* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 212/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 212/08

Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Löffler beschlossen: Unabhängig von der Frage, ob nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen wäre, dass der vom Berufungsgericht festgestellte Prospektmangel ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers war, steht hier jedenfalls wegen der Kenntnis des Klägers von den Prospekten betreffend die Fonds 10 und 20 das Gegenteil fest. Das galt, wie der Kläger nicht verkennen konnte, auch für den Fonds 18. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
30RechtsstreitProspektFondZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 212/08	BESCHLUSS vom 30. November 2009 in dem Rechtsstreit
KG Berlin-Az. 26 U 121/07 vom 21.07.2008; LG Berlin - Az. 4a 0 395/05 vom 15.05.2007;
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe,
 Dr. Reichart und Dr. Löffler
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Juli 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Unabhängig von der Frage, ob nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen wäre, dass der vom Berufungsgericht festgestellte Prospektmangel ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers war, steht hier jedenfalls wegen der Kenntnis des Klägers von den Prospekten betreffend die Fonds 10 und 20 das Gegenteil fest. In diesen Prospekten ist zutreffend dargestellt, dass die Anschlussförderung nicht sicher, sondern mit ihr nur zu rechnen war. Das galt, wie der Kläger nicht verkennen konnte, auch für den Fonds 18.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 470.000,00 €
Reichart
 Löffler
Goette
 Strohn
Caliebe