst selber den Sachverhalt zu prüfen und zu überlegen, was in dieser Angelegenheit zu tun sei. Wenn er auf Grund dieser pflichtgemäßen Überlegungen und nach Rücksprache mit einem anderen Vorstandsmitglied zu dem Entschluß gekommen ist, die Schlußrechnung über den Hotelbau der Beklagton abzuwarten, weil erst dann eine zuverlässige Grundlage für genauere Feststellungen vorhanden und bis dahin ein weiterer Schaden für die Beklagte nicht zu erwarten sei, so war dies eine sachgerechte Entscheidung. Denn auf diese Weise war am besten Klarheit zu gewinnen, ob und inwiefern es sich in der Tat um eine wichtige, der Berichtspflicht des Vorstands unterliegende Angelegenheit handelte, und welche weiteren Schritte zu unternehmen oder dem Aufsichtsrat vorzuschlagen waren. Gerade dem Kläger, dem nach der GeschäftsOrdnung des Vorstands das Kassen- und Rechnungswesen, die Statistik und die Hausund Vermögensverwaltung zugewiesen waren, oblag eine solche Prüfung in erster Linie.
Hinzu kommt die zwiespältige Lage, die sich für den Kläger daraus ergab, daß die Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorstands verdächtigt worden waren. Je nachdem, was eine nähere Untersuchung der gegen sie erhobenen Vorwürfe ergab, konnte es sich empfehlen, entweder sie selbst zu unterrichten und ihnen hierdurch Gelegenheit zu geben, gegen den Urheber der Verdächtigungen vorzugehen, oder aber zu-
nächst nur den stellveitretenden. Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu verständigen und ihm alles weitere zu .überlassen. Auch aus diesem Grund verbot sich ein vor» eiliges Handeln.
3.	Ebensowenig trifft den Kläger der Vorwurf, er hätte .den Wirtschaftsprüfer.	nicht	ins-	Vertrauen ziehen
 dürfen. IflU stand zur Beklagten in einem besonderen Vertrauens- und Sreueverhältnis (vgl. BGHZ 16, 17, 25) und war zur Verschwiegenheit verpflichtet. Aus diesem Grund und wegen seiner Sachkunde war er besonders geeignet, den Kläger bei der beabsichtigten Hachprüfung der Bauabrechnungen zu unterstützen. Es war daher unter den gegebenen Umständen sachlich vertretbar, wenn nicht sogar zweckmäßig, noch vor einer Unterrichtung des Auf-sichtorats seine Hilfe in Anspruch zu nehmen.
4.	Hingegen 1st mit dem Berufungsgericht eine erhebliche Pflichtwidrigkeit des Klägers darin zu sehen, daß er entgegen seiner ursprünglichen Absicht, die Schlußrechnung über den Hotelbau abzuwarten, unter Umgehung des Aufsichtsrats die Aufsichtsbehörde verständigt? hierdurch eine amtliche Untersuchung ausgelöst und so das Ansehen der Beklagten aufs Spiel gesetzt hat. Ein hinreichender Grund hierfür bestand umsoweniger, als sich in diesem Augenblick noch gar nicht übersehen ließ, ob für die Vorwürfe gegen und	irgendwelche	tatsächlichen
 Anhaltspunkte bestanden. Durch soin Verhalten enttäuschte der Kläger das besondere Vertrauen, auf Grund dessen er in sein selbständiges und verantwortungsvolles Vorstandsamt berufen worden war. Das rechtfertigte gemäß § 75 Abs. 5 AktG 1937 seine Abberufung aus diesem Amt. Insoweit ist das Berufungsurteil im Ergebnis richtig und von der Revision auch nicht angegriffen.
Jedoch harm dem Berufungsgericht nicht auch darin gefolgt worden, daß der Kläger schon durch die pflichtwidrige Einschaltung des Aufsichtsamts zugleich einen wichtigen Grund zur Kündigung des Anstellungsyerträges gegeben habe. Bei der nach § 626 BGB gebotenen Abwägung, ob der Beklagten nach den gesamten Umständen und nach ver-'• ständigem Ermessen zuzu demuten war, das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger fortzusetzen, fällt zugunsten des Klägers wesentlich ins Gewicht, daß er sich, wie schon erwähnt, vor eine ungewöhnlich heikle läge gestellt sah, die geschickt zu meistern sehr viel Takt, Überlegenheit und Entschlußkraft erforderte. Wenn er in dieser Schwierigen Lage vorsagt hat und vorwerfbar, aber ohne ersichtlich böse Absicht,/einen falschen; mit seinen Yorstandspflichten unvereinbaren Weg gegangen ist, so mag er dadurch als Vorstandsmitglied für die Beklagte untragbar geworden sein.
Bas schließt aber nioht aus, daß der Beklagten seine Wei-terbeschäftigung außerhalb ihres Vorstands, also an einer Stolle, die ihm nicht in gleicher Weise wie ein Vorstandsamt selbstverantwortliche Entscheidungen und eine besonders enge, vertrauensvolle Zusammenarbeit mit anderen Vorstandsmitgliedern und dem Aufsichtsrat abforderte, noch zuzu demuten war. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß der Kläger sich mit seiner ganzen wirtschaftlichen Existenz auf den Bestand des Vertrages eingestellt hatte. Ba er bei seiner Entlassung bereits 53 Jahre alt war und überdies bei all«! künftigen Bewerbungen gegen den ungünstigen Eindruck dieser Entlassung anzukämpfen hatto, war es für ihn besonders schwer, eine neue Stellung zu finden, dio seiner Vorbildung und Berufserfahrung einigermaßen entsprach und ihm und seiner Familie 4 eine gonügendo wirtschaftliche Sicherheit bot.
Unter diesen Umständen konnten die Gründe, aus denen der Aufsichtsrat der Beklagten am 16. Juli 1962 die Bestellung des Klägers zu dem Vorstandsmitglied widerrufen hat, für sich
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allein nicht zugleich auch die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages rechtfertigen. Der Beschluß des Aufsichtsrats, diesen Vertrag vorerst bestehen zu lassen» entsprach daher der Rechtslage.
II.	Das Berufungsgericht meint weiter, der Kläger habe auch dadurch Anlaß zur Kündigung gegeben, daß er von vornherein jede weitere Tätigkeit für die Beklagte außerhalb ihres Vorstands abgelehnt habe. Soweit es hierin eine zusätzliche Rechtsgrundlage bereits für die am 5« und 10. Oktober 1962 ausgesprochene Kündigung sieht, vermag sich der Senat dieser Auffassung ebenfalls nicht anzuschließen.
1.	Allerdings durfte sich der Kläger nicht auf den irrigen Standpunkt stellen, er habe nach wie vor einen vertraglichen Anspruch auf Beschäftigung als Vorstandsmitglied; und könne deshalb ohne Rechtsnachteil jedo andere Tätigkeit für die Beklagte ablehnen. Hat ein Vorstandsmitglied, wie hier der Kläger, seine Abberufung aus diesem Amt selbst zu verantworten, und hat er mithin die tatsächliche Grundlage für seine Weiterbeschäftigung in bisheriger Weise schuldhaft zerstört, so kann er grundsätzlich nicht auf der anderen Seite verlangen, daß die Gesellschaft auf seine Dienste künftig überhaupt verzichtot, trotzdem aber ihre eigenen Verpflichtungen, insbesondere zur Gehaltszahlung, einseitig weiter erfüllt. Vielmehr muß er sich, wenn er auf den Fortbestand des Dienstverhältnisses Wert legt, unter Umständen mit einer seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessenen anderen leitenden Stellung zufriedengeben, die zwar der eines Vorstandsmitglieds an Unabhängigkeit und Ansehen nicht gleichrangig ist, ihr aber im Rahmen des Möglichen wenigstens nahekommt (vgl. Schmidt in Großkomm
 
AktG 2, Aufl. § 75 Am. 16; zur Rechtslage im Arbeitsrecht: Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts 7.
Aufl. § 56 IV 2 Pußn. 33 a m.w.N.). Das gilt - jedenfalls bei selbstverschuldeter Entlassung - entgegen der Auffassung der Revision nicht nur fttr den Pall, daß der Anstellungsvertrag von vornherein das Vorstandsmitglied für den Pall des Widerrufs der Bestellung zu • einer anderen Tätigkeit verpflichtet. Lehnt das entlassene Vorstandsmitglied eine ihm vorgeschlagene, im vernünftigen Interesse beider Teile liegende Lösung ab,
 So läuft es Gefahr,' daß damit eine Portsetzung des Dienstverhältnisses für die Gesellschaft überhaupt unzu demutbar wird und sie deshalb jetzt auch einen wichtigen Grund zur Kündigung des Anstellungsvertrages hat.
2.	Jedoch konnte sich die Beklagte bei ihren Kündir gungserklärungen vom 5. und 10. Oktober 1962 darauf, daß der Kläger die Weiterarbeit auf einem geeigneten anderen Posten verweigert habe, deshalb nicht berufen, weil sie ihm einen solchen Posten bis dahin gar nicht angeboten hatte. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten (Klageerwiderung vom 7. Dezember 1962 S * 16) ist dem Kläger auf fernmündliche Anfrage seines Anwalts, welche neue Tätigkeit für ihn vorgesehen sei, nur eröffnet worden, er solle in der Buchhaltung arboiten. Diese Auskunft mußte der Kläger unter den gegebenen umständen so verstehen, daß die Be-B klagte ihn als Buchhalter beschäftigen wolle. Daß er die Leitung der Buchhaltung übernehmen solle, konnte er nicht vermuten. Denn unstreitig bestand eine solche Stellung bei der Beklagten damals noch nioht. Sio mußte neu geschaffen werden. Daß dies beabsichtigt sei, ist dem Kläger nicht mitgetollt worden. Deshalb konnte die Beklagte seine Weigerung, sich zur Arbeitsaufnahme bei ihr einzufinden, auch
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nicht auf eine leitende Tätigkeit beziehen. Da die Möglichkeit einer solchen Zwischenlösung zwischen den Parteien bis dahin nicht erörtert worden war, konnte der Kläger, abgesehen von einer für ihn nicht mehr erreichbaren Torstandstätigkeit, nur seine Veiterbeschäftigung in einer untergeordneten Buchhalterstellung in Betracht ziehen. Auf eine solche Stellung brauchte er sich aber nach seiner Vorbildung und seinem beruflichen Werdegang nicht verweisen zu lassen, wie auch die Beklagte selbst eingeräumt hat. Sie unterschied sich grundlegend Ton seiner bisherigen Tätigkeit und fiel daher völlig aus dem Rahmen seines Anstellungsvertrages.
Auch der Vorwurf des Berufungsgerichts, der Kläger habe trotz der fortbestohenden vertraglichen Bindung von sich aus nichts zur Klärung der Lage getan, läßt sich rechtlich nicht halten. Nachdem die Beklagte dem Rechtsanwalt des Klägers auf Anfrage eine Auskunft gegeben hatte, die der Kläger alB ein ihm nicht zu demutbares Beschäftigungsangebot auf fassen mußte, wäre es nunmehr ihre Sache gewesen» klarzustellen, daß sie ihn als Leiter ihrer Buchhaltung vorgesehen habe. Bas hat sie zunächst versäumt. Für das hierdurch verursachte Mißverständnis ist sie und nicht der Kläger verantwortlich.
III.	Schließlich ist der Revision auch darin zu folgen, daß dem Schreiben des Rechtsanwalts des Klägers vom 12. September 1962 bei der Prüfung, ob für die Ktindigungs-erklärungen vom 5. und 10. Oktober 1962 ein wichtiger Grund vorlag, kein entscheidendes Gewicht zukommt. Dieses Schreiben enthält zwar die kaum verhüllte Drohung, die Staatsanwaltschaft und die Öffentlichkeit einzuschalten. Es ist aber ohne die unmittelbare Mitwirkung des Klägers
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verfaßt worden« Zudem waren damals, nicht ohne Mitschuld der Vertreter der Beklagten, die Beziehungen der Parteien schon erheblich getrübt. Vor allem empfand der Kläger das scheinbare Ansinnen, als Buchhalter zu arbeiten, mit Recht als eine Zumutung« Diese gegen seine berufliche Existenz gerichtete Zumutung glaubte er, nach den damaligen Äußerungen der Beklagten nicht ohne Grund, nachdrücklich abwehren zu müssen«
XV« Kann somit in dem Verhalt«! des Klägers bis Anfang Oktober 1962, auch zusammen genommen, ein wichtiger Grund zur Kündigung des Anstellungsverhältnissee nicht gesehen werden, so ist aber in dem Augenblick eine andere Lage-eingetreten, als die Beklagte mährend dieses Rechtsstreits klar und deutlioh erklärte, sie habe ihm eine leitende Stellung in ihrem Betrieb zuweisen wollen. Sie hat dios erstmals in ihrem Schriftsatz vom 1« Februar 1963 (S. 8) getan und dazu im Schriftsatz vom 1. März 1963 weitere Erläuterungen gegeben. Danach sollte der Kläger bei gleiohenrnGehalt eine neu zu schaffende Stellung als Leiter der Buchhaltung übernehmen, die mit zwei Hauptbuchhalterinnen und 16 weiteren Angestellten besetzt war« Damit hätte der Kläger, der sohon früher als Referent in der Rechnungsund Prüfungsabteilung des Bundesaufsichtsamts für das Ver-sicherungs- und Bausparwesen tätig gewesen war, auf einem ähnlichen Sachgebiet wie bisher arbeiten können. Darüber hinaus wäre ihm bei der Bedeutung der von ihm zu leitenden? Abteilung gerade für oin Versicherungsunternehmen auch eine nicht geringe Verantwortung zugefallen. Eine bessere Stelle bei gleicher Bezahlung konnte ihm die Beklagte nach Art und Größe ihres Betriebs außerhalb des Vorstands nicht bieten. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht ein solches Angebot für den Kläger als zu demutbar angesehen.
Gleichwohl hat der Kläger erklärt, auch der Posten
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eines Loiters der Buchhaltung sei für ihn völlig unzu demutbar (Schriftsatz vom 8. Februar 1963 S. 6). Diese strikt ablehnende Einstellung hat er im Termin vom 14.
März 1963 vor dem Landgericht persönlich noch einmal in scharfer Form, verbunden mit abfälligen Äußerungen über den Vorstandsvorsitzenden Ahrens, zu dem. Ausdruck gebracht» indem er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erklärt hat, es könne ihm nicht zugemutet werden, mit Direktor	zusammenzuarbeiten;	wie	er	beim
 Bundesaufsichtsamt gewesen sei, habe er diese Leute belehren müssen; es sei unmöglich; Herr AflIBl sei nicht .qualifiziert. Damit bat der Kläger eindeutig zu erkennen gegeben, daß er nicht bereit war, für die Beklagte noch in irgendeiner Form tätig zu werden, es sei denn unter Bedingungen, die für sie untragbar waren. Hierdurch nahm er der Beklagten endgültig die Möglichkeit, ihn überhaupt noch in einer für sie zu demutbaren Weise weiter zu beschäftigen Das berechtigte sie nunmehr dazu, das Dienstverhältnis aus wichtigem ftnrad zu kündigen. Diese erneute Kündigung hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 2. April 1963 (S. 13) erklärt, und zwar, wie sich aus dem früheren Kündigungsschreiben desselben Rechtsanwalts vom 3. Oktober 1962 (GA 110) und den eigenen Angaben des Klägers in der Klageschrift (S. 6) ergibt, in Vollmacht des Aufsichtsrats. Es kann davon ausgegangen werden» daß diese Erklärung dem Kläger persönlich spätestens am 15. April 1963 zugegangen und die Kündigung Bomit wirksam geworden ist.
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Hiergegen kann die Revision nicht einwenden, die Beklagte habe durch die Erklärung ihres Aufsichtsrats vom 16. Juli 1962, der Dienstvertrag bleibe bestehen, auf ein etwaiges Kündigungsrecht endgültig und bedingungslos verzichtet. Denn zugleich mit dieser Erklärung hat der Auf? sichtsrat auch den Willen zu dem Ausdruck gebracht, das Dienst-* vorhältnis nur noch in der Weise und unter der Voraus-
 
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Setzung fortzusetzen, daß der Kläger Anderweitig", d.h. außerhalb des Vorstands, weiterarbeite. Die Beklagte hat also gerade nicht darauf verzichtet, weiterhin ^.geltend zu machen, infolge der vom Kläger zu vertretenden Störung des Vertrauensverhältnisses könne sie ihn nicht mehr in einem Vorstandsamt beschäftigen, und er müsse sich daher, wenn, er eine Sofortige Kündigung vermeiden wolle, mit einer anderen leitenden Stellung zufriedengeben. Schlug der Kläger diese Gelegenheit, die schweren Folgen einer Lösung des Dienstverhältnisses abzuwenden, aus, so schuf er einen neuen Tatbestand, der durch die Bereitschaft der Beklagten zur Aufrechterhaltung des Bienstvertragea nicht mehr gedeckt war. Aus demselben Grund scheidet auch der Gesichtspunkt der Verzeihung aus.
V. Bas Dienstverhältnis der Parteien ist demnach zwar nicht schon auf Grund der Kündigungserklärungen vom 5. und 10. Oktober 1962, wohl aber durch ihre Wiederholung im Prozeß mit Wirkung vom 15. April 1963 beendet worden. Hierauf folgt für die Klage:
1.	Der Antrag des Klägers, die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung festzusteilen, beschränkt sich auf die am 5. und 10. Oktober 1962 ausgesprochene Kündigung.
Da für diese Kündigung noch kein wichtiger Grund Vorgelegen hat, ist insoweit die Klage begründet und deshalb das Urteil dos Landgerichts wiederherzustellen.
2.	Da das Anstcllungsvorhältnis der Parteien bis zu dem 15« April 1963 fortbestanden hat, kann der Kläger bis zu diesem Tag das vereinbarte Gehfeit verlangen. Der Einwand der Beklagten, der Kläger müsse sich das anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft zu erwerben schuldhaft unterlassen habe, schlägt
 
nicht durch. Angesichts der eingehenden Darlegungen des Klägers über seine zuerst vergeblichen Versuche, eine seiner Vorbildung entsprechende andere Stellung zu finden, (Schriftsatz vom 4. Oktober 1963), reicht die allge-meine Behauptung der Beklagten, er hätte bei genügendem Bemühen eine solche Stelle finden können, nicht aus, um einen solchen Einwand für die Zeit bis zu dem 15. April 1963 zu begründen.
Dem Kläger ist demnach Über das Urteil des Band-gerichts hinaus auch das auf die Zeit vom 1. Februar 1963 bis zu dem 13. April 1963 entfallende Gehalt mit Zinsen gemäß §§ 284 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB zuzusprechen. Im übrigen verbleibt es bei der Abweisung.der Klage.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO.
Dr. Fischer	Br.	Kuhn
 Fleck	Stimpel
 Dr. Nörr
BUNDESGERICHTSHOF
II 2R 212/64
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
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des Piplomkaufmaims Herbert E.
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
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WaG, SflM (^p) »«■■■^straße vertreten durch ihren Vorstand Gerhard AI
gesetzlich und Albert Hfl
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
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- Prozcßbevollächtigter: Rechtsanwalt
 Freiherr von
 Die Entscheidungsformel des am H« Juli 1966 verkündeten Urteils wird wogen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß die Beklagte 4 # Zinsen von jeweils 2.316 DM seit dem 1. März und dem 1. April 1963 (und nicht seit dem 1. Februar und dem 1. März 1963) zu zahlen hat.
Dr. Fischer
 Karlsruhe» den 20. Juli 1966
Bundesgerichtshof - II. Zivilsenat
 Dr. Kuhn	Dr.	Börr
 Fleck
Stimpel