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BGH · II ZR 210/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 210/75

Auf die Gegenvorstellungen des Beklagten wird - unter deren Zurückweisung im übrigen -der Streitwertfestsetzungsbeschluß vom 28. Eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift führt zu dem Ergebnis, daß der Streitwertbeschluß unter den hier gegebenen besonderen Verhältnissen auch nach Ablauf der Sechsmonatsfrist geändert werden kann, wenn der Betroffene innerhalb der Sechsmonatsfrist die Gegenvorstellungen erhoben hat. a) festzustellen, daß die Gesellschaft durch den Tod oder die Kündigung eines Gesellschafters aufgelöst wird (Klage), b) festzustellen, daß die Gesellschaft beim Tode eines Gesellschafters mit den Erben und bei Kündigung von den übrigen Gesellschaftern - unter Ausscheiden des Kündigenden - fortgesetzt wird (Widerklage), e) der Klägerinnen aa) festzustellen, daß die Kündigung der Klägerin zu 1 die Gesellschaft aufgelöst hat und bb) den Beklagten zu verurteilen, die Auflösung der Gesellschaft zu dem Handelsregister anzu demelden, Im vorliegenden Falle ist danach - im Hinblick auf die von beiden Parteien gestellten Anträge - in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beklagten davon auszugehen, daß der Gesamtstreitwert für die beiden Vorinstanzen dem Wert aller Gesellschaftsanteile der Parteien entspricht. bb) Bei der Errechnung des Substanzwertes des Unternehmens muß der vom Beklagten auf der Grundlage des finanzamtlichen Einheitswertbescheides 1974 errechnete Vermögenswert (ohne Betriebsgrundstücke) von rund 28,2 Mio.DM um 20 % erhöht werden, die nach allgemeiner Erfahrung bei einem Unternehmen der vorliegenden Art noch als stille Reserven vorhanden sind. Der sich daraus ergebende Betrag von 5,64 Mio.DM ist im Ergebnis jedoch nur mit der Hälfte anzusetzen, weil er auch bei der Berechnung des Firmenwertes dem Vermögenswert zugeschlagen werden muß und der Vermögenswert nur in Höhe von 50 % zu dem Tragen kommt. b) Der sich daraus ergebende Wert des Gesellschaftsunternehmens von - aufgerundet - 55,5 Mio.DM (50,62 Mio.+ 2 Mio.+ 2,84 Mio.DM) bildet den Streitwert für die beiden VorInstanzen. Denn auch diese Beträge dienen unmittelbar dem Gesellschaftsunternehmen; vor allem aber wird sowohl das Interesse der Klägerinnen als auch das des Beklagten, soweit es in den Klage- und Widerklageanträgen Ausdruck findet, ganz allgemein von der Höhe des Vermögens bestimmt, das in der Gesellschaft arbeitet und das sie im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses festgelegt haben.

Zitierte Normen: § 25 GKG § 3 ZPO
GesellschaftWertMillionangebenKündigungBerechnung

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 210/75	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Dr. August A
Istraße 89,
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. h. c.
gegen
1.	Ursula R
2.	Elke___S
Straße 12, MUw» HdlMstraße J>k9
Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe am 7. November 1977
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellungen des Beklagten wird - unter deren Zurückweisung im übrigen -der Streitwertfestsetzungsbeschluß vom 28. Februar 1977 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Streitwert wird unter Aufhebung der früheren Streitwertbeschlüsse für die Revisionsinstanz auf 28 Mio. DM und für die beiden Vorinstanzen auf je 55.500.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.	Einer sachlichen Entscheidung über die Gegenvorstellungen steht nicht die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG entgegen, wonach eine Änderung der Wertfestsetzung nur innerhalb von sechs Monaten zulässig ist, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
Eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift führt zu dem Ergebnis, daß der Streitwertbeschluß unter den hier gegebenen besonderen Verhältnissen auch nach Ablauf der Sechsmonatsfrist geändert werden kann, wenn der Betroffene innerhalb der Sechsmonatsfrist die Gegenvorstellungen erhoben hat.
 
II. 1. In den Vorinstanzen waren Gegenstand von Klage und Widerklage im Kern die Anträge
a)	festzustellen, daß die Gesellschaft durch den Tod oder die Kündigung eines Gesellschafters aufgelöst wird (Klage),
b)	festzustellen, daß die Gesellschaft beim Tode eines Gesellschafters mit den Erben und bei Kündigung von den übrigen Gesellschaftern - unter Ausscheiden des Kündigenden - fortgesetzt wird (Widerklage),
c)	festzustellen, daß dem Beklagten kein übernahmerecht nach § 142 HGB zusteht,
d)	festzustellen, daß die Kündigung der Klägerin zu 1 die Gesellschaft nicht aufgelöst hat.
Gegenstand der Berufungsinstanz waren zusätzlich die Anträge
e)	der Klägerinnen
 aa) festzustellen, daß die Kündigung der Klägerin zu 1 die Gesellschaft aufgelöst hat und
 bb) den Beklagten zu verurteilen, die Auflösung der Gesellschaft zu dem Handelsregister anzu demelden,
f)	des Beklagten, ihn für berechtigt zu erklären, das Unternehmen mit Aktiven und Passiven zu übernehmen.
In der Revisionsinstanz verfolgte der Beklagte seinen - vom Berufungsgericht abgewiesenen - Hilfsantrag weiter, daß die Kündigung der Klägerin zu 1 die Gesell-
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schaft nicht aufgelöst habe; außerdem wandte er sich gegen seine Verurteilung zur Mitwirkung bei der Handelsregisteranmeldung (Eintragung der Gesellschaftsauflösung).
2.	Der Wert des Streitgegenstandes für derartige Klageanträge ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Hierfür ist jeweils das Interesse des Klägers (Widerklägers) an der begehrten Rechtsfolge von Bedeutung, das wiederum maßgeblich vom Wert der Gesellschaftsanteile bestimmt wird (vgl. zur Ausschließungsklage BGHZ 19» 172, 175).
Im vorliegenden Falle ist danach - im Hinblick auf die von beiden Parteien gestellten Anträge - in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beklagten davon auszugehen, daß der Gesamtstreitwert für die beiden Vorinstanzen dem Wert aller Gesellschaftsanteile der Parteien entspricht. Für die Revisionsinstanz ist zunächst von der Hälfte dieses Wertes auszugehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist dann um den - relativ geringen - Wert zu erhöhen, der dem Antrag zukommt, welcher sich auf die Handelsregistereintragung bezieht.
3.	Da der Wert der Gesellschaftsanteile sich nach dem wahren Wert des lebenden Gesellschaftsuntemehmens richtet, ergibt sich unter Zugrundelegung der eigenen Angaben des Beklagten folgende Berechnung:
a) Der Wert des Gesellschaftsunternehmens beträgt gemäß Bl. 10 des Schreibens des Beklagten vom 23. Juni 1977 50,62 Mio. DM. Er erhöht sich um folgende Beträge:
aa) Aus den unter b) angeführten Gründen sind nicht nur die im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücke, sondern auch die Grundstücke zu berücksichtigen, die im Eigentum der einzelnen Gesellschafter stehen, soweit diese
 
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in die Gesellschaft eingebracht wurden, dem Gesellschaftszweck dienen und in den Bilanzen der Gesellschaft ausgewiesen sind. Das gilt für die Grundstücke in Buch und Stephanskirchen, für die das Berufungsgericht - vom Beklagten unbeanstandet - einen Verkehrswert von 2 Mio. DM als angemessen erachtet hat.
bb) Bei der Errechnung des Substanzwertes des Unternehmens muß der vom Beklagten auf der Grundlage des finanzamtlichen Einheitswertbescheides 1974 errechnete Vermögenswert (ohne Betriebsgrundstücke) von rund 28,2 Mio. DM um 20 % erhöht werden, die nach allgemeiner Erfahrung bei einem Unternehmen der vorliegenden Art noch als stille Reserven vorhanden sind. Der sich daraus ergebende Betrag von 5,64 Mio. DM ist im Ergebnis jedoch nur mit der Hälfte anzusetzen, weil er auch bei der Berechnung des Firmenwertes dem Vermögenswert zugeschlagen werden muß und der Vermögenswert nur in Höhe von 50 % zu dem Tragen kommt.
b) Der sich daraus ergebende Wert des Gesellschaftsunternehmens von - aufgerundet - 55,5 Mio. DM (50,62 Mio. + 2 Mio. + 2,84 Mio. DM) bildet den Streitwert für die beiden VorInstanzen.
Er kann nicht, wie der Beklagte meint, um den Betrag der Privatkonten von 23,5 Mio. DM gekürzt werden. Denn auch diese Beträge dienen unmittelbar dem Gesellschaftsunternehmen; vor allem aber wird sowohl das Interesse der Klägerinnen als auch das des Beklagten, soweit es in den Klage- und Widerklageanträgen Ausdruck findet, ganz allgemein von der Höhe des Vermögens bestimmt, das in der Gesellschaft arbeitet und das sie im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses festgelegt haben.
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4.	Bei der vorstehenden Berechnung sind der Verkehrswert der Betriebsgrundstücke mit 11,2 Mio. DM und der Wert der Patente mit 500.000 DM angesetzt worden. Entgegen der Auffassung der Prozeßbevollmächtigten beider Parteien kann es insoweit nicht bei den vom Berufungsgericht angenommenen Werten von 25 Mio. DM und 10 Mio. DM verbleiben: Der Beklagte hat seine abweichende Berechnung, die der Senat - von der unter 3 aa) dargelegten Ausnahme abgesehen -übernommen hat, im einzelnen erläutert. Seine Angaben sind auch durch den Hinweis auf Schreiben des Gutachterausschusses für die Ermittlung von Grundstückswerten, durch die Hinweise auf die Brandversicherungsurkunden und die Vorlage eines bindenden notariellen Verkaufsangebots sowie durch die ins einzelne gehenden Angaben über den Patentbestand als glaubhaft gemacht anzusehen, zu demal die Stellungnahmen der beiden Prozeßbevollmächtigten insoweit keine gegenteiligen - konkreten - Angaben enthalten; das in bezug genommene Privatgutachten des Sachverständigen S*H» ist offensichtlich nicht geeignet, eine abweichende Feststellung zu rechtfertigen.
Stimpel
 Dr. Kellermann