■über die Wirksamkeit des Widerrufs; der Bsstellu^ Vorstandsmitglied nicht durch ihren Aufsichtsrat, son-'■/v-odsrn- durch... ■'Hat..die..Mehrheit der Aktionäre einem '-Vorstandsmitglied ■ ihr. , Bestellung zu dem Vorstandsmitglied vorn Aufsichtsrat widerrufen werden, ohne daß es erst' eines. Hächw;eises;durch;':T;;: die Aktiengesellschaft bedarf, daß das Vorstandsmitglied seine Geschäfte nicht ordnungsmäßig-geführt Bäheil Per Aufsichtsrat darf aber das VorätandsmitglieS .’’l^ll w nicht abberufen, wenn ihm die Aktionäre das Vertrauen erkennbar aus völlig unsachlichen GrünSen -hntzogen ha-l** n. der damii verfolgten Zwecke '-.uiirecM sie gegen Treu-und Glauben verstehen, nicht al^iwichtiger Grund ' für' die Abberufung anerkannt wer-deh'o; Auch wenn die Abberufung selbst' ■ siftefrmclp gegen freu und Glauben verstößt', . Kläger und Revisionsheklagten, -' Br0 2 eßb ev oIlmächtigt ers Rechtsanw alt hat der-11= Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche 7erhandlung ■vom H- April 1954 unter .Mitwirkung des Benatspräsidenten Drs Ganter .und der Bundesrichter Br« Belowskyy Dr„ Haidinger, Dr, Kuhn und: Art 1 für Recht erkannt s : - 1, Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7-, Zivilsenats des Oder land esgeriohts in Köln vom 16, April 1953 wird zurüekgewiesen, 24 Die Kosten der Revision werden zu 2/3 den Beklagten zu 1) - 3) c, 5) und 7)? wurde nach 1935 zu dem Vorstandsmitglied und Vorsitzer der Vorstände der Beklagten zu 1) - 8) bestellt. Beklagten zu i;} handelt es sich um die "Dachgesellschaft des .Konzernsp welche die Beklagten, zu 2) - 8): aktienmäßig be--herrscht, und deren alleiniger Aktionär Robert- jun„ ?;v/ 2) und 7) schloß der Kläger im Jahre 1935 einen schriftlichen Anstellungsvertrag? der im folgenden Jahre auf die Beklagten zu 3} und 5) ausgedehnt wurde. Dieser Anstellungsvertrag wurde zunächst bis Ende 1947 und sodann durch Schreiben des Arbeitsausschusses der'Aufsichtsräte der Beklagten zu 1) - 3)? das vom Kläger bestätigt wurde? Im Jahre 1948 kam es nach der Rückkehr von Robert jun, aus den USA zwischen die- sem und dem Kläger zu 'Mißstimmigkeiten? die u.a. ihren Grund darin hatten? daß der Kläger es ablehnte, Robert jun, für ein vor der Schweizerischen Verrechnungsstelle in Zürich anhängiges Liquidationsverfahren die Bestätigung 'zu erteilen? daß die Beklagte zu 1) nicht Eigentümerin von 1402 Aktien der . Kurz- nach diesemVorgang widerriefen die Aufsichtsräte der Beklagten zu 1) - 7-) durch ■Beschluß vom 22-, Rovern- / her I94S -die Bestellung des Klägers ::;zu dem: Vorstandsmitglied und Vorsitzer, des- Vorstands gemäß § -73 Abs„ -3 AktG-? da der Kläger nicht mehr das Vertrauender Aktionäre besitze, -Die Beklagte zu. Auf Gegenvorstellungen des Klägers erwiderte das Präsidium der Aufsichtsrä- 1948 sei nicht ordnungsmäßig zustande gekommen„ Insbesondere hätten an ihr entgegen § Ip'b der Geschäftsordnung für die Aufsichtsräte der Beklagten nicht alle Mitglieder der Aufsichtsräte mitgewirkt» Bür den Widerruf habe außerdem kein wichtiger Grund Vorgelegen» Vertrauensentzug durch d: -: Aktionäre genüge.nicht, zu demal eine Hauptversammlung, die de« Entzug des Vertrauens zu dem Gegenstand gehabt habe, lediglich von der Beklagten zu 1) und auch von dieser erst 3 läge nacii der"Beschlußfassung; der Aufsichtsräte veranstaltet worden sei„ Der Widerruf sei.allein die folge davon, daß er sich pflichtgemäß geweigert habe, den Hauptaktionär bei der beabsichtigten Erlangung der dem Konzern gehörenden Aktien der DÄBBBBB^-Buckversieherungs-AG in ZlMttP durch Abgab< einer entsprechenden Erklärung zu unterstützen» Berner ha* der Kläger die Ansicht vertreten, daß sein Anstellungsvertrag mit sämtlichen Beklagten zustande gekommen und nicht' gekündigt worden sei» Da seine Bezüge zuletzt 104-000 DM‘ jährlich betragen hätten-, seien die Beklagten verpflichtet, an ihn für die Jahre 1949 und 1950 insgesamt 208»000 DM zupv zahlen» Der Kläger hat beantragt, die Unwirksamkeit seine] Abberufung festzustellen Und die Beklagten zur Zahlung von 2ö8»ö0ö DM zu verurteilen», In erster Instanz hat er ferner beantragt, festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm auch die Bezüge für das. . ..„..Die Beklagten haben zunächst eingewandt, daß die ge- richtig erhoben sei, weil die Aktiengese11sohafb gegenüber der; Klage eines ehemaligen Yorstaodsmitgliedes auf Peststel-lungder Unwirksamkeit; des V.'iderrufs nach § 75 Abs, 3 AktG .. ;wirlsam; sei^; jseil;esietolsofieidehd nur darauf ,ankoi^ daß dem Kläger das Terträuehhier AktiöhareK^^ ent- Die Entziehung des Vertrauens sei auch begründet gewesen, u<,a» deshalb, weil der Kläger gegenüber der Kamille des Konzerngründers, vor allem gegen Robert G-Q|p juno, eine feindselige Haltung an den lag gelegt habe, und weil er sich Pfliehtwidrigkeiten habe zuschulden kommen lassen, insbesondere dadurch, daß er dem Robert GflHfejun» gegenüber nach dessen Rückkehr aus den USA wahrheitswidrig abgestritten habe, einen mit einer Blankozession versehenen Depotschein über 957 Aktien der Beklagten zu 8) besessen zu auch. haben» Schließlich habe er den Vertrauensentzug nachträglich/' noch dadurch gerechtfertigt, daß er sich nach seinem-Ausscheiden treuwidrig gegen die Beklagten und den Hauptaktionär Robert Gfl|M£ jun» verhalten habe» In dem Widerruf seine'r Bestellung, alsnVorä.tand,.habe zugleich auch die Kündigung seines- Anstellungsverhältnisses ^gele^en;»,::-Dieses;, habe; im übrip gen nur mit den/Beklagtenzi;,.:i-A2i:^. und 1) bestanden, Die Beklagten haben zudem dia/behalts ähsprübhedesDKla^^ATT^: auch der Höhe nach bestritten» Sie haben ferner T/id er kl age hrhoben mit dem Antrag, festzusteilen, daß der Hager nicht mehr; (le^ 'Beklagtenlg ' Bash Landgericht half den Gehmlt sahspruch" 'des.,..Klägers; gegen die Beklagten zu 1) - 3), 5) und- ".für;di:e; Jahrev19^ und 1950 dem Grunde nach, für gerechtfertigt erklärt und im übrigen die Klage sowie die Widerklage abgew .lesen„ Hiergegen haben der Kläger und die Beklagten■■ zun 1) ~ 3); 5) -und V-'K';ih ftg:egen die übftigaBftlEfa|t-en dem Grunde kjf|i§i|jgSj|el||^ ers aalt für 1949 -xind 1950, Soweit sich die Revision der Beklagrft ten zunächst auch gegen die Abweisung der Yfiderklage auf Xl ft ftffi||taß der Kläger ft.iihlt;' meKftfkt oft ;ftd emi ftftiell^|||:®:||:?; tig erhoben sei, weil sie die Vorstände der Beklagten ak v!®r® die gesetzliche Vertretung der ,abberufenes-.Vorstandsmitglied die Berechtigung des- lider-:rufs:;d er V or st and sb est ellung b estre it et ? § 7i Abs ,-,: 1 AktG-die Äktiengesellschaft grundsätzliehodurch, den Vorstand ‘''5 Schlusses (§ 20l Abs» 1 AktG-) oder die Feststellung der Richtigkeit eines Jahresabschlusses (§ 202 Abs» 3 AktG) zu dem Gegenstand haben» In diesen Fällen ist entweder der Aufsichtsrat allein (§§ 97, 199 Abs» 2 Satz 2, 2. Halbs», 201 Abs» 1, 202 Abs» 3 AktG) oder zusammen mit-dem Vorstand (§§ 199 Abs» 2 Satz 2, 1» Halbs», 201 Abs» 1 202 Abs» 3 AktG) zur gerichtlichen Vertretung der Aktiengesellschaft berufen» Rer zur Entscheidung stehende Fall der Klage eines, abberufenen Vorstandsmitgliedes gegen die Gesellschaft auf Feststellung der Unwirksamkeit des Bestellungswiderrufs und auf Fortzahlung der sich aus dem Anstellungsrerhältnis ergebenden Bezüge ist von keinem der genannten Ausnahmetatbestände umfaßt» insbe-' der sondere läßt sich diesen Tatbeständen nicht/allgemeine Rechtsgedanke entnehmen? daß dem Aufsichtsrat jedesmal dann die alleinige gerichtliche Vertretungsbefugnis zufalle, wenn sich der Vorstand oder auch nur ein Vorstandsmitglied in der Rolle, einer Prozeßpartei befinde. Daß es dem Gesetzgeber ferngelegen hat, einen solchen Rechtsgedanken zu dem Ausdruck zu bringen, zeigt insbesondere die ins einzelne gehende Regelung des § 97 AktG, deren es hei einer generellen Vertre-tungsmacht des Aufsichtsrats hei Verhinderung des Vorstands t:; gegehtdie ;'i^|J^|sel-lseh^|(^^SQ/w2hd' dips©:/’^ernäch^oh-;tl den übrigent^®§‘andinitgiindhrnerfret;©h5?v sofern solche iif Vorhanden und sie trotz;dhsjJusläld-f des ein en Mitglieds1: 13 noch zur Vertretung hereohtigt sind,. der Aktiengesellschaft: hach § 76 AktG b ■ Di e Bekl agte n si nd somit., da insb e sondere iajt®* auch die -hat sä eh liehe iöglidhkeifi^^n^rt'iäbluhg durch ihf| re im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder ei.nem Zweifelii; nicht; unterliegt;, im vor liegenden li e chtsstrei1 ordnungsgemäß vertreten. Widerruf der Bestellung des Klägers nicht wirksam. lll^Kili:; deal ihm e ntgeg engehr achten V er traue dl ihre Ber e chti IISIIS ^aKglS 1 h d 6 Bll If ediiall;': h f aue h.eh { V or st and smitgli ed er, di e-: axd®lll mehr gom Vertrauen der Gesdi|^^2'afi^ej|r^i|i^e^ed^fg^dl^^^; nützlich nicht hei heb alt en-lzu^ef dIgllS||lt f ||ef blgtfWerädifpl^S Vkanil,.iaher 'der .Ansicht.?: Vertrauensentzug sei"selhstverständg'::;;||J| 3% fdh: dt ets i ein - wichtig er{-firünd für {d ie rlhherufung. so ist dem Widerruf der Bestellung-;. Das Berufungsgericht hat bedenkenfrei und von der Re-;f .jisipn unangefochtenffestgestellt ?: daß der: wahre und eins!-: dem Kläger das Vertrauen entzog und seihe. Dem Kläger wurde das. :■ i| Jf I ff of i.||if ff • -for gl'lg e f za m iff g en f|;|i hf-'i|aff|'|;|fe^^^ ';!■ bf ^ifsgegeuider .Annahme der Revision hat das Berufungs- 5:®3 gericht die Behauptung der Beklagten gewürdigt;, der Kläger habe p.hne;; Zustimmung des Affsiehtsrais .erheblichee'Beffägei-f??;^ als latieme erhoben» £s hat sich auf Grund d or üb err ei oil-ten Unterlagen davon überzeugt erachtet,: daß der;Kläger zu® diesen Entn affinen; :b er eoltf gf ® gei e§ Be irrt ei lung Seil...die 4A^erufnng:.nicht auch' weiterBih! weise und ohne die bereits gescheheneVertrauensentziebung veranlaßt haben würden? Wäre der Kläger? zur Vertretung der Beklagten berechtigt gewesen? daß er sich'für das Eigentum einer Konzerngesellschaft einsetzte? mag dies' auch nach läge der Dinge dempInteresse des alleinigen Aktionärs -der Dachgesellschaft' zuwider gewesen sein. den Kläger sei das Verfahren vor der Verrechnungsstelle nach seiner Abberufung nichts angegangen. daß der Widerruf der Bestellung des Klägers -solange wirksam war? als nicht über seine Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden ist (§ 75 Abs, 3 Satz 4 AktG). daß der Kläger dem Konzern auch wei-t terhin'verbunden war oder? sich dem Konzern verbunden fühlte und daß es darum ging? Konzerneigentum nicht unzulässigerweise als Eigentum des Alleinaktionärs der Dachgesellschaft erscheinen zu-lassen. Deshalb war dieses Verhalten des Klägers nicht geeignet? Die Behauptung der Beklagten aber? der Kläger “habe nach seiner Abberufung die Herausgabe von Unterlagen sowie " die Erteilung von Auskünften über geschäftliche Vorgänge verweigert und die Beklagten beim Bundesaufsichtsamt und beim Bundeswirtschaftsminister denunziert? Das Berufungsgericht hat auch darin recht? daß dem Kläger sein Verhalten im vorliegenden Rechtsstreit eben-falls: nicht zu dem Vorwurf gemacht werden kann» Denn hierbei daß der- : ?iii||ag?eril^ gen eines Verschuldens abhängig» Gleichwohl ist im Ergebnis der Auffassung des Berufungsgeriehts zuzustiinmen,, daß ^ieni^l^r^^Bh,., d es EtLäg 'reTd^en'£ es öte« ensentzug und die Abberufung clarsteilen« Vielmehr müssen alle mit der Abberufung in Zusammenhang stehenden Umstände in, ihrer Gesamtheit in Betracht gezogen werden« Dann geht es aber bei der zu entscheidenden Präge darum, ob der Ver- ■ trauensentzug, dessen wahrer und einziger Grund die pflichtgemäße Verweigerung einer unwahren Bescheinigung über die angeblichen Eigentumsrechte Robert GttNMli jun«• -an den Aktien der schweizerischen Konzerngesellschaft war, seines willkürlichen Charakters dadurch wieder entkleidet werden kann, daß sich die Beklagten nunmehr -zur Rechtfertigung des Yertrauens-entzuges auf die unwahren Angaben des Klägers über den Besitz des Depotscheins berufen« Das muß verneint werden» Hierbei ist einmal zu berücksichtigen, daß,das wahrheitswidrige Ab-streiten des früheren Besitzes des Depotscheins durch den Kläger für Robert GflMHHB jun» seihst gar nicht den Beweggrund für den Vertrauens entzug gebildet hat, obwohl ihm und den Aüfsichtsräten der Beklagten, wie die Beklagten:inder Berufungsinstanz selbst vorgetragen haben, bereits damals bekannt war, daß jene Angaben 'des Klägers- über den Besitz des Depotscheins falsch sein, mußten» lach den'auch von der Revision nicht angegriffenen Peststellungen des Berufungsgerichts wären der Vertrauensentzug und die Abberufung trotz der hiernach schon damals erkannten Unaufrichtigkeit des Klägers in der Depotscheinangelegenheit nicht erfolgt, wenn der Kläger dem Robert GMHMP jun„ nur die von diesem begehrte Bigen-tumsbestätigung -gegeben hätte« Hat aber Robert jun» selbst in jener schon damals als unrichtig erkannten Auskunft des Klägers keinen Grund gesehen, ihm sein Vertrauen zu entziehen, so können .jetzt auch die Beklagten den Vertrauensentzug nicht mehr hiermit rechtfertigen« Hierzu kommt noch folgend esg Bei der Beurteilung der Präge, ob das Verhalten Bes Klägers von Robert GHHl' jun» als vertrauensstörend empfunden und zur Rechtfertigung eines Vertrauens-, entzuges und einer Abberufung-gemacht werden kann, darf auch das eigene Verhalten Robert jun«- gegenüber- dem - verneint und,des®alt zutreffend die Unwirksamkeit des Widerrufs..der lesteXIung'?ies Klagers" zu dem TorsiIzer üh<3'"Mitglied"" , '3c Bas angefochtene Urteil ist auch insoweit richtig, 1 als 'die. vom Kläger für die Jakre 1949/50 geltend gemachten ,1 S-eka.ltsanSprüche gegen die Beklagten zu 1)- 3), 5) und 7) dem G-runde na.eh für gerechtfertigt erklärt worden sind» Wie . das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ergibt sich aus ' ■' § 75 Abs» 3 AktG-, daß d er. y/id erruf der Vorstandsbestellung ,,■] nicht ohne weiteres zugleich die Auflösung des Anstellungs-.5 Bine solche kann zwar gleichzeitig in dem Widerruf der Vorstandsbestellung enthalt.:' ten sein; die Abberufung braucht aber nicht zugleich auch diese Bedeutung zu haben» Die mit ihr gewollte.cWfrku-ng. kann sieh vielmehr auch darin erschöpfen, nur die Organstellung. des Vorstandsmitglieds zu beenden» Welche Bedeutung die vomi giltäMfe bei Abberufung eines Vorstandsinitg 1 iedß abge^ ^gfb|ne|;:l|.llens6^
,<Tv
Pür das Bachsch 1 agewerki l';h|l:1älü
Pur die Amtliche Sammlung!' '■
i o: Gesetz? AktG- §§ 71 ;75', oJAu:;- ''';tili rl
Hechtssatzs • ;h:t.;. i| ■;■ 11:
Pie Aktiengesellschaft wird in einem Rec.htsstye.il:.
■über die Wirksamkeit des Widerrufs; der Bsstellu^ Vorstandsmitglied nicht durch ihren Aufsichtsrat, son-'■/v-odsrn- durch... ihren hörst and vertreten.^; 11
20 Gesetz? AktG- § 75» ' h.; • . ■
■ Hecht ss at zs ' ■ fig:! Hfl
■'Hat..die..Mehrheit der Aktionäre einem '-Vorstandsmitglied ■ ihr. Vertrauen entzogen, so kann grundsätzlich dessen . , Bestellung zu dem Vorstandsmitglied vorn Aufsichtsrat widerrufen werden, ohne daß es erst' eines. Hächw;eises;durch;':T;;: die Aktiengesellschaft bedarf, daß das Vorstandsmitglied seine Geschäfte nicht ordnungsmäßig-geführt Bäheil
Per Aufsichtsrat darf aber das VorätandsmitglieS .’’l^ll w nicht abberufen, wenn ihm die Aktionäre das Vertrauen erkennbar aus völlig unsachlichen GrünSen -hntzogen ha-l** n. . ■■ ben.o Auch kann ein Vertrauensentzugjldvrlder'-Ähheru-;l.l.b.o:i'.,fV^.FVV zmn Vorwand ’dient, oder willkürlich,: haltlos ^11-;
der damii verfolgten Zwecke '-.uiirecM sie gegen Treu-und Glauben verstehen, nicht al^iwichtiger Grund ' für' die Abberufung anerkannt wer-deh'o; Auch wenn die Abberufung selbst' ■ siftefrmclp gegen freu und Glauben verstößt', . ist rhr;'die:.;recWii.cfhe?i’.';. Illli:..Inerkennung zu versagen,, Bei der Beurteilung: dieser risl'.;: .,lragen sind die gesamten Umstände. des Palles zu berücksichtigen . 1 'J'hllinl'.ll;'l Iftlll
Aktenzeichen? II ZR 211/53 -;o.t trllb; ;lbbi|
Urteil des BGH vom 28.. April 1954 OLG Köln : hl il 1 "t-
: ' 7 ¥erkto|ei . ■ -;:;;
sin 28., April 1954
Jodäs /7 lust olififil;: aid Urkund she smtefl/ der; ff eschäf isst eif e
Jt'm; 7- iTvaimfe n des 7 o 7 V. e otiia dem
, 1 = ■:.1 er ffgBSgtrKönzers, 'Rheinische"7ersicfi:irüt|;sgruppe ■..: /Akt i eng e s e i ls ehaf i. . RA Ai/// . i/
■ 2 o der ff gfWfc-KoBzfern* Allgemeinen7!fersicföerurigs^jt2't., v : Aktiengesellsehatt .Ih7Kig||/./ / ':jMüiff
;J,2.' der ffJjBB^r:koP2ern.JV■■Riiclwersicfe tengel/Ai7
Seilschaft Sist.■ '2KÄP|.:^J:Vd^
: 4» 7d|h^, ' Versal timj^ :5/iderAlt^(HBBp(M sieharungs-A 7
g;e Seilschaft in B;|BBSlMl£?W
. 'Del ehsvefsipheru^ ■■'.
// der ff^gH^-Koh^ern-j’ 'SehensversieheraogsAAktieSle-: 7 8 i der ff nz ersch ei 7gBHflF''
"an f th 7 8^ fj e^tils^ertreten lurch 7i^^ 1h7'777:-;
Köln, Kon-Verth-Str, 10 - H? '
Beklagten und Sevisionsklägerinnen
- Bfozeßhevollmächtigters Rechtsanwalt
egen
Walter ff?«
in B<
Kläger und Revisionsheklagten, -' Br0 2 eßb ev oIlmächtigt ers Rechtsanw alt
hat der-11= Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche 7erhandlung ■vom H- April 1954 unter .Mitwirkung des Benatspräsidenten Drs Ganter .und der Bundesrichter Br« Belowskyy Dr„ Haidinger, Dr, Kuhn und: Art 1 für Recht erkannt s : -
1, Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7-, Zivilsenats des Oder land esgeriohts in Köln vom 16, April 1953 wird zurüekgewiesen,
24 Die Kosten der Revision werden zu 2/3 den Beklagten zu 1) - 3) c, 5) und 7)? zu V? allen Beklagten
auferlegt,
7on Rechts wegen
V ; 7
-hi -Si .Si-.
SSi'IDer Klager? Sder im Jahre 1920 aliSiesc^iilsf^ire:r her;;;; damaligen iiehert & Co, GmbH in den Bienst des von i
Robert sen, gegründeten GflBHfc-Konzerns getreten;
war? wurde nach 1935 zu dem Vorstandsmitglied und Vorsitzer der Vorstände der Beklagten zu 1) - 8) bestellt. Bei der . Beklagten zu i;} handelt es sich um die "Dachgesellschaft des .Konzernsp welche die Beklagten, zu 2) - 8): aktienmäßig be--herrscht, und deren alleiniger Aktionär Robert- jun„ ?;v/
einer der Söhne des im Jahre 1935' verstorbenenuEon zerngrUn-s-v* ders? ist. Mit den Beklagten zu 1)? 2) und 7) schloß der Kläger im Jahre 1935 einen schriftlichen Anstellungsvertrag? der im folgenden Jahre auf die Beklagten zu 3} und 5) ausgedehnt wurde. Dieser Anstellungsvertrag wurde zunächst bis Ende 1947 und sodann durch Schreiben des Arbeitsausschusses der'Aufsichtsräte der Beklagten zu 1) - 3)? 5) und 7) vom 26„ August 1947? das vom Kläger bestätigt wurde? bis zu dem 3h Dezember 1950 verlängert. Im Jahre 1948 kam es nach der Rückkehr von Robert jun, aus den USA zwischen die-
sem und dem Kläger zu 'Mißstimmigkeiten? die u.a. ihren Grund darin hatten? daß der Kläger es ablehnte, Robert jun,
für ein vor der Schweizerischen Verrechnungsstelle in Zürich anhängiges Liquidationsverfahren die Bestätigung 'zu erteilen? daß die Beklagte zu 1) nicht Eigentümerin von 1402 Aktien der . UflMMMB-Rückversicberungs-AG;;ln ZlBSBl sei? die'; -. Robert G4HK|: jun, als sein-persönliches-/Eigentum gelt end ■ -/ machte. Kurz- nach diesemVorgang widerriefen die Aufsichtsräte der Beklagten zu 1) - 7-) durch ■Beschluß vom 22-, Rovern- / her I94S -die Bestellung des Klägers ::;zu dem: Vorstandsmitglied und Vorsitzer, des- Vorstands gemäß § -73 Abs„ -3 AktG-? da der Kläger nicht mehr das Vertrauender Aktionäre besitze, -Die Beklagte zu. 8) schloß sich diesem'Widerruf durch: Beschluß ' . ihres Aufsichtsrats vom gleichen Tage an. Auf Gegenvorstellungen des Klägers erwiderte das Präsidium der Aufsichtsrä-
a:J||r^ am' 13^XDezembeffW d-jr :
Beschluß der l/ufsiclfsiä$-eBlnägultigBsei’5Si; Welte^fii.hriiflgi: ;:fl.e;|.lns;i|e :l|uugBveftrSg.e^ j
; glied und. Vorsitzer d©|-':'5"©psfSnlhh<l tyke;
'aaa^v Bfc. ■lls^ltiif sMsiSgldlS3|ju3fsi chtirate3v^
1948 sei nicht ordnungsmäßig zustande gekommen„ Insbesondere hätten an ihr entgegen § Ip'b der Geschäftsordnung für die Aufsichtsräte der Beklagten nicht alle Mitglieder der Aufsichtsräte mitgewirkt» Bür den Widerruf habe außerdem kein wichtiger Grund Vorgelegen» Vertrauensentzug durch d: -: Aktionäre genüge.nicht, zu demal eine Hauptversammlung, die de« Entzug des Vertrauens zu dem Gegenstand gehabt habe, lediglich von der Beklagten zu 1) und auch von dieser erst 3 läge nacii der"Beschlußfassung; der Aufsichtsräte veranstaltet worden sei„ Der Widerruf sei.allein die folge davon, daß er sich pflichtgemäß geweigert habe, den Hauptaktionär bei der beabsichtigten Erlangung der dem Konzern gehörenden Aktien der DÄBBBBB^-Buckversieherungs-AG in ZlMttP durch Abgab< einer entsprechenden Erklärung zu unterstützen» Berner ha* der Kläger die Ansicht vertreten, daß sein Anstellungsvertrag mit sämtlichen Beklagten zustande gekommen und nicht' gekündigt worden sei» Da seine Bezüge zuletzt 104-000 DM‘ jährlich betragen hätten-, seien die Beklagten verpflichtet, an ihn für die Jahre 1949 und 1950 insgesamt 208»000 DM zupv zahlen» Der Kläger hat beantragt, die Unwirksamkeit seine] Abberufung festzustellen Und die Beklagten zur Zahlung von 2ö8»ö0ö DM zu verurteilen», In erster Instanz hat er ferner beantragt, festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm auch die Bezüge für das. Jahr. 1951 zu zahlen» Diesen Antrag hat er in zweiter Instanz zurückgenommen»
. ..„..Die Beklagten haben zunächst eingewandt, daß die ge-
gen ihre Vorstände als- ihre Vertreter., gerichtete Klage un-
■
f/'y.
richtig erhoben sei, weil die Aktiengese11sohafb gegenüber der; Klage eines ehemaligen Yorstaodsmitgliedes auf Peststel-lungder Unwirksamkeit; des V.'iderrufs nach § 75 Abs, 3 AktG .. nicht durch den Vorstand , sondern durch den Aufsichtsrai; vertreten werde» In sachlicher Beziehung haben sie vor allem |J|jS;j|g|||r ag e ^
;wirlsam; sei^; jseil;esietolsofieidehd nur darauf ,ankoi^ daß dem Kläger das Terträuehhier AktiöhareK^^ ent-
zogen worden sei. Die Entziehung des Vertrauens sei auch begründet gewesen, u<,a» deshalb, weil der Kläger gegenüber der Kamille des Konzerngründers, vor allem gegen Robert G-Q|p juno, eine feindselige Haltung an den lag gelegt habe, und weil er sich Pfliehtwidrigkeiten habe zuschulden kommen lassen, insbesondere dadurch, daß er dem Robert GflHfejun» gegenüber nach dessen Rückkehr aus den USA wahrheitswidrig abgestritten habe, einen mit einer Blankozession versehenen
Depotschein über 957 Aktien der Beklagten zu 8) besessen zu
auch.
haben» Schließlich habe er den Vertrauensentzug nachträglich/' noch dadurch gerechtfertigt, daß er sich nach seinem-Ausscheiden treuwidrig gegen die Beklagten und den Hauptaktionär Robert Gfl|M£ jun» verhalten habe» In dem Widerruf seine'r Bestellung, alsnVorä.tand,.habe zugleich auch die Kündigung seines- Anstellungsverhältnisses ^gele^en;»,::-Dieses;, habe; im übrip gen nur mit den/Beklagtenzi;,.:i-A2i:^. und 1) bestanden,
Die Beklagten haben zudem dia/behalts ähsprübhedesDKla^^ATT^: auch der Höhe nach bestritten» Sie haben ferner T/id er kl age hrhoben mit dem Antrag, festzusteilen, daß der Hager nicht mehr; (le^ 'Beklagtenlg
' Bash Landgericht half den Gehmlt sahspruch" 'des.,..Klägers; gegen die Beklagten zu 1) - 3), 5) und- ".für;di:e; Jahrev19^
und 1950 dem Grunde nach, für gerechtfertigt erklärt und im übrigen die Klage sowie die Widerklage abgew .lesen„ Hiergegen haben der Kläger und die Beklagten■■ zun 1) ~ 3); 5) -und V-'K';ih
7) Berufung eingelegt» Die Beklagten haben nunmehr:bunter
ÄC.
IllS;:;:
er T/Praerkla^ Herausgabe ft desk!ankdeftftl
potScheins über 9 §fft Aktieu'iblibffi
Oberl aö|e sg er i chb tat in dein angefeer-t e ft ein.: . f .fti lur § e.ild i eft||| Entscheidung^ Jfiäft^^
g teil Vorbehalten und dasftfttiÄftpiü^ en ft.abweis e||
ft^ÄsÄf-Sli:ÄeläSsiiigerie|i|®:#e|t&:ilgtpf|^
. vSlagere 'fial; ;|;as ftOl ft i and ©sgeri;|iit ’ft feftfteVft'to
|,:fttel1tJg:■>;; es 1di o landgerict5 b iieid ung ftff;
;^aiil^eg.;:lAfiätigfy, daß die GehaltsanIfu^ r§,4 fcbö ä;;: ft 9 SOii'igegWi|: ffc ;©ftft^:^^||S^^pTti:-
ftg:egen die übftigaBftlEfa|t-en dem Grunde
kjf|i§i|jgSj|el||^
iftlSlillÄftÄiift Igcftl,§'V i s io n|S ftmft ;§re ft e nftft-^
;;ft|;|:ift.:jg e |:ft|;|ü;n g:, '.;$, e r.ft1J a-irlt dr%infe ie ^^^afteftgft§W;x^q: e ^ p
y||',ä;ft| sbj-st elf ün^^;esft.lii| ers
aalt für 1949 -xind 1950, Soweit sich die Revision der Beklagrft ten zunächst auch gegen die Abweisung der Yfiderklage auf Xl ft ftffi||taß der Kläger ft.iihlt;' meKftfkt oft ;ftd emi ftftiell^|||:®:||:?; richtete|;eSaiBir;ftSl|sion zurückgenornmen o
. ■; . ftiEntschei d un g s g r und e_g
lIlEi Revisiony- daß . disuXLag-e- unr' V-
tig erhoben sei, weil sie die Vorstände der Beklagten ak v!®r® die gesetzliche Vertretung der
;Afctiengese in Passivprozessen,, in denen ein
,abberufenes-.Vorstandsmitglied die Berechtigung des- lider-:rufs:;d er V or st and sb est ellung b estre it et ? "nicht .dem V erst an3 :so;n(3ern: dem Auf sichtsrat' obliegeRach. § 7i Abs ,-,: 1 AktG-die Äktiengesellschaft grundsätzliehodurch, den Vorstand ‘''5
7
1/
'I
rieht1 Ich und jaußs^ Vertreten^ gesetzliche I
Vertrebang der Aktiengesellschaft durch andere Verwaltungs-%ragerbist. .nui/ih^ tMf abg!:yM
ft an d If n g e n; zug e I a s s .e u: /' D i i s bg i 1 t:; 7i n sb e sondabe.: für. di^b If c]|s/:/ef:tfef un^ umxass?8Wdi|;;:;
denlf erf ref ^ VpgltableK'bead; ehonjhf^^
R echf a stfeigfe^ e.:f auf Bbspff uß >f elf
o darf: }yv-e n n f d i e:; f? |ffi t w © rfl'i/ hk e if 7. ;|ln e:s A;ft I s io If s r af am if g 1 i e -/ d e sf: if; ■ ’ ./hhl. ■■: off 1" v sf lb s t : 7geg e if -'e. i n ehf s q IcB'Mf ff
B es cfluf |||§gf n fV ff stunfsii t |:f i e|; fg fzfC: gulrfaisind^ i- uhdf:2 ■ flf&/.<,' faowle; f ur f Re cBtgiff fa 1t igk,elf eh|:;MIef;S.ie;‘■ AnfeSlf f ungfR^^^^
glefleslsifÖ • aih.e§7l|fai^
Schlusses (§ 20l Abs» 1 AktG-) oder die Feststellung der Richtigkeit eines Jahresabschlusses (§ 202 Abs» 3 AktG) zu dem Gegenstand haben» In diesen Fällen ist entweder der Aufsichtsrat allein (§§ 97, 199 Abs» 2 Satz 2, 2. Halbs», 201 Abs» 1, 202 Abs» 3 AktG) oder zusammen mit-dem Vorstand (§§ 199 Abs»
2 Satz 2, 1» Halbs», 201 Abs» 1 202 Abs» 3 AktG) zur gerichtlichen Vertretung der Aktiengesellschaft berufen» Rer zur Entscheidung stehende Fall der Klage eines, abberufenen Vorstandsmitgliedes gegen die Gesellschaft auf Feststellung der Unwirksamkeit des Bestellungswiderrufs und auf Fortzahlung der sich aus dem Anstellungsrerhältnis ergebenden Bezüge ist
von keinem der genannten Ausnahmetatbestände umfaßt» insbe-'
der
sondere läßt sich diesen Tatbeständen nicht/allgemeine Rechtsgedanke entnehmen? daß dem Aufsichtsrat jedesmal dann die alleinige gerichtliche Vertretungsbefugnis zufalle, wenn sich der Vorstand oder auch nur ein Vorstandsmitglied in der Rolle, einer Prozeßpartei befinde. Daß es dem Gesetzgeber ferngelegen hat, einen solchen Rechtsgedanken zu dem Ausdruck zu
bringen, zeigt insbesondere die ins einzelne gehende Regelung des § 97 AktG, deren es hei einer generellen Vertre-tungsmacht des Aufsichtsrats hei Verhinderung des Vorstands t:;
m-m
'
nicht bedurft hätte. Klagt ein Jph.standsM :|
nicht durch199, ?019 202 Akts ^drege.it.eh>Paiid:| gegehtdie ;'i^|J^|sel-lseh^|(^^SQ/w2hd' dips©:/’^ernäch^oh-;tl den übrigent^®§‘andinitgiindhrnerfret;©h5?v sofern solche iif Vorhanden und sie trotz;dhsjJusläld-f des ein en Mitglieds1: 13 noch zur Vertretung hereohtigt sind,. Besteht\ im gegebeneni| Ball keine |fertretungsmögltlffi ie verbliebehelHtl
Jor st and smi fcgl'i ed er (s,B« im Fall der des amt v ert r etung},
' j;nt w ef er ivom Pro ■; be sonderen Vertreter
d eitle i:n;. vbhtrf t® e chkigtbrJ and: jfim
lerielf!;d'es:Sitzes' der Aktiengesellschaft: hach § 76 AktG b
...................................... ■’t?
;St:,elif;:: lehdeh^ der Rechtslehre vor-
herrsch end eri Meinung {-.-gl. Baumbach.-Hueck § 97 AktG- Anin„ 2.
; 91;AktGIbge^hb'rfflrAS^SIl^ga'
I
ilrliilllj®
l|us d&lli eili. cöS; di elvirhk sllkbith^
ns
p|?2,
I Mg
......................................................................... apl ii
C'äu^dBlShbwhh^tt;' Widerhhf giidbf ;sH:lit bldüng betrif ft |;::täüsnaffiiii3
.................A V.',;.
.,:»|iht s rati; älbidehtl®^^^
müsset* ^'A~
c h; tun e p#ün sch t fl i 1 id aß i;d :i ei ||
; Ajt j.;|pge|ef isphafti-si chltbitM ; Ißr lieg e nd'fh uf: aifli;: ni c@ilTÄ^
:;:|;amk'eif, les 'Besief^^ ilehMthh zu demllegenstandü
und d eiiwhiöe\i^bniii^rj^i'lor^Jpad.i^'S|S^tehihj^a
■ ' ” ■.'>.':••■ • :'''.';.;'"S'ii:-; S';.n.'v;";n::iiiel iii'n.ii'i'ihvniS':''' iiS^-S-rtx-v ü'i 'S\i . ci'S5;f^®n^
j '.essen müßte. ■ Di e Bekl agte n si nd somit., da insb e sondere iajt®* auch die -hat sä eh liehe iöglidhkeifi^^n^rt'iäbluhg durch ihf| re im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder ei.nem Zweifelii; nicht; unterliegt;, im vor liegenden li e chtsstrei1 ordnungsgemäß vertreten.
i • :• f ,
■^^^’■p:Ä!^l-;Wi^fe: illiidaM ob die \11:¥131
f öriniiie|';‘vB d es ■ itiagef s weg'en{{seiner{ A^
:v:;re..ciitigf 'dehtli|-errul^
;{Bg.örsV: zu dem^'Tolliandsmi^gliet{{§ iffthrwir®!®
'M§ß3r dried.{hj^ f'Crsiandsmitg
.,:.,: |gi|;||j|' : f tit { -s b| rf s' e s' dls 111® B||§pf|
.{laücklfkeili'YerdchuldehrVö^^
{kgeiJtJi^
Widerruf der Bestellung des Klägers nicht wirksam. ' -i :
i e { |§its felSng ■ d; e #1 ertrÄelii { liüf die Ab be ruf u ri;|ps '§ mp^Rö nlft
{lglln2;;e::{{hlcflgeidh^^
^211 n' uV e r t£^ elf
äSpiiläJfePÄI^^ ::
Blgl|§|§{2:tlnt2h.ehf{lIleA^
2J^^;Ur? iä^äi; e;’" 3c^i| ^ö.-ri^r' ■'d:i" ä)d^
Bf ei t ig.|2S2&l:' adailfgi;;:! r n ß.e lf aB§SfedV
eg t ;ii;d ari Hygd aS^dfs: j||f||§iVs^ ;diddi;!S^il.se|:^' rfedHÄ
lll^Kili:; deal ihm e ntgeg engehr achten V er traue dl ihre Ber e chti IISIIS ^aKglS 1 h d 6 Bll If ediiall;': h f aue h.eh { V or st and smitgli ed er, di e-: axd®lll mehr gom Vertrauen der Gesdi|^^2'afi^ej|r^i|i^e^ed^fg^dl^^^; nützlich nicht hei heb alt en-lzu^ef dIgllS||lt f ||ef blgtfWerädifpl^S Vkanil,.iaher 'der .Ansicht.?: Vertrauensentzug sei"selhstverständg'::;;||J| 3% fdh: dt ets i ein - wichtig er{-firünd für {d ie rlhherufung. vAmtliche Begründung zu § 13 'AktG- '/iReidhse'{und fBeügiSt^
an seiger Nr. 28 v om. f if ||f 5V'I Q; [ vglD:; :|aü;ch.: S chi eg e lb erri
:. g er ||u äs s pi iff.f; Jkt § ;; §; (||' Anm ff! ■ wI ft p Hmi rot komm. I
/GolmfifilHe^^ :ftkt 0i§;|
I. .I.) v; iff a.e1^;:;;y...H&B;- konnt e . die.; .Bpst eilungf . :znit;!ietgX^
wer |;fnf vM^ v-g|»
: h ylll r e fff o r sj anfifh/;^
"Jla:-|^ c h t .s r äftiffp2^1; an d ; s p’lI tlSyf % 'ey toil
gkrag|-,: un|l;;lx ei||Bt ,f|f y^a2H2®^gy "■ '-'ea o^'V o^'-2
|||l|^|2|^|jlf phi fffaus fft§ I’ll £■■ :®a|^
^^^^^^^^^^^;erg.f^4;ÖuassQ^spg|S|it:f|^5i|fMll^yi ). Aus dor ;gll|l|ffl:^
i. ;.Iii |^rw|tif t0 d er
PJ’lfSjf/er; 'dspf;!;^ ■'111!
IfC ff|egeh.' §r.e$ehkyf
: tÄi|l:; f i|r.. ;|;f ^ r Kp;nph ■ ;!;f r e: :?ä||
jff|t|'fnw'I-d rigl'li:’s|f itfrfglgln I;! f ;|f §|e r f t f Jpf f :;i f ft /if if 1 i:| |;rBell|f^
ifv;:-f;::;;;I;;f;?;:j;| zporf EnfsekaTtfn|yfQ
sen Gesichtspunkten ab? so ist dem Widerruf der Bestellung-;. ;;tf s;-flla|'frs fsum. 'Vorstandsmitg 1 iedy f.iffieekilrc^'eyfije^ikenhui)|' :;f||; ;y§K ffifi'fif --fl 1.
Das Berufungsgericht hat bedenkenfrei und von der Re-;f .jisipn unangefochtenffestgestellt ?: daß der: wahre und eins!-: ge Grund dafür, daß Robert Gerling jun,. dem Kläger das Vertrauen entzog und seihe. Abberufung veranlaßte9 darin liegt;.
IÄ'ä
f d äß/ s i: c h., der : ltla| e hi: W e 1 g e i1 b f. fi Km,-;- w ah r heil s w id rig. z u = ■ b es fh ei- ; higenfi daf
zerngesellsehaft -sei. Dem Kläger wurde das. Vertrauern entzo-iipi .abiheiAbbe^
■ ;.||ihdbfn i s;:' auf i ürp.;iOT'$ 1? fd as:bd:f®ivBrfe^ iSlil; erufangsge^^
eE‘|3sg^fÄi: e .ViPifi b ; i i^iä i di s earrÄ:r"r
|jif|§§j:§lej|;^
||||||j§j||||!J|^
I®'eradd^;n droj^g^;e;::. chiMfm:iS|an|j|®
iilbf ill fhd:iülw elzeflachiS^ i ;1|§|igiga f||g fÜAd äff© hagi r f ähr ei€;l rW|ffiif i: /nrSialrSSMß:jibllerhges^^
dflir en^flje r d^0g|||pÄ|ll|^ g'Idy; afff©hbiU^^ rf cid eW2
f ji||S j||i e fv fr f Hilf f uf! flai ß:i§t| I3p§3ig '■ iS ff W 111 1
iffffliri bHKgff ebial^
^4©in s e B "fc .äi ffi
f!■ d; e.b ;:Bf'|ifgfbhlg^
:■ i| Jf I ff of i.||if ff • -for gl'lg e f za m iff g en f|;|i hf-'i|aff|'|;|fe^^^
|ijd^ wabf |ff half sied:fiaf dfefbfe
I;inif jSe©hiß de sKalb|für ' unb eacht 1 ich>;'geMall e||:; wir1fliiif fbf’zS||| rd;er;; | azaai. s eabg e 1 äf f e n en;: Ämf g zi if 1 d es. Elägei ff h i eftfi: züffi?:S ö-!:''|S3 Jlall!j^bPÄ?b£woffen;sindf von däeri Wied erholt eg
';!■ bf ^ifsgegeuider .Annahme der Revision hat das Berufungs- 5:®3 gericht die Behauptung der Beklagten gewürdigt;, der Kläger habe p.hne;; Zustimmung des Affsiehtsrais .erheblichee'Beffägei-f??;^
als latieme erhoben» £s hat sich auf Grund d or üb err ei oil-ten Unterlagen davon überzeugt erachtet,: daß der;Kläger zu® diesen Entn affinen; :b er eoltf gf ® gei e§ Be irrt ei lung
% Ja Sfelf SlllflillS;® ;r affc_.''lerf^^ ^|jjP;l|i§®erS !l:esi;lll|gersbu|lif:ffi
könneno . •;■ S®Si^ÄiCiÄBlifiiSli:
i;.;iie räftÄf 11 zerisehen Vor re cffiüng s*;|
; :| |^S|f: pf a¥ ~?, ft oft
iÄ: V^S&sLri ä' ä fi-:‘le!L^
^I^^Konz^ra g§|'ell s ;:j®n i:: p e
ibjffil ieht h:uff®|i ;egi iffiaf 1; sffif §er tiller ü^
:|! Sril jkllglll |l '1; ei'^i 1 k äfhlfi ffijgfrtr^
:;. i;|b£Ljl;e'r(hlllilI;!!-®:ifg'erÄeifför
'Je^:^ii;:~e3Lba 3^ö"i§?b e'ii ifupr^'
:.I;|g'e:f röfielbfi®^ leblf.
fit ■ ■ ■ --1 i^ii:l?;®:'r i':ffi rAlu: fAffi, S0'
ffijt ntW q f st.and Siffig g 11 e d ib r pro|i|t;
es'^naplfrü^liinfe-i^ en;:lIag:-i^
;;J|lghe|;^ daf|
■§üf ^gegruHl-'.efbn Äblarufürgtffi^ züf'll
;ö:i:C ;§
Aglffi!wsnri|,a:h Ws^
rs shaft; ur|j:.|em^^ shlgM!®
b:'!;;!!':- ’-^J: hilthii'' tv'lnc;,:,;!;1; ■ '.r.:l;,;-.-'-' f:/?r::;a-:;- ■■'■■■■&&
greehti^ gestört .i'öderJgar'V niejf|
dzur.^ batten ffiöbrer f den, ffiffijjr ecbtfffivorff
;genommenen.: Widerruf. d:er ^Bestellung.nacbträgliel nicAt stllf|! Seil...die 4A^erufnng:.nicht auch' weiterBih! als; unbir echiigt
"7y
erscheinen? so müssen sich 'schon Gründe ereignen - oder heraussteilen - die einen objektiven Beurteiler normaler-
9 ' v „ , .
weise und ohne die bereits gescheheneVertrauensentziebung veranlaßt haben würden? diesem Torstandsmitglied nunmehr das Vertrauen zu entziehen. Wäre der Kläger? als er sich an die schweizerische Verrechnungsstelle wandte? zur Vertretung der Beklagten berechtigt gewesen? so hätte ihm mindestens nicht'verargt werden können? daß er sich'für das Eigentum einer Konzerngesellschaft einsetzte? mag dies' auch nach läge der Dinge dempInteresse des alleinigen Aktionärs -der Dachgesellschaft' zuwider gewesen sein. Die Revision meint? den Kläger sei das Verfahren vor der Verrechnungsstelle nach seiner Abberufung nichts angegangen. Daran ist richtig? daß der Widerruf der Bestellung des Klägers -solange wirksam war? als nicht über seine Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden ist (§ 75 Abs, 3 Satz 4 AktG). Das ändert aber nichts daran? daß der Kläger dem Konzern auch wei-t terhin'verbunden war oder? wie das Berufungsgericht annimmt? sich dem Konzern verbunden fühlte und daß es darum ging? ' ’
Konzerneigentum nicht unzulässigerweise als Eigentum des Alleinaktionärs der Dachgesellschaft erscheinen zu-lassen. Deshalb war dieses Verhalten des Klägers nicht geeignet? seiner Abberufung den Charakter einer unzulässigen Abberufung zu nehmen, -
Die Behauptung der Beklagten aber? der Kläger “habe nach seiner Abberufung die Herausgabe von Unterlagen sowie " die Erteilung von Auskünften über geschäftliche Vorgänge verweigert und die Beklagten beim Bundesaufsichtsamt und beim Bundeswirtschaftsminister denunziert? ist? wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat? mangels Substan-tiierung unbeachtlich.
Das Berufungsgericht hat auch darin recht? daß dem Kläger sein Verhalten im vorliegenden Rechtsstreit eben-falls: nicht zu dem Vorwurf gemacht werden kann» Denn hierbei
:;3iaf - effi si eH Tin-’; G eg ebw ehr'* g?eg eh? s clip erel vio%?: di e ,n,; B ekl äg t en ;
•■: |rh. obe? nil? ■f£?f?wur;f/li^ ;? i.i;£?l?iK
uf?e?k?i^^ iäuiag.rä1 erll(.p|;würf ,. d er,
ni ed erländ is ober
? i|tn ler?§|ie sJfi'Is c!i:'|}t??.Bigbt a|Waitir|;fW?er h alt en ■; init-itv air.|ii i;:ffliif sf if/rijll- eE??#:e si f ?C?£ i?:n elii) ep.oi fic£igi ns.;ii,er^^
:W!>Ä:;ÄISfilSSplÄÄ^ ?SUU ■■ '-'
V i fiii 1link bieni k.r if ht 1 ifir ■ be die nk e®£r sie®:,? k, ^u;c i?i^ , ;-iR evif-
Sf’^3ii-)©^^i ^ ® M j;Qre'si5^ie-i&^poäü g eir i\c ht;
?;|li IttlSSS-S-ISK :^i ^i§ ^^öiiein^ ;i;iä i^ ex^.:-1 e fti
:;ese Aktien pb$w$b'tglnl2®|®|iieng:. daß der- : ?iii||ag?eril^ ilk ?tf ahr bei f i/:;it® i d er?
|^gi|s;||r|il^gSSiJi i;i:;$eii? el^eni-z^
^ : ?:.T? '.^." il?C®-öT5i il^^i^--kä:::fe::" ■ Q i e---;-:
?-i?|ri;‘|i;i f labil i;tMi ?'tesif c rf 1 B r® |>: $?S: |L Wig eic^Milit/ n i?a?ö i© ei* i r?
ii;i®iä?iSijti‘i;^iin;:i2::|^pij||ipii?iiiei?|? iBia;b-t
iiiv;!?i;;?:iii^itiiir||n ?^ d ?e^/?iIiMcit^ #;®ii-i:pi,lig i'S? 2' oiir I)as'-
g ?te ö nB i?; ^ ?;i?® :ä j§;is .■;? -
i?gi er f jß SSliö-i- ^-i;i ® ?4-ii^1 v^3??^?®- üfe l£^?® ^ 'e ^ ■oi;-':' .0^ |
i?ii'pi^ii;i|iiin^ ±?fc iip:;i.e. i^P^i
Berufungsgericht angegebenen Gründen entschuldigt werden kann, ist hierbei unerheblich; denn § 75 Abs, 3 AktG macht
5£il$?;|§^ ^ r:w;]:'-^::;KS:|!;li'!::!'t';^:::’-:^; kll:-' '’■;'hivtuuk :t:'v''t::'':'ln'i'U: :l’v-t'l'': k;:k:kkel;:;lk. llji:t:l:|i:t.: 'illiii^^ i:i%;;l;:tV : il-l ■■ ■'
ijiiei'? ;ia?ö?Ö?;e ^?u vie xiü e s ;'i ■'viV? 6 'ir' standimitg^
gen eines Verschuldens abhängig» Gleichwohl ist im Ergebnis der Auffassung des Berufungsgeriehts zuzustiinmen,, daß ^ieni^l^r^^Bh,., d es EtLäg 'reTd^en'£ es öte«
dei docix nieht alstiiausrd^efieht angesehen werdensi ii'fcaiint?i:?Iejt^er|rn s e nthüg; und die Abberufung zu rechtfertl- ■.; i?g^|yife?_gB|ff;' nichti. an yitdiie 'iuiwiahrehr ^ngileniltes?:;Bilgeri?-A u ■ i:i£ih>©ii^^ ica .des Depnts-cheinsii für ivsi:ch i allein■ hit tetrach-i
i'leä'iniibd?tle&igliW frage--zu beurteilen..^- ob-.;
sieiie^ R.chtf ertigungsgrund fur d en Vert] -1‘
-?y
;: t ■ -
ensentzug und die Abberufung clarsteilen« Vielmehr müssen alle mit der Abberufung in Zusammenhang stehenden Umstände in, ihrer Gesamtheit in Betracht gezogen werden« Dann geht es aber bei der zu entscheidenden Präge darum, ob der Ver- ■ trauensentzug, dessen wahrer und einziger Grund die pflichtgemäße Verweigerung einer unwahren Bescheinigung über die angeblichen Eigentumsrechte Robert GttNMli jun«• -an den Aktien der schweizerischen Konzerngesellschaft war, seines willkürlichen Charakters dadurch wieder entkleidet werden kann, daß sich die Beklagten nunmehr -zur Rechtfertigung des Yertrauens-entzuges auf die unwahren Angaben des Klägers über den Besitz des Depotscheins berufen« Das muß verneint werden» Hierbei ist einmal zu berücksichtigen, daß,das wahrheitswidrige Ab-streiten des früheren Besitzes des Depotscheins durch den Kläger für Robert GflMHHB jun» seihst gar nicht den Beweggrund für den Vertrauens entzug gebildet hat, obwohl ihm und den Aüfsichtsräten der Beklagten, wie die Beklagten:inder Berufungsinstanz selbst vorgetragen haben, bereits damals bekannt war, daß jene Angaben 'des Klägers- über den Besitz des Depotscheins falsch sein, mußten» lach den'auch von der Revision nicht angegriffenen Peststellungen des Berufungsgerichts wären der Vertrauensentzug und die Abberufung trotz der hiernach schon damals erkannten Unaufrichtigkeit des Klägers in der Depotscheinangelegenheit nicht erfolgt, wenn der Kläger dem Robert GMHMP jun„ nur die von diesem begehrte Bigen-tumsbestätigung -gegeben hätte« Hat aber Robert jun»
selbst in jener schon damals als unrichtig erkannten Auskunft des Klägers keinen Grund gesehen, ihm sein Vertrauen zu entziehen, so können .jetzt auch die Beklagten den Vertrauensentzug nicht mehr hiermit rechtfertigen« Hierzu kommt noch folgend esg Bei der Beurteilung der Präge, ob das Verhalten Bes Klägers von Robert GHHl' jun» als vertrauensstörend empfunden und zur Rechtfertigung eines Vertrauens-, entzuges und einer Abberufung-gemacht werden kann, darf auch das eigene Verhalten Robert jun«- gegenüber- dem -
BKl&gei*. :&i eBi:v’äuief^^ ent/ Die s es! s t e 1 lts:
;.;si;cH 'S ©;Bä.l,r|-vifaß-'■ rep ;Bes®heihigüng/ü|}er/fc
eirt || emll e: Gtii'er |tti l/tog/iie s;er if1 or d e v
5 fbrSf e fzü iüfi Et n v 5B ®p|§ iS#|a.;:;sffefie:M;;
: hüf rill e n d® n!; Jtü s f Bfpung e pslgs,: B s fufuh|/|ifr 1 c|p s/n i o hi :. e rw ar---
7l®ffJfffBSSnä #Bi€ 's 2pr|Ji|f||pl/nirpIft^
lnpB^M®fn ©To^ e ? au eh s e|jfei?j|
: ® :e |S s;;f ;|®nel||f n^ ;; de si®lger s'' Irin au rj ei/
■0£§:? :/öf||®/|g^ a am it
■ :§i;®g|tiv|f fn esb i i® Kill aff; U -ruffe s;
verneint und,des®alt zutreffend die Unwirksamkeit des Widerrufs..der lesteXIung'?ies Klagers" zu dem TorsiIzer üh<3'"Mitglied"" ,
des Vorstandes festgestellt» ' ' . ‘
vAÜV/.V ■ v;St?#p|p
'3c Bas angefochtene Urteil ist auch insoweit richtig, 1 als 'die. vom Kläger für die Jakre 1949/50 geltend gemachten ,1 S-eka.ltsanSprüche gegen die Beklagten zu 1)- 3), 5) und 7) dem G-runde na.eh für gerechtfertigt erklärt worden sind» Wie . das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ergibt sich aus ' ■' § 75 Abs» 3 AktG-, daß d er. y/id erruf der Vorstandsbestellung ,,■] nicht ohne weiteres zugleich die Auflösung des Anstellungs-.5 Verhältnisses des Vorstandsmitgliedes zur Folge hat (B&HiBB/ 1953, 691 und BGBZ 12, 1)» Hierfür bedarf es vielmehr einer Kündigung des Anstellungsverhältnisses. Bine solche kann zwar gleichzeitig in dem Widerruf der Vorstandsbestellung enthalt.:' ten sein; die Abberufung braucht aber nicht zugleich auch diese Bedeutung zu haben» Die mit ihr gewollte.cWfrku-ng. kann sieh vielmehr auch darin erschöpfen, nur die Organstellung. des Vorstandsmitglieds zu beenden» Welche Bedeutung die vomi
giltäMfe bei Abberufung eines Vorstandsinitg 1 iedß abge^ ^gfb|ne|;:l|.llens6^ ;We|e;l^
g:ig;||^;;^vg:;p;3rs: c ji-:;dg^ fa§ bbejSf er:: M ■' erEtief n j$#f ■ b|e|®|;|b/gl.bW|! :w®e\ ;'
ajbmf ■s b cli fr gib; S -' :t 9b:§ f zügle f.; J | ä t:gf g
fjfte|lug|;g n|f|i .flgllr ;AuifiBHlf^^
lljjll^^ igle
>:;;en^gg^bi de;3b JlTiSllisbb^
gpibllililli:::;^
:g|§f5i||fflli:|lj|/a|^^
||(2^gj.|Jg| ggfz giff'Tgrsbbiäbfalf|::^^
|^^^||||jb|g|f /p;g| ruülb/nIll 1 lü
®S'liil^®l|r g^
Illl-i^iiEiWfi^S 1 bifü erw ir kt;: ft ab'egg'nalg® g|fe .|f
vbggoabsi^S ^J;,K'ea?"b a ion g izurgigsgrgFffgeb^
.gionsin^ mehr beachte! Igrlgfö
.Di e:'Heyi'sil'ny-WKr ”äälber : in Aö il em-:Ifmfarig:bzuiHickzttwei seru Hie -KÖsIM auf den;;|§: 97,. A 00: Ab s'
uSfcSSf WlMS aS aSHS; :f: Sr A SallCttg er.: