Nach § 12 Abs. 2 der Satzung des Beklagten ist die Ausschließung im Vereinsorgan, im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel, Frankfurter Ausgabe, bekannt zu machen. Durch eine einstweilige Verfügung sei dem Börsenverein aufgegeben worden, den Verlag zur Buchmusse 1956 zuzulassen, da der Kläger Mitglied des Beklagten sei und versichert habe, in Zukunft keine, auch unter dem Gesichtspunkt der Jugendgefährdung anstößige Literatur mehr zu veröffentlichen. Verlag die Produktion solcher Schriften nicht eingestellte Durch Beschlüsse der Bundesprüfstelle vom IO- Mai und 14. Juni 1957 seien zwei weitere, kurz vor diesen Beschlüssen erschienene Schriften, nämlich das Luna-Utopia-Heft Nr, 9 "Eron" und das Pantherbuch Nr. 39 ‘'Der Tod macht nie Urlaub" auf die Liste der jugendgefährdenden Schriften gesetzt worden. Im März 1957 habe der Verein außerdem erfahren, daß der Kläger im Jahre 1952 wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften nach § 184 Nr. 1 StGB und im Jahre 1955 zweimal wegen Verstoßes gegen § 6 Abs.1, § 21 GjS bestraft worden sei. Wer solches Schrifttum fortgesetzt verlege und trotz gegenteiliger Versicherung weiterhin dabei verbleibe, gehöre nicht in die Reihe der im Börsenverein zusammengeschlossenen Verleger und Buchhändler, da dieses Verhalten geeignet sei, das Ansehen des deutschen Buchhandels gröblich zu schädigen. Allein die Tatsache, daß 32 Indizierungen erfolgt und bestätigt seien, reiche aus, um den Kläger als Mitglied des Börsenvereins untragbar anzusehen und ihn gemäß § 13 Nr. 1 der Satzung auszuschließen. Die Bestrafung des Klägers aus § 184 StGB sei dem Verein erst jetzt bekannt geworden und könne noch herangezogen werden, da sie mit den sonstigen Verurteilungen und den Indizierungen in einem inneren Zusammenhang stehe. Schließlich sei der Gleichbehandlungs grundsatz verletzt, da der Beklagte in gleichgelagerten Fällen nicht zur Ausschließung geschritten sei und Mitglieder in seinen Reihen dulde, die ebenfalls wegen Vergehens nach § 184 StGB oder gegen das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (vom 9- Juni 1953, BGBl I 377) bestraft und deren Veröffentlichungen gleichfalls auf den Index gesetzt worden seien. Januar 1958), wenn sie geltend macht, der vom Kläger angebrachte Vertagungsantrag sei erst in dem Ausschließungsbeschluß abgelehnt worden. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist vielmehr davon auszugehen, daß der Vertagungsantrag "wenige Tage" vor dem 17. Juli 1957 abgelehnt worden ist und daß diese Entscheidung den Kläger rechtzeitig vor diesem Termin erreicht hat. erhalten hat, erst wenige Tage vor dem 17» Juli 1957 um Vertagung gebeten, so kann aus dem Zeitpunkt der Ablehnung dieses Antrages keine Verletzung des Gehörgrundsatzes hergeleitet werden, da der Kläger diese Situation durch die späte Anbringung des Vertagungsantrags selbst geschaffen hat. Mit welcher Begründung um die Vertagung gebeten wurde, läßt sich nur mittelbar aus dem Prozeßvortrag entnehmen, da der Kläger keine Abschrift seines Vertagungsantrages überreicht hat. Er trägt weiter vor, wegen dieser Urlaubsabwesenheit habe er den Termin nicht wahrnehmen können, auch sein mit den Dingen besonders vertrauter Anwalt, Rechtsanwalt Dr. Es ist also an dem, daß der Kläger und sein Anwalt in Kenntnis des Termins in Urlaub gegangen sind und nicht für Vertretung gesorgt haben. Es ist nicht einmal behauptet worden, der Kläger und sein Anwalt hätten vor Erhalt der Ladung Quartier bestellt gehabt, oder, sie hätten den Urlaub aus Gesundheitsrücksichten oder aus Kostengründen auch nicht für eine Verhandlung in Hannover unterbrechen können. Der Beklagte hat dagegen vorgebracht, das Ausschließungsgremium bestehe aus dreizehn, im ganzen Bundesgebiet verstreut ansässigen Mitgliedern, die längst zusaramengerufen gewesen seien, als der Vertagungsantrag eingegangen sei, und der Kläger habe auch vor der Bundesprüfstelle ständig mit Vertagungsanträgen gearbeitet. Bei dieser Sachund Prozeßlage kann keine Rede davon sein, durch die Ablehnung der Vertagung des Termins vom 17. Dieses Recht ist dem Kläger durch die Ablehnung des Vertagungsantrages nicht verwehrt worden. Schließlich hat der Kläger auch nicht ausgeführt, was er über das im Schriftsatz vom 2. Mit Rücksicht auf die Vereinsautonomie kann die .sachliche Berechtigung des Ausschlusses aus einem Verein von den Gerichten nur beschränkt nachgeprüft werden (BGHZ 13, 5, 11? materiellen Berechtigung liegt darin, daß die Vereinsgewalt ihre Schranke an der Satzung findet und daß sich die Mitglieder nur in den Grenzen des Wirkungsbereichs der Satzung der Vereinsgewalt unterworfen haben» Die ordentlichen Gerichte können daher nachprüfen, ob der vorgeworfene Sachverhalt generell, abstrakt eine Pflichtverletzung darstellt, die nach der Satzung zur Ausschließung berechtigt» 1. durch eine Handlungsweise, die mit der Ehre eines Kaufmanns unvereinbar oder sonst geeignet ist, das Ansehen des Deutschen Buchhandels gröblich zu schädigen; b) Eine auf satzungsmäßiger Grundlage ruhende Ausschließung kann nicht anerkannt werden, wenn sie gesetzwidrig, sittenwidrig oder offenbar unbillig ist oder den Tatbestand des § 826 BGB erfüllt (RGZ 147, 11, 15; BGHZ 13, 5, 11). Bas folgt daraus, daß kein Recht mißbräuchlich ausgeübt werden darf und die Unterwerfung unter die Vereinsgewalt nicht so weit geht, dem Verein auch einen Mißbrauch seiner Macht zu gestatten. Die Revision meint, ein Fall grober Unbilligkeit und ein Verstoß gegen § 826 BGB sei gegeben, weil dem Klage eine Handlungsweise zur Bast gelegt worden sei, die mit der Ehre eines Kaufmanns unvereinbar und geeignet sei, das Ansehen des Deutschen Buchhandels gröblich zu schädigen, und weil ein so begründeter und dann veröffentlichter Ausschluß die Diffamierung des Klägers zu dem Ziel und zur Folge habe. Eine Satzungsbestimmung wie § 13 Nr. 1 der Satzung des Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat sich durch seinen Eintritt in den Beklagten dieser Satzungsbestimmung unterworfen und hatte sich nach ihr zu richten, wenn er Mitglied des Beklagten bleiben wollte. Februar 1959 .- u zr 137/57 (BGHZ 29, 352, 357) den Standpunkt vertreten, daß eine Satzungsbestimmung zulässig ist, die die Veröffentlichung der Ausschließung im Vereinsorgan vorsieht, und daß die ordentlichen Gerichte nicht schon deshalb in die Selbst-
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB § 39 Die Ausschließung aus einem Verein kann daraufhin nachgeprüft werden, oh ihre sachliche Begründung auf satzungsmäßiger Grundlage beruht. BGH, ürt. v. 13. Juli 1961 II ZK 212/59 OLG Frankfurt/Main LG Frankfur t/Main » II_ ZR_ 212/59 Verkündet am 13» Juli 1961 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Verlegers Walter L F^mi^Pstr. Klägers und Revisionsklägers -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Großer _____ durch seinenTLorsteher Werner D( HMBstr. Wl Oo V, , , vex: Beklagten und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 13. Juli 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Haager und Df. Reinicke für Recht erkannt: A Die Revision gegen das am 20. April 1959 verkündete Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen -2- Tatbestand: Her Kläger ist der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Y/alter Verlag GmbH. Durch Be- schluß vom 17- Juli 1957 ist er von dem satzungsgemäß dafür vorgesehenen Gremium aus dem beklagten ausgeschlossen worden. Nach § 12 Abs. 2 der Satzung des Beklagten ist die Ausschließung im Vereinsorgan, im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel, Frankfurter Ausgabe, bekannt zu machen. Die Gründe der Entscheidung sind dort gleichfalls zu veröffentlichen, falls hierauf erkannt ist (§14 Abs. 7 der Satzung). Von dieser Befugnis hat das Ausschließungsgremium Gebrauch gemacht. Demgemäß ist der Ausschluß samt Begründung im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel (vom 30. August 19573 S. 1145 ff) veröffentlicht worden. Die Ausschließung und ihre Veröffentlichung sind, wie folgt, begründet worden: Im Verlag erscheinen unter der Bezeichnung "Pantherbuch" und ”Kranichbuchn Romanhefte, die zu billigen Preisen besonders an Kiosken erhältlich seien. Nach Mitteilung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften seien allein in der Zeit vom 14. Januar 1955 bis zu dem 13. Juli 1956 30 dieser Schriften auf die Liste der jugendgefährdenden Schriften gesetzt worden. Diese Indizierungen seien in dem vorgesehriebenen Beschlußverfahren bestätigt worden. Mit Rücksicht hierauf habe der Vorstand des Börsenvereins dem Verlag die Zulassung zur Buchmesse 1956 versagt. Durch eine einstweilige Verfügung sei dem Börsenverein aufgegeben worden, den Verlag zur Buchmusse 1956 zuzulassen, da der Kläger Mitglied des Beklagten sei und versichert habe, in Zukunft keine, auch unter dem Gesichtspunkt der Jugendgefährdung anstößige Literatur mehr zu veröffentlichen. Tatsächlich habe der -3- Verlag die Produktion solcher Schriften nicht eingestellte Durch Beschlüsse der Bundesprüfstelle vom IO- Mai und 14. Juni 1957 seien zwei weitere, kurz vor diesen Beschlüssen erschienene Schriften, nämlich das Luna-Utopia-Heft Nr, 9 "Eron" und das Pantherbuch Nr. 39 ‘'Der Tod macht nie Urlaub" auf die Liste der jugendgefährdenden Schriften gesetzt worden. Bezüglich fünf weiterer Schriften schwebten entsprechende Verfahren. Im März 1957 habe der Verein außerdem erfahren, daß der Kläger im Jahre 1952 wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften nach § 184 Nr. 1 StGB und im Jahre 1955 zweimal wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 1, § 21 GjS bestraft worden sei. Die Mehrzahl der Entscheidungen der Bundesprüfstelle, insbesondere die vom 10. Mai und 14. Juni 1957» hätten Vorgelegen. Danach könne kein Zweifel daran bestehen, daß es sich hier um minderwertige, in hohem Maß sexuell anstößige und zur Verrohung führende Literatur handle, vor der Jugendliche bewahrt werden müßten. Wer solches Schrifttum fortgesetzt verlege und trotz gegenteiliger Versicherung weiterhin dabei verbleibe, gehöre nicht in die Reihe der im Börsenverein zusammengeschlossenen Verleger und Buchhändler, da dieses Verhalten geeignet sei, das Ansehen des deutschen Buchhandels gröblich zu schädigen. Allein die Tatsache, daß 32 Indizierungen erfolgt und bestätigt seien, reiche aus, um den Kläger als Mitglied des Börsenvereins untragbar anzusehen und ihn gemäß § 13 Nr. 1 der Satzung auszuschließen. Aber auch § 13 Nr. 2 der Satzung rechtfertige die Ausschließung. Die Bestrafung des Klägers aus § 184 StGB sei dem Verein erst jetzt bekannt geworden und könne noch herangezogen werden, da sie mit den sonstigen Verurteilungen und den Indizierungen in einem inneren Zusammenhang stehe. Die Anordnung der Veröffentlichung ergebe sich aus § 14 Abs. 7 der Satzung. Sie erscheine im Interesse des Ansehens und der Sauberkeit des deutschen Buchhandels angezeigt. Der Kläger verlangt festzustellen, daß der Ausschließungsbeschluß unwirksam und er weiterhin Mitglied des Beklagten sei. Er macht geltend: Das Ausschließungsgremium habe ihm das rechtliche Gehör versagt. Die Ausschließung stelle eine offenbare Unbilligkeit, einen groben Mißbrauch der Vereinsgewalt und einen Verstoß gegen §-826 BGB dar. Die Maßnahme werde zudem durch die beiden angezogenen Satzungsbestimmungen nicht getragen. § 13 Nr. 1 sei unanwendbar, weil § 13 Nr. 2 eine Spezialvorschrift enthalte. § 13 Nr. 2 treffe deshalb nicht zu, weil nur die Verbreitung oder Veröffentlichung solcher Schriften zur Ausschließung berechtige, deretwegen eine rechtskräftige Verurteilung vorliege. Schließlich sei der Gleichbehandlungs grundsatz verletzt, da der Beklagte in gleichgelagerten Fällen nicht zur Ausschließung geschritten sei und Mitglieder in seinen Reihen dulde, die ebenfalls wegen Vergehens nach § 184 StGB oder gegen das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (vom 9- Juni 1953, BGBl I 377) bestraft und deren Veröffentlichungen gleichfalls auf den Index gesetzt worden seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die. Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision beantragt der Kläger,den Ausschließungsbeschluß als rechtsunwirksam aufzuheben, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat. Entscheidungsgründe: 1. Will ein Verein ein Mitglied aus seinen Reihen ausschließen, so muß dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, sich gegen die ihm gemachten Vorwürfe zu vertei- -5- digen (RG JW 1925, 49; SeuffArch 86 Nr. 1; 96 Nr. 43; HRR 1942 Nr. 779; BGH NJW I960, 1861). Das ist im vorliegenden Pall geschehen. a) Der Kläger ist am 23. Mai 1957 zu Händen seines Anwalts von der Einleitung des Ausschließungsverfahrens unterrichtet worden. Mit Einschreiben vom 24. Juni 1957 ist er zur Verhandlung über den Ausschließungsantrag, der ihm mit diesem Schreiben gleichzeitig übermittelt wurde, auf den 17. Juli 1957 geladen worden. Mit Anwaltsschriftsatz vom 2. Juli 1957 hat er zu dem Ausschließungsantrag Stellung genommen. Es kann danach keine Rede davon sein, daß der Kläger keine Gelegenheit zur Äußerung gehabt habe. Mehr verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht. b) Die Revision hat allerdings Recht, daß die Ablehnung eines Vertagungsantrages auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs hinauslaüfen kann (RGZ 81, 321, 324; RG JW 1921, 1759; JW 1936, 653; BGH LM § 249 B&B Nr. 2; BGHZ 27, 163). Sie hält sich aber nicht an den Tatbe stand des Berufungsurteils (vgl. BU S. 2) und an den Vortra ihrer Partei (S. 1 des Schriftsatzes vom 30. Januar 1958), wenn sie geltend macht, der vom Kläger angebrachte Vertagungsantrag sei erst in dem Ausschließungsbeschluß abgelehnt worden. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist vielmehr davon auszugehen, daß der Vertagungsantrag "wenige Tage" vor dem 17. Juli 1957 abgelehnt worden ist und daß diese Entscheidung den Kläger rechtzeitig vor diesem Termin erreicht hat. Der Kläger hat nicht vorgetragen, wann er den Vertagungsantrag angebracht hat. Der Beklagte hat behauptet (S. 2 des Schriftsatzes vom 10. Februar 1958), das sei erst wenige Tage vor dem 17. Juli 1957 geschehen. Das Landgericht hat diese Behauptung seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. LG-Urteil S. 6), und der Kläger hat diese Zeitangabe weder bestritten noch angegriffen. Hat aber der Kläger, der bereits am 24. Juni 1957 die Ladung -6- erhalten hat, erst wenige Tage vor dem 17» Juli 1957 um Vertagung gebeten, so kann aus dem Zeitpunkt der Ablehnung dieses Antrages keine Verletzung des Gehörgrundsatzes hergeleitet werden, da der Kläger diese Situation durch die späte Anbringung des Vertagungsantrags selbst geschaffen hat. Mit welcher Begründung um die Vertagung gebeten wurde, läßt sich nur mittelbar aus dem Prozeßvortrag entnehmen, da der Kläger keine Abschrift seines Vertagungsantrages überreicht hat. Im vorliegenden Rechtsstreit hat er sich darüber beklagt, daß der Termin in 11 die Urlaubszeit (Mitte Juli)" falle. Er will ausdrücklich erklärt haben, er lege entscheidenden Wert darauf, vom Ausschließungsgremium gehört zu werden, und um Vertagung gebeten haben, weil er in Oesterreich in Urlaub sei. Er trägt weiter vor, wegen dieser Urlaubsabwesenheit habe er den Termin nicht wahrnehmen können, auch sein mit den Dingen besonders vertrauter Anwalt, Rechtsanwalt Dr. I, Hannover, sei in Urlaub gewesen, so daß auch dieser den Termin nicht habe wahrnehmen können. Es ist also an dem, daß der Kläger und sein Anwalt in Kenntnis des Termins in Urlaub gegangen sind und nicht für Vertretung gesorgt haben. Es ist nicht einmal behauptet worden, der Kläger und sein Anwalt hätten vor Erhalt der Ladung Quartier bestellt gehabt, oder, sie hätten den Urlaub aus Gesundheitsrücksichten oder aus Kostengründen auch nicht für eine Verhandlung in Hannover unterbrechen können. Der Beklagte hat dagegen vorgebracht, das Ausschließungsgremium bestehe aus dreizehn, im ganzen Bundesgebiet verstreut ansässigen Mitgliedern, die längst zusaramengerufen gewesen seien, als der Vertagungsantrag eingegangen sei, und der Kläger habe auch vor der Bundesprüfstelle ständig mit Vertagungsanträgen gearbeitet. Der Kläger hat diese Behauptungen nicht bestritten. Bei dieser Sachund Prozeßlage kann keine Rede davon sein, durch die Ablehnung der Vertagung des Termins vom 17. Juli 1957 sei dem Kläger ■* -7- das rechtliche Gehör verkümmert oder die Möglichkeit genommen worden, sich sachgerecht und erschöpfend zu verteidigen. c) Auch § 14 Ahs. 5 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 der Satzung ist nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung hat ein von der Ausschließung bedrohtes Mitglied das Recht, in der Sitzung gehört zu v/erden. Dieses Recht ist dem Kläger durch die Ablehnung des Vertagungsantrages nicht verwehrt worden. Er hat sich vielmehr um die Ausübung dieses Rechts selbst gebracht, indem er und sein Anwalt in Urlaub gegangen sind, ohne sich um Vertretung oder darum zu kümmern, ob das vielköpfige Ausschließungsgremiura kurzfristig und ohne weiteres noch umbestellt v/erden könnte. Schließlich hat der Kläger auch nicht ausgeführt, was er über das im Schriftsatz vom 2. Juli 1957 Vorgetragene hinaus noch vor dem Ausschließungsgremium hätte Vorbringen können, um seine Ausschließung zu hindern. Bei dem Vorwurf der Verletzung der erwähnten Satzungsbestimmung geht es daher überdies um eine gar nicht behelfliche Inanspruchnahme eines Rechts. 2. Mit Rücksicht auf die Vereinsautonomie kann die .sachliche Berechtigung des Ausschlusses aus einem Verein von den Gerichten nur beschränkt nachgeprüft werden (BGHZ 13, 5, 11? 27, 297). . a) Nachprüfbar ist, ob die der Ausschließung gegebene sachliche Begründung auf satzungsmäßiger Grundlage beruht. Diesen Standpunkt hat schon das Reichsgericht eingenommen (RGZ 88, 193, 196? 129, 45, 48; 147, 11, 15/16; JW 1932, 1010). Dem ist der Senat in seinem Urteil vom 22. Mai 1958 - I± ZR 316/56 - (BGHZ 27, 297, 298) für den Fall der Ausschließung aus einer Genossenschaft beigetreten. Der Grund für die Nachprüfbarkeit der sachlichen, -8- s materiellen Berechtigung liegt darin, daß die Vereinsgewalt ihre Schranke an der Satzung findet und daß sich die Mitglieder nur in den Grenzen des Wirkungsbereichs der Satzung der Vereinsgewalt unterworfen haben» Die ordentlichen Gerichte können daher nachprüfen, ob der vorgeworfene Sachverhalt generell, abstrakt eine Pflichtverletzung darstellt, die nach der Satzung zur Ausschließung berechtigt» Diese Nachprüfung ergibt, daß der dem Kläger zur last gelegte Sachverhalt zur Ausschließung berechtigt» Nach § 13 der Satzung des Beklagten sind die Mitgliedspflichten als verletzt anzusehen 1. durch eine Handlungsweise, die mit der Ehre eines Kaufmanns unvereinbar oder sonst geeignet ist, das Ansehen des Deutschen Buchhandels gröblich zu schädigen; 2. durch Veröffentlichung oder Verbreitung unzüchtiger Schriften, Abbildungen und Ankündigungen oder solcher Schriften, die dem Grundgesetz widersprechen und deren Veröffentlichung oder Verbreitung Strafbar?, ist, sofern rechtskräftige Verurteilung vor!fegt. « Das Berufungsgericht führt aus, daß sich die Ausschließung in erster Linie auf den Inhalt der indizierten Schriften und nur hilfsweise auf die Tatsache der Indizierungen stütze» Das entspricht der sachlichen Begründung des Ausschließungsbeschlusses. Im weiteren legt das Berufungsgericht dar, daß schon einzelne, mit Seitenzahlen angegebene Stellen bestimmter Schriften die Sexualität zu erregen und insbesondere jugendliche Leser zu verrohen geeignet seien. An diese tatsächliche Beurteilung ist das Revisionsgericht gebunden. Das Berufungsgericht erwähnt dann noch die unstreitige, dem Kläger im Ausschließungs-beschluß zur Last gelegte Tatsache, daß sich der Kläger aus dem Vertrieb zahlreicher derartiger Schriften ein Geschäft gemacht hat, und äußert im Anschluß hieran die Ansicht, daß eine Handlungsweise wie die der Ausschließung zugrunde liegende unter § 13 Nr. 1 der Satzung subsumiert werden könne. Das ist richtig. * -y- b) Eine auf satzungsmäßiger Grundlage ruhende Ausschließung kann nicht anerkannt werden, wenn sie gesetzwidrig, sittenwidrig oder offenbar unbillig ist oder den Tatbestand des § 826 BGB erfüllt (RGZ 147, 11, 15; BGHZ 13, 5, 11). Bas folgt daraus, daß kein Recht mißbräuchlich ausgeübt werden darf und die Unterwerfung unter die Vereinsgewalt nicht so weit geht, dem Verein auch einen Mißbrauch seiner Macht zu gestatten. Die Revision meint, ein Fall grober Unbilligkeit und ein Verstoß gegen § 826 BGB sei gegeben, weil dem Klage eine Handlungsweise zur Bast gelegt worden sei, die mit der Ehre eines Kaufmanns unvereinbar und geeignet sei, das Ansehen des Deutschen Buchhandels gröblich zu schädigen, und weil ein so begründeter und dann veröffentlichter Ausschluß die Diffamierung des Klägers zu dem Ziel und zur Folge habe. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Eine Satzungsbestimmung wie § 13 Nr. 1 der Satzung des Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat sich durch seinen Eintritt in den Beklagten dieser Satzungsbestimmung unterworfen und hatte sich nach ihr zu richten, wenn er Mitglied des Beklagten bleiben wollte. Die Anwendung dieser Satzungsbestimmung auf einen unter sie fallenden Sachverhalt ist rechtlich zulässig. Die Veröffentlichung des Ausschlusses im Vereinsorgan sieht die Satzung für jeden Fall der Ausschließung vor (§ 12 Abs. 2). Auch das stellt keinen unzulässigen Gebrauch der Vereinsautonomie dar. Es kann sich nur fragen, ob die Veröffentlichung der Ausschließungsgründe überhaupt oder nach Lage der Dinge zu weit geht. Jedoch auch das ist zu verneinen. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 26. Februar 1959 .- u zr 137/57 (BGHZ 29, 352, 357) den Standpunkt vertreten, daß eine Satzungsbestimmung zulässig ist, die die Veröffentlichung der Ausschließung im Vereinsorgan vorsieht, und daß die ordentlichen Gerichte nicht schon deshalb in die Selbst- -lu- bes timmung und Selbstverwaltung der Vereine eingreifen können, weil das Ausschließungsgremium von diesem Satzungsrecht Gebrauch macht, Es liegt an der Handlungsweise des Klägers und stellt keinen Mißbrauch der Vereinsgewalt dar, wenn der Ausschluß damit begründet wurde, das Verhalten des Klägers sei "geeignet, das Ansehen des Deutschen Buchhandels gröblich zu schädigen", und v/enn die Veröffentlichung der Ausschließungsentscheidung "im Interesse des Ansehens und der Sauberkeit des Deutschen Buchhandels" für angezeigt erachtet wurde. Bei der gegebenen Sachlage kann von grober Unbilligkeit gegenüber dem Kläger keine Hede sein. Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr, Nastelslci Dr. Haidinger Dr. Kuhn Dr. Haager Dr. Reinicke 3