Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. Juni 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Auf die von dem Kläger im Anschluss an eine fehlgehende Erörterung durch das Berufungsgericht aufgeworfene Grundsatzfrage kommt es nicht an, weil die Frage, ab welchem Alter ein Dienstpflichtiger Versorgung durch seinen Dienstherrn erhalten kann, im BetrAVG nicht geregelt ist, sondern ausschließlich von der autonomen Entschließung des Dienstberechtigten abhängt, der das Angebot für den Versorgungsvertrag unterbreitet. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF II ZR 212/06 BESCHLUSS vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. Juni 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Auf die von dem Kläger im Anschluss an eine fehlgehende Erörterung durch das Berufungsgericht aufgeworfene Grundsatzfrage kommt es nicht an, weil die Frage, ab welchem Alter ein Dienstpflichtiger Versorgung durch seinen Dienstherrn erhalten kann, im BetrAVG nicht geregelt ist, sondern ausschließlich von der autonomen Entschließung des Dienstberechtigten abhängt, der das Angebot für den Versorgungsvertrag unterbreitet. Die Auslegung des Berufungsgerichts, dass der maßgebliche Stichtag die Vollendung des 75. Lebensjahres ist, beruht nicht auf revisionsrechtlich relevanten Fehlern. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 33.520,45 € (§ 9 ZPO) Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 27.01.2006 - 8 O 17/05 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.06.2006 - 5 U 30/06 -