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BGH · II ZR 212/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 212/58

kleine Kfz-Aussenlußklauael greift auch dann, wenn gegen den Versicherten HaftpflichtansprUche aus § 832 BGB erhoben werden * hur ein , wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem Besitz {hzw0 Halten) oder der. b) Die Verjährung des Heftpfliohtveraicheruhgsanspruchs beginnt mit dem Schlug des Jahres3 in dem gegen den Versicherten Haftpflichtansprüche wegen eines unter die Versicherung fallenden Ereignisses erhoben werden. erhoben die Witwe und Tochter des Verunglückten gegen den Kläger, seinen Sohn und den Halter Kn^P Klage auf Schadensersatz« Diese wurden als Gesamtschuldner verurteilt, und zwar der jetzige Kläger nach § 832 BGB wegen Verletzung der Aufsichtspflicht {BGH VersR 1952 ,. Sie steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in unvereinbarem Widerspruch zu der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach die kleine Kfz-Ausschlußklausel nur dann eingreift, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem Besitz oder der Itlhrung eines Kraftfahrzeugs durch den Versicherungsschutz begehrenden Haftpflichtversicherten selbst besteht (BGH VersR.1956, Die Tatsache, daß der Ausschluß gegenüber dem mitversieherten Sohn des Klägers Anwendung findet, weil in seiner Person der Ausschlußtatbestand verwirklicht ist, spricht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dafür, ihn auch gegen den für sich Versicherungsschutz begehrenden Kläger, bei dem diese Voraussetzungen nicht vorliegen, eingreifen zu lassen (vgl. Der vom Berufungeg®rieht weiter angeführte tfm&tand, daß sich der Ausschluß auch auf die Haftpflichtverbindlichkeiten bezieht, die dem Versicherungsnehmer aus § 832 BGB erwachsen, rechtfertigt es ebenfalls nicht, die Klausel auf al*le durch ein Kraftfahrzeug herbeigeführte HaftpflichtSchäden anzuwenden. Die Klausel wird auch bei Hinbeziehung des § 832 BGB nicht dadurch bedeutungslos, daß ihre Anwendung auf die Fälle beschränkt wird, in denen der Versicherungsschutz begehrende Versicherungsnehmer selbst die Voraussetzungen des Aus-schlußtatbestandes erfüllt; denn der Versicherungsnehmer kann auch als Führer und insbesondere auch als Besitzer bzw. Was schließlich den vom Berufungsgericht noch angeführten Umstand betrifft, daß das Führen eines Kraftfahrzeugs allgemein geeignet sei» erhebliche Schäden auszulösen , so hat der erkennende Senat bereits dargelegt, daß auch unter diesem Gesichtspunkt der Versicherungsschutz nicht über den in den Ausschlußklauseln genau festgelegten Umfang hinaus eingeengt werden kann (BGH VersR 1956, 283; vgl. Die kleine Kfz-Ausschlußklausel wäre nur dann anwendbar, wenn etwa der Kläger einen Besitz an dem Pkw gehabt hätte und der Haftpflichtschaden in ursächlichem Zusammenhang mit einem solchen Besitz gestanden hätte (vgl. Hach § 12 Abs» 1 WG verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (außer bei der Lebensversicherung) in zwei Jahren ♦Die Verjährung beginnt mit dem-Schluß des Jahres* "in welchem die Leistung verlangt werden kann1'. Versicherungsanspruchs, sondern erst dann fällig, wenn die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Versicherungsleistung notwendigen Erhebungen des Versicherers abgeschlossen sind (BGH VersR 1954, 388}* Daraus folgt, daß die Geldleistung des Versicherers nicht fällig werden und damit auch die Verjährung in einem solchen Fall nicht beginnen kann, solange der Versicherungsfall dem Versicherer nicht angezeigt wird (Prölss, VVG 12» Aufl. gerichtet ist, wobei die Verpflichtung des Versicherers die tatsächliche und rechtliche Prüfung der Haftpflichtfrage, die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche sowie den per- • sönlichen Rechtsschutz des Versicherten im Rahmen der hierfür gegebenen Vorschriften umfaßt und alle diese Leistungen Ausstrahlungen eines und desselben einheitlichen Versicherungsanspruchs sind (BGH VersR 1956, 187)* Diese Abwehr- und Schutzverpflichtung des Versicherers beginnt, sobald gegen den Versicherten Haftpflichtansprüche aus einem unter die Versicherung fallenden Ereignis erhoben werden. Wie schon in.RGB 150, 227 7 dargelegt ist, steht dieser rechtlichen Beurteilung auch nicht der Umstand entgegen, daß der einheitliche, auf Befreiung und Rechtsschutz gerichtete Hauptanepruch des Haftpflichtversicherten unter den in § 154 (und § 156 Abs, 2) VVG genannten Voraussetzungen zu den dort bezeichneten Seitpunkten in einen Zahlungsanspruch verwandelt werden kann (BGH VersR 1956, 187), Für. auf die auch § 11 WS anzuwenden ist, läuft dann allerdings eine besondere Verjährung« Das ändert aber nichts daran, daß der einheitliche Hauptanspruch schon mit der Erhebung von Haftpflichtansprüchen gegen den Versicherten fällig wird und daß sich eine schon eirigetretene Verjährung dieses Hauptanspruchs dann auch auf den verwandelten Zahlungsanspruch erstreckt (Prölss § 149 An. 1), Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Streitfall ergibt, daß der Klageanspruch bei der Erhebung der Vorliegenden Klage im Jahre 1957.bereits verjährt war; denn da die Geschädigten schon im Jahre 1949 Haftpflicht t-aneprüche gegen den Kläger geltend gemacht hatten, konnte er schon damals von der Beklagten Versicherungsschutz verlangen« Infolgedessen begann nach § 12 WG die Verjährung des Versicherungsanspruchs Ende 1949 und war Ende 1951

Zitierte Normen: § 832 BGB § 11 VVG § 97 ZPO
BGBVersicherteVersicherungsschutzVerjährungKlägerSchadenKraftfahrzeugVersR

Volltext der Entscheidung

Hachsohlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung* nein
2122 008
. AVB für die Haftpflichtversicherung (AHB) § 2 ffr. 3 d; BGB § 832; TO § 12
a)	Die in der Privathaftpflichtversicherung gebräuchliche sog. kleine Kfz-Aussenlußklauael greift auch dann, wenn gegen den Versicherten HaftpflichtansprUche aus § 832 BGB erhoben werden * hur ein , wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem Besitz {hzw0 Halten) oder der. Führung eines Kraftfahrzeuges durch den Versicherungsschutz begehrenden Versicherten selbst besteht.
b)	Die Verjährung des Heftpfliohtveraicheruhgsanspruchs beginnt mit dem Schlug des Jahres3 in dem gegen den Versicherten Haftpflichtansprüche wegen eines unter die Versicherung fallenden Ereignisses erhoben werden.
ÖXG Düsseldorf
BGH Hrt. v* 12. Mai I960 - IX ZH 23,2/58 - DG Wuppertal
II ZR 212/58
Verkündet am 12« Mai I960
jp Justizangestellter alsHlrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Otto H
Klägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hr,
 gegen
die A
Aktiengeseilscna s tand smitgliede r RflH^ftstr
 Allgemeine Versicherungs-in Köln» vertreten durch ihre Vor-To Carl Edmund XflBund Hans RflHB,
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hr«
hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12* Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten hr, Hastelski und der Bundesrichter Dr« Haidinger, hr. Nürr, Xiesecke und Hill
 für Recht erkannt:
hie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgarichts in Düsseldorf vom 10. Juni 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
.Tatbestand:
Der Kläger begehrt aus einer bei der Beklagten genommenen Haftpflichtversicherung auf Grund folgenden Sachverhalts Versicherungsschutz: Am 28. März 1949 verursachte der damals 19 1/2 Jahre alte Sohn des Klägers mit einem Pkw des Untermieters Kq^B des Klägers einen Unfall, bei dem der Prokurist Brich	Pölich	verletzt	wurde» Im Sommer 1949
erhoben die Witwe und Tochter des Verunglückten gegen den Kläger, seinen Sohn und den Halter Kn^P Klage auf Schadensersatz« Diese wurden als Gesamtschuldner verurteilt, und zwar der jetzige Kläger nach § 832 BGB wegen Verletzung der Aufsichtspflicht {BGH VersR 1952 ,. 53)« Da der Gesäurt schaden die Versicherungssumme von 100.000 DM der von Kn^^genommenen Kfz-Haftpflichtversicherung Übersteigt* halten sich die Geschädigten auf Grund des von ihnen im Haftpflichtprozeß erwirkten Urteils auch an den jetzigen Kläger. Dieser hat daraufhin im Jahre 1957 die vorliegende Deckungsklage erhoben, mit der er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung von allen Schadensersatzansprüchen aus dem Unfall vom.28. März 1949 his zu dem Höchstbetrag von 10.000 DM begehrt« Die Beklagte verweigerte.den Versicherungsschutz unter Berufung auf die im Versicherungsvertrag enthaltene sog. kleine Kfz-AusSchlußklausel, die lautet:
"Ausgeschlossen bleiben in jedem Falle Schäden, die im Zusammenhang sieben mit dem Besitz oder der Führung von Luftfahrzeugen, von Kraftfahrzeugen, von Motorbooten, von mit Hilfsmotor versehenen Fahrzeugen jeder Art sowie von eigenen Wasserfahrzeugen und eigenen Fuhrwerken»M
Die Beklagte meint, diese Klausel .greife deshalb ein, weil der Schaden mit der Führung eines Kraftfahrzeugs, in Zusammenhang s^tehe. Außerdem hat sie die auf § 12 WG gestützte
 
Einrede der Verjährung erhoben und eingewendet, daß der Kläger seine Anzeigepflicht nicht rechtzeitig erfüllt habe. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
I- Bas Berufungsgericht begründet die Klageabweisung damit, daß dem Versicherungsanspruch des Klägers die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende sog. "kleine Kfz-AusschlußklaüselH entgegenstehe, weil die in Rede stehenden Schäden durch die Führung eines Kraftfahrzeugs verursacht worden seien. Mit der Klausel werde jeder durch ein Kraftfahrzeug herbeigefUhrte Schaden von einer. Regulierung ausgeschlossen.
1. Biese Begründung kann die Klageabweisung nicht rechtfertigen. Sie steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in unvereinbarem Widerspruch zu der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach die kleine Kfz-Ausschlußklausel nur dann eingreift, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem Besitz oder der Itlhrung eines Kraftfahrzeugs durch den Versicherungsschutz begehrenden Haftpflichtversicherten selbst besteht (BGH VersR.1956, 283? BGHZ 20, 385	Biese	Klausel	hat
 also nicht die ihr vom Berufungsgericht beigelegte Bedeutung eines objektiven Risikoausschlusses, derart, daß jeder von einem Kraftfahrzeug herbei ge führte Schaden von ihr erfaßt würde, sondern sie erfordert, daß der Ausschluß-tatbestsnd des Besitzes oder Führens eines Kraftfahrzeugs
 
in der Person des Versicherten selbst verwirklicht worden ist (so jetzt auch Ruhkopf, VersR 1959? 489; Schermin, VersPrax 1959, 113; Schiff, ZfV. 1958, 860; a.M. Wilms, VersPrax 1959? 65)* Sie unterscheidet sich damit unverkennbar von der in der Betriebshaftpflichtversicherung gebräuchlichen sog- "großen Kfz-Ausschlußklausel", die es, abweichend von der hier zur Beurteilung stehenden Klausel ausdrücklich für unerheblich erklärt, “durch wen, aus welchem Anlaß oder zu welchem Zweck das Inbetriebsetzen oder Lenken erfolgt ist" (vgl. hierzu Schmalzl, VersR 1958,
839; 59? 383)- Angesichts dieser augenfälligen Abweichung in der Fassung dieser beiden Klauseln geht es nicht an, ihnen trotzdem die gleiche Sinnbedeutung beizulegen. Die Tatsache, daß der Ausschluß gegenüber dem mitversieherten Sohn des Klägers Anwendung findet, weil in seiner Person der Ausschlußtatbestand verwirklicht ist, spricht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dafür, ihn auch gegen den für sich Versicherungsschutz begehrenden Kläger, bei dem diese Voraussetzungen nicht vorliegen, eingreifen zu lassen (vgl. Ruhkopf aaO). Der vom Berufungeg®rieht weiter angeführte tfm&tand, daß sich der Ausschluß auch auf die Haftpflichtverbindlichkeiten bezieht, die dem Versicherungsnehmer aus § 832 BGB erwachsen, rechtfertigt es ebenfalls nicht, die Klausel auf al*le durch ein Kraftfahrzeug herbeigeführte HaftpflichtSchäden anzuwenden. Die Klausel wird auch bei Hinbeziehung des § 832 BGB nicht dadurch bedeutungslos, daß ihre Anwendung auf die Fälle beschränkt wird, in denen der Versicherungsschutz begehrende Versicherungsnehmer selbst die Voraussetzungen des Aus-schlußtatbestandes erfüllt; denn der Versicherungsnehmer kann auch als Führer und insbesondere auch als Besitzer bzw. Halter eines Kraftfahrzeugs aus § 832 BGB haftbar
 
werden. Was schließlich den vom Berufungsgericht noch angeführten Umstand betrifft, daß das Führen eines Kraftfahrzeugs allgemein geeignet sei» erhebliche Schäden auszulösen , so hat der erkennende Senat bereits dargelegt, daß auch unter diesem Gesichtspunkt der Versicherungsschutz nicht über den in den Ausschlußklauseln genau festgelegten Umfang hinaus eingeengt werden kann (BGH VersR 1956, 283; vgl. auch Ruhkopf aaO).
2. Die kleine Kfz-Ausschlußklausel wäre nur dann anwendbar, wenn etwa der Kläger einen Besitz an dem Pkw gehabt hätte und der Haftpflichtschaden in ursächlichem Zusammenhang mit einem solchen Besitz gestanden hätte (vgl. Stelzer, VW 1959» 732). Die Beklagte selbst hat sich hierauf nicht ausdrücklich berufen, und der Inhalt der Akten ergibt auch keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Beurteilung der Frage, ob diese Voraussetzungen hier in tatsächlicher Hinsicht Vorgelegen haben. Eine Zurückverweisung zur Bachholung dieser Feststellungen erübrigt sich aber, weil der Klageanspruch ohnehin als verjährt abzuweisen ist*
II. Hach § 12 Abs» 1 WG verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (außer bei der Lebensversicherung) in zwei Jahren ♦Die Verjährung beginnt mit dem-Schluß des Jahres* "in welchem die Leistung verlangt werden kann1'. Hach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist hiernach die Fälligkeit des Anspruchs maßgebend (BGH VersR 1955, 97}* Hach der dem Versichern ngsrecht eigentümlichen Regelung des § 11 WG werden Geldleistungen des Versicherers nicht schon mit der Entstehung des
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Versicherungsanspruchs, sondern erst dann fällig, wenn die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Versicherungsleistung notwendigen Erhebungen des Versicherers abgeschlossen sind (BGH VersR 1954, 388}* Daraus folgt, daß die Geldleistung des Versicherers nicht fällig werden und damit auch die Verjährung in einem solchen Fall nicht beginnen kann, solange der Versicherungsfall dem Versicherer nicht angezeigt wird (Prölss, VVG 12» Aufl. § 12 Anm. 3}* Das Landgericht meint, daß diese Rechtslage auch hier gegeben seio Hierbei hat es aber nicht beachtet, daß der Haftpflicht-Versicherungsanspruch, um den es hier allein geht, nicht, wie in § 11 VVG vorausgesetzt wird, auf die Zählung von Geld, sondern auf die Abwehr der gegen den Versicherten gerichteten Haftpflicht-ansprliche. gerichtet ist, wobei die Verpflichtung des Versicherers die tatsächliche und rechtliche Prüfung der Haftpflichtfrage, die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche sowie den per- • sönlichen Rechtsschutz des Versicherten im Rahmen der hierfür gegebenen Vorschriften umfaßt und alle diese Leistungen Ausstrahlungen eines und desselben einheitlichen Versicherungsanspruchs sind (BGH VersR 1956, 187)* Diese Abwehr- und Schutzverpflichtung des Versicherers beginnt, sobald gegen den Versicherten Haftpflichtansprüche aus einem unter die Versicherung fallenden Ereignis erhoben werden. Infolgedessen kann die Leistung des Versicherungsschutzes mit diesem Zeitpunkt vom Versicherten im Sinn von § 12 VVG «verlangt werden«. Der einheitliche Haftpflicht-Versicherungsanspruch wird schon in diesem Zeitpunkt fällig {EGZ 150, 227? HG JW 1936, 3531)- Für ein Hinausschieben der Fälligkeit, wie es in § 11 VVG für Geldleistungen bestimmt ist, ist bei einem so gestalteten
 
Versicherungsanspruch kein Raum. Infolgedessen hängt seine Fälligkeit auch picht davon ab, daß der Versicherungsfall dem Versicherer angezeigt wird. Für ihn gilt ebenfalls der das allgemeine Hecht beherrschende Rechtssatz, daß die Fälligkeit und der Beginn der Verjährung grundsätzlich unabhängig davon eintreten, ob der Berechtigte oder gar der Verpflichtete den Anspruch kennt»
Wie schon in.RGB 150, 227	7 dargelegt ist, steht
 dieser rechtlichen Beurteilung auch nicht der Umstand entgegen, daß der einheitliche, auf Befreiung und Rechtsschutz gerichtete Hauptanepruch des Haftpflichtversicherten unter den in § 154 (und § 156 Abs, 2) VVG genannten Voraussetzungen zu den dort bezeichneten Seitpunkten in einen Zahlungsanspruch verwandelt werden kann (BGH VersR 1956, 187), Für. diese Zahlungsansprüche ? auf die auch § 11 WS anzuwenden ist, läuft dann allerdings eine besondere Verjährung« Das ändert aber nichts daran, daß der einheitliche Hauptanspruch schon mit der Erhebung von Haftpflichtansprüchen gegen den Versicherten fällig wird und daß sich eine schon eirigetretene Verjährung dieses Hauptanspruchs dann auch auf den verwandelten Zahlungsanspruch erstreckt (Prölss § 149 Anm. 1),
Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Streitfall ergibt, daß der Klageanspruch bei der Erhebung der Vorliegenden Klage im Jahre 1957.bereits verjährt war; denn da die Geschädigten schon im Jahre 1949 Haftpflicht t-aneprüche gegen den Kläger geltend gemacht hatten, konnte er schon damals von der Beklagten Versicherungsschutz verlangen« Infolgedessen begann nach § 12 WG die Verjährung des Versicherungsanspruchs Ende 1949 und war Ende 1951
 
vollendet•
Me Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Pr.Nastelski Pr.Haidinger
 Pr.Nörr Liesecke Hill