RWi KG in die sich mit der Herstellung von Filmkameras und sonstigen filmtechnischen Geräten befaßt die Klägerinnen sind Kommanditist innen, der Beklagte ist persönlich haftender Gesellschafter. Er enthielt nur Bestimmungen darüber, daß der persönlich haftende Gesellschafter zu einer Reihe im einzelnen aufgeführter Rechtsgeschäfte der Zustimmung Dr. RflHM bedürfe, sowie über die Geschäftsführervergütung und ein Konkurrenzverbot für den Beklagten. Im einzelnen wurde bestimmt, daß, wenn der Verstorbene keine ehelichen Abkömmlinge habe, der andere Gesellschafter das Geschäft allein solle übernehmen dürfen und bei Vorhandensein von ehelichen Abkömmlingen diese anstelle des Verstorbenen in die Gesellschaft eintreten sollten. Juli 1972 legten die Parteien schriftlich nieder, daß die Klägerin zu 2 nach dem Ausscheiden ihres Vaters kapital-mäßig zu 50 % an der Gesellschaft beteiligt sei, daß sie ihrem Ehemann, Dr. SMB, Generalvollmacht erteilt habe und daß dieser "die Arbeit von Herrn Dr. RflBMP in gleicher Weise wie dieser und mit den gleichen Vertretungs-ind Geschäftsführungsbefugnissen fortsetzen" werde. Nachdem es zwischen den Parteien allgemein zu Meinungsverschiedenheiten über die für den Fall des Todes oder der Kündigung eines Gesellschafters geltenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen gekommen war und der Beklagte durch Schreiben seiner Anwälte vom 13. Der Beklagte seinerseits hat verschiedene Hilfsanträge gestellt; einer von ihnen hatte die Feststellung zu dem Gegenstand, daß die Kündigung der Klägerin zu 1 die Gesellschaft nicht aufgelöst habe. Das Landgericht hat den Hauptanträgen der Widerklage mit Ausnahme eines Punktes (Übemahmerecht des einzigen nach Kündigung verbleibenden Gesellschafters) stattgegeben, auf die Klage festgestellt, daß dem Beklagten kein Übern ahme recht nach § 142 HGB zustehe, und im übrigen Klage und Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil bestätigt, soweit dieses auf die Widerklage festgestellt hatte, daß beim Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den Erben Außerdem verfolgt er seinen vom Oberlandesgericht äbge-wiesenen Hilfsantrag auf Feststellung weiter, daß die Kündigung der Klägerin zu 1 die Gesellschaft nicht aufgelöst habe. Eine von dieser gesetzlichen Regelung abweichende vertragliche Vereinbarung, wonach die Gesellschaft ln einem solchen Fall unter Ausscheiden des Kündigenden fischen den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt werde, hat es nicht festzusteilen vermocht. Februar 1942; sie befasse sich nach ihrem Wortlaut und Sinn nur mit der Nachfolge nach dem Tode eines Gesellschafters. sei die Interessenlage nicht so, daß sich, auch wenn der Gesellschaftsvertrag dafür Raum ließe, das vom Beklagten gewünschte Ergebnis - Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters zu demindest dann, wenn er Kommanditist sei - zwingend daraus ergäbe. Kennzeichnend ist vielmehr, daß diese Gesellschaftsformen auf die Person der jeweiligen Gesellschafter bezogen sind, die, jedenfalls soweit sie persönlich haftende Gesellschafter sind, durch ihre persönliche Mitarbeit, ihren Kapitaleinsatz und ihre persönliche Haftung das Unternehmen tragen. B. bei den MassenkommanditgeSeilschaften der Fall ist, sich in ihrer Struktur von diesem gesetzlichen Leitbild soweit entfernt, daß die Person des einzelnen Gesellschafters keine Rolle mehr spielt, kann dies zu einer modifizierten Anwendung der gesetzlichen Vorschriften im Wege ergänzender Vertragsauslegung führen, insbesondere was die Rechtsfolgen einer Kündigung betrifft (BGHZ 63 , 338, 345 f)* Im vorliegenden Fall ist die Personenbezogen-heit der Gesellschaft jedoch trotz der Entwicklung zu dem Großunternehmen in vollem Umfang erhalten geblieben. bb) Die hier bestehenden gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen sind nicht derart, daß sie das Fortbest dien der Gesellschaft im Fall der Kündigung eines Gesellschafters als zwingende, selbstverständliche Folge forderten und ein anderes Ergebnis dazu in offenbarem Widerspruch stünde (vgl. Februar 1942 hat dem Gesellschaftsverhältnis kein solch neues, atypisches Gepräge gegeben, daß die darin für den Fall des Todes eines Gesellschafters getroffene Regelung sich notwendigerweise auch auf die Rechtslage bei Kündigung eines Gesellschafters auswirken müßte. Jedenfalls ließe das nicht den Schluß zu,' daß bei bloßer Vereinbarung einer Fortsetzungsklausel für den Fall des Todes eines Gesellschafters immer auch eine entsprechende Regelung für die Kündigung als dem Willen der Gesellschafter entsprechend angenommen werden müßte. Bereits dem Gesetz läßt sich die Wertung entnehmen, daß beide Fälle nicht zwingend gleich zu beurteilen sind; denn während § 177 HGB die Auflösung der Kommanditgesellschaft durch den Tod eines Kommanditisten aus schließt, beläßt es § 161 Abs. 2 HGB auch für die Kommanditgesellschaft bei der Regelung des § 131 Nr. 6 HGB, wonach die Das beruht darauf, daß, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Interessen läge beim Tod eines Gesellschafters nicht mit derjenigen bei der Kündigung vergleichbar ist. Einem Gesellschafter kann daran gelegen sein, daß das von ihm mitgeschaffene Unternehmen über seinen Tod hinaus von den verbleibenden Gesellschaftern allein oder zusammen mit seinen Erben, sofern solche vorhanden sind und für geeignet gehalten werden, fortgesetzt wird. Die Revision meint, wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles und im Hinblick auf die für den Fall des Todes eines Gesellschafters getroffene Regelung vom 24. Februar 1942 könne es jedenfalls nicht als im Willen der Gründungsgesellschafter gelegen angesehen werden, daß ein weiblicher Abkömmling, dem durch die Vereinbarung vom 24. Demgegenüber hat jedoch bereits das Berufungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, daß auch der Erbe eines persönlich haftenden Gesellschafters, der nach § 139 HGB Kommanditist wird, dadurch in der ihn - bei Fehlen einer anderslautenden Bestimmung des Gesellschaft svertrages - gesetzlich gegebenen Möglichkeit, durch Sie habe, so führt es aus, vor allem im Hinblick darauf, daß der Beklagte die zunächst getroffene Vereinbarung über die Tätigkeit Dr. Stahls in der Gesellschaft nicht mehr habe gelten lassen wollen und diesem wie auch beiden Klägerinnen Hausverbot erteilt habe, genügend Anlaß zur Kündigung gehabt. Ein solcher besonderer Umstand ist entgegen der Ansicht der Revision nicht darin zu sehen, daß die Klägerin zu 1, wie dem Klagevorbringen selbst zu entnehmen ist, in erster Linie nicht die endgültige Auflösung der Gesellschaft, sondern ihre Fortsetzung unter für sie günstigeren Bedingungen erreichen will. März 1973 enthielt kein Entgegenkommen des Beklagten, sondern vielmehr der beiden Klägerinnen, die sich auf den Standpunkt gestellt hatten, daß nach der testamentarischen Regelung und der Erfüllung des zugunsten der Klägerin zu 2 aus gesetzten Vorausvermächtnisses allein diese den vollen Kommanditanteil ihres Vaters erworben habe. Wunsch des Beklagten auch die Klägerin zu 1 in die Gesellschaft eintrat, hinderte sie dies nicht daran, alsbald danach von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, zu demal sich das Gesell SchaftsVerhältnis nicht so entwickelte, wie es den Erwartungen und Wünschen der Klägerinnen entsprach. Ohne daß es im einzelnen auf die vom Berufungsgericht angeführten Umstände, die der Klägerin zu 1 Anlaß zur Kündigung hätten geben können, und die dagegen von der Revision vorgetragenen Angriffe ankommt - ein besonderer Kündigungsgrund ist bei der ordentlichen Kündigung nicht erforderlich -, steht soviel auf Grund des unstreitigen Sachverhalts fest: Die Stellung der Klägerinnen war schwächer als diejenige, die Dr. RHW in der Gesellschaft gehabt hatte. Sie hatte aber, wie sich aus der noch zu Lebzeiten Dr. begonenen Einarbeitung des Ehemannes der Klägerin zu 2 in dessen Aufgabengebiet ergibt, dadurch vermieden werden sollen, daß Dr. SHB als Prokurist für die Erben in dem Umfang an der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft beteiligt wurde, wie es Dr. RflHHl gewesen war. Die Revision weist noch darauf hin, daß dem Unternehmen im Fall der Liquidation die Zerschlagung drohe; dies zu verhindern, habe nicht nur die Gesellschaft, sondern - unter anderem wegen des damit verbundenen Verlustes der Arbeitsplätze - auch die Öffentlichkeit ein Interesse. Daß der Gedanke, das Unternehmen in seinem Bestand nach Möglichkeit zu schützen, bei der Beurteilung der Rechte und Pflichten eines Gesellschafters, der das Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat, eine Rolle spielen könnte, ist nicht von vornherein zu verneinen (vgl. Überdies ist zu beachten, daß die Gesellschaft nicht nur aus dem Beklagten und der Klägerin zu 1, die die Kündigung ausgesprochen hat, sondern auch aus der Klägerin zu 2 besteht, die bislang der Fortführung des Unternehmens ebenfalls nicht zugestimmt hat. 3. Da demnach die Kündigung der Klägerin zu 1 wirksam ist und zur Auflösung der Gesellschaft geführt hat, hat das Berufungsgericht zu Recht den Beklagten zur Mitwirkung bei der Anmeldung der Auflösung zur Eintragung im Handelsregister verurteilt. Der weiter von der Revision verfolgte Antrag auf Feststellung, daß die Gesellschaft durch die Kündigung der Klägerin zu 1 nicht aufgelöst worden sei, ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, zulässig, aber nicht begründet; dies ergibt sich ohne weiteres aus den Darlegungen oben zu I,
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
n ZR 210/73 URTEIL Verkündet am
28* Februar 1977
Spengler,
Justizangestellte
als U rkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Dr. August A
traße
Beklagter \*id Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.h.c.
gegen
1. Ursula R München 80,
Straße ^i,
2.
Elke S straße |
Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. N{
Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr* Kellermann und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. April 1975 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Jedoch wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils dahin geändert, daß die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges zu 1/4 den Klägerinnen und zu 3/4 dem Beklagten auferlegt werden.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind die Gesellschafter der &
RWi KG in die sich mit der Herstellung von
Filmkameras und sonstigen filmtechnischen Geräten befaßt die Klägerinnen sind Kommanditist innen, der Beklagte ist persönlich haftender Gesellschafter. Der Beklagte hatte das Unternehmen zusammen mit Dr. Robert RflHHB» dem Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Klägerin zu 2, im Jahre 1917 als offene Handelsgesellschaft gegründet. Das Unternehmen wurde im Jahre 1929 in eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung und 1937 in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt, wobei der Beklagte persönlich haftender Gesellschafter und Dr. Kommanditist
wurden. Der notariell beurkundete Utawandlungsbe Schluß der Gesellschafter vom 12. Juni 1937 enthielt außer einigen Bestimmungen über die Umwandlungsbilanz und die Höhe der Beteiligungen unter Ziffer II 4 folgende Vereinbarung:
”Im übrigen bestimmen sich die Rechtsverhältnisse der Kommanditgesellschaft nach dem gesondert abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag und, soweit darin Bestimmungen nicht getroffen sind, nach dem Gesetz.”
Der dort erwähnte Gesellschaftsvertrag wurde am 6. Juli 1937 schriftlich abgeschlossen. Er enthielt nur Bestimmungen darüber, daß der persönlich haftende Gesellschafter zu einer Reihe im einzelnen aufgeführter Rechtsgeschäfte der Zustimmung Dr. RflHM bedürfe, sowie über die Geschäftsführervergütung und ein Konkurrenzverbot für den Beklagten. In einem Nachtrag zu dem Gesellschaftsvertrag trafen die Gesellschafter anläßlich einer Erkrankung des Beklagten am 24. Februar 1942 eine Nachfolgevereinbarung für den Fall des Todes eines von ihnen.
Im einzelnen wurde bestimmt, daß, wenn der Verstorbene keine ehelichen Abkömmlinge habe, der andere Gesellschafter das Geschäft allein solle übernehmen dürfen und bei Vorhandensein von ehelichen Abkömmlingen diese anstelle des Verstorbenen in die Gesellschaft eintreten sollten. Dabei sollte nur ein männlicher Abkömmling nach Vollendung des 23. Lebensjahres und bei bestimmter, des näheren
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bezeichneter Qualifikation berechtigt sein, persönlich haftender Gesellschafter zu werden; alle übrigen, insbesondere weibliche Abkömmlinge, sollten nur das Recht haben, "als Kommanditisten in der Gesellschaft zu verbleiben M •
Seit 1958 war Dr. RdBHi kapitalmäßig in gleicher Hohe wie der Beklagte an der Gesellschaft beteiligt.
Von der Einlage von nominell 1.750.000 DM übertrug Dr. RflBBi am 24. April 1968 einen Teil von 52.500 DM auf die Klägerin zu 2, die als weitere Kommanditistin in die Gesellschaft auf genommen wurde. Die Geschäftsführung hatten der Beklagte und Dr. RHHI, dem Prokura erteilt war, nach unterschiedlichen Aufgabenbereichen unter sich auf geteilt. Von 1968 an wurde der Ehemann der Klägerin zu 2, Dr. Walter SMB. , in Dr. RMBHI Aufgabengebiet eingeführt; auf der anderen Seite begann im Jahre 1971 der einzige Sohn des Beklagten, Robert A^I sich in den Aufgabenbereich seines Vaters einzuarbeiten.
Am 18. Juni 1972 verstarb Dr. RMV* Er wurde von den Klägerinnen je zur Hälfte beerbt; der Erblasser hatte jedoch den auf die Klägerin zu 1 entfallenden Teil seiner Beteiligung an der AtfHi & R0HM KG der Klägerin zu 2 im Wege des Voraus Vermächtnisses zugewendet. Am 17. Juli 1972 legten die Parteien schriftlich nieder, daß die Klägerin zu 2 nach dem Ausscheiden ihres Vaters kapital-mäßig zu 50 % an der Gesellschaft beteiligt sei, daß sie ihrem Ehemann, Dr. SMB, Generalvollmacht erteilt habe und daß dieser "die Arbeit von Herrn Dr. RflBMP in gleicher Weise wie dieser und mit den gleichen Vertretungs-ind Geschäftsführungsbefugnissen fortsetzen" werde. Später
entstand über diese Regelung zwischen den Parteien Streit. Durch Schreiben vom 10. Dezember 1972 an Dr. SVÜ focht der Beklagte seine Erklärung vom 17. Juli 1972 mit der Begründung an, er habe nicht gewußt, daß auch die Klägerin zu 1 Erbin sei; er stellte sich auf den Standpunkt, daß auch sie Gesellschafterin geworden sei. Am 20. März 1973 legten die Parteien ihren Streit über die GeseilschafterStellung der Klägerin zu 1 dahin bei, daß der Gesellschaftsanteil Dr. RflHBI als zur Hälfte auf sie über gegangen angesehen werden sollte. Bereits am 2. Dezember 1972 hatte Dr. S0BI namens der Klägerinnen deren Privatkonten gekündigt. Am 21. Dezember 1972 kündigte der Beklagte das Dienstverhältnis mit Dr. SflMI und erteilte ihm Hausverbot. Durch Schreiben seiner Anwälte vom 16. Februar 1973 ließ der Beklagte auch den Klägerinnen das Betreten der Betriebsräume untersagen. Nachdem es zwischen den Parteien allgemein zu Meinungsverschiedenheiten über die für den Fall des Todes oder der Kündigung eines Gesellschafters geltenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen gekommen war und der Beklagte durch Schreiben seiner Anwälte vom 13. April 1973 die Auffassung hatte vertreten lassen, daß er wegen schwerer gesellschaftlicher Pflichtverstöße der Klägerinnen berechtigt sei, das Geschäft allein zu übernehmen, kündigte die Klägerin zu 1 mit Schreiben vom 25. Juni 1973 gegenüber dem Beklagten und der Klägerin zu 2 das Gesellschaftsverhältnis zu dem 31. Dezember 1973.
Mit ihrer Klage haben die Klägerinnen zunächst - im Kern - die Feststellung erstrebt, daß die Gesellschaft durch Tod oder Kündigung eines Gesellschafters
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aufgelöst werde. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage Feststellung der gegenteiligen Rechtslage (keine Auflösung, sondern Fortsetzung mit den Erben sowie Ausscheiden des Kündigenden und - bei Zwei-gliedrigkeit der Gesellschaft - Übernahmerecht des Verbleibenden) beantragt. Die Klägerinnen haben darüber hinaus die Feststellung verlangt, daß dem Beklagten kein Übernahmerecht nach § 142 HGB zustehe. Der Beklagte seinerseits hat verschiedene Hilfsanträge gestellt; einer von ihnen hatte die Feststellung zu dem Gegenstand, daß die Kündigung der Klägerin zu 1 die Gesellschaft nicht aufgelöst habe.
Das Landgericht hat den Hauptanträgen der Widerklage mit Ausnahme eines Punktes (Übemahmerecht des einzigen nach Kündigung verbleibenden Gesellschafters) stattgegeben, auf die Klage festgestellt, daß dem Beklagten kein Übern ahme recht nach § 142 HGB zustehe, und im übrigen Klage und Widerklage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen Berufung und der Beklagte Anschlußberufung eingelegt. Die Klägerinnen haben in der Berufungsinstanz beantragt, den Beklagten zu verurteilen, bei der Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung im Handelsregister mitzuwirken; hilfsweise haben sie Feststellung beantragt, daß die Kündigung der Klägerin zu 1 die Gesellschaft aufgelöst habe. Der Beklagte seinerseits hat den weiteren Antrag gestellt, ihn für berechtigt zu erklären, das Unternehmen mit Aktiven und Passiven zu übernehmen. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil bestätigt, soweit dieses auf die Widerklage festgestellt hatte, daß beim Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den Erben
fortgesetzt werde. Dem neuen Klageantrag, der sich mit der Eintragung der Gesellschaftsauflösung im Handelsregister befaßte, hat das Oberlandesgericht statt gegeben. Im übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, wendet sich der Beklagte gegen seine Verurteilung zur Mitwirkung bei der Handelsregisteranmeldung. Außerdem verfolgt er seinen vom Oberlandesgericht äbge-wiesenen Hilfsantrag auf Feststellung weiter, daß die Kündigung der Klägerin zu 1 die Gesellschaft nicht aufgelöst habe.
Ihtscheidungsgründe:
I. Zur Klage:
1. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, die AMI & RflBMP KG werde, wenn einer ihrer Gesellschafter kündige, gemäß §§ 161 Abs. 2, 131 Nr. 6 HGB aufgelöst. Eine von dieser gesetzlichen Regelung abweichende vertragliche Vereinbarung, wonach die Gesellschaft ln einem solchen Fall unter Ausscheiden des Kündigenden fischen den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt werde, hat es nicht festzusteilen vermocht.
a) Es hat dazu ausgefUhrt, eine die Gesetzeslage ausdrücklich oder stillschweigend abändemde Vereinbarung könne den zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen
Regelungen nicht entnommen werden. Insbesondere gelte das für die Nachtrags Vereinbarung vom 24. Februar 1942; sie befasse sich nach ihrem Wortlaut und Sinn nur mit der Nachfolge nach dem Tode eines Gesellschafters.
Diese Ausführungen, die auch die Revision nicht angreift, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Der Tatsache, daß die Gesellschaft vor ihrer Umwandlung im Jahre 1937 in der Form einer GmbH betrieben worden war und nach deren Satzung keiner der beiden damaligen Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft allein durchsetzen konnte, hat das Berufungsgericht keine Bedeutung beigemessen. Es hat als nicht bewiesen angesehen, daß die Gesellschafter trotz des anderen Wortlauts des KG-Vertrages die Weitergeltung der für die GnfcH geltenden Grundsätze gewollt hätten. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen greift die Revision vergeblich an. Mit ihrem Vorbringen versucht sie, die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Das ist unzulässig.
b) Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung lasse sich kein anderes Ergebnis gewinnen. Es fehle, so führt es aus, bereits an einer Vertragslücke, die durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden müßte. Dadurch, daß in Ziffer II 4 des Umwandlungs be Schluss es vom 12. Juni 1937 auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen worden sei, hätten die Vertragschließenden diese ausdrücklich zu dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages gemacht, soweit darin nichts Abweichendes vereinbart worden sei. Darüber hinaus
sei die Interessenlage nicht so, daß sich, auch wenn der Gesellschaftsvertrag dafür Raum ließe, das vom Beklagten gewünschte Ergebnis - Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters zu demindest dann, wenn er Kommanditist sei - zwingend daraus ergäbe.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
aa) In tatsächlicher Hinsicht stellt es keine beachtliche Besonderheit gegenüber dem gesetzlichen Leitbild der Kommanditgesellschaft dar, daß die Arnold &
Richter KG sich nach dem Kriege zu einem Großunternehmen entwickelt hat. Es gehört nicht zu den charakteristischen Merkmalen der im Gesetz geregelten Form der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft, daß es sich dabei um wirtschaftlich weniger bedeutende Unternehmen handelt. Kennzeichnend ist vielmehr, daß diese Gesellschaftsformen auf die Person der jeweiligen Gesellschafter bezogen sind, die, jedenfalls soweit sie persönlich haftende Gesellschafter sind, durch ihre persönliche Mitarbeit, ihren Kapitaleinsatz und ihre persönliche Haftung das Unternehmen tragen. Wo eine Personengesellschaft, wie es z. B. bei den MassenkommanditgeSeilschaften der Fall ist, sich in ihrer Struktur von diesem gesetzlichen Leitbild soweit entfernt, daß die Person des einzelnen Gesellschafters keine Rolle mehr spielt, kann dies zu einer modifizierten Anwendung der gesetzlichen Vorschriften im Wege ergänzender Vertragsauslegung führen, insbesondere was die Rechtsfolgen einer Kündigung betrifft (BGHZ 63 ,
338, 345 f)* Im vorliegenden Fall ist die Personenbezogen-heit der Gesellschaft jedoch trotz der Entwicklung zu dem Großunternehmen in vollem Umfang erhalten geblieben.
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bb) Die hier bestehenden gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen sind nicht derart, daß sie das Fortbest dien der Gesellschaft im Fall der Kündigung eines Gesellschafters als zwingende, selbstverständliche Folge forderten und ein anderes Ergebnis dazu in offenbarem Widerspruch stünde (vgl. BGHZ 12, 337, 343). Die im Zusammenhang mit der Umwandlung im Jahre 19 37 getroffenen Vereinbarungen weisen keine Besonderheiten gegenüber dem Normal -fall der Kommanditgesellschaft auf. Auch die Vereinbarung vom 24. Februar 1942 hat dem Gesellschaftsverhältnis kein solch neues, atypisches Gepräge gegeben, daß die darin für den Fall des Todes eines Gesellschafters getroffene Regelung sich notwendigerweise auch auf die Rechtslage bei Kündigung eines Gesellschafters auswirken müßte. Es kann dahingestellt bleiben, ob die gesetzliche Regelung der Auflösungsgründe in § 131 Nr. 4-6 HGB allgemein nicht mehr zweckmäßig erscheint und weitgehend der Rechtswirklichkeit nicht mehr entspricht, weil diese Regelung häufig generell, insbesondere sowohl für den Fall des Todes als auch den der Kündigung ab bedungen wird. Jedenfalls ließe das nicht den Schluß zu,' daß bei bloßer Vereinbarung einer Fortsetzungsklausel für den Fall des Todes eines Gesellschafters immer auch eine entsprechende Regelung für die Kündigung als dem Willen der Gesellschafter entsprechend angenommen werden müßte. Bereits dem Gesetz läßt sich die Wertung entnehmen, daß beide Fälle nicht zwingend gleich zu beurteilen sind; denn während § 177 HGB die Auflösung der Kommanditgesellschaft durch den Tod eines Kommanditisten aus schließt, beläßt es § 161 Abs. 2 HGB auch für die Kommanditgesellschaft bei der Regelung des § 131 Nr. 6 HGB, wonach die
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Kündigung durch einen Gesellschafter und damit auch durch einen Kommanditisten die Gesellschaft auflöst.
Das beruht darauf, daß, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Interessen läge beim Tod eines Gesellschafters nicht mit derjenigen bei der Kündigung vergleichbar ist. Einem Gesellschafter kann daran gelegen sein, daß das von ihm mitgeschaffene Unternehmen über seinen Tod hinaus von den verbleibenden Gesellschaftern allein oder zusammen mit seinen Erben, sofern solche vorhanden sind und für geeignet gehalten werden, fortgesetzt wird. Sagt er sich dagegen durch Kündigung von dem bisherigen gemeinsamen Werk los, wird es weit weniger oft in seinem Interesse liegen, daß die anderen Gesellschafter, von denen er sich vielleicht im Streit getrennt hat, das Unternehmen im ganzen fortführen.
Die Revision meint, wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles und im Hinblick auf die für den Fall des Todes eines Gesellschafters getroffene Regelung vom 24. Februar 1942 könne es jedenfalls nicht als im Willen der Gründungsgesellschafter gelegen angesehen werden, daß ein weiblicher Abkömmling, dem durch die Vereinbarung vom 24. Februar 19^ die mindere Stellung eines Kommanditisten zugewiesen worden sei, die Gesellschaft durch Kündigung solle zur Auflösung bringen, das Unternehmen zerschlagen und das Lebenswerk des anderen Gründungs-gesellschafters zerstören können. Demgegenüber hat jedoch bereits das Berufungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, daß auch der Erbe eines persönlich haftenden Gesellschafters, der nach § 139 HGB Kommanditist wird, dadurch in der ihn - bei Fehlen einer anderslautenden Bestimmung des Gesellschaft svertrages - gesetzlich gegebenen Möglichkeit, durch
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Kündigung die Auflösung der Gesellschaft herbeizuführen, nicht beschränkt ist. Diese dem Gesetz zu entnehmende Wertung verbietet es, im vorliegenden Fall, wo die Dinge nicht wesentlich anders liegen, im Wege ergänzender Vertragsauslegung ohne sonstige Anhaltspunkte in den vertraglichen Vereinbarungen für die als Kommandit iatinnen eingetretenen Klägerinnen eine andere Regel mg anzunehmen.
2. Das Berufungsgericht hält die von der Klägerin zu 1 ausgesprochene Kündigung für rechtswirksam, insbesondere nicht für rechtsmißbräuchlich. Sie habe, so führt es aus, vor allem im Hinblick darauf, daß der Beklagte die zunächst getroffene Vereinbarung über die Tätigkeit Dr. Stahls in der Gesellschaft nicht mehr habe gelten lassen wollen und diesem wie auch beiden Klägerinnen Hausverbot erteilt habe, genügend Anlaß zur Kündigung gehabt. Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Der Senat hat in den Entscheidungen vom 14. November 19 53 - II ZR 232/52, LM HGB § 132 Nr. 2, und vom 20. Dezember 1956 - II ZR 166/55, BGHZ 23, 10, 16, offengelassen, ob und gegebenenfalls unter welchen näheren Voraussetzungen eine Kündigung rechtsmißbräuchlich sein kann. Auch der vorliegende Fall macht eine abschließende Stellungnahme zu dieser Frage nicht erforderlich. Wie in dem Urteil vom 20. Dezember 1956 aus geführt worden ist, darf auf dem Weg über § 242 BGB nicht erreicht werden , daß das ordentliche Kündigungsrecht auf Dauer ausgeschlossen wird. Ein Rechtsmißbrauch könnte sich daher allenfalls aus dem Zeitpunkt der Kündigung und den besonderen Umständen ergeben, unter denen das Kündigungs recht
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aus geübt wird. Ein solcher besonderer Umstand ist entgegen der Ansicht der Revision nicht darin zu sehen, daß die Klägerin zu 1, wie dem Klagevorbringen selbst zu entnehmen ist, in erster Linie nicht die endgültige Auflösung der Gesellschaft, sondern ihre Fortsetzung unter für sie günstigeren Bedingungen erreichen will. Ein solches Ziel macht eine Kündigung ebensowenig rechtsmißbräuchlich wie die Tatsache, daß der Kündigende etwas zu erreichen sucht, worauf er nach dem Vertrag keinen Anspruch hat. Die Ausführungen der Revision, mit denen sie darzulegen versucht, daß die Klägerin zu 1 keinen Anspruch auf die von ihr angestrebte Änderung des Gesellschaftsverhältnisses habe, gehen deshalb fehl. Der Beklagte ist nicht gezwungen, auf die Änderung«wünsche der Klägerin zu 1 einzugehen. Die Folge ist dann nur die Auflösung der Gesellschaft, die herbeizuführen sie auf Grund ihres Kündigungsrechts befugt ist.
Eine mißbräuchliche Rechtsausübung durch die Klägerin zu 1 ist auch nicht darin zu sehen, daß sie die Kündigung bereits am 25. Juni 1973 ausgesprochen hat, nachdem sie erst auf Grund der Vereinbarung vom 20. März 1973 in die Gesellschaft eingetreten war.
Darin liegt kein widersprüchliches Verhalten. Die Vereinbarung vom 20. März 1973 enthielt kein Entgegenkommen des Beklagten, sondern vielmehr der beiden Klägerinnen, die sich auf den Standpunkt gestellt hatten, daß nach der testamentarischen Regelung und der Erfüllung des zugunsten der Klägerin zu 2 aus gesetzten Vorausvermächtnisses allein diese den vollen Kommanditanteil ihres Vaters erworben habe. Wenn stattdessen entsprechend dem
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Wunsch des Beklagten auch die Klägerin zu 1 in die Gesellschaft eintrat, hinderte sie dies nicht daran, alsbald danach von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, zu demal sich das Gesell SchaftsVerhältnis nicht so entwickelte, wie es den Erwartungen und Wünschen der Klägerinnen entsprach. Ohne daß es im einzelnen auf die vom Berufungsgericht angeführten Umstände, die der Klägerin zu 1 Anlaß zur Kündigung hätten geben können, und die dagegen von der Revision vorgetragenen Angriffe ankommt - ein besonderer Kündigungsgrund ist bei der ordentlichen Kündigung nicht erforderlich -, steht soviel auf Grund des unstreitigen Sachverhalts fest: Die Stellung der Klägerinnen war schwächer als diejenige, die Dr. RHW in der Gesellschaft gehabt hatte. Er war an der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft beteiligt gewesen, während die Klägerinnen davon völlig ausgeschlossen waren. Diese SchlechterStellung des Stammes R4HBBIstand zwar, wie die Revision zutreffend bemerkt, im Einklag mit den vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere derjenigen vom 24. Februar 1942. Sie hatte aber, wie sich aus der noch zu Lebzeiten Dr. begonenen Einarbeitung des Ehemannes der Klägerin zu 2 in dessen Aufgabengebiet ergibt, dadurch vermieden werden sollen, daß Dr. SHB als Prokurist für die Erben in dem Umfang an der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft beteiligt wurde, wie es Dr. RflHHl gewesen war. Dieses Vorhaben hatte sich durch die Ereignisse nach dem Tod Dr. RMH - aus welchen Gründen im einzelnen auch immer - zerschlagen. Nach dem Eintritt der Klägerin zu 1 hatte sich der Streit zwischen den Gesellschaftern überdies so zugespitzt, daß der Beklagte den Klägerinnen
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gegenüber das Recht auf Übernahme des Geschäfts gemäß § 142 HGB in Anspruch nahm. Bei Berücksichtigung dieser Umstände setzte sich die Klägerin zu 1 nicht dem Vorwurf Widersprüchen Verhaltens aus, wenn sie verhältnismäßig kurzfristig nach ihrem Eintritt in die Gesellschaft die Kündigung aus sprach.
Die Revision weist noch darauf hin, daß dem Unternehmen im Fall der Liquidation die Zerschlagung drohe; dies zu verhindern, habe nicht nur die Gesellschaft, sondern - unter anderem wegen des damit verbundenen Verlustes der Arbeitsplätze - auch die Öffentlichkeit ein Interesse. Überdies drohe der Gesellschaft schon durch die Liquidation selbst großer wirtschaftlicher Schaden; allein der Gesellschaftszusatz "i. L.n könne die Absatzmöglichkeiten des Unternehmens erheblich beeinträchtigen. Unter diesen Umständen, so meint die Revision, sei es der Klägerin zu 1 zuzu demuten, ihren Anteil dem Beklagten entsprechend dessen Angebot gegen volle Abfindung zu überlassen. Daß der Gedanke, das Unternehmen in seinem Bestand nach Möglichkeit zu schützen, bei der Beurteilung der Rechte und Pflichten eines Gesellschafters, der das Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat, eine Rolle spielen könnte, ist nicht von vornherein zu verneinen (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. 12. 1972 -II ZR 131/68, LM BGB § 723 Nr. 11). Darauf braucht hier jedoch ebensowenig näher eingegangen zu werden, wie darauf, ob bei einem solchen Bestandsschütz über die Interessen der konkreten Gesellschaft hinausgehend auch allgemeinwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen wären. Im vorliegenden Fall zielt die Kündigung der Klägerin zu 1 nicht von vornherein auf die Beendigung
des Unternehmens hin, sondern die Klägerin zu 1 will dadurch unstreitig zunächst neue Verhandlungen über die Fortsetzung der Gesellschaft auf neuer Grundlage erreichen. Überdies ist zu beachten, daß die Gesellschaft nicht nur aus dem Beklagten und der Klägerin zu 1, die die Kündigung ausgesprochen hat, sondern auch aus der Klägerin zu 2 besteht, die bislang der Fortführung des Unternehmens ebenfalls nicht zugestimmt hat. In einem solchen Fall kann der erwähnte Bestandsschutzge-danke jedenfalls nicht bereits im jetzigen Stadirn, in dem es um die Gesellschaftsauflösung als solche geht, berücksichtigt werden.
3. Da demnach die Kündigung der Klägerin zu 1 wirksam ist und zur Auflösung der Gesellschaft geführt hat, hat das Berufungsgericht zu Recht den Beklagten zur Mitwirkung bei der Anmeldung der Auflösung zur Eintragung im Handelsregister verurteilt. Die sonstigen dazu erforderlichen Voraussetzungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht.
II. Zur Widerklage:
Der weiter von der Revision verfolgte Antrag auf Feststellung, daß die Gesellschaft durch die Kündigung der Klägerin zu 1 nicht aufgelöst worden sei, ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, zulässig, aber nicht begründet; dies ergibt sich ohne weiteres aus den Darlegungen oben zu I,
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III. Die Änderung der KostenentScheidung des Berufungsgerichts beruht darauf, daß der Senat den Streitwert für die Vorinstanzen anderweitig festgesetzt hat.
Zu einer solchen Änderung der Kosten entscheidung, auch zuungunsten des Revisions klägers und ohne Anschluß-revision des Revisionsbeklagten, ist das Revisionsgericht befugt (BGH, Urt. v. 11. 1. 1965 - VII ZR 167/63, KostRspr. ZPO § 308 Nr. 4).
Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Dr. Skibbe