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BGH

Gericht: BGH

Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Haidinger, Br. Fischer und Br. Kuhn für Hecht erkannt: Über diese beiden stellte Jakob &BH^ im Jahre 1950 eine Geschäftsverbindung der Beklagten zu sBflHBB & Co. her, die zunächst zu einem Probeauftrag führte, wobei sich Jakob &BHB verpflichtete, der Firma SBBBBB & Co. die Ware zu den Selbstkosten abzunehmen, falls die Lieferung für sie unbrauchbar sei* Die Ausführung dieses Auftrags fiel zwar nicht ganz wunschgemäß aus, die Beklagte tat aber alles, um die lBB®BB Sie verweigerte die Zahlung dieses Betrages und weiterer Provisionszahlungen mit der Begründung, ihre Provisionsverpflichtung habe zur Voraussetzung, daß sich Jakob hei Co. verwende,- das habe er jedoch - von dem Probeauftrag abgesehen - bei keinem der ihr laufend erteilten Aufträge getan und habe seit dem Ausscheiden seines Bruders überhaupt keine Möglichkeit der Einflußnahme mehr« Verbindung entfaltete Tätigkeit für alle von Co. erteilten Aufträge ursächlich geworden sei, und sieht als vereinbart an, daß die Beklagte die Provision für die Herstellung der Geschäftsverbindung und für deren Bauer schulde. Die Klägerin rechnet dafür 1 fo mit und sieht danach als ihr auf Grund der Abtretung zustehend an. Hilfsweise hat sie diesen Vertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an-gefochten, da sie bei seinem Abschluß nicht gewußt habe, daß Jakob die ihr laufend erteilten Aufträge gar keine Tätigkeit veranlaßt und gleichwohl von Dr. eine Provision für die einzelnen Abschlüsse erhalten habe. Januar 1951 dahin aus, Jakob habe insolange provisionsberechtigt sein sollen, die von ihm zur Anbahnung der Geschäftsverbindung entfalte Tätigkeit ursächlich für Aufträge der P( S^pPH^ & Co» sei» Es stellt fest, daß die Beklagte bei Abschluß des Vertrages vom 18«/26» Januar 1951 gewußt hat daß Jakob Lüpj^P gar nicht mehr für die einzelnen Auft] tätig geworden sei und habe auch ihre Provisionszahlungen nicht davon abhängig gemacht, daß er zu den nach Vertrags-] Schluß honorierten Aufträgen eine erneute Tätigkeit entfalj te* Barum könne auch der eingeklagte Anspruch nicht von de stets wiederholten Verwendung Jakob M^pppp abhängig gewesen sein» Jakob M^^pp habe seine persönlichen Bezieht gen zu leitenden Angestellten der Firma S^PPHI^ & Co. nicht mißbraucht, sondern eine noch heute bestehende Geschäft sverbindung zustande gebracht* Sein bei dieser Vermittlungstätigkeit erzielter Vorteil entspreche demjenigen] Vorteil, den die Beklagte laufend aus der Herstellung dieser Geschäftsverbindung erziele« Von einer Sittenwidrigkeil könne deshalb keine Hede sein« Weil die Beklagte gewußt habe, daß sich Jakob zu den einzelnen Aufträgen nicht mehr habe zu verwenden brauchen, und sie ihm die Prc vision zugesagt habe, ohne daß er für den einzelnen Auftrs eine besondere Tätigkeit zu entfalten hatte, sei die Anfe( tung des Vertrages imberechtigt» a) Die Auslegung des Berufungsgerichts ist entgegen der Ansicht der Revision mit dem Wortlaut der Urkunde verein-bar« In der Ziffer 1 v/ird eine Vermittlerprovision für alle Lieferungen der Beklagten an die & Co. zugesagt, und diese Vereinbarung soll nach der Ziff 2 solange laufen, als durch die Verwendung Jakob Lieferungen an diese Firma erfolgen. Wenn, wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgestellt hat, die Beklagte wußte, daß Jakob außer bei der Herstel- lung der Geschäftsverbindung nicht mehr tätig geworden war und sie ihm gleichwohl eine Vermittlerprovision für alle ihre Lieferungen an & Co. auf diejenige Bauer zusagte, in der durch die Verwendung Jakob Lieferungen an diese Firma erfolgen, so kann dies sehr wohl heißen, daß seine Verwendung bei der Anbahnung dieser ungemein wertvollen und ertragreichen Geschäftsverbindung die Provisionsberechtigung auslöste und Provision gewährt werden sollte, ohne daß Jakob äazu eine weitere Tätigkeit zu entfalten hatte. c) Der Satz der Entscheidungsgründe, daß für die gegenteilige Annahme kein überzeugender Grund voi'liege, ist nicht für sich zu betrachten, sondern nur im Zusammenhang mit & Würdigung des Sachverhalts und den erhobenen Beweisen zu werten und kann daher die gegen ihn gerichteten Revisions«-griffe nicht rechtfertigen« d) Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß die Ausführungen des Berufungsurteils in sich Widerspruchs " voll seien und mit den Denkgesetzen in Widerspruch Ständen Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß ein Handlungsagent r/ vor Erlaß des Handelsvertretergesetzes nicht ohne weiteres * Provision für Geschäfte beanspruchen konnte, die ein von ihm vermitteltes Geschäft nach sich zog, schließt nicht die Ab- . nähme aus, daß die Beklagte mit Jakob vereinbart habe, ihm jeweils aus den laufend ohne seine Mitwirkung ii Einzelfall erteilten Aufträgen eine Provision für die geglückte Anbahnung einer großartigen Geschäftsverbindung zu zahlen« * 3?) Keiner Erörterung bedarf es, auf wielange auf Grund des Abkommens vom Januar 1951 Provision beansprucht werden kann* Das hängt davon ab, auf wielange die Verwendung Jakob bei der Anbahnung der Geschäftsverbindung noch ursächlich für Aufträge der

JakobCoAuftragGeschäftsverbindungProvisionRevision

Volltext der Entscheidung

2354 092
Verkündet
 am 11. Juli 1955
Jodas, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Hechts streit
 der	und	GmbH
in MIHI,
vertreten durch-ihren Geschäftsführer Franz
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigter: Hecht
 Br* ä
Justizrat
 gegen
GmbH, Papierverarbeitungswerk in
 tr*jB, vertreten durch ihren Geschäfts-
ob	Klägerin, Berufungsklägerin
 und Hevisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigter: HechtBanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Haidinger, Br. Fischer und Br. Kuhn für Hecht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in München vom 23* Juli 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin Klagt aus ihr abgetretenen Rechten ihres Geschäftsführers Jakob M(
 Die Beklagte, ein Flüchtlingsbetrieb, war im Frühjahr 1949 so weit, ihre ersten FabrikationserZeugnisse (Kartonagen) herauszubringen. Ihr Generalvertreter Dr. St^BB kam auf der Suche nach Abnehmern mit Jakob	zusammen,	der	ihm	auf
 die Frage nach Interessenten für die Erzeugnisse der Beklagten V^SBIB DBBBBHP	& in ftBB
die Herstellerin der Cameliafabrikate, nannte. Dort waren ein Bruder des Jakob ISBBB’ Josef KBBB> als technischer Direktor und der Direktor Georg dBIHB ais Ein-kaufsleiter tätig. Über diese beiden stellte Jakob &BH^ im Jahre 1950 eine Geschäftsverbindung der Beklagten zu sBflHBB & Co. her, die zunächst zu einem Probeauftrag führte, wobei sich Jakob &BHB verpflichtete, der Firma SBBBBB & Co. die Ware zu den Selbstkosten abzunehmen, falls die Lieferung für sie unbrauchbar sei* Die Ausführung dieses Auftrags fiel zwar nicht ganz wunschgemäß aus, die Beklagte tat aber alles, um die	lBB®BB
SB0HMB& Co* zufriedenzustellen, und bekam von dort laufend Aufträge* Dafür brauchte Jakob	nicht	mehr
 tätig zu werden. Dr. St^iB ibm von seiner eigenen Provision von 5 £ zusagegemaB laufend 2 # ab.
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 Die Beklagte traf im Herbst 1950 mit Dr. $t( anderes Provisionsabkommen und*vereinbarte mit Jakob am 18. Januar 1951 mündlich, wie unter dem 26. Januar 1951 bestätigt, folgendes:
"1. Ihnen steht für alle Lieferungen unseres Betriebes an die Fa» VBBHBl	&
eine Vermittlerprovision in Höhe von 1 # aus den
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tatsächlichen Geldeingängen zu.
2. Diese Vereinbarung betrifft alle bisherigen Einggj^ ab 27« Kovember 1950 und läuft solange, als durch Ihre Verwendung Lieferungen an die oben benannte Fa. erfolgen«
3» Die Provisionsabrechnungen sind monatlich jeweils zu dem Monatsende zu erstellen und hat die Auszahlung des Provisionsbetrages in der darauf folgenden Monatshälfte zu erfolgen.
Pro ,1
Kr verpflichten uns, Ihnen monatlich 6.000 leg via serer Erzeugnisse für die gleiche Zeit des Provisionsanspruches zu liefern, sofern die erforderlichen Rohstoffe und Betriebsmittel zur Verfügung stehen, und zwar zu den jeweiligen Verkaufspreisen unserer Firma«n
Im April 1951 schieden Josef	und	Georg
 bei	& Co° &us» Die Beklagte errechnete die
 vision Jakob	April	und	Mai	1951	mit	2«,715
zahlte diesen Betrag jedoch nicht aus. Sie verweigerte die Zahlung dieses Betrages und weiterer Provisionszahlungen mit der Begründung, ihre Provisionsverpflichtung habe zur Voraussetzung, daß sich Jakob	hei
 Co. verwende,- das habe er jedoch - von dem Probeauftrag abgesehen - bei keinem der ihr laufend erteilten Aufträge getan und habe seit dem Ausscheiden seines Bruders überhaupt keine Möglichkeit der Einflußnahme mehr«
Die Klägerin ist der Ansicht, daß die von Jakob	zur	Anbahnung	der Geschäfts-
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2.715,16 m

Übertrag:
Verbindung entfaltete Tätigkeit für alle von Co. erteilten Aufträge ursächlich geworden sei, und sieht als vereinbart an, daß die Beklagte die Provision für die Herstellung der Geschäftsverbindung und für deren Bauer schulde.
Die Beklagte hat aus dieser Geschäftsverbindung von Anfang Juni bis Ende Dezember 1951 Aufträge über 1.058.313,74 DM erhalten und aus-geführt. Die Klägerin rechnet dafür 1 fo mit und sieht danach
 als ihr auf Grund der Abtretung zustehend an. Darauf hat sie der Beklagten auf Warenlieferungen
 gutgebracht und verlangt Zahlung von
10.583.13 " 13«298,59 m
7.033,13 m<
Die Beklagte ist der Ansicht, daß Jakob	die	gel-
tend gemachten Provisionsansprüche nicht habe, weil er sich mindestens in der Zeit, für die die Klageforderung geltend gemacht werde, nicht für Aufträge veraendet habe und die getroffene Provisionsabrede den Provisionsanspruch hiervon abhängig mache. Wegen der Höhe der sich ^anderenfalls für Jakob	ergebenden	Beträge	hält sie die Abmachung vom
18./26. Januar 1951 für sittenwidrig. Hilfsweise hat sie diesen Vertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an-gefochten, da sie bei seinem Abschluß nicht gewußt habe, daß Jakob	die	ihr laufend erteilten Aufträge gar
 keine Tätigkeit veranlaßt und gleichwohl von Dr. eine Provision für die einzelnen Abschlüsse erhalten habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es legt die umstrittene Vertragsbestimmung dahin aus, daß sich die Be- *
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klagte mit ihrer Provisionszusage lediglich die Iiöglichke»t der Einflußnahme auf die fortlaufende Vergehung der Auftijji der	& Co» habe sichern*,
wollen und darum nicht mehr provisionspflichtig sei, nactyte* Jakob	infolge	des	Ausscheidens seines Bruders undj|
B^^I^Paus dieser Firma keine Möglichkeit der Einflußnah,^ auf deren Aufträge habe*
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Bas Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben* das Abkommen vom 18*/26. Januar 1951 dahin aus, Jakob habe insolange provisionsberechtigt sein sollen, die von ihm zur Anbahnung der Geschäftsverbindung entfalte Tätigkeit ursächlich für Aufträge der	P(
S^pPH^ & Co» sei» Es stellt fest, daß die Beklagte bei Abschluß des Vertrages vom 18«/26» Januar 1951 gewußt hat daß Jakob Lüpj^P gar nicht mehr für die einzelnen Auft] tätig geworden sei und habe auch ihre Provisionszahlungen nicht davon abhängig gemacht, daß er zu den nach Vertrags-] Schluß honorierten Aufträgen eine erneute Tätigkeit entfalj te* Barum könne auch der eingeklagte Anspruch nicht von de stets wiederholten Verwendung Jakob M^pppp abhängig gewesen sein» Jakob M^^pp habe seine persönlichen Bezieht gen zu leitenden Angestellten der Firma S^PPHI^ & Co. nicht mißbraucht, sondern eine noch heute bestehende Geschäft sverbindung zustande gebracht* Sein bei dieser Vermittlungstätigkeit erzielter Vorteil entspreche demjenigen] Vorteil, den die Beklagte laufend aus der Herstellung dieser Geschäftsverbindung erziele« Von einer Sittenwidrigkeil könne deshalb keine Hede sein« Weil die Beklagte gewußt habe, daß sich Jakob	zu	den	einzelnen Aufträgen
 nicht mehr habe zu verwenden brauchen, und sie ihm die Prc vision zugesagt habe, ohne daß er für den einzelnen Auftrs eine besondere Tätigkeit zu entfalten hatte, sei die Anfe( tung des Vertrages imberechtigt»
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Hit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet«
Entscheidungsgründe s
Die Revision ist unbegründet.
1.) Zu Unrecht greift die Revision die berufungsgerichtliche Auslegung des Vertrages vom 18./26; Januar 1951 an.
Die umstrittene Vertragsbestimmung ist mehrdeutig« Das ergibt der Streit der Parteien und die verschiedene Aus-legung durch die Vorinstanzen.
a) Die Auslegung des Berufungsgerichts ist entgegen der Ansicht der Revision mit dem Wortlaut der Urkunde verein-bar« In der Ziffer 1 v/ird eine Vermittlerprovision für alle Lieferungen der Beklagten an die
& Co. zugesagt, und diese Vereinbarung soll nach der Ziff 2 solange laufen, als durch die Verwendung Jakob
 Lieferungen an diese Firma erfolgen. Wenn, wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgestellt hat, die Beklagte wußte, daß Jakob	außer	bei	der	Herstel-
lung der Geschäftsverbindung nicht mehr tätig geworden war und sie ihm gleichwohl eine Vermittlerprovision für alle ihre Lieferungen an	&	Co. auf diejenige Bauer zusagte,
 in der durch die Verwendung Jakob	Lieferungen	an
 diese Firma erfolgen, so kann dies sehr wohl heißen, daß seine Verwendung bei der Anbahnung dieser ungemein wertvollen und ertragreichen Geschäftsverbindung die Provisionsberechtigung auslöste und Provision gewährt werden sollte, ohne daß Jakob	äazu eine weitere Tätigkeit zu entfalten
 hatte.
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Die Beklagte hat das Bestätigungsschreiben vom 26, ar 1951 selbst gefertigt; eine etwaige Unklarheit geht zu ihren Lasten«
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b)	Soweit die Revision die Auslegung des Berufungsgelj richts als mit dem Sinn der umstrittenen Vertragsbestii unvereinbar hält, sucht sie in unzulässiger Weise den vonjhr^ angenommenen Sinn gegen den vom Berufungsurteil angenommeaj^i> zu setzen«
c)	Der Satz der Entscheidungsgründe, daß für die gegenteilige Annahme kein überzeugender Grund voi'liege, ist nicht für sich zu betrachten, sondern nur im Zusammenhang mit & Würdigung des Sachverhalts und den erhobenen Beweisen zu werten und kann daher die gegen ihn gerichteten Revisions«-griffe nicht rechtfertigen«
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d)	Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß die Ausführungen des Berufungsurteils in sich Widerspruchs " voll seien und mit den Denkgesetzen in Widerspruch Ständen Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß ein Handlungsagent r/ vor Erlaß des Handelsvertretergesetzes nicht ohne weiteres * Provision für Geschäfte beanspruchen konnte, die ein von ihm vermitteltes Geschäft nach sich zog, schließt nicht die Ab- . nähme aus, daß die Beklagte mit Jakob	vereinbart
 habe, ihm jeweils aus den laufend ohne seine Mitwirkung ii Einzelfall erteilten Aufträgen eine Provision für die geglückte Anbahnung einer großartigen Geschäftsverbindung zu zahlen«	*
2«) Die Stellungnahme des Berufungsgerichts zu dem wand der Sittenwidrigkeit und zur. Anfechtung entspricht d festgestellten Tatsachen« Diese Tatsachenfeststellung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß getroffen; sie wirf auch von der Revision nicht angegriffene

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3?) Keiner Erörterung bedarf es, auf wielange auf Grund des Abkommens vom Januar 1951 Provision beansprucht werden kann* Das hängt davon ab, auf wielange die Verwendung Jakob bei der Anbahnung der Geschäftsverbindung noch ursächlich für Aufträge der
& Co* angesehen werden kann« Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß diese Ursächlichkeit für das ganze Jahr 1951 noch zu bejahen ist, und das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«
Die Revision mußte daher erfolglos bleiben«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
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Dr. Canter	Dr«	Selowsky	Dr.	Haidinger
 Dr« Pischer	Dr«	Kuhn
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