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BGH · II ZR 211/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 211/66

November 1954 (vglo dazu das Revisionsurteil des Senats vom 17° Dezember 1956, BGHZ 22, 375) ist festgestellt worden, daß die K^^^-Pensionskasse, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, verpflichtet sei, an den Kläger eine beitragsfreie Rente vom 65o Lebensjahr an oder bei vorherigex•, Invalidität zu zahlen sowie eine entsprechende Hinterbliebenenrente nach der Satzung zu entrichten0 Die Beklagte zahlt unter Einschluß der Verpflichtungen der K^^-Pensionskasse ab Eintritt der üblichen Pensionsbedingungen eine monatliche pensionsgleiche Summe von 350,-— DM (ioYJc dreihundert fünfzig Deutsche Mark), Soweit dieser Betrag den von der Pensionskas3e satzungs-gemäß zu zahlenden Pensionsbetrag übersteigt, wird er von der Beklagten übernommen 0 Damit sind alle Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten und der KfM^-enoionskasse, die insoweit dem Vergleich beltritt und von Rechtsanwalt Dr. vertreten wird, gleich Damit habe zu dem Ausdruck gebracht werden sollen, daß er, der Kläger, ebenso wie andere Pensionsempfänger an gesetzlichen Rentenerhöhungen teilnehme, daß also sein Rentenanspruch gegen die Beklagte jeweils um den gleichen Betrag aufzustocken sei» Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn seit dem 1* Oktober^ 1962 zusätzlich 170 DM monatlich zu zahlen, hilfsweise, den Vergleich vom 8» November I960 entsprechend abzuänderno Die Beklagte hat erwidert, durch den Vergleich sei ihre Rentenverpflichtung ein für allemal auf 350 DM festgelegt worden, so daß sie immer nur den Unterschiedsbetrag zu den Leistungen ihrer Pensionskasse beisteuern müsseo Das Wort "pensionsgleich" habe seinen Sinn allein schon darin, daß sie im Wege des Vergleichs nicht gut eine Schadenersatzpflicht habe anerkennen können» eine Deutsche Mark zu zahlen hat» Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, regelt diese Vorschrift ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen den Rentenversicherungen und ihren Versicherteno Sie gilt dahex’ nicht für die Rentenansprüche des Klägers gegen die Beklagte « 2<, Rach den rechtlich fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht beweisen können, daß bei Abschluß des Vergleichs vom 8» November I960 ausdrücklich vereinbart worden sei, gesetzliche Rentenerhöhungen sollten ihm in der Weise zugute kommen, daß die vereinbarte Rente von monatlich 350 DM jeweils um den Erhöhungsbetrag anzuheben sei» 5o Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob der Vergleich aus sich heraus so auszulegen ist, wie der Kläger ihn auffaßt, so daß die Beklagte unabhängig von der jeweiligen Höhe der Versicherungsrente einen stets gleichbleibenden Betrag aus eigenen Mitteln zuschießen müßte, oder ob die Beklagte, wie sie meint, immer nur den Untersehieds-betrag zwischen der jeweils fälligen Rentenleistung der Pensionskasse und den im Vergleich genannten 350 DK zu zahlen hat» Fs hat sich aus folgenden Gründen für die zweite Auslegung entschieden; Mit diesem Zusammenhang sei es unvereinbar, wenn der Kläger das Wort "pensionsgleich" und seine daraus entnommene Gleichstellung mit den übrigen Kassenpensionären nicht auf den Gesamtbetrag von 350 DM, sondern lediglich auf den darin enthaltenen Versichcrungsanteil bezogen wissen wolleo Da bei Vergleichsabschluß erfahrene Juristen mitgewirkt hätten und die Vergleichsurkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe, sei hier der Passung des Vergleichs besondere Bedeutung beizu demessen«, Hätte bei gesetzlichen Rentenerhöhungen auch der auf die Pensionskasse entfallende Anteil der Gesamtrente erhöht werden und zugleich der von der Beklagten zu zahlende Zusatzbetrag unverändert bleiben sollen, so sei anzunehmen, daß die Parteien dies in dem Vergleich in gehöriger Weise zu dem Ausdruck gebracht hätten, zu demal sie unstreitig schon damals die Möglichkeit einer gesetzlichen Rentenerhöhung bedacht hätten«, Der Vergleichsinhalt sei aber gerade darauf abgestellt, daß die Beklagte nur die jeweilige Differenz zwischen den Bezügen aus der Pensionsversicherung und dem festgelegten Betrag von 350 DM zu zahlen habe; Nr«, 2 des Vergleichs sei insoweit klar und unmißverständlich. Hiernach sei die Auslegung gerechtfertigt, daß auch bei einer für die Zukunft erwarteten gesetzlichen Rentenerhöhung die Gesamthöhe der vereinbarten Rente von 350 DM nicht habe Überschritten werden sollen, wobei der Pall, daß die Leistungen der Pensionskasse einmal 350 DM übersteigen könnten, außer Betracht bleiben könne«, Diese Auslegung stimme auch insofern mit dem Vertragszweck überein, als der Vergleich die Rechtsbeziehungen der Parteien abschließend und auf eine uiikomplizierte Weise habe bereinigen sollen«, Juni 1951 (BGBl I 379) und vom 24o Dezember 1956 (BGBl I 1074) hatten Versicherungsrenten in der hier in Präge stehenden Größenordnung bis auf etwa 50 i» des ursprünglichen Reichsmarkbetrages aufgewertet, Demgegenüber wurden die Renten durch das Gesetz vom 19 o März 1963 mit einem Schlag in voller Höhe im Verhältnis 1 ; 1 auf Deutsche Mark umgesteilt, Das würde sich in diesem Pall, wollte man der Auffassung des Berufungsgerichts folgen, dahin auswirken, daß die Beklagte anstelle des Betrages, den sich die Vertragschließenden vorgestellt hatten und der nach der Berechnung des Klägers mehr als doppelt so. Dezember 1956 (BGHZ 22, 375, 379) dargelegt hat, wirtschaftlich Versorgungsleistungen der Beklagten selbst sind, fließen dieser praktisch auch die Ausgleichszahlungen des Bundes zu» Ob es unter diesen Umstünden noch mit dem Sinn und Zweck des Vergleichs voll in Einklang zu bringen ist, daß die aus Bundesmitteln finanzierte Rentenerhöhung ausschließlich der Beklagten und nicht wenigstens teilweise auch dem Kläger zugute kommen soll, könnte zweifeihaft sein* Denn wie man auch die Rentenleistungen bezeichnen mag, zu denen sich die Beklagte im Vergleich verpflichtet hat, jedenfalls sicherten sie dem Kläger über die ihm ohnehin zustehende Versicherungsrente hinaus einen laufenden Zusatzbetrag, den die Parteien nach den Verhältnissen bei Vergleichsabschluß als immerhin erheblich betrachten durften» Dieser Erfolg wäre weitgehend aufgehoben, wenn sich die zusätzliche Leistung der Beklagten infolge der letzten Rentenaufbesserung auf 56,40 DM vermindert hätte.

RentenaufbesserungPensionskasseParteiVergleichLeistungKlägervergleichen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
w li
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 211/66	URTEIL	Verkündet am
60 Juni 1968 Kaufmann,
 Justizangeateilte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Hechtsstreit
 des Chemikers Br* Anton
 tr0
'9
Klagers und Revisionsklager*
- Proseßbevollraächtigter
 Rechtsanwalt Ir.
die	AG in	(Rhein),
vertreten durch ihren Vorstand, die Direktoren Br« Beter	Hans	Dr*	Ernst B
(Rhein),
sämtlich in 1,___________
Beklagte und - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
 jtjypuiu A
, (runter H
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25° April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Kuhn und der Bundesrichter Dr„ Nörr, Liesecke, Dr» Schulze und Bleck
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27» Januar 1966 aufgehoben„
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen 0
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der 1897 geborene Kläger war von 1927 bis 1947 bei der Beklagten als Chemiker angestellt„ Durch landgerichtliches Urteil vom 25. November 1954 (vglo dazu das Revisionsurteil des Senats vom 17° Dezember 1956, BGHZ 22, 375) ist festgestellt worden, daß die K^^^-Pensionskasse, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, verpflichtet sei, an den Kläger eine beitragsfreie Rente vom 65o Lebensjahr an oder bei vorherigex•, Invalidität zu zahlen sowie eine entsprechende Hinterbliebenenrente nach der Satzung zu entrichten0
In einem weiteren Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte mit der Begründung, sie habe ihn durch ehrenrührige Behauptungen und eine unberechtigte Kündigung in seinem Fortkommen und seiner Gesundheit geschädigt, auf Zahlung von 102 740 DM sowie eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen und um Feststellung gebeten, daß die Beklagte ihm auch allen weiteren Schaden ersetzen müsse„
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In diesem Rechtsstreit schlossen die Parteien vor dem Oberlandesgericht unter Beitritt der K^^^-Pensionskasse am 8. November I960 folgenden Vergleich:
"lo Die Beklagte erklärt, daß sie keinen Anlaß hat, die persönliche Ehrenhaftigkeit des Klägers anzuzY/eifeln*
2. Die Beklagte zahlt unter Einschluß der Verpflichtungen der K^^-Pensionskasse ab Eintritt der üblichen Pensionsbedingungen eine monatliche pensionsgleiche Summe von 350,-— DM (ioYJc dreihundert fünfzig Deutsche Mark), Soweit dieser Betrag den von der Pensionskas3e satzungs-gemäß zu zahlenden Pensionsbetrag übersteigt, wird er von der Beklagten übernommen 0 Damit sind alle Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten und der KfM^-enoionskasse, die insoweit dem Vergleich beltritt und von Rechtsanwalt Dr.	vertreten	wird, gleich
v/elcher Art mit Ausnahme der anderweitig geregelten Erfindervergütung abgegolten,
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 Seit dem 1„ Oktober 1962 zahlt die Beklagte an den Kläger regelmäßig den vereinbarten Rentenbetrag von 350 DM monatlich. Zu Anfang war dieser Betrag mehr als doppelt so hoch wie die Rente, welche die Pensionskasse nach ihrer Satzung und den gesetzlichen Umstellungsvorschriften zu zahlen gehabt hätte. Durch das Gesetz zur v/eiteren Aufbesserung von Leistungen aus Rentenund Pen-s ionsversicherungen soY/ie aus Kapitalzwangsversicherungen vom 19, März 1963 (BGBl I 161) hat sich der Rentenanteil der Pensionskasse rückwirkend auf monatlich 293 DM erhöht,
 Der Kläger hat geltend gemacht, diese Erhöhung, die sich auf etYra 170 DM belaufe, müsse ihm voll zugute kommen, so daß die Beklagte ihm jetzt 170 DM mehr, insgesamt also 520 DM monatlich, schulde. Das ergebe sich aus den
 Erklärungen der Parteien bei Vergleichsabschluß wie auch aus dem Vergleich selbst, insbesondere aus dem Wort ,?pen-sionsgleich"» Damit habe zu dem Ausdruck gebracht werden sollen, daß er, der Kläger, ebenso wie andere Pensionsempfänger an gesetzlichen Rentenerhöhungen teilnehme, daß also sein Rentenanspruch gegen die Beklagte jeweils um den gleichen Betrag aufzustocken sei» Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn seit dem 1* Oktober^ 1962 zusätzlich 170 DM monatlich zu zahlen, hilfsweise, den Vergleich vom 8» November I960 entsprechend abzuänderno
 Die Beklagte hat erwidert, durch den Vergleich sei ihre Rentenverpflichtung ein für allemal auf 350 DM festgelegt worden, so daß sie immer nur den Unterschiedsbetrag zu den Leistungen ihrer Pensionskasse beisteuern müsseo Das Wort "pensionsgleich" habe seinen Sinn allein schon darin, daß sie im Wege des Vergleichs nicht gut eine Schadenersatzpflicht habe anerkennen können»
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen» Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter»
Entscheidungsgründe:
lo Durch § 1 des Gesetzes vom 19» März 1963 sind die Leistungen aus vor dem 21» Juni 1948 begründeten privaten Rentenversicherungen, die bis dahin schlechter als die Sozialversicherungsrenten umgestellt worden waren, für die Zeit nach dem 30» Juni 1962 dahin aufgebessert worden, daß der Versicherer für je eine Reichsmark
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eine Deutsche Mark zu zahlen hat» Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, regelt diese Vorschrift ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen den Rentenversicherungen und ihren Versicherteno Sie gilt dahex’ nicht für die Rentenansprüche des Klägers gegen die Beklagte «
2<, Rach den rechtlich fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht beweisen können, daß bei Abschluß des Vergleichs vom 8» November I960 ausdrücklich vereinbart worden sei, gesetzliche Rentenerhöhungen sollten ihm in der Weise zugute kommen, daß die vereinbarte Rente von monatlich 350 DM jeweils um den Erhöhungsbetrag anzuheben sei»
5o Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob der Vergleich aus sich heraus so auszulegen ist, wie der Kläger ihn auffaßt, so daß die Beklagte unabhängig von der jeweiligen Höhe der Versicherungsrente einen stets gleichbleibenden Betrag aus eigenen Mitteln zuschießen müßte, oder ob die Beklagte, wie sie meint, immer nur den Untersehieds-betrag zwischen der jeweils fälligen Rentenleistung der Pensionskasse und den im Vergleich genannten 350 DK zu zahlen hat» Fs hat sich aus folgenden Gründen für die zweite Auslegung entschieden;
Der Wortlaut des Vergleichs spreche nicht für, sondern gegen die Auffassung des Klägers c lasse sich der Ausdruck "pensionsgleich", allein genommen, noch im Sinne des Klägers deuten, so schließe der Zusammenhang der Worte "pensionsgleiche Summe von 350 DM" eine solche Deutung aus. Mit diesem Zusammenhang sei es unvereinbar, wenn der Kläger das Wort "pensionsgleich" und seine daraus entnommene Gleichstellung mit den übrigen Kassenpensionären
 nicht auf den Gesamtbetrag von 350 DM, sondern lediglich auf den darin enthaltenen Versichcrungsanteil bezogen wissen wolleo Da bei Vergleichsabschluß erfahrene Juristen mitgewirkt hätten und die Vergleichsurkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe, sei hier der Passung des Vergleichs besondere Bedeutung beizu demessen«, Hätte bei gesetzlichen Rentenerhöhungen auch der auf die Pensionskasse entfallende Anteil der Gesamtrente erhöht werden und zugleich der von der Beklagten zu zahlende Zusatzbetrag unverändert bleiben sollen, so sei anzunehmen, daß die Parteien dies in dem Vergleich in gehöriger Weise zu dem Ausdruck gebracht hätten, zu demal sie unstreitig schon damals die Möglichkeit einer gesetzlichen Rentenerhöhung bedacht hätten«, Der Vergleichsinhalt sei aber gerade darauf abgestellt, daß die Beklagte nur die jeweilige Differenz zwischen den Bezügen aus der Pensionsversicherung und dem festgelegten Betrag von 350 DM zu zahlen habe; Nr«, 2 des Vergleichs sei insoweit klar und unmißverständlich. Hiernach sei die Auslegung gerechtfertigt, daß auch bei einer für die Zukunft erwarteten gesetzlichen Rentenerhöhung die Gesamthöhe der vereinbarten Rente von 350 DM nicht habe Überschritten werden sollen, wobei der Pall, daß die Leistungen der Pensionskasse einmal 350 DM übersteigen könnten, außer Betracht bleiben könne«, Diese Auslegung stimme auch insofern mit dem Vertragszweck überein, als der Vergleich die Rechtsbeziehungen der Parteien abschließend und auf eine uiikomplizierte Weise habe bereinigen sollen«,
4, Diese Vertragsauslegung ist zwar mit dem Wortlaut des Vergleichs vereinbar. Jedoch würdigt das Berufungsurteil nicht hinreichend die Interessenlage, wie sie sich aufgrund der Rentenaufbesserung nach dem Gesetz vom
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19° März 1963 darstellt, Namentlich läßt sich die Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB oder einer Vertragsanpassung v/egen Änderung der Geschäftsgrundlage nicht schon deshalb verneinen, weil die Parteien bei Vergleichsabschluß an eine Rentenerhöhung gedacht haben«
Die Rentenaufbesserung nach dem Gesetz vom 19o März 1963 unterscheidet sich nach Art und Umfang nicht unwesentlich von den vorausgegangenen Regelungen, Die Rentenaufbesserungsgesetze vom 11. Juni 1951 (BGBl I 379) und vom 24o Dezember 1956 (BGBl I 1074) hatten Versicherungsrenten in der hier in Präge stehenden Größenordnung bis auf etwa 50 i» des ursprünglichen Reichsmarkbetrages aufgewertet, Demgegenüber wurden die Renten durch das Gesetz vom 19 o März 1963 mit einem Schlag in voller Höhe im Verhältnis 1 ; 1 auf Deutsche Mark umgesteilt, Das würde sich in diesem Pall, wollte man der Auffassung des Berufungsgerichts folgen, dahin auswirken, daß die Beklagte anstelle des Betrages, den sich die Vertragschließenden vorgestellt hatten und der nach der Berechnung des Klägers mehr als doppelt so. hoch wie der damalige Rentenanteil der Pensionskasoe gewesen sein soll, nur noch 56,40 DM, d, h° weniger als 1/5 der jetzigen Kassenleistung, aus eigenen Mitteln zuschießen müßte.
Während die Beklagte somit in voller Höhe der gesetzlichen Rentenaufbesserung von ihrer Verbindlichkeit aus dem Vergleich entlastet würde, erhielte der Kläger von dieser sehr beträchtlichen Aufbesserung überhaupt nichts.
Die Unbilligkeit eines solchen Ergebnisses wird noch dadurch verschärft, daß der Pensionskasse nach § 3 des Gesetzes vom 19o März 1963, wie schon nach den früheren Auf-
v
beoserungsgesetzen, in Höhe des Betrages, um den sich die Prämienreserve infolge der Rentenaufbesserung erhöht, eine Ausgleichsforderung gegen den Bund zusteht» Da die Leistungen der	Pensionskasse,	wie der Senat in seinem
 Urteil vom 17«. Dezember 1956 (BGHZ 22, 375, 379) dargelegt hat, wirtschaftlich Versorgungsleistungen der Beklagten selbst sind, fließen dieser praktisch auch die Ausgleichszahlungen des Bundes zu» Ob es unter diesen Umstünden noch mit dem Sinn und Zweck des Vergleichs voll in Einklang zu bringen ist, daß die aus Bundesmitteln finanzierte Rentenerhöhung ausschließlich der Beklagten und nicht wenigstens teilweise auch dem Kläger zugute kommen soll, könnte zweifeihaft sein* Denn wie man auch die Rentenleistungen bezeichnen mag, zu denen sich die Beklagte im Vergleich verpflichtet hat, jedenfalls sicherten sie dem Kläger über die ihm ohnehin zustehende Versicherungsrente hinaus einen laufenden Zusatzbetrag, den die Parteien nach den Verhältnissen bei Vergleichsabschluß als immerhin erheblich betrachten durften» Dieser Erfolg wäre weitgehend aufgehoben, wenn sich die zusätzliche Leistung der Beklagten infolge der letzten Rentenaufbesserung auf 56,40 DM vermindert hätte.
Ob ein solcher Sachverhalt bei Vergleichsabschluß noch im Vorstellungsbereich der Parteien gelegen hat, läßt sich den bisherigen Peststellungen des Berufungsgerichts nicht hinreichend entnehmen» Sollte dies nicht der Pall sein, so könnte die Annahme berechtigt sein, daß die Parteien, hätten sie die jetzt eingetretene Lage richtig bedacht, sich bei vernünftiger Betrachtung nach freu und Glauben einer Regelung nicht verschlossen hätten, wonach eine Rentenaufbesserung vom Ausmaß der jetzt vorliegenden wenigstens teilweise auch dem Kläger zugute käme»
Unter diesen Gesichtspunkten bedarf es einer erneuten tatrichterlichen Würdigung» Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
Br» Kuhn	Dr.	Nörr	Liesecke
 Br» Schulze
 Fleck