Die - als eiektro-hydraulisch einzustufende -Ruderanlage des KMS "F®BP" habe nach heutiger "Anschauung und Handhabung" nicht Art, 21 Nr. 1 Satz 2 Rhein Sch UO 1950 ("Die Steueranlage muß zuverlässig sein") entsprochen. Es sei nicht sicher, daß die verantwortlichen Kreise in der Schiffahrt und im Schiffsbau auch schon zur Unfallzeit (27. Deshalb bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, "daß die Beklagten bei Anwendung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt hätten erkennen können, daß Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs nicht den Anforderungen entsprach, die es für den Verkehr auf dem Rhein geeignet machten". Deshalb ist die Frage zu prüfen, ob KMS "FfliB" - für das Befahren des Rheins -so gebaut und ausgerüstet war, daß jede Gefahr für die an Bord befindlichen Personen und für die Schiffahrt vermieden wurde und daß die Verpflichungen aus der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung erfüllt werden konnten (§ 10 Nr. 1 RheinSchPolVO 1954; jetzt: Das wäre aus heutiger Sicht schon deshalb zu verneinen, weil, wie sich nunmehr aus § 3.04 Nr. 4 RheinSchUO 1976 ergibt, eine Steuereinrichtung mit motorisch angetriebener Rudermaschine nur dann als zuverlässig angesehen werden kann, wenn beim Ausfall des Antriebs durch unverzüglichen Übergang auf einen zweiten unabhängigen Antrieb eine genügende Manövrierfähigkeit sichergestellt ist. Indessen kann das die Beklagten nicht belasten, weil die Frage, ob die Steueranlage des KMS "FMfe" zuverlässig war, gerechterweise nur nach den Anschauungen der Fachwelt zur Unfallzeit beurteilt werden kann. Insoweit hat aber das Berufungsgericht nicht festzu-stellen vermocht, daß die in Betracht kommenden Fachkreise eine Steuereinrichtung, wie KMS sie besaß, schon Anfang 1968 für das Bewahren des Rheins für nicht hinreichend zuverlässig gehalten haben. Art. 3 RheinSchUO 1950; jetzt: § 2 RheinSchUO 1976) bereits Anfang 1968 den Standpunkt vertreten haben, eine Steuereinrichtung wie diejenige des KMS f,F^BP" sei für das Befahren des Rheins nicht hinreichend zuverlässig und entspreche damit nicht Art. 21 Nr. 1 Satz 2 RheinSchUO 1950. Es ist deshalb zu Lasten der - für ein ursächliches Verschulden der Beklagten beweispflichtigen - Klägerin davon auszugehen, daß eine Anfrage der Beklagten an eine dieser Untersuchungskommissionen wegen der Notwendigkeit eines zweiten unabhängigen und unverzüglich einschalt baren Ruderantriebs verneinend beantwortet worden wäre, somit nicht zu dem Einbau eines solchen Antriebs auf KMS geführt hätte. Selbst wenn man daher mit der Revision den Beklagten vorwirft, sie hätten vor dem Befahren des Rheins mit KMS "F^M" es pflichtwidrig unterlassen, sich bei einer der dortigen Schiffsuntersuchungskommissionen über die hierfür notwendige Ausrüstung ihres als Seeschiff gebauten Fahrzeugs zu erkundigen, so kann darin kein für die Kollision zwischen KMS "FflHP" und SK "Kf^^ •" ursächliches Verschulden gesehen werden. den Beklagten zu dem Vorwurf gereichen, daß sie nicht bereits von sich aus wegen der vielfach schwierigen Fahrwasserverhältnisse des Rheins und der oftmals großen Verkehrsdichte auf diesem Strom für eine Hilfsruderanlage auf KMS "FO^P" gesorgt hätten.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 211/75 URTEIL Verkündet am
30. September 1976 Kaufmann,
Justi z Sekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der K GmbH, Reederei und Brennstoffhandel,
Geschäftsbereich Binnenschiffahrt, Ho^^j^Pstraße fl Dflfl—i-RM—, vertreten durch ihre Geschäfts -führer Rolf FüflBM, Harald Karl Saflfl md
Dr. rer. pol. Hinrich ebenda.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und
gegen
1.
2.
die Firma Per T. L vertreten durch ihren Erik S^^flflfrund Tore
, T
rorstand: Birger ebenda,
den Kapitän Bernhard Sk __ zu laden bei der Beklagten zu 1
von KMS »']
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Köln vom 19. September 1975 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Sache befindet sich zu dem zweiten Male im Revisionsrechtszug. Wegen des Sachund Streitstands wird auf das Senatsurteil vom 29. März 1973 - II ZR 8/71 (VersR 1973, 613) verwiesen. Das Rheinschiffahrtsobergericht hat die - auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 6^-. 75^-, 60 DM nebst Zinsen und Duldung der Zwangsvollstreckung wegen dieses Betrages in KMS NFMlv gerichtete - Klage erneut abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
i
Bitscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage nunmehr im wesentlichen wie folgt begründet:
Die - als eiektro-hydraulisch einzustufende -Ruderanlage des KMS "F®BP" habe nach heutiger "Anschauung und Handhabung" nicht Art, 21 Nr. 1 Satz 2 Rhein Sch UO 1950 ("Die Steueranlage muß zuverlässig sein") entsprochen.
Der Anlage habe ein von dem maschinellen Ruderantrieb unabhängiger Ruderhilfsantrieb gefehlt, der bei einem Ausfall des ersteren unverzüglich hätte eingeschaltet werden können. Das gereiche den Beklagten aber nicht zu dem Verschulden. Es sei nicht sicher, daß die verantwortlichen Kreise in der Schiffahrt und im Schiffsbau auch schon zur Unfallzeit (27. Februar 1968) eine Ruderanlage, wie KMS "F*BP" sie besessen habe, für nicht genügend zuverlässig angesehen hätten. Deshalb bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, "daß die Beklagten bei Anwendung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt hätten erkennen können, daß Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs nicht den Anforderungen entsprach, die es für den Verkehr auf dem Rhein geeignet machten". Das gelte auch dann, wenn man das Fehlen des vorgeschriebenen Heckankers auf KMS "F^®" berücksichtige. Ein solcher Anker sei, wie der Sachverständige Dr. C4HB überzeugend dargelegt habe, nicht geeignet, wesentliche Beiträge zu Kursänderungen zu liefern oder die Ruderwirkung zu verstärken.
2. Zu diesen Ausführungen und den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision ist zu bemerken:
Der Streitfall ist, wie im ersten Revisionsurteil näher ausgeführt ist, durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß § 10 Nr. 2 RheinSchPolVO 1954 (jetzt:
§ 1.08 Nr. 3 RheinSchPolVO 1970) zu Gunsten der Beklagten nicht eingreift. Deshalb ist die Frage zu prüfen, ob KMS "FfliB" - für das Befahren des Rheins -so gebaut und ausgerüstet war, daß jede Gefahr für die an Bord befindlichen Personen und für die Schiffahrt vermieden wurde und daß die Verpflichungen aus der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung erfüllt werden konnten (§ 10 Nr. 1 RheinSchPolVO 1954; jetzt:
§ 1.08 Nr. 1 RheinSchPolVO 1970). Das wäre aus heutiger Sicht schon deshalb zu verneinen, weil, wie sich nunmehr aus § 3.04 Nr. 4 RheinSchUO 1976 ergibt, eine Steuereinrichtung mit motorisch angetriebener Rudermaschine nur dann als zuverlässig angesehen werden kann, wenn beim Ausfall des Antriebs durch unverzüglichen Übergang auf einen zweiten unabhängigen Antrieb eine genügende Manövrierfähigkeit sichergestellt ist. Indessen kann das die Beklagten nicht belasten, weil die Frage, ob die Steueranlage des KMS "FMfe" zuverlässig war, gerechterweise nur nach den Anschauungen der Fachwelt zur Unfallzeit beurteilt werden kann. Insoweit hat aber das Berufungsgericht nicht festzu-stellen vermocht, daß die in Betracht kommenden Fachkreise eine Steuereinrichtung, wie KMS sie
besaß, schon Anfang 1968 für das Bewahren des Rheins für nicht hinreichend zuverlässig gehalten haben.
Das wird von der Revision allerdings bezweifelt.
Jedoch können alle Rügen zu diesem Punkte der Klage nicht zu dem Erfolg verhelfen.
Nach den - insoweit verfahrensrechtlich einwandfreien - Ausführungen des Berufungsgerichts besteht zu demindest kein genügender Anhalt dafür, daß die Untersuchung skonm iss i on en für den Vollzug der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung (vgl. Art. 3 RheinSchUO 1950; jetzt: § 2 RheinSchUO 1976) bereits Anfang 1968 den Standpunkt vertreten haben, eine Steuereinrichtung wie diejenige des KMS f,F^BP" sei für das Befahren des Rheins nicht hinreichend zuverlässig und entspreche damit nicht Art. 21 Nr. 1 Satz 2 RheinSchUO 1950. Es ist deshalb zu Lasten der - für ein ursächliches Verschulden der Beklagten beweispflichtigen - Klägerin davon auszugehen, daß eine Anfrage der Beklagten an eine dieser Untersuchungskommissionen wegen der Notwendigkeit eines zweiten unabhängigen und unverzüglich einschalt baren Ruderantriebs verneinend beantwortet worden wäre, somit nicht zu dem Einbau eines solchen Antriebs auf KMS geführt hätte. Selbst wenn
man daher mit der Revision den Beklagten vorwirft, sie hätten vor dem Befahren des Rheins mit KMS "F^M" es pflichtwidrig unterlassen, sich bei einer der dortigen Schiffsuntersuchungskommissionen über die hierfür notwendige Ausrüstung ihres als Seeschiff gebauten Fahrzeugs zu erkundigen, so kann darin kein für die Kollision zwischen KMS "FflHP" und SK "Kf^^ •" ursächliches Verschulden gesehen werden. Auch kann der Revision nicht gefolgt werden, soweit sie meint, jedenfalls müsse es
den Beklagten zu dem Vorwurf gereichen, daß sie nicht bereits von sich aus wegen der vielfach schwierigen Fahrwasserverhältnisse des Rheins und der oftmals großen Verkehrsdichte auf diesem Strom für eine Hilfsruderanlage auf KMS "FO^P" gesorgt hätten. Denn es würde die Sorgfaltspflicht eines Schiffsführers oder eines Schiffseigners über spannen, wenn man von ihm verlangte, eine Ruderanlage vor dem Befahren einer bestimmten SchiffahrtsStraße mit einer zusätzlichen Sicherheitseinrichtung versehen zu lassen, die von den mit den Verhältnissen auf dieser Straße besonders gut vertrauten örtlichen Schiffsuntersuchungskommissionen selbst nicht gefordert wird.
Demnach hat das Berufungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Bundschuh Dr. Skibbe