vertrag sei noch nicht zustande gekommen; er''-beschloß, den Kläger aus'dem Vorstandsamt mit. sofortiger Wirkung abzuborufer Und ein etwa, bereits eingegangenes Dienstverhältnis Trist- -M.,.- vMb io"s;Tzu:kündigen» Der Kläger.hielt sowohl den: Widerruf seiner Bestellung;zu dem Torstandsmitglied wie die■Kündigung-Tes: nach seiner Ansicht bereits' wirksam gewordenen Bienstvertrag es für unberechtigte Am So/llv l.iärz IS52 iint er schrieben die Parteien, die Beklagte hierbei, vertrsten durch -nM ihren Auf sichtsrat, eine Vereinbarung T des’ -Inhalt s;,M- daß :;MM MM' TmTM:' .der';Klager-- mit Wirkung vom;31»:- Dezember :195it im gegense!— r ;V?ie - abzüglich 700 DM an den Kläger ausgezackter, jedoch■„ M ;■'..g-t; no ch nicht äbgereebnet er MReiseko st envor’schüss e» Ber Kläger, der darauf die :Reisekostenvorschlisse,abrechnete" und * M ■ zunächst - dein sich auf: Grund dieser Abrechnung zu seinen Gunsten ergebenden..Betrag,- von 1>631 ,-,55 DM-. preis für einen Pkw, den der Klager bei Dienstantritt.an die Beklagte unter dem Vorbehalt .des Wiederkaufs'verkauft und. nach" seinem Ausscheiden wieder übernommen1 hattew Met Beklagte setzte von diesem Betrage,hie vom Klager,be-rechneten ReiseSpesen ab und verlangte im.Vorpr o z e ß (3 0 81/52 LG Mannheim = 1 U 117/53 OLG Karlsruhe) Zahlung von 3 -868,45- DKM Die: Klage 'wurde, wegen d er Abgeltungs— Klausel abgewiesen, h : M 8,/llr März 1952 zuwider" die -Urkunde über: diese Vereinbarung nicht der Anmeldung der Vor st and sah de rung: zu demoHand-delsregister beigefügt »Aus.diesen'Gründen, hat der■Kläger mit.Einschreiben vom 29/ September,1954 den Rücktritt von der Vereinbarung vom 8*/II, Marz 1952 erklärt., Streit über die, Wirksamkeit des' ■ V/id erruf s nur, gerichtlich ent schieden und nicht vergleichsweise erledigt werden-könne und der Aufsicht srat nach"erfolgtem Widerruf - nicht mehr/ befugt, sei, mit dem abberufenen Vorstahdsmitglled:noeil Vertrage .ab-zuschließen» Der Kläger hat die Vereinbarung vom 80/II<, 1o a) festzustellen, daß er als Vorsitzer des; Vorstandes der Beklagten nicht abberirfen worden sei, und die :'7 ■■■■' Beklagte zu verurteilen, ihre gegenteilige Behauptung zu .'widerrufen, . ; v b) f estzustellen, daß der Rücktritt des Klägers von / ; 37 festzustellen,.daß die vorn Kläger vorgenonmene Nieder->\;V legung des Amtes als Vorsitzer und Mitglied des Vor-7 Standes der; Beklagten rechtswirksam sei-,.7■■■/':/ 7 bb)festzustellen,, daß; die Beklagte verpflichtet sei ,/7;:,/7 7 ,7a) an den Kläger für die Zeit vom li:Mai: 1955./7b'is7 standsamt bei der Beklagten die zwischen Ibra und der Beklagten über sein Ausscheiden getroffene ' : : Vereinbarung nichtig sei, /■ /A/A/ ■ ganz liilfsweise festzustellen., daß: die Abberufung des Klägers ■■aus dem Vorstand der Beklagten unwirksam:;seit ; I* Bie Abrede vom- 8./llV .'März .-.1952, ist nicht deshalb unwirksam, weil sie sich mit dem Ausscheiden des Klägers : nach erklärtein Widerruf seiner’Bestellung zu dem Vorstands-niitglied befaßte" und/die Beklagte beim Abschluß dieser Vereinbarung; durch ihren Auf sichtsrat vertreten wurde». • daß er - das betroffene Vorstandsmitglied -"durch einen Ver-■ gleich1 dazu bestimmt, von: der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung' abzusehen, ft;2>,) Wach § ■ 97 AktG ist der Aufsichtsrat befugt, die Gesellschaft bei:'der, Vornahme von Rechtsgeschaff en mit den ^Vorstandsmitgliedern zu vertreten,. auch; nicht ff ; bloß;für^Rechtsgeschäfte,; die die Gesellschaft vorzunehmen ' hat, sondern:; auch für alle; Rechtsgeschäfte, die ..ein Vorstandsmitglied mit der Gesellschaft vornehmen will (Schle-, gelherger/Quassbwski AktGt§ 97 Anm, 3)» Andererseits hat : der Senat in seinem .Urteilvom 28« April 1954 (BGII2 13, 188) , den Standpunkt vertreten, daß die -Akttenges el 1 schaft in einem,Rechtsstreit über die. Wirksamkeit des Widerrufs ; der Bestellung fzu dem Vorstandsmitglied nicht durch deii Aufsichtsrat, sondern durch den Vorstand vertreten wird. Damit ist aber nicht gesagt, daß-der Aufsichtsrat nicht be- , rechtigt ist, die Gesellschaft bei einem Vergleich zu vertreten, der einem Vorstandsmitglied, dessen Bestellung widerrufen ist, die Möglichkeit nehmen soll, die Wirksamkeit des Widerrufs gerichtlich überprüfen zu lassen!; Aber wenn es an einem wichtigen Grunde für den Widerruf fehlt und • deshalb .durch rechtskräftiges.Urteil’ die Unwirksamkeit des Widerrufs ausgesprochen wird? Vorstandsmitglied zu'sein» ImhiesemABinn^ deit es sich daher bei einem Vergleich über Form und Zeitpunkt , d e s Au ss eh e Id ens eines Vor s t and mit gl I sds ?;'d es s ehhi;; i Bestellung widerrufen ist? IIo Die Vereinbarung;vom S'»/I!» März 1952 ist auch nicht wegen; Willensmangels öder, wegen der vom Kläger er-' klärten Auf e chtung.nicht lg;;;.AVV';. A Ah ) Das Berufungsgericht hält die Behauptung des A;; Klägers '"für unrichtig? 8o/llo März 1952 als Grund des Ausscheidens angesehen,und , : ■erst im;Schriftsatz vom 12» Dezember 1955 anerkannt, daß der Kläger bei ihr auf Grund gütlichen Einvernehmens aus-geschieden sei.• diese; Weise sucht- sie die vom Berufungsgericht vorgenornnene tatsächliche Würdigung durch eine andere tatsächliche Beurteilung zu ersetzen-, Das ist in der Revisionsinotanz unzulässig, : /wllkä'-W-'--. 2,) Der Kläger hat seine Behauptungen, der Vergleich vom 8./IIo März :1952 sei wegen Scheins nichtig (§ 11? BGB) und die Beklagte .habe sich einer arglistigen Täuschung h schuldig gemacht, damit'begründet, die Beklagte habe gar nicht den Willen : gehabty ' das .gütliche ''Einverständnis/und f 'nicht die von ihr erklärte Abberufung<äls'Grund seines Ausscheidens anzusehen, Das Berufungsgericht sieht'als; nicht bewiesen an, daß' die Beklagter außerhalb,des- Vorprdzesses erklärt habe, der;Kläger'sei bei ihr infolge Abberufung oder; unf reiwillig' ausgeschiedehi Es glaubt,' aiis dem Ver- -halten der-Beklagten im Ycrprozeß nicht den Schluß ziehen zu können, daß sie bei Abschluß der Vereinbarung vom: Q,/ 1: 3 £ ): In /'Ermangelung einer f eststellbaren Unaufrichtigkeit der.Beklagten kann sich;der Kläger auch nicht über,die. ; 4-t)" Das Berufungsgericht meint, daß die Anfechtung ; des/Vergleichs auch unter dem Gesichtspunkt; der Drohung' -unberechtigt sei,:Die Beklagte habe sich bei den Vergleichs-Verhandlungen zwar;auf den von ihr für-rechtmäßig gehaltenen- Widerruf der Vorstandsbestellung gestützt und durch Rechtsanwalt Dr» K erklärt . sie werde beim Scheitern der Vergleichsverhandlungen."die Abberufung'au:f; Grund/des Aufsichtsratsbeschlusses vom 18» Dezember 1951 - zu dem Handels-regist.er einträgen lassen" (Schreiben vom 4 k März 1952, / Anl» 14)c Aber .hierin liege keine widerrechtliche Drohung im/Sinne des/ §. Hach § ;73 ’AbSo 1/ 2 AktG ist-"jede Änderung des;;Vorstands;' zur Eintragung ins Handelsregister anzu demelden, wobei/äie/> Urkunden über die Änderung beizufügen sind*Dem Register-- gericht/ ist; daher beim Widerruf der/Bestellung . des'Aufsichtsrats vorzulegeri» Die Beklagte hat also dem Kläger lediglich das angedroht? /■ Nun kann allerdings die Androhung eines an' sich , erlaubten .Verhaltens’: auch wegen des mit der; Drohung;; veh-/;// folgten Zwecks widerrechtlich sein (RGZ d66 ,./:.4.Q) M/Aber/auch unter diesem Gesichtspunkt kann'die Ankündigung /der 'Beklagten, beim Scheitern der Vergleichsverhandlungeh; hach/'§ 77.3//' ■AktG verfahren zu wollen, - nicht "als widerrechtlich anger// sehen werden» Schon vor dieser. ren zu wollen, schloß sich übrigens an den: Hinweis der Beklagten an, die Vergleichsverhandlungen nach bestimmter Frist als gescheitert zu betrachten, und war in der Antwort auf ein Schreiben(vom 2« IJärz 1952, Anli 14) enthalten, in dem der Kläger erklärt hatte, ohne jenen förmlichen Widerruf könne er auf einen Rechtsstreit nicht verzichten.. . füllung eines unlauteren oder auch nur unbilligen Verlan-"7 sens unter Druck gesetzt worden sollte, sondern vielmehr : den Sinn, .dem -Kläger die unvermeidlichen Dolgen eines; Als. Sinn-des über-einkommens bezeichnet :das erwähnte Schreiben, daß Urkunde-, gemäß § 73,Abs, 2 AktG ausschließlich diese Vereinbarung sei und daß mit diesem Übereinkommen :die Beschlüsse der Hauptversamnilung und des Aufsichtsrats. wichtigen Gründen, beschlossen worden, er, der Zeuge, solle'zusammen mit einem anderen Herrn -dem Kläger diesen Beschluß //eröffnenv Die Aussage Dr„• K s kann der Beklagten nicht aus,, dem Grunde als Vertragsbruch oder gar als positive Vertragsverletzung -angelastet. werden, / weilsie den:Vorprozeß geführt und sich auf Dr, X als ’Zeugen dafür.berufen hat,/ daß , die.Abgeltungskläusel des'Vergleichs keinen General zieht enthielt:' und .'sich #5 ed onfalls ; nicht auf /''den /Kauf- - k’/L# prelsahsnruch für den vom: Kläger zurückgenommenen erstreckte'. auf Grund des -Vergleichs verpflichtet; gewe'sen,;#Drk|K ’ anzuweisen,, in seiner Auscage'nicht von der Abberufung zu sprechen, ist nicht haltbaro Denn ein Zeuge hat dasjenige, was ihm von dem Gegenstände seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugehen (§ 396 Abs* 1 ZPO);, und diese Aussagepflicht kann durch einen Vertrag, der jemandem ' Schweigen über einen bestimmten. ;geltend, daß die /Beklagte den Vorprozeß angestrengt hat und daß in der Begründung der Berufung des Vcrprozesses k-an mehreren Stellen von der^Abberufung des/Klägefs 'diedd^g-v Rede gist» Das ’geschah aber nicht in ; der Weise, daß dem/kb/t ■"Kläger nachgesagt wurde,. /daß sich die; Abgeltungsklausel nach; dem Inhalt der geführten Verg 1 eic}isvorhanalungen nur auf diejenigen beiderseitigen Rechte und; Ansprüche;bezogen haben könne', die im /unmittelbaren Zusammenhang mit. dem Ausscheiden des Klägers standen» /Das könnte nur;dann als Vertragsbruch oder als positive'Vertragsverletzung gewertet werden, wenn die Beklagte den Vorprozeß lediglich als; Mittel benutzt hätte, um die Abberufung zur Sprache bringen zu können»:So liegt es aber//wiedäs Berufungsgericht/ohne/Rechtsverstoß an-genommen hat,nicht» Die Beklagte hat - sehr ernsthaft den ‘Standpunkt;vertreten, daß der Anspruch aus dem vom Kläger / vo^genommenen;V/iederkauf des - Wagens nicht von der Abgel-;/ tungsklausel des Vergleichs erfaßt werde» Sie hat hier-a für durchaus beachtliche Gesichtspunkte .vorgebracht » Daß sie mit ihrem Standpunkt nicht durchgedrungen ist;und daß Gerichtsverhandlüngen auch zu Ohren Dritter kommen ; könneh, ist nicht geeignet, die Anstrengung des Vorpro--zesses und-die dortige Berufungsbegründung zu einem Grün- . Die Beklagte hat zwar der Anmeldung der Vorstandsänderung zu dem Handelsregister nicht - die -...Vereinbarung- vom 8„-/llo März -1952, sondern einen Auszug aus dem Aufsichts-^ ra/tsbeschluß vom 18° Dezember 1951'beigefügt,, Aber aus die-; sem. Auszug ergibt sich nicht ,, daß die Bestellung : des Klägers zu dem. dem Vorstand des Großkraftwerks und aus den Diensten dieser Gesellschaft ausscheidet»" Bei dieser dortfassung kann nicht der Sindruck entstehen, 'der Kläger sei aus seiner Stellung als Vorstandsvorsitzer abberufen worden» Der Zeitpunkt dieser Niederschrift-■'erklärt’; das dür den 31« ‘Dezember 1951 vereinbarte Ausscheidendes Klägers bei der Beklagten un- . verbindlich-’ abgeschlossenen Vergleich ausgeschlossen« Der wirksam abgeschlossene und verbindlich gebliebene -Ver- g gleich verbietet beiden Parteien, auf eine Rechtsbeziehung zurückzugreifen, die sie ihrer,Unsicherheit wegen im Kege beiderseitigen Nachgebens beseitigt haben.- , 'Der Rücktritt: des-Klägers von dem Vergleich ist/ unberechtigt und darum unwirksam,.: Er ist[daher nicht berechtigt,: Ge Vt -halt zu Verlängert VTach-'Abschluß: des Vergleichs war der [Kläger auch nicht mehr in der Lage,: sein Vor st and samt nie-derzulegen» Darum/Wären der Zahlungsanspruch und der,Klageantrag zu 3 abzuweiseno V;V V Vo /V i.;<kl :.lkkijri;,: . - Die Abberuiungserklärung ist durch-den Vergleich gegenstandslos gewordenÜDie Beklagte hat:diese durch die Entwicklung der Dinge überholte Erklärung lediglich:im Vor-prozeß zur Begründung ihres Biandpunkts vorgebracht, daß sich die Abgeltungsklausei’des Vergleichs nicht,auf den Anspruch -aus dem Wiederkauf des Kraftwagens erstreckt» Da das keinen Verstoß gegen den Vergleich darstellt, hat der Kläger auch keinen Anspruch : auf Widerruf ikp k"V-V
Für das Nachschlagewerk!'NFt g;. A\f/;-..//! 17:' Für die Amtliche Sammlung ! g Fit Gesetzt AktG §§. 75 Abo- 3 Satz 4? 9/ :'/F/F/ Rechtssatzs..... ■ ' Fa-v, .■ ,7; ; Der Aufsiclitsrat, iat befugt, einen von Alm ausgesproch . nen Lind dadurch zwar wirksam gewordenen,, aoer noch der ' gerichtlichen Unv/irhsankeitserJcj-arung ausgesetzten Widerruf einer''Verstandsbebtellung dadurch' endgültigen Bestand' au verleihen,, daß er namens her Gesell-F :schaft mit dem betroffenen Vorstandsmitglied; einen: Vergleich; ab schließt'». -A Aktenseichenu ll 2E 212/56 Urteil des BGH vom- 15» Januar 1958 LG- Mannheim OLG- Karlsruhe f f fp I" Verkündet am 13o Januar 1958 v: f Pf auz, JustizangestellterTI f; als Urkundsheamter 1 iff der .Geschäftsstelle >: ..f-.-:--ty if i ■ X. nif l a':ia e r. d ® s fV e ik e,ys-- : In dem Rechtsstreit’fr: viffilfuff - ■ des Direktors Dipl »-läge H -S ^-rL S -0.; It -W -Str, ! ; f wiiifi Klägers, Berufungs- und Revisionsklägers5 -Prozeßh©vollmächtig!ers Rechtsanwalt Pr.. . ,.g ■;.."'. r 'gegen;'^;:ff >5- a ' /die l M Aktienges vertreten-durch ihren - V o rs t and D ipl <> -Ing , :-f Pfiff fi . W 1L Dipl „-Ingo G . Preiherr von :L .und! -W' > in i II. fyigir:;i>f ft::->JT'£ ,P .sfr, v-y— . V- /' fPBeklagte", Berufungs- und V :: -p' '■ - .levis:! cnsheklagte, :P ^>-Prozeßbevollmächtigter§ 'Rechtsanwalt- Pr. hat pivilsenati des Bundesgerichtshofs: auf,, die rnünd- liehe Verhandlung vom 13, Januar 1998 unter Mitv;irkuhgider Bundesrichter, Dun ilaidixiger, Pr. Rischer, Ur. KiPbn*;p-:;^^ ■■ ■ Diu Haager und Br. jReinicke - . i fff für: -Recht erkannt $ .: i" .,.' B-.e Revision gegen das am 2Cu Juni 1956 ..^erkür)dete: Irteil des 1„ ■ Zivilsenats .des*Oher~i . -lanoesg orients in Karlsruhe wird 'auf ;Kost eu des t Klägers surückg evn.es eh. ' p f-’iiy fif; fi■ ff;f:. f . .y ff-- V 'f;S v .'fff vf. •• ff’ f ff ■ f;;.yf Von Rechts wegen ;. Tatbestand s Am 2ö0 März 1951 wurdeder Kläger zu dem Vorstanlsmit-glted der Beklagten berufen und .zugleich, zu dem. Vorsitzer::;,:: TM des Vorstandes bestellte: Br nahm seine .Tätigkeit Mitte . Juli. 195i aufo Ara 18o 'Dezember.1951 stellte sich-der Auf- ; sichtsrat der Beklagten auf den Standpunkt, ein Dienst- . vertrag sei noch nicht zustande gekommen; er''-beschloß, den Kläger aus'dem Vorstandsamt mit. sofortiger Wirkung abzuborufer Und ein etwa, bereits eingegangenes Dienstverhältnis Trist- -M.,.- vMb io"s;Tzu:kündigen» Der Kläger.hielt sowohl den: Widerruf seiner Bestellung;zu dem Torstandsmitglied wie die■Kündigung-Tes: nach seiner Ansicht bereits' wirksam gewordenen Bienstvertrag es für unberechtigte Am So/llv l.iärz IS52 iint er schrieben die Parteien, die Beklagte hierbei, vertrsten durch -nM ihren Auf sichtsrat, eine Vereinbarung T des’ -Inhalt s;,M- daß :;MM MM' TmTM:' .der';Klager-- mit Wirkung vom;31»:- Dezember :195it im gegense!— ./W T-tigen, gütlichen Einvernehmen:aus dem Vorstand der Beklagten auosekeido,, die Beklagte iimr eihe-: . ■10r 000 DM zahle und damit sämtliche gegenseitigen.Ansprüche abgegolten .seien»T Die -Beklagte zahlte den Betrag abzüg-lich MM. 280,95 Dil Einkonimenst euer und Kotopfer Berlin; sc- . r ;V?ie - abzüglich 700 DM an den Kläger ausgezackter, jedoch■„ M ;■'..g-t; no ch nicht äbgereebnet er MReiseko st envor’schüss e» Ber Kläger, der darauf die :Reisekostenvorschlisse,abrechnete" und * M ■ zunächst - dein sich auf: Grund dieser Abrechnung zu seinen Gunsten ergebenden..Betrag,- von 1>631 ,-,55 DM-. fordertet- ver- ;}T V - langte dann Auszahlung;; der: 'einbehaltenen: 700 DM mit;, der /;”";-: Begründung;, der Abzug- dieses Betrages verstoßet gegen;: die:MM-M'M'm M Abgeltungsklausel' der Vereinbarung -vomlÖV/ll:»;' Marz 1952, Die Beklagte vertrat /demgegenüber den Standpunkt, -diese- :DMd-MM':'.-':;D ; Klausel'; enthalte' keinen,’ alles - umfassenden ' Generalverzicht,:- T M:, m ison-aern beziehe sich nurT auf .Tsol'che' Porderungen, die un- M=;M:M;M mittelbar mit dem; Ausscheiden"; des KlägersTzüsammenhingeh» MttDmkvm: Mit dieser Begründung forderte sie 5-. 300 KJ als Rückkauf“ ; preis für einen Pkw, den der Klager bei Dienstantritt.an die Beklagte unter dem Vorbehalt .des Wiederkaufs'verkauft und. nach" seinem Ausscheiden wieder übernommen1 hattew Met Beklagte setzte von diesem Betrage,hie vom Klager,be-rechneten ReiseSpesen ab und verlangte im.Vorpr o z e ß (3 0 81/52 LG Mannheim = 1 U 117/53 OLG Karlsruhe) Zahlung von 3 -868,45- DKM Die: Klage 'wurde, wegen d er Abgeltungs— Klausel abgewiesen, h : M ■ k Der Kläger macht- der'Beklagten zu demkTorwurfsie/ ; ' habe im Vorprozeß und anderweit unwährerweise und -widef/k besseres Wissen behauptet, '' er:.:-sei-^ als Vorständsmitglied abberuf eh-; worden; -außerdem'’' habe; sie" der Vereinbarung vom 8,/llr März 1952 zuwider" die -Urkunde über: diese Vereinbarung nicht der Anmeldung der Vor st and sah de rung: zu demoHand-delsregister beigefügt »Aus.diesen'Gründen, hat der■Kläger mit.Einschreiben vom 29/ September,1954 den Rücktritt von der Vereinbarung vom 8*/II, Marz 1952 erklärt., Br hält M diese Vereinbarung auchkfür unwirksam, weil •der .Widerruf der/Bestellung zu dem Vorstandsmitglied nach §. 75 4bSo 3 Satz;,4 AktG sofort .wirksam sei, der. Streit über die, Wirksamkeit des' ■ V/id erruf s nur, gerichtlich ent schieden und nicht vergleichsweise erledigt werden-könne und der Aufsicht srat nach"erfolgtem Widerruf - nicht mehr/ befugt, sei, mit dem abberufenen Vorstahdsmitglled:noeil Vertrage .ab-zuschließen» Der Kläger hat die Vereinbarung vom 80/II<, März 1952 auch Wegen arglistiger •fäußchung, wegen’ Drohüng und wegen Irrtums angefochten. In dem Einschreiben vomw--- 29 °. September 1954 hat er sein Amt äls niedergelegt und diese5Maßnahme auf !,w V o r s t and siai tglied j . v - ichtige Gründe" ge- s t üt zt <, • Zu gl eich hat er Recht e /aus dem nach .1 einer Ansi cht .wirksam gewordenen undknicht/beseitigten Dienstverhältnis ■ge 1 t end gemacht „ Der Kläger hat beantragt, 1o a) festzustellen, daß er als Vorsitzer des; Vorstandes der Beklagten nicht abberirfen worden sei, und die :'7 ■■■■' Beklagte zu verurteilen, ihre gegenteilige Behauptung zu .'widerrufen, . 7;//77;7; 7:;;v.- ; v b) f estzustellen, daß der Rücktritt des Klägers von / ; der Vereinbarung von 8 = /ll„ l.läi-z 1952 rechtswirksan 7 7g 7;7:77 . '-.7/7/ p77.7g77-'7:7 .' :-v: ■ü :v-:' 2,. die Beklagte zur "Zahlung von:.: 35 |,A'88.,.:66;;DM zu, verurtei- ■ /len - das ist das Gehalt fürdie Zeit vom 1., Januar 1952 bis 30» September 1954 unter Abzug der erhaltenen -' / Entschädigung;:von 40tOOO DM, anderweiten; Verdienstes " von 7t 200 DI.!, des Pkw-Rückkaufprei s es von 5» 300 DM und des Reisekostenvorschusses von 700 DM - , 37 festzustellen,.daß die vorn Kläger vorgenonmene Nieder->\;V legung des Amtes als Vorsitzer und Mitglied des Vor-7 Standes der; Beklagten rechtswirksam sei-,.7■■■/':/ //-p 4P ;äa)/die Beklagte zu verurteilen,7. ah den Kläger 13. 5Ö0;7/ ;7 DM als Gehalt für die Zeit von 1» Oktober 1954 .;. 7. bis.' zu dem 3 0. April; .1955 7 zu zahl en,';; '0 7- 77|77: 7 bb)festzustellen,, daß; die Beklagte verpflichtet sei ,/7;:,/7 7 ,7a) an den Kläger für die Zeit vom li:Mai: 1955./7b'is7 ; zur, 30, Juni 1956 monatlich 2c500 DI,! abzüglich .anderweiter Arbeitseinkimfte/zu; zahlen, /-/.//w- ,b)- die in den §§ 8, 9 des Dienstvertrages vom 26, 7; November 1951 vorgesehenen. Bensionsleistungen;;:,// 7 7// zu erbringen, ■ ,;/"# / 77777i7'-■;7;.äh-:;:;,;777;:73.:.,7 . /. . v ■ »: ■■ hilf 8 weise ■ 'z;/;/-'/;;.-/ . '777' ■7./7;:77'77;.777;/ /:s;;/;;:':-:/,:- .:, 7 / in/;//;; ■;, f estzustellen, daß/ 7' 777" '7'':. 7; 77/7' .7';7;777- a) die Vereinbarung■vom 8,/li» Mürz 1952 wegen Wiilensd/vt ■■■ mangels .. nichtig ' sei,- /""77 /, 7'V7- ;P p.p- -A/.;;/-,;;;;7 7^.:7;7.::7;77' ■ 1/ : Id) bei einer Abberufung des Klägers aus seinem Vor-/ standsamt bei der Beklagten die zwischen Ibra und der Beklagten über sein Ausscheiden getroffene ' : : Vereinbarung nichtig sei, /■ /A/A/ ■ ganz liilfsweise festzustellen., daß: die Abberufung des Klägers ■■aus dem Vorstand der Beklagten unwirksam:;seit ; ' Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« - In der Berufungsinstanz hat der Klager' die Anträgev zu 4bb) nicht weiterverfolgt und die Zahlungsanträge in: der Weise auf 10*000 DM beschränkt, daß er anstelle der Anträge zu 2 und 4 aa) je 5*000 Bl.l verlangt- Seine Berufung hatte keinen Erfolg* ■ da /. d .■ : Mit.der. Revision verfolgt der Kläger /seine Berufungsanträge weiter,/ während die Beklagte-ura Zurückweisung der Revision-gebeten: hat* : ;/ .uA-v:.- wiM AMMA-ArM',' / ■: /-/Ar ;Entsclieidungsg3°Ündeg . :/: ;; I* Bie Abrede vom- 8./llV .'März .-.1952, ist nicht deshalb unwirksam, weil sie sich mit dem Ausscheiden des Klägers : nach erklärtein Widerruf seiner’Bestellung zu dem Vorstands-niitglied befaßte" und/die Beklagte beim Abschluß dieser Vereinbarung; durch ihren Auf sichtsrat vertreten wurde». -• -■ / ] A) Biese Vereinbarung stellt einen Vergleich Im Sinne des .§ 779:BGB dar«'/Ein' Vergleich/überVdie' Wirksamkeit - -des Widerruf s der Best ellung zu dem Vorstandsmitglied .wirdB/ild. durch § 75 Abs * 3 Satz 4 AktG' nicht ausgeschlossene Biesej:' /Vorschrift ordnet aus Gründen der Rechtssicherheit/an, daß der Widerruf wirksam ist, solange nicht über seine Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden ist* Burch sie wird nicht bestimmt, daß/die IPrage der Berechtigung'des Wider-/ rufs nur/ gerichtlich entschieden und.nicht auch vergleichsweise geklärt werden könnte.« Ber.‘Aufsichtsrat /ist berech- ' ; tigt, ein':yorstandsmitglied'.,v'>4essenVBesteliungi,^viderr.üf ist , wieder zu dem Vorstandsmitglied zu- bestellen^ Dasv:k'ann;: auch in der ; Form der Rücknahme ..des -Widerrufs: geschehene ' tim-gekehrt ist der Aufsichtsrat auch in der Lage.- einem von ihm ausgesprochenen, und. dadurch zwar wirksam ;gewordenen., : aber noch der gerichtlichen Unwirksamkeitserklärung: aufgesetzten; Widerruf dadurch endgültigen Bestand zu verleihen,, • daß er - das betroffene Vorstandsmitglied -"durch einen Ver-■ gleich1 dazu bestimmt, von: der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung' abzusehen, ft;2>,) Wach § ■ 97 AktG ist der Aufsichtsrat befugt, die Gesellschaft bei:'der, Vornahme von Rechtsgeschaff en mit den ^Vorstandsmitgliedern zu vertreten,. Der Wortlaut dieser Be-Stimmung ist zu eng,. Die; Vertretungsbefugnis des Auf sicht s-rats besteht nicht; bloß gegenüber Personen,;, die bereits zu dem : Vorstand ■ gehören,sondern : auchVgegenüber: sblchen,' hie erst :.'Vorstandsmitglieder,, werden sollend Sie- besteht . auch; nicht ff ; bloß;für^Rechtsgeschäfte,; die die Gesellschaft vorzunehmen ' hat, sondern:; auch für alle; Rechtsgeschäfte, die ..ein Vorstandsmitglied mit der Gesellschaft vornehmen will (Schle-, gelherger/Quassbwski AktGt§ 97 Anm, 3)» Andererseits hat : der Senat in seinem .Urteilvom 28« April 1954 (BGII2 13, 188) , den Standpunkt vertreten, daß die -Akttenges el 1 schaft in einem,Rechtsstreit über die. Wirksamkeit des Widerrufs ; der Bestellung fzu dem Vorstandsmitglied nicht durch deii Aufsichtsrat, sondern durch den Vorstand vertreten wird. Damit ist aber nicht gesagt, daß-der Aufsichtsrat nicht be- , rechtigt ist, die Gesellschaft bei einem Vergleich zu vertreten, der einem Vorstandsmitglied, dessen Bestellung widerrufen ist, die Möglichkeit nehmen soll, die Wirksamkeit des Widerrufs gerichtlich überprüfen zu lassen!; Für einen derartigen Vergleich,kann die Vertretungsberechtigung des/Aufnichtsrats nicht verneint werden»Bin solcher. Ver- gleich, dient ebenso der -Rechtssicherheit wie., die Anordnung des § 75 Abs, 3 Satz 4 AktG?, daß. der.Widerruf 'zunächst einmal ? nämlich bis zur-Rechtskraft:einer anderweiten gerichtlichen - Entscheidung, wirksam ist.. Denn er klärt wie ein rechtskräftiges Urteil die,Frage, nach-der Berechtigung lg ; des Widerrufso Gewiß gehört eine Person? deren Bestellung . zu dem Vorstandsmitglied widerrufen ist? - im Hinblick' auf; § .75 , Abs;, 5 Satz 4 AktG dem Vorstand nicht mehr an. Aber wenn es an einem wichtigen Grunde für den Widerruf fehlt und • deshalb .durch rechtskräftiges.Urteil’ die Unwirksamkeit des Widerrufs ausgesprochen wird? hat der Betreffende hiebt aufgehört ? Vorstandsmitglied zu'sein» ImhiesemABinn^ deit es sich daher bei einem Vergleich über Form und Zeitpunkt , d e s Au ss eh e Id ens eines Vor s t and mit gl I sds ?;'d es s ehhi;; i Bestellung widerrufen ist? um ein Rechtsgeschäft mit einem . ■; Vorstandsmitglied o Einern derartigen ■ Vergleich liegt zugrunde. daß 'die1.. Berechtigung-.des Widerrufs. f^gv?üräi|göddr.l3eh:;; .. denfalls umstritten 'und;.das ■ Ausscheiden noch keineswegs ..sicher ist? sondern.vielmehr; Form und Zeitpunkt des Ausscheidens noch einer-Regelung zugänglich sind» Diese- Ver-<-• g leie h s g rund läge schließt' es aus? die Vertretungsbefugnis v; des .Aufsichtsrats für eine' gütliche Regelung dieser Art zu verneinen.. -;;:;;7u:.. AAbmÄAlA 'ftASi m; IIo Die Vereinbarung;vom S'»/I!» März 1952 ist auch nicht wegen; Willensmangels öder, wegen der vom Kläger er-' klärten Auf e chtung.nicht lg;;;.AVV';. lau;;'..; : ; . A Ah ) Das Berufungsgericht hält die Behauptung des A;; Klägers '"für unrichtig? die Beklagte habe sich bei Abschluß . ihrer'.'Vereinbarung insgeheim .vorbelialt en(§; 116 0 BGB)?, statt •des verabredeten einverständlichen Ausscheidens den einseitiger! Widerruf'der Bestellung als maßgebend anzusehen., ; -Die Revision macht demgegenüber.geltend? die Beklagte habe Alm. Vorprozeß die Abberufung und nicht die Vereinbarung vom. ■ 8o/llo März 1952 als Grund des Ausscheidens angesehen,und , : ■erst im;Schriftsatz vom 12» Dezember 1955 anerkannt, daß der Kläger bei ihr auf Grund gütlichen Einvernehmens aus-geschieden sei.• Auf ! diese; Weise sucht- sie die vom Berufungsgericht vorgenornnene tatsächliche Würdigung durch eine andere tatsächliche Beurteilung zu ersetzen-, Das ist in der Revisionsinotanz unzulässig, : /wllkä'-W-'--. 2,) Der Kläger hat seine Behauptungen, der Vergleich vom 8./IIo März :1952 sei wegen Scheins nichtig (§ 11? BGB) und die Beklagte .habe sich einer arglistigen Täuschung h schuldig gemacht, damit'begründet, die Beklagte habe gar nicht den Willen : gehabty ' das .gütliche ''Einverständnis/und f 'nicht die von ihr erklärte Abberufung<äls'Grund seines Ausscheidens anzusehen, Das Berufungsgericht sieht'als; nicht bewiesen an, daß' die Beklagter außerhalb,des- Vorprdzesses erklärt habe, der;Kläger'sei bei ihr infolge Abberufung oder; unf reiwillig' ausgeschiedehi Es glaubt,' aiis dem Ver- -halten der-Beklagten im Ycrprozeß nicht den Schluß ziehen zu können, daß sie bei Abschluß der Vereinbarung vom: Q,/ 1: llilMarz 1952 gar nicht den Willen gehabt habe, die Abberufungserklärung- nicht mehr' als Ausscheidensgrund zu. be- .;;; trachten-, Diese-'Beurteilung liegt auf tatsächlichem' Gebiet-ä und laßt einen; Hechtsirrtum, nicht erkennen-, ;^■ää-.t-'-Y 3 £ ): In /'Ermangelung einer f eststellbaren Unaufrichtigkeit der.Beklagten kann sich;der Kläger auch nicht über,die. Aufrichtigkeit der Vergleichsorklärungen.der BC-l klagten ,geirrt haben, ': ■ ■■ v / ; 4-t)" Das Berufungsgericht meint, daß die Anfechtung ; des/Vergleichs auch unter dem Gesichtspunkt; der Drohung' -unberechtigt sei,:Die Beklagte habe sich bei den Vergleichs-Verhandlungen zwar;auf den von ihr für-rechtmäßig gehaltenen- Widerruf der Vorstandsbestellung gestützt und durch Rechtsanwalt Dr» K erklärt . sie werde beim Scheitern der Vergleichsverhandlungen."die Abberufung'au:f; Grund/des Aufsichtsratsbeschlusses vom 18» Dezember 1951 - zu dem Handels-regist.er einträgen lassen" (Schreiben vom 4 k März 1952, / Anl» 14)c Aber .hierin liege keine widerrechtliche Drohung im/Sinne des/ §. 123 BGB, da , sich die Beklagte zu dem Abschluß-/ des Vergleichs keines: unzulässigen Mittels,bedient ;habe*/' die getroffene'Vereinbarung dem divergierenden Standpunkt beider Parteien entspreche und dier Kläger die Verhandlungen mit aller Hartnäckigkeit geführt und. sich:den wirtschaftlichen Macht der Beklagten nicht gebeugt’ habe* .:/ / • :// Biese Ausführungen sind rechtlich einwandfrei»///'■'/. Hach § ;73 ’AbSo 1/ 2 AktG ist-"jede Änderung des;;Vorstands;' zur Eintragung ins Handelsregister anzu demelden, wobei/äie/> Urkunden über die Änderung beizufügen sind*Dem Register-- gericht/ ist; daher beim Widerruf der/Bestellung . zu dem: Vor->,//: , standsmitglied die Urkunde über den,.Abberufungsbeschluß'.';// des'Aufsichtsrats vorzulegeri» Die Beklagte hat also dem Kläger lediglich das angedroht? was sie zu tun 'gesetzlich verpflicht er, war» Bas ist ni ch t wid erre chtl ich., /■ Nun kann allerdings die Androhung eines an' sich , erlaubten .Verhaltens’: auch wegen des mit der; Drohung;; veh-/;// folgten Zwecks widerrechtlich sein (RGZ d66 ,./:.4.Q) M/Aber/auch unter diesem Gesichtspunkt kann'die Ankündigung /der 'Beklagten, beim Scheitern der Vergleichsverhandlungeh; hach/'§ 77.3//' ■AktG verfahren zu wollen, - nicht "als widerrechtlich anger// sehen werden» Schon vor dieser. Androhung führten/die/Parr, / . teien die/Vergleichsverhandlungen: übereinstimmend.:; mit ddm; / Ziel/ den ausgesprochenen/Widerruf der Bestellung/zu dem Vor-. Standsmitglied; durch ein einverständliches Ausscheiden zu ersetzen» Vor jener Ankündigung war auch schön/eine'Einigung darüber erzielt, daß der Kläger/eine Entschädigung von 40»000 DM gezahlt erhalten polled; Es/ ging/nur noch;: dar-. -io- um, ob, wie!der Kläger verlangte, der Beschluß der Haupt--. Versammlung vom dB. Dezember' 1951, dem Kläger das- Vertrauenzu;entziehen7 und der Beschluß des Aufsichtsrats, die Bestellung des Klägers sum Vorstandsmitglied zu v/iderrufen, förmlich, aufzuheDen seien oder ob diese Beschlüsse, :wie die Beklagte meinte, bei einem Vergleich überholt seien und das Verlangen des Klägers, diese Beschlüsse und:ihre: Begründung ausdrücklich zu widerrufen, der Sachlage nicht :ge- ■ recht,' werdev. Die Androhung, nach § 73 Äbsv 2 AktG-' verfah- ren zu wollen, schloß sich übrigens an den: Hinweis der Beklagten an, die Vergleichsverhandlungen nach bestimmter Frist als gescheitert zu betrachten, und war in der Antwort auf ein Schreiben(vom 2« IJärz 1952, Anli 14) enthalten, in dem der Kläger erklärt hatte, ohne jenen förmlichen Widerruf könne er auf einen Rechtsstreit nicht verzichten.. Nach läge der..Dinge 'hat:. das Schreiben Br. K >s vom ... . - : 4,. März. 1952 nicht die Bedeutung,: daß der Kläger zur Er- : . füllung eines unlauteren oder auch nur unbilligen Verlan-"7 sens unter Druck gesetzt worden sollte, sondern vielmehr : den Sinn, .dem -Kläger die unvermeidlichen Dolgen eines; Scheitorns der .VergleichsVerhandlungen vor Augen zu füh-■ren, Hierin-kann eineiwiderrechtliche Drohung nicht ge- :'DD;'"y funden: werden. Der Kläger mag das Empfinden haben, aus .unfreier Lage heraus den Vergleich geschlossen zu haben: : aas reiehr aber,. wenn es an einer widerrechtlichen Dro-* .hung fehlt-, zur Anfechtung nach § 123 BGB nicht aus (3GIIZ V-Ds. 8,:..; 34;8, 357 ) ;<= ; D.:- D;:;: : : ; 1IIDD Der Rücktritt des Klägers Yvony der,.Vereinba^hg.^om::?: 8,/ll-, März 1952 ist.unwirksam.y'-,-.-:; ^uayyDy^ir Der. Kläger leitet ein.Rücktritts!’echt sowohl;.aus y v; einem seiner Ansicht nach dem Vergleich beigefügten;Rücktritts-Vorbehalt wie .aus positiver. Vertragsverletzung her. ■ yDen Rücktrittsyorbehalt v/ill er sich in dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr,- B .vom 12, harz 1952 (Anl, 10) gemacht haben..'.Dieser hat bei .Übersendung:'der' Vergleichs-; urkunde erklärt, daß der Kläger den Vergleich unter deh" : Voraussetzung unterzeichnet habe,; daß nicht gegen den :# -;' :Sinn dieser Abrede.verstoßen.werde. Als. Sinn-des über-einkommens bezeichnet :das erwähnte Schreiben, daß Urkunde-, gemäß § 73,Abs, 2 AktG ausschließlich diese Vereinbarung sei und daß mit diesem Übereinkommen :die Beschlüsse der Hauptversamnilung und des Aufsichtsrats. vom IS»VhezembehAÜ--1951 -hinfällig seien und demgemäß weder mittel- noch.un-: mittelbar Dritten;gegenüber erwähnt wrerden dürften. Es kann dahingestellt:, bleiben,: ob, dies ein-.-RücJbtTittsv.örbeA-:': halt ist und ob er Vergleichsbestandteil geworden ist oder nichtDenn sowohl für einen vertraglich sugelasse-nen wie für einen auf positive: Vertragsverletzung gestützt en Rücktritt fehlt#es an einem ‘ausreichenden Grunde,i lc) Als solchen sieht der Klagen die von'Rechtsanwalt. Drk:K im'Vorprozeß erstattete Zeugenaussage an. Inihr- gibt' Dr, K ’ wieder,. - daß er an 18,. Dezemberk-kük 19 51 zu. ’einer S it zung d es Auf sieht sr at s d er B eklagt ehlh. gerufen und ihm dort eröffnet-worden;sei, es sei soeben die Abberufung des Klagers; aus.; wichtigen Gründen, beschlossen worden, er, der Zeuge, solle'zusammen mit einem anderen Herrn -dem Kläger diesen Beschluß //eröffnenv Die Aussage Dr„• K s kann der Beklagten nicht aus,, dem Grunde als Vertragsbruch oder gar als positive Vertragsverletzung -angelastet. werden, / weilsie den:Vorprozeß geführt und sich auf Dr, X als ’Zeugen dafür.berufen hat,/ daß , die.Abgeltungskläusel des'Vergleichs keinen General zieht enthielt:' und .'sich #5 ed onfalls ; nicht auf /''den /Kauf- - k’/L# prelsahsnruch für den vom: Kläger zurückgenommenen erstreckte'. Die Ansicht :des Klägers /aber#: :die".;Beklagteksei: auf Grund des -Vergleichs verpflichtet; gewe'sen,;#Drk|K ’ anzuweisen,, in seiner Auscage'nicht von der Abberufung zu sprechen, ist nicht haltbaro Denn ein Zeuge hat dasjenige, was ihm von dem Gegenstände seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugehen (§ 396 Abs* 1 ZPO);, und diese Aussagepflicht kann durch einen Vertrag, der jemandem ' Schweigen über einen bestimmten. Punkt auferlegt, nicht ■ eingeengt werden» ■ '•bd/A /v ü f ;; !2»,) Als weiteren Rücktrittsgrund macht der Kläger : ;geltend, daß die /Beklagte den Vorprozeß angestrengt hat und daß in der Begründung der Berufung des Vcrprozesses k-an mehreren Stellen von der^Abberufung des/Klägefs 'diedd^g-v Rede gist» Das ’geschah aber nicht in ; der Weise, daß dem/kb/t ■"Kläger nachgesagt wurde,. er sei abberufen worden und nicht ■ .einv.erständlich • aus,/dem'; Vorstand; der /Beklagten'. ausgesehie--den, sondern um die Ansicht der Beklagten zu erläutern, /daß sich die; Abgeltungsklausel nach; dem Inhalt der geführten Verg 1 eic}isvorhanalungen nur auf diejenigen beiderseitigen Rechte und; Ansprüche;bezogen haben könne', die im /unmittelbaren Zusammenhang mit. dem Ausscheiden des Klägers standen» /Das könnte nur;dann als Vertragsbruch oder als positive'Vertragsverletzung gewertet werden, wenn die Beklagte den Vorprozeß lediglich als; Mittel benutzt hätte, um die Abberufung zur Sprache bringen zu können»:So liegt es aber//wiedäs Berufungsgericht/ohne/Rechtsverstoß an-genommen hat,nicht» Die Beklagte hat - sehr ernsthaft den ‘Standpunkt;vertreten, daß der Anspruch aus dem vom Kläger / vo^genommenen;V/iederkauf des - Wagens nicht von der Abgel-;/ tungsklausel des Vergleichs erfaßt werde» Sie hat hier-a für durchaus beachtliche Gesichtspunkte .vorgebracht » Daß sie mit ihrem Standpunkt nicht durchgedrungen ist;und daß Gerichtsverhandlüngen auch zu Ohren Dritter kommen ; könneh, ist nicht geeignet, die Anstrengung des Vorpro--zesses und-die dortige Berufungsbegründung zu einem Grün- . de für den Rücktritt vom Vergleich zu machen» A A/ ..3c.) Die Beklagte hat zwar der Anmeldung der Vorstandsänderung zu dem Handelsregister nicht - die -...Vereinbarung- vom 8„-/llo März -1952, sondern einen Auszug aus dem Aufsichts-^ ra/tsbeschluß vom 18° Dezember 1951'beigefügt,, Aber aus die-; sem. Auszug ergibt sich nicht ,, daß die Bestellung : des Klägers zu dem. Vorstandsmitglied.aus wichtigem Grunde widerrufen . worden sei» Der Auszug sagt vielmehrs -"Der Aufsichtsrat5;k ist damit einverstanden, daß Herr Dipl;Ingo E: aus. dem Vorstand des Großkraftwerks und aus den Diensten dieser Gesellschaft ausscheidet»" Bei dieser dortfassung kann nicht der Sindruck entstehen, 'der Kläger sei aus seiner Stellung als Vorstandsvorsitzer abberufen worden» Der Zeitpunkt dieser Niederschrift-■'erklärt’; das dür den 31« ‘Dezember 1951 vereinbarte Ausscheidendes Klägers bei der Beklagten un- . . verdächtiger, und damit dem .Kläger günstiger-als ein rück-;, wirkender Vergleich» Das. Verhalten der Beklagten bei der : Anmeldung der,Vorstandsänderüng bildet daher keinen Bück-trittsgrund° 1' kpkk■ gb);/'.: -"D ' d:: ak t V K-d.'■ IVIst. aber der ;■ Vergleich 'vom 8»/ll«. ' März 1952‘ verbind-1 ich. so hat der Kläger'keinen der erhobenen Ansprüche11) •vv-w Dem Berufungsgericht kannrallerdiftgs')nicht!daltinlger ■ folgt, werden, daß die Des-Gsteliungsanträge^:zu:;il-: ad;dndkl-ib) mangel s). Rechts s chut zinteress es unzulässig sind«ÄCDi es eh i An- k ■ trägen .-fehlt keine Sachurteilsvoraussetzung,’sondern die., materielle Berechtigung.» Der Peststellungsantrag zu 1 zielt darauf-,'äb, den ursprünglichen Streitob der Kläger als Vorstandsvorsitzer der Beklagten wirksam abberufen ist, -gerichtlich entscheiden zu lassen» Das ist im.Hinblick auf 1 den-.- verbindlich-’ abgeschlossenen Vergleich ausgeschlossen« Der wirksam abgeschlossene und verbindlich gebliebene -Ver- g gleich verbietet beiden Parteien, auf eine Rechtsbeziehung zurückzugreifen, die sie ihrer,Unsicherheit wegen im Kege beiderseitigen Nachgebens beseitigt haben.- Nicht die IJnzu- [Lässigkeit des ■■Feststellungsantrages . zu : 1 a) verbietet ; eine Prüfung der Frage, ob der Kläger als Vorstandsmitglied der Beklagten abberufen worden ist5 sondern der Vergleich Vom S„/ll° Harz 1952 steht einer derartigen Nachprüfung im Wege» Deshalb ist: sowohl der.Feststellungsan--trag- zu 1 : a) wie der ; ganz hilfsweise-. gestellte .Feststellungsantrag: unbegründet^;, ■■■' ' ■ :.::-v.:vv,' , 'Der Rücktritt: des-Klägers von dem Vergleich ist/ unberechtigt und darum unwirksam,.: Aus diesem sachlichen Grunde und nicht wegen des jede sachliche Nachprüfung ausschlie ß enden Mangels des ■ Rechtsschutzbediirfnisses ist der Klage- > antrag zu 1 b) abzuweiseh„ IkV/kcDer’ Kläger istauf Grund [des Vergleichs bei der Be-t klagt en ausgeschieden. Er ist[daher nicht berechtigt,: Ge Vt -halt zu Verlängert VTach-'Abschluß: des Vergleichs war der [Kläger auch nicht mehr in der Lage,: sein Vor st and samt nie-derzulegen» Darum/Wären der Zahlungsanspruch und der,Klageantrag zu 3 abzuweiseno V;V V Vo /V i.;<kl :.lkkijri;,: . - Die Abberuiungserklärung ist durch-den Vergleich gegenstandslos gewordenÜDie Beklagte hat:diese durch die Entwicklung der Dinge überholte Erklärung lediglich:im Vor-prozeß zur Begründung ihres Biandpunkts vorgebracht, daß sich die Abgeltungsklausei’des Vergleichs nicht,auf den Anspruch -aus dem Wiederkauf des Kraftwagens erstreckt» Da das keinen Verstoß gegen den Vergleich darstellt, hat der Kläger auch keinen Anspruch : auf Widerruf ikp k"V-V ‘ '■ Mangels Richtigkeit des Vergleichs konnte-auch den beiden Hilfsanträgen der Klage nicht statfgegcben werdeno .[kV Die Revision war daher als in allen Punkten unbegründet ; zurlickzuweison» V ■ :':VP küV;::' Vg: -15“ Die Kostenentscheidung -beruht auf § 97 SPCr Drr Haidinger Dr, fischeri- : Dr.f'Kuhn \ Dr o'..Haager Dr„ -Heiniclce