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BGH

Gericht: BGH

Februar 1956 vereinbarten die Parteien in einem vor dem Öber-landesgericht Frankfurt/Main abgeschlossenen Vergleich (2 U 10/55 - OLG Frankfurt/Main), daß die Beklagte aus dem durch das S614HHHBBI Abkommen gegründeten Gemeinschaftsverlag gegen eine 10 Jahre lang zu zahlende Abfindung von jährlich 42.000 DM ausscheide. Der Kläger ist der Auffassung, ihm oder einem etwaigen späteren Verleger des Deutschen Bundesrechts stünden auf Grund des Vergleichs alle Rechte, die die Beklagte im Zusammenhang mit der Herausgabe des "PfflHHD-erlangt habe, als nunmehrigem alleinigen Inhaber des früheren Gemeinschaftsverlags so lange zu, wie dieses und sonstigen Rechte am " werk: "Bas neue Deutsche Reichs-recht" dem jeweiligen Inhaber des bei dem Kläger erscheinenden Fortsetzungswerkes: "Das Deutsche Bundesrecht solange zustehen, als das Deutsche Bundesrecht, sei es unter seinem derzeitigen Titel oder gegebenenfalls unter einem abgeänderten Titel, erscheint; Bas neue Deutsche Reichsrecht", abgesehen von den Verlagsrechten an den vor dem Jahre 1945 erschienenen Lieferungen, dem jeweiligen Inhaber des bei dem Kläger erscheinenden Fortsetzungsv/erkes: "Das Deutsche Bundesracht" solange zustehen, als "Das Deutsche Bundesrecht", sei es unter seinem derzeitigen Titel oder gegebenenfalls unter einem abgeänderten Titel, erscheint; 2. daß der Beklagte nicht berechtigt ist, ein eine Konkurrenz zu dem von dem Kläger herausgegebenen Fortsetzungswerk "Das Deutsche Bundesrecht" darstellendes Fortsetzungswerk, das die gesamte Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland unter Hinzufügung von Kommentierungen enthält, herauszugeben, sei es unter Bezugnahme auf das frühere Fortsetzungswerk "Das neue Deutsche Reichsrecht, oder sei es auch ohne eine solche Bezugnahme, und der Beklagte auch nicht berechtigt ist, ein solches Werk als Zusammenfassung für die sämtlichen noch geltenden Bestimmungen der bis 1945 herausgegebenen Gesetze des ehemaligen Deutschen Reiches herauszubringen. Sie meint, der Gemeinschaftsverlag sei in dem Sinne liquidiert worden, daß dem Kläger sämtliche Rechte am Deutschen Bundesrecht zugefallen seien. Bas Landgericht hat nach dem Hilfsantrag unter Ziff.1 erkannt und dem Antrag zu Ziff.2 unter Abweisung im übrigen dahin stattgegeben, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, ein eine Konkurrenz zu dem Beutsehen Bundesrecht darstellendes, die gesamte Gesetzgebung der Bundesrepublik Beutschland mit Kommentierungen umfassendes Fortsetzungswerk unter Bezugnahme auf das frühere Fortsetzungswerk Bas neue Beutsche Reichsrecht" Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagte sämtliche Rechte, die durch die Verlegung des Sammelwerks "Bas neue Beutsche Reichsrecht (PflHHiP-NflB)11 entstanden waren, dem Gemeinschaftsverlag zur Verfügung gestellt hat. Die Beklagte hat vielmehr das durch den Titel des Sammelwerks gekennzeichnete und zusammengefaßte Unternehmen, und zwar als Teil ihres gesamten Verlagsunternehmens, also die mit der Verlegung entstandenen rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen wie Absatzchancen, Ruf, Beziehungen zu den Mitarbeitern, tatsächliche Ausgestaltung des Werks und dergl. Das Berufungsgericht geht übereinstimmend mit der Auffassung der Beklagten davon aus, daß die durch das Sammelwerk begründeten tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen dem Gemeinschafts Verlag nur dem Gebrauch nach übertragen worden seien und daher an sich auf die Beklagte bei ihrem Ausscheiden hätten zurück-übertragen werden müssen. Februar 1956 dahin aus, die Parteien hätten diese gesetzliche Regelung dahin abgeän- -dert, daß der "Gemeinschaftsverlag'1 mit allen seinen Rechten und Pflichten, auch den ihm nur zur Benutzung überlassenen Rechten aus dem Sammelwerk PflHHB-NflHM auf den Kläger habe übergehen sollen. Die Beklagte müsse ihre Rechte demnach dem Kläger so lange weiter zur Verfügung stellen, wie der von ihm übernommene "Gemeinschafts verlag" an dem Sammelwerk "Das Deyl jche Bundesrecht" bestehe. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien nach der Auffassung des Berufungsgerichts getroffen, indem sie in dem Vergleich festlegten, der "Gemeinschaftsverlag", also das Verlagsunternehmen "Das Deutsche Bundesrecht", solle auf den Kläger übergehen. Das Berufungsgericht geht hierbei davon aus, daß die Parteien unter dem auf den Kläger übergehenden Unternehmen den "Gemeinschaftsverlag des SchfflHBl-Abkommens" verstanden hätten, lur bei Abschluß des Vergleichs noch als existenw migesehen worden sei. Wenn es daraus entnimmt, daß dieses Verlagsunternehmen, so wie es in dem Abkommen ausgestattet worden sei, also mit allen Rechten und Pflichten und somit auch mit den Rechten auf den Kläger übergegangen sei, die der Beklagten mit Bezug auf das Verlagsunternehmen zustanden und die sie dem "Gemeinschaftsverlag" zur Verfügung gestellt hatte, und wenn es daraus weiter die Verpflichtung der Beklagten herleitet, diese Rechte dem Kläger für das auf ihn übergegangene Unternehmen weiterhin zur Verfügung zu stellen, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. daher nicht aus, daß sie sie nach Auflösung der Gesellschaft dem Kläger als dem nunmehrigen Inhaber des Unternehmens weiter zur Verfügung stellte. Daß die Beklagte nach dem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil des Landgerichts berechtigt geblieben ist, die bis zu dem Jahre 1945 erlassenen und noch geltenden Gesetze des Deutschen Reiches unter Hinweis auf den zusammenzufassen, steht - auch hier kann der Revision nicht gefolgt werdendem nicht entgegen, weil eine solche, zeitlich begrenzte Zusammenfassung kein Konkurrenzunternehmen gegenüber dem die gesamte Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland umfassenden Fortsetzungswerk des Klägers darst?\.len würde.

Zitierte Normen: § 738 BGB § 97 ZPO
GesellschaftGemeinschaftsverlagdeutschenParteiRechtVerfügungKlägerSammelwerkRevision

Volltext der Entscheidung

II 2R 211/60
ß
Verkündet
 am 10. Mai 1962
Sehorm, Justizangestellter
 als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
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2142 001
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit G
iMBWEverlag Carlheinz vorm.	H
vertreten durch Carlheinz Gi beide in H
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IflHIHllstr. fli»
und Frau Margot Gi
 Beklagte und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanv/alt Br.
gegen
 Kläger und Revisionsbeklagter, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Fischer, Lies ecke, Br. Reinicke und Br. Bukov/ für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19* Oktober I960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
-2-
M
Tatbestand;
Der Kläger hatte im Frühjahr 1949 unter Hinweis auf
 erschienene
Das neue
 Deutsche Reichsrecht” für eine von ihm geplante lose Blattsammlung nDas Deutsche Bundesrecht11 geworben. Die Beklagte war dem als Inhaberin aller Verlags-, Urheber
 einstweiligen Verfügung entgegengetreten. Es kam jedoch
 Abkommen”, mit dem sie einen Gemeinschaftsverlag in der Form einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft zwecks Herausgabe des Deutschen Bundesrechts gründeten. Dabei vereinbarten sie, daß die Beklagte die "Verlagsrechte ..., die bezüglich des früheren Fortsetzungswerks Das neue Deutsche Reichsrecht	entstanden	sind”,
dem Gemeinschaftsverlag zur Verfügung stellen solle. Im Verlaufe alsbald entstandener Streitigkeiten kündigte der Kläger die Gesellschaft am 5* September 1950. Am 2. Februar 1956 vereinbarten die Parteien in einem vor dem Öber-landesgericht Frankfurt/Main abgeschlossenen Vergleich (2 U 10/55 - OLG Frankfurt/Main), daß die Beklagte aus dem durch das S614HHHBBI Abkommen gegründeten Gemeinschaftsverlag gegen eine 10 Jahre lang zu zahlende Abfindung von jährlich 42.000 DM ausscheide. Sie streiten nunmehr um die Auslegung der in diesem Vergleich enthaltenen Klausel;
"Über das Deutsche Bundesrecht verfügt von diesem Tage ab ausschließlich” der Kläger.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm oder einem etwaigen späteren Verleger des Deutschen Bundesrechts stünden auf Grund des Vergleichs alle Rechte, die die Beklagte im Zusammenhang mit der Herausgabe des "PfflHHD-erlangt habe, als nunmehrigem alleinigen Inhaber des früheren Gemeinschaftsverlags so lange zu, wie dieses
 und sonstigen Rechte am "
I” mit einer
 zu einer Einigung. Am 1. Juli 1949 schlossen die Parteien
 in Sc
 einen Vertrag, das sog. "Sch
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Sammelwerk unter seinem derzeitigen oder einem abgeändertea Titel erscheine. Die Beklagte sei darüber hinaus verpflichtet, die Herausgabe jeder eine Konkurrenz zu dem "Deutschen Bundesrecht" darstellenden Gesetzessammlung mit oder ohne Bezugnahme auf den "PflHHUP’-NflHHB*1 zu unterlassen.
Der Kläger hat beantragt, festzustellen:
1.	daß alle Hechte an dem früher im I^HHHttftrerlag
S(H^	BefljjM herausgegebenen Fortsetzungs-
werk: "Bas neue Deutsche Reichs-recht" dem jeweiligen Inhaber des bei dem Kläger erscheinenden Fortsetzungswerkes: "Das Deutsche Bundesrecht solange zustehen, als das Deutsche Bundesrecht, sei es unter seinem derzeitigen Titel oder gegebenenfalls unter einem abgeänderten Titel, erscheint;
hilfsweise:
daß alle Rechte an dem früheren, im IflBHIBBverlag SflMM&JMB^herausgegebenen Fortsetzungswerk:
Bas neue Deutsche Reichsrecht", abgesehen von den Verlagsrechten an den vor dem Jahre 1945 erschienenen Lieferungen, dem jeweiligen Inhaber des bei dem Kläger erscheinenden Fortsetzungsv/erkes: "Das Deutsche Bundesracht" solange zustehen, als "Das Deutsche Bundesrecht", sei es unter seinem derzeitigen Titel oder gegebenenfalls unter einem abgeänderten Titel, erscheint;
2.	daß der Beklagte nicht berechtigt ist, ein eine Konkurrenz zu dem von dem Kläger herausgegebenen Fortsetzungswerk "Das Deutsche Bundesrecht" darstellendes Fortsetzungswerk, das die gesamte Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland unter Hinzufügung von Kommentierungen enthält, herauszugeben, sei es unter Bezugnahme auf das frühere Fortsetzungswerk "Das neue Deutsche Reichsrecht,
 oder sei es auch ohne eine solche Bezugnahme, und der Beklagte auch nicht berechtigt ist, ein solches Werk als Zusammenfassung für die sämtlichen noch geltenden Bestimmungen der bis 1945 herausgegebenen Gesetze des ehemaligen Deutschen Reiches herauszubringen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie meint, der Gemeinschaftsverlag sei in dem Sinne liquidiert worden, daß dem Kläger sämtliche Rechte am Deutschen Bundesrecht zugefallen seien. Dagegen habe sie wieder die
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uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über die Rechte am
 erhalten, da sie diese Rechte nur für die Bauer der im SchflUHIIB Abkommen vereinbarten Gesell schaft zur Verfügung gestellt habe.
Bas Landgericht hat nach dem Hilfsantrag unter Ziff. 1 erkannt und dem Antrag zu Ziff. 2 unter Abweisung im übrigen dahin stattgegeben, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, ein eine Konkurrenz zu dem Beutsehen Bundesrecht darstellendes, die gesamte Gesetzgebung der Bundesrepublik Beutschland mit Kommentierungen umfassendes Fortsetzungswerk unter Bezugnahme auf das frühere Fortsetzungswerk	Bas	neue	Beutsche Reichsrecht"
herauszugeben. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Kit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision begehrt.
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Bnt scheidungsgründe:
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagte sämtliche Rechte, die durch die Verlegung des Sammelwerks "Bas neue Beutsche Reichsrecht (PflHHiP-NflB)11 entstanden waren, dem Gemeinschaftsverlag zur Verfügung gestellt hat. Babel handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht um das Verlagsrecht im Sinne des Verlagsgesetzes, denn dieses Verlagsrecht bezieht sich bei einem Sammelwerk nur auf die bereits erschienenen Folgen des gesamten Werks. Die Beklagte hat vielmehr das durch den Titel des Sammelwerks gekennzeichnete und zusammengefaßte Unternehmen, und zwar als Teil ihres gesamten Verlagsunternehmens, also die mit der Verlegung entstandenen rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen wie Absatzchancen, Ruf, Beziehungen zu den Mitarbeitern, tatsächliche Ausgestaltung des Werks und dergl. dem Gemeinschaftsverlag überlassen (vgl. RGZ
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68, 49, 52; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 2. Aufl.
§ 28 III). Das Berufungsgericht geht übereinstimmend mit der Auffassung der Beklagten davon aus, daß die durch das Sammelwerk begründeten tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen dem Gemeinschafts Verlag nur dem Gebrauch nach übertragen worden seien und daher an sich auf die Beklagte bei ihrem Ausscheiden hätten zurück-übertragen werden müssen. Das Berufungsgericht legt jedoch den Vergleich vom 2. Februar 1956 dahin aus, die Parteien hätten diese gesetzliche Regelung dahin abgeän- -dert, daß der "Gemeinschaftsverlag'1 mit allen seinen Rechten und Pflichten, auch den ihm nur zur Benutzung überlassenen Rechten aus dem Sammelwerk PflHHB-NflHM auf den Kläger habe übergehen sollen. Die Beklagte müsse ihre Rechte demnach dem Kläger so lange weiter zur Verfügung stellen, wie der von ihm übernommene "Gemeinschafts verlag" an dem Sammelwerk "Das Deyl jche Bundesrecht" bestehe. Diese Auslegung läßt sich aus sachlichrechtlichen Gründen nicht beanstanden.
Die Revision nimmt zunächst an der Auffassung des Berufungsgerichts Anstoß,durch den Vergleich vom 2. Februar 1956 sei zwar die bürgerlichrechtliche Gesellschaft der Parteien, nicht jedoch der "Gemeinschaftsverlag" aufgelöst worden. Sie meint, das Berufungsgericht habe damit das Wesen eines Geraeinschaftsverlages als einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts verkannt. Diese Rüge ist unbegründet. Wie die Ent s che i dungs gründe des angefochtenen Urteils zweifelsfrei ergeben, bezeichnet das Berufungsgericht in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang mit dem Ausdruck "Gemeinschaftsverlag" das von den Parteien früher gemeinsam betriebene Verlagsunternehmen "Das Deutsche Bundesrecht". Dieses Unternehmen ist durch den Vergleich vom 2. Februar 1956 in der Tat nicht aufgelöst worden; es ist vielmehr als solches auf den Kläger übergegangen.
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Ebensowenig kann die Revision mit der Meinung Erfolg haben, daß sich das Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschaft der Parteien nach § 738 BGB vollzogen habe. Nach dieser Bestimmung sind zwar einem ausscheidenden Gesellschafter Gegenstände, die er der Gesellschaft nur zur Benutzung überlassen hatte, nach Maßgabe des § 732 BGB zurückzugeben. Jedoch.ist, wie auch die Revision nicht verkennt, eine hiervon abweichende Vereinbarung möglich (RGZ 122, 150; RGRK BGB, 11. Aufl., § 738 Anm. 1). Eine solche Vereinbarung haben die Parteien nach der Auffassung des Berufungsgerichts getroffen, indem sie in dem Vergleich festlegten, der "Gemeinschaftsverlag", also das Verlagsunternehmen "Das Deutsche Bundesrecht", solle auf den Kläger übergehen. Das Berufungsgericht geht hierbei davon aus, daß die Parteien unter dem auf den Kläger übergehenden Unternehmen den "Gemeinschaftsverlag des SchfflHBl-Abkommens" verstanden hätten, lur bei Abschluß des Vergleichs noch als existenw migesehen worden sei. Wenn es daraus entnimmt, daß dieses Verlagsunternehmen, so wie es in dem	Abkommen	ausgestattet	worden	sei,
 also mit allen Rechten und Pflichten und somit auch mit den Rechten auf den Kläger übergegangen sei, die der Beklagten mit Bezug auf das Verlagsunternehmen zustanden und die sie dem "Gemeinschaftsverlag" zur Verfügung gestellt hatte, und wenn es daraus weiter die Verpflichtung der Beklagten herleitet, diese Rechte dem Kläger für das auf ihn übergegangene Unternehmen weiterhin zur Verfügung zu stellen, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Der Meinung der Revision, die dem zugrunde liegende Auslegung des Vergleichs vom 2, Februar 19.56 sei unmöglich, kann nicht beigetreten werden. Allerdings hatte die Beklagte ihre Rechte am PflHHV-NflllB der Gesellschaft zur Verfügung gestellt. Aber das war für die Zwecke des gemeinschaftlich betriebenen Unternehmens geschehen und schließt
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daher nicht aus, daß sie sie nach Auflösung der Gesellschaft dem Kläger als dem nunmehrigen Inhaber des Unternehmens weiter zur Verfügung stellte. Die Auffassung des Berufungsgerichts liegt sogar durchaus nahe. Der Vergleich vom 2. Februar 1956 wäre wirtschaftlich kaum zu verstehen, wenn der Beklagten das Recht verblieben sein sollte, ein Konkurrenzv/erk unter Bezugnahme auf den PflHHHP-HfllHi herauszubringen. Daß die Beklagte nach dem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil des Landgerichts berechtigt geblieben ist, die bis zu dem Jahre 1945 erlassenen und noch geltenden Gesetze des Deutschen Reiches unter Hinweis auf den	zusammenzufassen,	steht	-	auch	hier
 kann der Revision nicht gefolgt werdendem nicht entgegen, weil eine solche, zeitlich begrenzte Zusammenfassung kein Konkurrenzunternehmen gegenüber dem die gesamte Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland umfassenden Fortsetzungswerk des Klägers darst?\.len würde.
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr.Nastelski Dr.Fischer
3^.esecke	Dr.Reinicke
 Dr.Buk